Weitere Entscheidung unten: KG, 07.10.2002

Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 11.10.2002 - 6 U 2114/02   

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https://dejure.org/2002,2590
OLG Nürnberg, 11.10.2002 - 6 U 2114/02 (https://dejure.org/2002,2590)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 11.10.2002 - 6 U 2114/02 (https://dejure.org/2002,2590)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 11. Oktober 2002 - 6 U 2114/02 (https://dejure.org/2002,2590)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Alleinhaftung des Linksabbiegers bei Verkehrsunfall; Mitverschulden eines überholenden Motorrads; Unklare Verkehrslage; Höhe des Schmerzensgeldes bei Schädelhirntrauma mit Einblutungen, multiplen Kontusionsherden, Rippenfrakturen und Lungenkontusion

  • Wolters Kluwer

    Unklare Verkehrslage bei einer Kreuzung mit einer untergeordneten Straße im Überholbereich; Unfall eines Motorrads beim Überholvorgang mit einem links abbiegenden Pkw

  • Judicialis

    StVO § 9 Abs. 1; ; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StVO § 9 Abs. 1; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1
    Alleinhaftung eines linksabbiegenden Pkw-Fahrers gegenüber überholendem Motorradfahrer bei nicht bewiesenem Setzen des Blinkers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Motorrad; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

  • rechtsportal.de

    StVO § 9 Abs. 1 § 5 Abs. 3 Nr. 1
    Umfang der Haftung des Linksabbiegers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2003, 89
  • VersR 2003, 259
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.01.1995 - VI ZR 247/94

    Berücksichtigung absoluter Fahruntüchtigkeit

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.10.2002 - 6 U 2114/02
    Für ein Verschulden dürfen nur solche Umstände herangezogen werden, die erwiesen sind (vgl. BGH NJW 95, 1029 m.w.N.).
  • BGH, 12.06.1958 - 4 StR 141/58
    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.10.2002 - 6 U 2114/02
    Daß sich im Überholbereich eine Kreuzung mit einer untergeordneten Straße befand, bewirkte keine unklare Verkehrslage, ebensowenig das bloße Langsamfahren des Beklagten (20-30 km/h) in diesem Bereich (vgl. BGHSt 11, 357, BayObLG VRs 69, 54).
  • OLG München, 23.01.2015 - 10 U 299/14

    Anscheinsbeweis bei Kollision zwischen Grundstücksabbieger und alkoholisiertem

    Zulässiges und verkehrsgerechtes Überholen stellt - ebenso wie beispielsweise der bevorrechtigte Gegenverkehr - eine Grundvoraussetzung dar, dass sorgfaltswidriges Abbiegen überhaupt zu einem Unfall, dann allerdings mit einer entsprechenden Anscheinsbeweislage, führt (OLG Brandenburg, Urt. v. 26.09.2001 - 14 U 24/01 [BeckRS 2008, 17564]; OLG Frankfurt a. M., NZV 2000, 211; OLG Nürnberg NZV 2003, 89; KG NZV 2006, 309; OLG Rostock NJOZ 2011, 1564; KG NZV 2010, 156).

    Unter Würdigung aller Gesamtumstände hätten im Streitfall die auch sonst zu fordernden drei Gesichtspunkte vorliegen müssen: eine wesentliche Verlangsamung des Vorausfahrenden, das Einordnen nach links und - vor allem - das Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers (KG NZV 2003, 89; 2010, 298; OLG Hamm NZV 2006, 309).

    Gegenüber diesen schwerwiegenden Verstößen tritt die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten zurück, weil dem Beklagten zu 1) keine Pflichtverletzungen nachzuweisen waren (OLG Nürnberg NZV 2003, 89).

