Weitere Entscheidung unten: OLG München, 16.09.2005

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 04.07.2005 - 34 U 81/05   

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https://dejure.org/2005,2004
OLG Hamm, 04.07.2005 - 34 U 81/05 (https://dejure.org/2005,2004)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.07.2005 - 34 U 81/05 (https://dejure.org/2005,2004)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. Juli 2005 - 34 U 81/05 (https://dejure.org/2005,2004)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    ZPO § 522 Abs. 2; ; ZPO § 529; ; BGB § 823 Abs. 1; ; SGB X §§ 116 ff.

  • rewis.io
  • RA Kotz

    Sportunfall - Inkaufnahme von Verletzungen durch Gegner im Spiel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1
    Zum Schadensersatzanspruch bei einer Verletzung durch Teilnahme an einem sportlichen Kampfspiel mit nicht unerheblichen Gefahrenpotential

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Fußballer muss für "Blutgrätsche" Schadensersatz leisten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Haftung der Teilnehmer einer Sportveranstaltung untereinander im Hinblick auf die sportartspezifischen Gefahren; Treuwidrigkeit der Inanspruchnahme von Sportkameraden bei Schadensfällen; Schadensersatzansprüche gegen Mitspieler bei sportlichem Kampfspiel; Regelverstoß ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Grobes Foul mit Folgen - Rote Karte und Anspruch des Gegenspielers auf Schadenersatz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1477
  • NZV 2005, 582
  • SpuRt 2006, 38
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 01.04.2003 - VI ZR 321/02

    Haftungsausschluß für Fahrzeugschäden bei einem Autorennen

    Auszug aus OLG Hamm, 04.07.2005 - 34 U 81/05
    Ein Schadensersatzanspruch gegen einen Mitspieler setzt daher zunächst grundsätzlich den Nachweis voraus, daß dieser sich nicht regelgerecht verhalten hat (BGHZ 63, 140; BGHZ 154, 316 m.w.N.).

    Auch bei geringfügigen Regelverstößen in wettbewerbstypischen Risikolagen - wie zum Beispiel bei noch verständlichem, übereifrigem Spieleinsatz, bei bloßer Unüberlegtheit, bei wettkampfbedingter Übermüdung oder im Zusammenhang mit einem (leicht-)fahrlässigen technischen Versagen - scheidet danach eine Inanspruchnahme des Schädigers regelmäßig bereits im Hinblick auf das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs, jedenfalls aber im Hinblick auf das Verschuldenserfordernis aus (BGHZ 154, 316; OLG Karlsruhe NJW-RR 2004, 1257; OLG Oldenburg VersR 1995, 670; Palandt/Sprau, BGB, 64. Bearbeitung 2005, § 823, Rn. 217 m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 09.03.2000 - 7 U 166/99

    Schadensersatzpflicht für Regelverstoß (Foul) beim Fußballspiel

    Auszug aus OLG Hamm, 04.07.2005 - 34 U 81/05
    Verhaltensweisen eines Mitspielers, die sich noch im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairneß bewegen, begründen daher trotz des Vorliegens eines objektiven Regelverstoßes keine Schadensersatzansprüche (OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1043 f.; OLG Hamm VersR 1999, 1115; vgl. auch BGH VersR 1976, 591).

    Daß der Beklagte - wenn auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund einer seinerzeitigen Fehleinschätzung - durchaus gemeint haben mag, es habe noch eine realistische Möglichkeit bestanden, an den Ball zu kommen, rechtfertigt vorliegend (vgl. insoweit auch OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1043) keine andere Beurteilung.

