Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 02.08.2002

Rechtsprechung
   BGH, 22.10.2002 - 4 StR 339/02   

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https://dejure.org/2002,3175
BGH, 22.10.2002 - 4 StR 339/02 (https://dejure.org/2002,3175)
BGH, Entscheidung vom 22.10.2002 - 4 StR 339/02 (https://dejure.org/2002,3175)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 2002 - 4 StR 339/02 (https://dejure.org/2002,3175)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Einziehung des Führerscheins - Anordnung einer Sperrfrist - Ungeeignetheitsprognose bei Maßregeln der Besserung und Sicherung - Benutzung eines Kraftfahrzeuges zur Begehung einer Straftat - Begründungspflicht hinsichtlich der fehlenden ...

  • blutalkohol PDF, S. 349
  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 69; ; StGB § 69 a; ; StGB § 69 Abs. 1; ; StGB § 69 Abs. 2; ; StGB § 249; ; StGB § 250

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 69 a Abs. 1
    Kriterien für die Bemessung der Sperrfrist

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZV 2003, 46
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.11.1990 - 4 StR 502/90

    Aufhebung eines Strafausspruchs hinsichtlich einer lebenslangen Sperre für die

    Auszug aus BGH, 22.10.2002 - 4 StR 339/02
    Ihre Verhängung und Dauer hängen daher nicht von der Schwere der Tatschuld, sondern ausschließlich von der Ungeeignetheitsprognose ab (BGHSt 15, 393, 397; BGHR StGB § 69 a Abs. 1 Dauer 2 und 3).
  • BGH, 25.09.1990 - 4 StR 417/90

    Voraussetzungen für die Festsetzung der Länge der Sperre für die Erteilung einer

    Auszug aus BGH, 22.10.2002 - 4 StR 339/02
    Ihre Verhängung und Dauer hängen daher nicht von der Schwere der Tatschuld, sondern ausschließlich von der Ungeeignetheitsprognose ab (BGHSt 15, 393, 397; BGHR StGB § 69 a Abs. 1 Dauer 2 und 3).
  • BGH, 08.08.1994 - 1 StR 278/94

    Strafschärfende Bewertung der Eigenschaft von Maschinenpistolen als Kriegswaffen

    Auszug aus BGH, 22.10.2002 - 4 StR 339/02
    Wird die Entziehung auf die Begehung anderer als der in § 69 Abs. 2 StGB bezeichneten Straftaten - hier: nach §§ 249, 250 StGB - gestützt, so ist regelmäßig eine Gesamtabwägung erforderlich und die fehlende Eignung des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen näher zu begründen (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5 und 6).
  • BGH, 28.08.1996 - 3 StR 241/96

    Begründung der Entziehung einer Fahrerlaubnis bei Vorliegen einer nicht im

    Auszug aus BGH, 22.10.2002 - 4 StR 339/02
    Wird die Entziehung auf die Begehung anderer als der in § 69 Abs. 2 StGB bezeichneten Straftaten - hier: nach §§ 249, 250 StGB - gestützt, so ist regelmäßig eine Gesamtabwägung erforderlich und die fehlende Eignung des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen näher zu begründen (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5 und 6).
  • BGH, 10.02.1961 - 4 StR 546/60

    Geraten eines Fahrers auf die Gegenfahrbahn - Berücksichtigung der Unrechtsfolgen

    Auszug aus BGH, 22.10.2002 - 4 StR 339/02
    Ihre Verhängung und Dauer hängen daher nicht von der Schwere der Tatschuld, sondern ausschließlich von der Ungeeignetheitsprognose ab (BGHSt 15, 393, 397; BGHR StGB § 69 a Abs. 1 Dauer 2 und 3).
  • BGH, 05.11.2002 - 4 StR 406/02

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Ungeeignetheit (Betäubungsmittelkonsum; Transport

    Anders als bei der Begehung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten begründet jedoch allein der Umstand, daß der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt hat, nicht bereits eine Regelvermutung für seine charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen; deshalb verlangt die Rechtsprechung in diesen Fällen regelmäßig eine nähere Begründung der Entscheidung aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5 und 8; zuletzt Senatsbeschluß vom 22. Oktober 2002 - 4 StR 339/02).

    Ergibt die Anlaßtat keinen Hinweis darauf, daß der Angeklagte auch die allgemeinen Regeln des Straßenverkehrs verletzt hat oder zumindest unter Inkaufnahme ihrer Verletzung die Straftat begangen hat, so entfernt sich die Entziehung der Fahrerlaubnis von ihrer Rechtsnatur als Maßregel der Besserung und Sicherung und gewinnt den Charakter einer Nebenstrafe, die sie jedoch gerade nicht ist (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Oktober 2002 - 4 StR 339/02).