  • KG, 01.11.2018 - 22 U 128/17

    Haftung bei Verkehrsunfall im gleichgerichteten Verkehr auf einer mehrspurigen

    Die Darlegungs- und Beweislast für das rechtzeitige Setzen des Blinkers trägt demgemäß ebenfalls derjenige, der sich darauf beruft, also hier die Klägerin ( KG, [Hinweis-] Beschluss vom 16.2.2017 - 22 U 92/16 - [unveröffentlicht]; KG, Urteil vom 6.12.2004 - 12 U 21/04 - NZV 2005, 413 zu 1.b)aa); OLG Nürnberg mit Urteil vom Urteil vom 11.10.2002 - 6 U 2114/02 - NZV 2003, 89; OLG Jena, Urteil vom 28.10.2016 - 7 U 152/16 - NJW-RR 2017, 605, 606 [10]; Kuhnke, Darlegungs- und Beweislast bei Schadenersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen, NZV 2018, 447, 451 [6.(1)(c)] ).
  • OLG Naumburg, 12.12.2008 - 6 U 106/08

    Haftungsverteilung bei Schädigung des Insassen eines links abbiegenden Pkw;

    Dagegen liegt eine unklare Verkehrslage nicht schon dann vor, wenn das vorausfahrende Fahrzeug verlangsamt, selbst wenn es sich bereits etwas zur Fahrbahnmitte eingeordnet haben sollte (KG, DAR 2002, 557, 558; OLG Nürnberg, NZV 2003, 89; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 5 StVO Rn. 35).

    Dies entspricht nicht nur der Rechtsprechung des Kammergerichtes, sondern bei ähnlichem Abbiegeverhalten auch der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (OLG Celle, VRS 89, 24, 26; OLG Nürnberg, NZV 2003, 89; OLG Brandenburg, VRS 106, 18, 23).

  • OLG Saarbrücken, 28.02.2013 - 4 U 287/11

    Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs und grob

    Wer ohne Rücksicht auf ein überholendes Fahrzeug plötzlich links abbiegt, trägt den Schaden grundsätzlich allein (vgl. OLG Nürnberg, NZV 2003, 89; Hentschel-König, aaO., § 9 StVO, Rdn. 55).
  • OLG Stuttgart, 21.10.2009 - 3 U 86/09

    Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch auf Grund eines Verkehrsunfalls:

    - Bei einem Verkehrsunfall mit Schädel-Hirn-Trauma mit Einblutungen, multiplen Contusionsherden, Rippenserienfrakturen und einer Lungenkontusion beidseits, der zu einer Erwerbsunfähigkeit des Geschädigten auf unabsehbare Zeit geführt hat, hielt das OLG Nürnberg (Urteil vom 25.10.2002 - 6 U 2114/02, zitiert nach Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge 2006, 24. Aufl., Nr. 2690) ebenfalls ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 EUR für angemessen.
  • OLG Hamm, 09.02.2018 - 7 U 68/16

    Höhe des Schmerzensgeldes bei unfallbedingtem offenen Schädel-Hirn-Trauma III.

    Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 25.10.2002 (Az. 6 U 2114/02) ein Schmerzensgeld i.H. von 50.000 EUR (indexangepasst: 60.553 EUR) zugesprochen.
  • OLG Nürnberg, 23.06.2022 - 13 U 247/22

    Haftungsverteilung bei Überholungsunfall

    Kann dem Überholer bei Kollision mit dem vorausfahrenden Linksabbieger kein Verschulden nachgewiesen werden, tritt die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs gegenüber dem Verschulden des Linksabbiegers regelmäßig zurück (KG Berlin, Urteil vom 15.08.2005 - 12 U 41/05 -, juris Rn. 9; OLG Nürnberg, Urteil vom 25.10.2002 - 6 U 2114/02 -, juris Rn. 13; OLG Frankfurt, Urteil vom 05.05.1999 - 23 U 106/98 -, juris).

    cc) Trifft - wie vorliegend - den Fahrer des überholten Fahrzeugs ein unfallursächliches Verschulden durch Verletzung von verkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichten beim Linksabbiegen, während ein Verschulden des Fahrers des überholenden Fahrzeugs vorliegt, so tritt die nicht erhöhte Betriebsgefahr des Überholenden hinter dem Verschulden desjenigen, der verkehrswidrig nach links abbiegt, vollständig zurück (KG Berlin, Urteil vom 15.08.2005 - 12 U 41/05 -, Rn. 9, juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 25.10.2002 - 6 U 2114/02 -, juris Rn. 13; OLG Frankfurt, Urteil vom 05.05.1999 - 23 U 106/98 -, juris).