  • BGH, 10.02.1976 - VI ZR 32/74

    Zivilrechtliche Haftung eines Fußballspielers wegen gefährlichen Spiels

    Auszug aus OLG Hamm, 04.07.2005 - 34 U 81/05
    Verhaltensweisen eines Mitspielers, die sich noch im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairneß bewegen, begründen daher trotz des Vorliegens eines objektiven Regelverstoßes keine Schadensersatzansprüche (OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1043 f.; OLG Hamm VersR 1999, 1115; vgl. auch BGH VersR 1976, 591).
  • OLG Karlsruhe, 19.03.2004 - 23 U 6/03

    Schutzgesetz; Wettsegelbestimmungen; Haftungsausschluss; Segelregatta; Bodensee

    Auszug aus OLG Hamm, 04.07.2005 - 34 U 81/05
    Auch bei geringfügigen Regelverstößen in wettbewerbstypischen Risikolagen - wie zum Beispiel bei noch verständlichem, übereifrigem Spieleinsatz, bei bloßer Unüberlegtheit, bei wettkampfbedingter Übermüdung oder im Zusammenhang mit einem (leicht-)fahrlässigen technischen Versagen - scheidet danach eine Inanspruchnahme des Schädigers regelmäßig bereits im Hinblick auf das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs, jedenfalls aber im Hinblick auf das Verschuldenserfordernis aus (BGHZ 154, 316; OLG Karlsruhe NJW-RR 2004, 1257; OLG Oldenburg VersR 1995, 670; Palandt/Sprau, BGB, 64. Bearbeitung 2005, § 823, Rn. 217 m.w.N.).
  • BGH, 05.11.1974 - VI ZR 100/73

    Rechtsfolgen der Verletzung eines Teilnehmers an einem Fußballspiel

    Auszug aus OLG Hamm, 04.07.2005 - 34 U 81/05
    Ein Schadensersatzanspruch gegen einen Mitspieler setzt daher zunächst grundsätzlich den Nachweis voraus, daß dieser sich nicht regelgerecht verhalten hat (BGHZ 63, 140; BGHZ 154, 316 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 23.03.1998 - 13 U 187/97

    Haftung für Körperverletzung nach Regelverstoß beim Fußballspielen

    Auszug aus OLG Hamm, 04.07.2005 - 34 U 81/05
    Verhaltensweisen eines Mitspielers, die sich noch im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairneß bewegen, begründen daher trotz des Vorliegens eines objektiven Regelverstoßes keine Schadensersatzansprüche (OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1043 f.; OLG Hamm VersR 1999, 1115; vgl. auch BGH VersR 1976, 591).
  • OLG Karlsruhe, 27.09.2012 - 9 U 162/11

    Privathaftpflichtversicherer eines Fußballspielers muss bei grobem Foul mit

    Sein Verhalten, das - dieser Regel entsprechend - mit einem Feldverweis geahndet wurde, liegt auch nicht mehr im Grenzbereich zwischen der im Fußball noch gerechtfertigten Härte und der auch bei sportlichen Kampfspielen unzulässigen Unfairness (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR 1997, 268, 269; OLG Hamm, VersR 1999, 1115 ; NJW-RR 2005, 1477 ; OLG Frankfurt, RuS 1993, 15 f.; OLG München, NJOZ 2009, 2268 f.; OLG Stuttgart, NJW-RR 2000, 1043 f.; a.A. im Einzelfall OLG Hamburg, VersR 2002, 500 ).
  • OLG Koblenz, 10.09.2015 - 3 U 382/15

    Freundschaftsspiel der Alten Herren - Foul

    Diese Haftungsfreistellung durch Inkaufnahme möglicher Körperverletzungen gilt auch dann, wenn der Schädiger zwar gegen eine dem Schutz seines Gegenspielers dienende Regel verstoßen hat, dies aber aus Spieleifer, Unüberlegtheit, technischem Versagen, Übermüdung oder aus ähnlichen Gründen geschehen ist (OLG Düsseldorf r+s 2005, 435; OLG Köln NJW-RR 1994, 1372 (Judo); LAG Köln NJW 1985, 991; OLG Oldenburg r+s 1995, 179; OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1043; OLG Hamburg NJOZ 2001, 232; OLG Hamm NJW-RR 2005, 1477).
  • OLG Saarbrücken, 02.08.2010 - 5 U 492/09