  • BGH, 01.07.2004 - 4 StR 5/04

    Sexueller Missbrauch eines Jugendlichen (Entgelt bei einem Angebot zu einer

    Anders als bei der Begehung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten begründet allein der Umstand, daß der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt hat, nicht bereits eine Regelvermutung für seine charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen; die Rechtsprechung verlangt deshalb in diesen Fällen regelmäßig eine nähere Begründung der Entscheidung aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung (st. Rspr.; vgl. BGH StV 1994, 314; BGH NZV 2003, 46 und 199).
  • BGH, 12.03.2020 - 4 StR 544/19

    Anforderungen an die Durchführung einer Wahllichtbildvorlage (sequentielle

    Zudem bedarf es bei der Bemessung der Sperrfrist näherer Darlegung zur voraussichtlichen Dauer der Ungeeignetheit (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2002 - 4 StR 339/02, NZV 2003, 46).
  • BGH, 13.09.2018 - 1 StR 439/18

    Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (erforderliche Begründung bei

    Zudem bedarf es bei der Bemessung der Sperrfrist der Darlegung der Prognoseentscheidung zur Dauer der voraussichtlichen Ungeeignetheit des Täters (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2018 - 2 StR 211/18, juris Rn. 7 und vom 22. Oktober 2002 - 4 StR 339/02, NZV 2003, 46).
  • OVG Saarland, 09.08.2023 - 1 B 75/23

    Fahrerlaubnisrecht: Zur Bindungswirkung eines strafgerichtlichen Urteils

    [etwa BGH, Beschluss vom 22.10.2002 - 4 StR 339/02 - juris Rn. 3].
  • BGH, 10.02.2004 - 4 StR 24/04

    Entziehung der Fahrerlaubnis (Gesamtwürdigung bei allgemeiner Kriminalität;

    Anders als bei der Begehung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten begründet jedoch allein der Umstand, daß der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt hat, nicht bereits eine Regelvermutung für seine charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen; deshalb verlangt die Rechtsprechung in diesen Fällen regelmäßig eine nähere Begründung der Entscheidung aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5 und 8; Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 2002 - 4 StR 339/02 = NZV 2003, 46 und 5. November 2002 - 4 StR 406/02 = NZV 2003, 199).
  • BGH, 17.12.2002 - 4 StR 480/02

    Entziehung der Fahrerlaubnis (Gesamtwürdigung auch bei Betäubungsmitteltransport;

    Die Rechtsprechung verlangt deshalb in diesen Fällen regelmäßig eine nähere Begründung der Entscheidung aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung (st. Rspr.; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5 und 8; Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 2002 - 4 StR 339/02; vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02 und vom 3. Dezember 2002 - 4 StR 458/02).
  • BGH, 19.06.2018 - 2 StR 211/18

    Verhängung in Tagessätzen (Festsetzung der Tagessatzhöhe bei Einbeziehung in

    Zudem bedarf es bei der Bemessung der Sperrfrist der Darlegung der Prognoseentscheidung zur Dauer der voraussichtlichen Ungeeignetheit des Täters (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2002 - 4 StR 339/02, NZV 2003, 46).
  • BGH, 06.04.2004 - 4 StR 100/04

    Entziehung der Fahrerlaubnis (Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen;

    Anders als bei der Begehung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten begründet jedoch allein der Umstand, daß der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt hat, nicht bereits eine Regelvermutung für seine charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen; die Rechtsprechung verlangt deshalb in diesen Fällen regelmäßig eine nähere Begründung der Entscheidung aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5 und 8; Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 2002 - 4 StR 339/02 = NZV 2003, 46 und vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02 = NZV 2003, 199).
  • BGH, 17.12.2002 - 4 StR 409/02

    Entziehung der Fahrerlaubnis (Gesamtwürdigung; Katalogtaten; Eignung)

    Wird die Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Begehung anderer als der in § 69 Abs. 2 StGB bezeichneten Straftaten - hier: nach §§ 249, 250 StGB - gestützt, so ist regelmäßig eine Gesamtabwägung erforderlich und die fehlende Eignung des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen näher zu begründen (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5 und 6 sowie zuletzt Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 2002 - 4 StR 339/02 und vom 5. November 2002 - 4 StR 316/02).
  • VG Saarlouis, 09.08.2023 - 1 B 75/23
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 02.08.2002 - Ss 290/02 (B) - 139 B   

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https://dejure.org/2002,8282
OLG Köln, 02.08.2002 - Ss 290/02 (B) - 139 B (https://dejure.org/2002,8282)
OLG Köln, Entscheidung vom 02.08.2002 - Ss 290/02 (B) - 139 B (https://dejure.org/2002,8282)
OLG Köln, Entscheidung vom 02. August 2002 - Ss 290/02 (B) - 139 B (https://dejure.org/2002,8282)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • beck-blog (Kurzinformation und Volltext)