  • OLG Celle, 28.08.2013 - 14 U 88/12

    Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem

    Denn bei der Bemessung der jeweiligen Haftungsanteile für den Fall einer Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem diesen überholenden Verkehrsteilnehmer ist zu berücksichtigen, dass den seine zweite Rückschaupflicht verletzenden Linksabbieger der höhere, nach Auffassung einiger Oberlandesgerichte (Kammergericht, Urteil v. 15. August 2005 - 12 U 41/05 ; OLG Nürnberg, Urteil v. 25. Oktober - 6 U 2114/02) sogar ausschließliche Haftungsanteil trifft, selbst wenn sich - was insoweit grundsätzlich zwar zu Lasten des Überholers geht - nicht aufklären lässt, ob der Linksabbieger (rechtzeitig) den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte oder nicht (vgl. Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 10. Aufl., Rn. 176).
  • LG Bonn, 12.02.2014 - 1 O 462/09

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfallereignis;

    So hat das OLG Nürnberg bei einem festgestellten Schädelhirntrauma mit Einblutungen auf ein Schmerzensgeld von 50.000,00 EUR erkannt, wobei der Betroffene auf unabsehbare Zeit erwerbsunfähig gewesen ist (vgl. OLG Nürnberg, U. v. 25.10.2002, 6 U 2114/02; zitiert nach Hacks/Böhm/Ring 28. Aufl. 2010 Nr. 2658).
  • OLG Düsseldorf, 20.06.2005 - 1 U 237/04

    Haftungsverteilung bei Kollision eines die Fahrbahn überquerenden Fußgängers mit

    Teilweise wurden in ähnlich liegenden Fällen sogar Beträge von 50.000,- EUR für angemessen erachtet (vgl. etwa OLG Nürnberg, Urteil vom 25.10.2002, Az. 6 U 2114/02 (Hacks/Ring/Böhm aaO, Nr. 2761) und OLG Oldenburg, DAR 1991, 302 (Hacks/Ring/Böhm aaO, Nr. 2762)).
  • OLG Brandenburg, 25.08.2009 - 12 W 40/09

    Prozesskostenhilfebewilligung für Ansprüche aus einem Verkehrsunfall,

  • OLG Oldenburg, 30.07.2020 - 14 U 13/18

    Verkehrsunfall auf Feldweg bei Linksabbieger mit überholendem Kraftfahrzeug

  • LG Frankenthal, 23.10.2013 - 2 S 261/12

    Kein Ersatz fiktiver Ab- und Anmeldekosten

  • AG München, 18.10.2019 - 336 C 56/19

    Schadensersatzanspruch wegen eines Verkehrsunfalls

  • LG Offenburg, 21.09.2020 - 2 O 34/19

    Straßenverkehr: Rechtswirksamkeit von "unleserlicher" durchgezogener Linie

  • AG München, 24.08.2011 - 322 C 17679/10

    Anforderungen an ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis nach einem

  • AG Halle/Westfalen, 15.09.2010 - 2 C 857/08
  • AG Halle/Saale, 15.09.2010 - 2 C 857/08

    Grundsätze zur Bestimmung der Haftungsverteilung i.R. eines Verkehrsunfalls durch

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Rechtsprechung
   KG, 07.10.2002 - 12 U 41/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,1301
KG, 07.10.2002 - 12 U 41/01 (https://dejure.org/2002,1301)
KG, Entscheidung vom 07.10.2002 - 12 U 41/01 (https://dejure.org/2002,1301)
KG, Entscheidung vom 07. Oktober 2002 - 12 U 41/01 (https://dejure.org/2002,1301)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche alleinige Haftung des verkehrswidrig nach links abbiegenden Verkehrsteilnehmers ohne Anrechnung der Betriebegefahr des Überholenden; Verpflichtung zur doppelten Rückschau beim Linksabbiegen; Verpflichtung zur rechtzeitigen Betätigung des ...