    Wettkampfsport: Voraussetzung für eine deliktische Haftung bei Verletzung des

    Jedenfalls müsse die Teilnahme eines Sportlers an einem solchen Kampfspiel, das - wie der Fußballwettkampf - nach bestimmten, für jeden Mitspieler verbindlichen Regeln geführt wird, rechtlich dahin verstanden werden, dass er selbst sich auf diese Regeln einlässt und bei regelkonformem Verhalten keine Schadensersatzansprüche wegen dennoch eingetretener Verletzungen erheben wird (vgl. BGH, Urt. v. 5.11.1974 - VI ZR 100/73 - VersR 1975, 137 = BGHZ 63, 140; Urt. v. 5.11.1974 - VI ZR 125/73 - zitiert nach juris; Urt. v. 10.2.1976 - VI ZR 32/74 - VersR 1976, 591; Urt. v. 1.4.2003 - VI ZR 321/02 - VersR 2003, 775; Urt. v. 27.10.2009 - VI ZR 296/08 - ZfSch 2010 133; ebenso OLG Hamm, NJW-RR 2005, 1477; OLG Celle, VersR 2009, 1236; Staudinger/Schiemann, BGB, 2005, § 254, Rdn. 66, der dies als eine Frage des Mitverschuldens gemäß § 254 BGB ansieht).

    a) Wegen der Besonderheiten des Wettkampfsports führt nach gefestigter Rechtsprechung nicht jede, nach objektiven Maßstäben als fahrlässig einzuordnende Verletzung eines Mitspielers zu einer Haftung des Schädigers aus § 823 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 1.2.1976 - VI ZR 32/74 - VersR 1976, 591; OLG Stuttgart, NJW-RR 2000, 1043; OLG Hamm, NJW-RR 2005, 1477).

    Auf der Grundlage dieses übereinstimmenden Willens der Spielteilnehmer kann eine stillschweigende Beschränkung der Haftung auf vorsätzliche und grob fahrlässige Regelverstöße angenommen werden (ebenso Seybold/Wendt in Anm. zu OLG Celle, VersR 2009, 1236; im Ergebnis auch BGH, Urt. v. 1.2.1976 - VI ZR 32/74 - VersR 1976, 591; OLG Stuttgart, NJW-RR 2000, 1043; OLG Hamm, NJW-RR 2005, 1477, MünchKommBGB/Wagner, 5. Aufl., § 823, Rn. 549 f.; Fleischer, VersR 1999, 785; Deutsch, VersR 1974, 1045; Weisemann/Spieker, Sport, Spiel und Recht, 2. Aufl., Rdn. 101, die eine Haftungsbeschränkung dogmatisch allerdings mit einer Differenzierung der Anforderungen begründen, die an die im Verkehr erforderliche Sorgfalt i.S.d. § 276 Abs. 2 BGB zu stellen sind).

  • OLG Stuttgart, 14.02.2006 - 1 U 106/05

    Unerlaubte Handlung: Fahrradunfall während einer organisierten Radtouristikfahrt;

    So ist anerkannt, dass bei sportlichen Wettbewerben mit einem nicht unerheblichen immanenten Gefahrenpotential, bei denen auch bei Einhaltung der geltenden Wettbewerbsregeln oder bei nur geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht, die Inanspruchnahme anderer Teilnehmer für solche - nicht versicherten - Schäden ausgeschlossen ist, die der andere ohne gewichtige Regelverletzung verursacht (BGHZ 63, 140 = NJW 1975, 109; NJW 1976, 957 = VersR 1976, 591 - jeweils Fußballspiel; NJW 2003, 2018 (Motorsportveranstaltung mit Wettbewerbscharakter); OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1043 - Fußball; OLG Hamm NJW-RR 2005, 1477 - sog. "Blutgrätsche").
  • OLG Celle, 16.10.2008 - 5 U 66/08

    Das Bestehen einer privaten Haftpflichtversicherung wirkt sich nicht auf die

    Verletzungen, die auch bei sportgerechtem Verhalten auftreten können, nimmt jeder Spielteilnehmer in Kauf, deshalb verstößt es - ungeachtet der Frage, ob eine Haftung schon auf der Ebene der Tatbestandsmäßigkeit oder der Rechtswidrigkeit zu verneinen ist (vgl. dazu statt vieler OLG Hamm, Urt.v. 4. Juli 2005, NJW-RR 2005, 1477 [OLG Hamm 04.07.2005 - 34 U 81/05] und Möllers, JZ 2004, 95) - jedenfalls gegen das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs, wenn der Geschädigte den beklagten Schädiger in Anspruch nimmt, obschon er ebensogut in die Lage hätte kommen können, in der sich nun der Beklagte befindet, sich dann aber (und mit Recht) dagegen gewehrt haben würde, diesem trotz Einhalten der Spielregeln Ersatz leisten zu müssen (BGH, Urt.v. 1. April 2003, Z 154, 316, 323 m.w.N.).