    Eigentlich sollte nur vernommen werden - dann gab's aber ein Urteil

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Unwirksamkeit eines Urteils; Möglichkeit einer nichtigen Entscheidung bei Widersprüchen gegen die Strafprozessordnung und rechtsstaatliche Ordnung

  • rewis.io
  • rewis.io
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    OWiG § 68 Abs. 1
    Nichtigkeit eines evident fehlerhaften Urteils in einer Bußgeldsache

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 341
  • NZV 2003, 46
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.01.1984 - 1 StR 874/83

    Nachholen der im ersten Urteil versäumten Einbeziehung einer Vorverurteilung

    Auszug aus OLG Köln, 02.08.2002 - Ss 290/02
    Das Urteil ist aber deshalb unwirksam, weil seine Fehlerhaftigkeit so evident dem Geist der Strafprozessordnung und wesentlichen Prinzipien der rechtsstaatlichen Ordnung widerspricht, dass es unerträglich erscheint, sie als verbindlich hinzunehmen (vgl. hierzu BGH NStZ 1984, 279; BGHSt 10, 278 [281]; 33, 126 [127]; RGSt 72, 78; OLG Düsseldorf VRS 75, 50 [52]; Luther ZStW 70 (1958), 88 ff.).

    Sie stellt ähnlich wie die Befürworter in der Literatur darauf ab, dass es für die Rechtsgemeinschaft wegen des Ausmaßes und des Gewichts der Fehlerhaftigkeit geradezu unerträglich wäre, eine Entscheidung als verbindlich hinzunehmen, wenn sie dem Geist der Strafprozessordnung und wesentlichen Prinzipien der rechtsstaatlichen Ordnung widerspreche (BGH NStZ 1984, 279; RGSt 72, 78; OLG Düsseldorf VRS 75, 50 [52]; Luther ZStW 70 (1958) 88 ff.).

    Zusätzlich wird vielfach verlangt, dass dieser Mangel für eine verständigen Beobachter offen zu Tage liegt, also evident sein müsse (BGHSt 10 278 [281]; 33, 126 [127]; NStZ 1984, 279; OLG Düsseldorf VRS 75, 50 [52]).

  • BGH, 16.10.1980 - 3 StB 29/80

    Wirksamkeit eines unter Mitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen Richters

    Auszug aus OLG Köln, 02.08.2002 - Ss 290/02
    Gänzliche Unwirksamkeit mit der Folge rechtlicher Unbeachtlichkeit einer gerichtlichern Entscheidung kann zwar nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1954, 400; BGHSt 29, 351 [352]; RGSt 72, 176 [180f]).

    Nach der Verfahrensordnung an sich endgültigen Entscheidungen fehlt, bei Annahme ihrer Nichtigkeit, die Maßgeblichkeit (BGHSt 29, 351 [353]); sie müssen und dürfen nicht beachtet werden.

    Es sind solche Urteile, die dem Geiste der StPO in schwerster Weise widersprechen (vgl. RGSt 40, 273; BGHSt 29, 351 [352]) und in ihren Folgen nicht hingenommen werden können (Peters, Strafprozess, 4. Aufl., 1985, § 55 I).

  • BGH, 14.05.1957 - 5 StR 145/57
    Auszug aus OLG Köln, 02.08.2002 - Ss 290/02
    Das Urteil ist aber deshalb unwirksam, weil seine Fehlerhaftigkeit so evident dem Geist der Strafprozessordnung und wesentlichen Prinzipien der rechtsstaatlichen Ordnung widerspricht, dass es unerträglich erscheint, sie als verbindlich hinzunehmen (vgl. hierzu BGH NStZ 1984, 279; BGHSt 10, 278 [281]; 33, 126 [127]; RGSt 72, 78; OLG Düsseldorf VRS 75, 50 [52]; Luther ZStW 70 (1958), 88 ff.).

    Zusätzlich wird vielfach verlangt, dass dieser Mangel für eine verständigen Beobachter offen zu Tage liegt, also evident sein müsse (BGHSt 10 278 [281]; 33, 126 [127]; NStZ 1984, 279; OLG Düsseldorf VRS 75, 50 [52]).

  • BGH, 16.01.1985 - 2 StR 717/84

    Fehler bei der Schöffenwahl; Anfechtbarkeit des Urteils; Präklusion der

    Auszug aus OLG Köln, 02.08.2002 - Ss 290/02
    Das Urteil ist aber deshalb unwirksam, weil seine Fehlerhaftigkeit so evident dem Geist der Strafprozessordnung und wesentlichen Prinzipien der rechtsstaatlichen Ordnung widerspricht, dass es unerträglich erscheint, sie als verbindlich hinzunehmen (vgl. hierzu BGH NStZ 1984, 279; BGHSt 10, 278 [281]; 33, 126 [127]; RGSt 72, 78; OLG Düsseldorf VRS 75, 50 [52]; Luther ZStW 70 (1958), 88 ff.).