  • Judicialis

    StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1; ; StVO § 5 Abs. 1 Nr. 1; ; StVO § 9 Abs. 1; ; StVO § 9 Abs. 5; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713; ; EGZPO § 26 Nr. 7

  • rechtsportal.de

    StVG § 17 Abs. 1; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1 § 9 Abs. 1
    Beweisführung und Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Das Langsamerwerden und Einordnen zur Straßenmitte eines vorausfahrenden Fahrzeugs bilden noch keine unklare Verkehrslage für einen Überholwilligen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2003, 507
  • NZV 2003, 89
  • VersR 2003, 259 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 04.06.1987 - 12 U 4540/86

    Unklare Verkehrslage im Sinne von StVO § 5 Abs 3 Nr 1

    Auszug aus KG, 07.10.2002 - 12 U 41/01
    Wegen dieser besonderen Sorgfaltspflichten haftet nach ständiger Rechtsprechung beider Verkehrssenate des Kammergerichts derjenige, der verkehrswidrig nach links abbiegt und dabei mit einem ihn ordnungsgemäß überholenden Kraftfahrzeug zusammenstößt, für den entstandenen Schaden grundsätzlich allein, ohne dass den Überholenden die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs angerechnet wird (Senat, NJW-RR 1987, 1251; KG, Urteil vom 31. Oktober 1994 - 22 U 4618/93 -).

    Sie ist auch dann gegeben, wenn sich nicht sicher beurteilen lässt, was Vorausfahrende sogleich tun werden (Senat, NJW-RR 1987, 1251).

    Dagegen liegt eine unklare Verkehrslage nicht schon dann vor, wenn das vorausfahrende Fahrzeug verlangsamt, selbst wenn es sich bereits etwas zur Fahrbahnmitte eingeordnet haben sollte (ständige Rechtsprechung des Senats, NJW-RR 1987, 1251 ff.; Henschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 5 Rdnr. 35).

  • KG, 30.01.1995 - 12 U 2820/93

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier eine Fahrzeugkolonne überholender

    Auszug aus KG, 07.10.2002 - 12 U 41/01
    aa) Zunächst ist festzuhalten, dass das Überholen einer Fahrzeugkolonne auch nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 StVO nicht generell verboten ist (Senat VM 1995, 38 = NZV 1995, 359).
  • KG, 17.01.2000 - 12 U 6678/98

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Überschreitung der zulässigen

    Auszug aus KG, 07.10.2002 - 12 U 41/01
    Mithin kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 2. bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Möglichkeit gehabt hätte, unfallverhütend zu reagieren (vgl. zur erforderlichen Ursächlichkeit Senat, VM 2000, 67 = DAR 2000, 260 = NZV 2000, 377).
  • KG, 04.03.1993 - 12 U 1788/92

    Haftungsverteilung bei Kollision beim Überholen im Kreuzungsbereich

    Auszug aus KG, 07.10.2002 - 12 U 41/01
    Dies ist dann der Fall, wenn bei einem vorausfahrenden oder stehenden Fahrzeug der linke Fahrtrichtungsanzeiger betätigt wird und dies der nachfolgende Verkehrsteilnehmer erkennen konnte (Senat, NZV 1993, 272) und dem überholenden Fahrzeugführer noch ein angemessenes Reagieren - ohne Gefahrenbremsung - möglich war (KG VerkMitt 1990, 91; 1995, 38).
  • KG, 15.08.2005 - 12 U 41/05

    Haftung bei Verkehrsunfall: Voraussetzungen einer unklaren Verkehrslage beim

    Kommt es in einem unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers (ständige Rechtsprechung, vgl. Senat VM 1998, 34 Nr. 43; DAR 2002, 557 = VRS 103, 403 = KGR 2003, 3 = NZV 2003, 89 = VersR 2003, 259 (Ls.) = MDR 2003, 507; MDR 2005, 806 = VRS 108, 410 = KGR 2005, 665 = NZV 2005, 413).

