Rechtsprechung
OLG Köln, 11.05.2004 - Ss 158/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Entzug der Fahrerlaubnis nach einer Straftat; Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur Begehung von Straftaten; Spezifischer Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicherheit
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NZV 2004, 423
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 05.11.2002 - 4 StR 406/02
Entziehung der Fahrerlaubnis; Ungeeignetheit (Betäubungsmittelkonsum; Transport …
Auszug aus OLG Köln, 11.05.2004 - Ss 158/04
Anders als bei der Begehung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten begründet jedoch allein der Umstand, dass der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt hat, nicht bereits eine Regelvermutung für seine charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen; deshalb verlangt die Rechtsprechung in diesen Fällen regelmäßig eine nähere Begründung der Entscheidung aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 2003, 74 = StV 2003, 69;… BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5 und 8).Hieran anschließend hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ausgeführt, die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergebe sich nur dann aus der Tat (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB), wenn aus dieser konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen (vgl. BGH StV 2003, 69 und den Anfragebeschluss NStZ 2004, 86=VRS 105, 420=DAR 2003, 563=Zfs 2003, 611).
- BGH, 06.11.1997 - 4 StR 536/97
Gesamtfreiheitsstrafe wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen - Anordnung …
Auszug aus OLG Köln, 11.05.2004 - Ss 158/04
Anders als bei der Begehung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten begründet jedoch allein der Umstand, dass der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt hat, nicht bereits eine Regelvermutung für seine charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen; deshalb verlangt die Rechtsprechung in diesen Fällen regelmäßig eine nähere Begründung der Entscheidung aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 2003, 74 = StV 2003, 69; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5 und 8). - BGH, 28.10.2003 - 5 ARs 67/03
Entziehung der Fahrerlaubnis (verkehrsspezifische Gefährlichkeit; Zustimmung zum …
Auszug aus OLG Köln, 11.05.2004 - Ss 158/04
Der 2. Strafsenat ist dieser Position beigetreten (NStZ 2004, 144) der 5. Strafsenat (NStZ 2004, 148) hat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung seine Zustimmung geäußert mit der Einschränkung, in Einzelfällen könne auch bei Straftaten, die nicht gegen die Sicherheit im Straßenverkehr gerichtet sind, gleichwohl der für erforderlich erachtete spezifische Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicherheit schon nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsfeststellungen eindeutig belegt sein.
- BVerfG, 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96
Verfassungsbeschwerden gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen …
Auszug aus OLG Köln, 11.05.2004 - Ss 158/04
Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 20.06.2002 (NZV 2002, 422, 424) zur - allerdings verwaltungsrechtlichen - Entziehung der Fahrerlaubnis die diese Maßnahme rechtfertigenden charakterlich-sittlichen Mängel dann als vorliegend erachtet, "wenn der Betroffene bereit ist, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen". - BGH, 08.08.1994 - 1 StR 278/94
Strafschärfende Bewertung der Eigenschaft von Maschinenpistolen als Kriegswaffen …
Auszug aus OLG Köln, 11.05.2004 - Ss 158/04
Anders als bei der Begehung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten begründet jedoch allein der Umstand, dass der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt hat, nicht bereits eine Regelvermutung für seine charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen; deshalb verlangt die Rechtsprechung in diesen Fällen regelmäßig eine nähere Begründung der Entscheidung aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 2003, 74 = StV 2003, 69; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5 und 8). - BGH, 14.05.2003 - 1 StR 113/03
Entziehung der Fahrerlaubnis (Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges; …
Auszug aus OLG Köln, 11.05.2004 - Ss 158/04
Dagegen hat der 1. Strafsenat im Beschluss vom 14.05.2003 (NStZ 2003, 658) daran festgehalten, für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB wegen einer Straftat aus dem Bereich der sog. allgemeinen Kriminalität müsse ein verkehrsspezifischer Gefahrzusammenhang nicht ausdrücklich festgestellt werden. - BGH, 26.09.2003 - 2 StR 161/03
Entziehung der Fahrerlaubnis (Maßregel; Zusammenhang mit dem Führen eines …
Auszug aus OLG Köln, 11.05.2004 - Ss 158/04
Der 2. Strafsenat ist dieser Position beigetreten (NStZ 2004, 144) der 5. Strafsenat (NStZ 2004, 148) hat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung seine Zustimmung geäußert mit der Einschränkung, in Einzelfällen könne auch bei Straftaten, die nicht gegen die Sicherheit im Straßenverkehr gerichtet sind, gleichwohl der für erforderlich erachtete spezifische Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicherheit schon nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsfeststellungen eindeutig belegt sein. - BGH, 16.09.2003 - 4 StR 85/03
Anfragebeschluss; Entziehung der Fahrerlaubnis; Führen von Kraftfahrzeugen …
Auszug aus OLG Köln, 11.05.2004 - Ss 158/04
Hieran anschließend hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ausgeführt, die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergebe sich nur dann aus der Tat (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB), wenn aus dieser konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen (vgl. BGH StV 2003, 69 und den Anfragebeschluss NStZ 2004, 86=VRS 105, 420=DAR 2003, 563=Zfs 2003, 611).
- OLG Düsseldorf, 31.01.2006 - 5 Ss 198/05
Frist zur Einreichung der schriftlichen Entscheidungsgründe nach Abschluss der …
Dem Senat ist aus 13 weiteren -vom Sommer 2004 bis Januar 2006 anhängig gewesenen- Verfahren, in denen die Fristüberschreitung erfolgreich gerügt worden ist, bekannt, dass kein unabwendbarer Umstand im Einzelfall, sondern Arbeitsüberlastung die Vorsitzende an der rechtzeitigen Urteilsabsetzung gehindert hat (vgl. die dienstlichen Äußerungen vom 13. Juli 2004 in den Verfahren III-5 Ss 53/04-45/04 I und III-5 Ss 54/04-28/04 I "Verminderung der Arbeitskapazität" und vom 1. März 2005 im Verfahren III-5 Ss 158/04-4/05 I "Überlastung").