    Zusätzlich wird vielfach verlangt, dass dieser Mangel für eine verständigen Beobachter offen zu Tage liegt, also evident sein müsse (BGHSt 10 278 [281]; 33, 126 [127]; NStZ 1984, 279; OLG Düsseldorf VRS 75, 50 [52]).

  • BGH, 20.01.1999 - 2 ARs 517/98

    Zulässigkeit der kommissarischen Vernehmung im gerichtlichen Bußgeldverfahren

    Auszug aus OLG Köln, 02.08.2002 - Ss 290/02
    Schon die vom Amtsgericht Lübeck erbetene und vom Amtsgericht Euskirchen ursprünglich wohl beabsichtigte kommissarische Vernehmung des Betroffenen war nach der Neufassung des Ordnungswidrigkeitengesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26.02.1998 (BGBl I 156, 340) unzulässig (vgl. BGHSt 44, 345 f. = NJW 1999, 961 = NStZ 1999, 250).
  • RG, 03.05.1938 - 1 D 182/38

    1. Ist eine Falschbeurkundung auch dann nach dem § 348 Abs. 1 StGB. strafbar,

    Auszug aus OLG Köln, 02.08.2002 - Ss 290/02
    Gänzliche Unwirksamkeit mit der Folge rechtlicher Unbeachtlichkeit einer gerichtlichern Entscheidung kann zwar nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1954, 400; BGHSt 29, 351 [352]; RGSt 72, 176 [180f]).
  • OLG Frankfurt, 20.03.2012 - 2 Ss 329/11

    Keine Beleidigung bei Vergleich eines Polizeiverhaltens mit "SS-Methoden" im

    Der Zulässigkeit der Sprungrevision steht nicht entgegen, dass die Berufung vorliegend der Annahme durch das Landgericht gemäß § 313 Abs. 1 StPO bedurft hätte (Senat, 2 Ss 290/02; BayObLG, StV 1993, 572; OLG Karlsruhe, StV 1994, 292; Kuckein in KK, StPO, 6. Auflage, § 335 Rn. 16; a.A.: Meyer-Goßner, 54. Auflage, § 335 Rn. 21).
  • OLG Hamm, 10.06.2021 - 4 Ws 85/21

    Nichtigkeit richterlicher Entscheidungen nur bei schwerwiegender

    Zusätzlich muss die schwerwiegende Fehlerhaftigkeit offenkundig sein (BGH, Beschl. v. 16.10.1980 - StB 29/80 u.a. - juris; OLG Köln, Beschl. v. 02.08.2002 - Ss 290/02 (B) - juris m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 19.03.2012 - 6 Ss 54/12

    Urteilsverkündung im Bußgeldverfahren: Ruhen der Verfolgungsverjährung trotz

    Auf die inhaltliche Richtigkeit des Urteils kommt es nicht an (vgl. Bohnert, a.a.O., § 32 Rdnr. 11); demzufolge sind auch rechtlich fehlerhafte Entscheidungen geeignet, den Ablauf der Verjährungsfrist zu hemmen, sofern kein nichtiges Urteil anzunehmen ist, was (ausnahmsweise) dann in Betracht kommen kann, wenn besonders gravierende Mängel vorliegen, die der Strafprozessordnung und wesentlichen Rechtsstaatsprinzipien so evident widersprechen, dass es für die Rechtsgemeinschaft unerträglich wäre, sie als verbindlich hinzunehmen (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2002, 341; OLG Stuttgart, Beschl. v. 03.01.2008 - Az. 4 Ws 412/07 -, jeweils m. w. N.).
  • OLG Frankfurt, 30.08.2022 - 3 Ws 319/22

    Nichtigkeit eines richterlichen Aufhebungsbeschlusses

    Zusätzlich muss die schwerwiegende Fehlerhaftigkeit offenkundig sein (BGH, Beschluss vom 16.10.1980 - StB 29/80 u.a. - juris; OLG Köln, Beschluss vom 02.08.2002 - Ss 290/02 (B) - juris m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 08.12.2008 - 2 Ws 56/07
    Für den Bereich der Strafgerichtsbarkeit kann dies der Fall sein, wenn die Entscheidung dem Geist der Strafprozessordnung und wesentlichen Prinzipien der rechtsstaatlichen Ordnung widerspricht, so dass der Bestand der Entscheidung der Autorität des Rechts und der Rechtspflege mehr Abbruch täte als die Anerkennung der Nichtigkeit (vgl. BGH NJW 1981, 133; NStZ 1984, 279 [BGH 24.01.1984 - 1 StR 874/83] ; OLG Köln NStZ-RR 2002, 341; OLG Koblenz NStZ 1981, 195).
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