    Dagegen liegt eine unklare Verkehrslage nicht schon dann vor, wenn das vorausfahrende Fahrzeug verlangsamt, selbst wenn es sich bereits etwas zur Fahrbahnmitte eingeordnet haben sollte (ständige Rechtsprechung, vgl. Senat NJW-RR 1987, 1251; NZV 1993, 272: DAR 2002, 557 = VRS 103, 403 = KGR 2003, 3 = NZV 2003, 89 = VersR 2003, 259 (Ls.) = MDR 2003, 507).

    Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten des Linksabbiegers haftet dieser im Falle der Kollision mit einem ordnungsgemäß überholenden Kfz grundsätzlich allein, wobei die Betriebsgefahr des Kfz des Überholers zurücktritt (ständige Rechtsprechung, vgl. Senat NJW-RR 1987, 1251; DAR 2002, 557 = VRS 103, 403 = KGR 2003, 3 = NZV 2003, 89 = VersR 2003, 259 (Ls.) = MDR 2003, 507).

    a) Zutreffend ist das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass gegen die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs, die Zeugin vn Bnnnnn , der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, die beim Linksabbiegen nach § 9 Abs. 1 StVO zu beachtenden Sorgfaltspflichten verletzt zu haben, da sich der Unfall unstreitig im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegevorgang der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs ereignet hat (vgl. Senat, DAR 2002, 557; Urteil vom 6. Dezember 2004, 12 U 21/04, st. Rspr.).

    bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt eine unklare Verkehrslage, die nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ein Überholen verbietet, dann vor, wenn nach allen Umständen mit ungefährdetem Überholen nicht gerechnet werden darf (Senat, DAR 2002, 557 f. m. w. N.).

    cc) Allein der Umstand, dass die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs, wovon das Amtsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ausgeht, ihre Geschwindigkeit verringert und sich etwas zur Fahrbahnmitte eingeordnet hat, begründet noch keine unklare Verkehrslage, bei der Überholen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO unzulässig ist (Senat, DAR 2002, 557, 558).

    e) Spricht mithin gegen die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs der Beweis des ersten Anscheins, die beim Linksabbiegen erforderliche Sorgfalt nicht beachtet zu haben, während ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 2) nicht festgestellt werden kann, so entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass die nicht erhöhte Betriebsgefahr des Überholenden hinter dem Verschulden desjenigen, der verkehrswidrig nach links abbiegt, vollständig zurücktritt (Senat, NJW-RR 1987, 1251; DAR 2002, 557; Urteil vom 6. Dezember 2004 - 12 U 21/04).

  • LG Köln, 23.05.2016 - 113 KLs 34/15

    Fahrlässige Tötung und Straßenverkehrsgefährdung durch falsches Überholen

    Auch ist die Verkehrslage dann unklar, wenn sich nicht sicher beurteilen lässt, was Vorausfahrende sogleich tun werden (vgl. KG Berlin, Urt. v. 07.10.2002 - 12 U 41/01 -, zitiert nach juris ).
  • OLG Saarbrücken, 12.03.2015 - 4 U 187/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei Kollision eines

    (1) Eine unklare Verkehrslage im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn nach allen Umständen mit ungefährdetem Überholen nicht gerechnet werden darf (KG DAR 2002, 557 f.).

    Dies ist dann der Fall, wenn bei einem vorausfahrenden oder stehenden Fahrzeug der linke Fahrtrichtungsanzeiger betätigt wird und dies der nachfolgende Verkehrsteilnehmer erkennen konnte und dem überholenden Fahrzeugführer noch ein angemessenes Reagieren - ohne Gefahrenbremsung - möglich war (KG DAR 2002, 557 f.; NZV 2006, 309, 310).

    Dagegen liegt eine unklare Verkehrslage nicht schon dann vor, wenn das vorausfahrende Fahrzeug verlangsamt, selbst wenn es sich bereits etwas zur Fahrbahnmitte eingeordnet haben sollte (KG DAR 2002, 557, 558; NZV 2010, 298, 299; OLG Naumburg NZV 2009, 227, 228).

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