    Die Haftung eines Teilnehmers an einem solchen Kampfspiel setzt voraus, dass die Verletzung auf einem nicht nur geringfügigen Verstoß, wie er etwa aus Spieleifer, Unüberlegtheit, technischem Versagen, Übermüdung etc. leicht passieren kann, gegen die Wettkampfregeln beruht (OLG Köln, Urt.v. 23. Januar 2002, OLGR 2003, 23 für das Handballspiel; OLG Hamm, Urt.v. 4. Juli 2005, NJW-RR 2005, 1477 für das Fußballspiel "Blutgrätsche").

  • OLG Köln, 16.08.2010 - 11 U 96/10

    Haftung für Verletzungen bei einem Fußballspiel

    Eine Haftung ist erst bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Regelwidrigkeit und bei Überschreiten der Grenze zwischen noch gerechtfertigter Härte und unfairem Regelverstoß zu bejahen (BGHZ 63, 140 = NJW 1975, 109; NJW 1976, 957; BGHZ 154, 316 = NJW 2003, 2018; OLG Düsseldorf r+s 2005, 435; OLG Hamm NJW-RR 2005, 1477; OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1043; Senat Beschluss vom 19.6.2006 - 11 U 67/06; Palandt/Sprau, BGB, 65. Auflage 2010, § 823 BGB Rdn. 217 m.w.N.).

    Eine zu einer Haftung führende grobe Unfairness wurde bejaht in Fällen, in denen der Angriff von (schräg) hinten geführt worden war (OLG Hamm VersR 1999, 1115; OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1043) oder in denen nach den sonstigen Umständen eine "Blutgrätsche" eindeutig feststellbar war (OLG Hamm NJW-RR 2005, 1477).

  • OLG Köln, 27.05.2010 - 19 U 32/10

    Haftung eines Spielers wegen Verletzungen des Gegners bei einem Fußballspiel

    Solange sich das Verhalten des Spielers noch im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairness bewegt ist ein Verschulden trotz objektivem Regelverstoß nicht gegeben (BGH a.a.O.; OLG Hamm NJWE-VHR 1998, 213; OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1043; OLG Stuttgart MDR 2000, 1432; OLG Hamm NJW-RR 2005, 1477; OLG Düsseldorf r+s 2005, 435; OLG München Urt. v. 25.02.2009 - 20 U 3523/08).

    Diese Haftungsfreistellung durch Inkaufnahme möglicher Körperverletzungen gilt auch dann, wenn der Schädiger zwar geringfügig gegen eine dem Schutz seines Gegenspielers dienende Regel verstoßen hat, dies aber aus Spieleifer, Unüberlegtheit, technischem Versagen, Übermüdung oder aus ähnlichen Gründen geschehen ist (OLG Köln NJW-RR 1994, 1372 (Judo); LAG Köln NJW 1985, 991; OLG Oldenburg r+s 1995, 179; OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1043; OLG Hamburg NJOZ 2001, 232; OLG Hamm NJW-RR 2005, 1477; OLG Düsseldorf r+s 2005, 435).

  • LG Cottbus, 20.03.2015 - 6 O 258/11
    Wegen der Besonderheiten des Wettkampfsports führt nach gefestigter Rechtsprechung zwar nicht jede, nach objektiven Maßstäben als fahrlässig einzuordnende Verletzung eines Mitspielers zu einer Haftung des Schädigers aus § 823 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, VersR 1976, 591; OLG Stuttgart, NJW-RR 2000, 1043; OLG Hamm, NJW-RR 2005, 1477).

    Auf der Grundlage dieses übereinstimmenden Willens der Teilnehmer kann eine stillschweigende Beschränkung der Haftung auf vorsätzliche und grob fahrlässige Regelverstöße angenommen werden (vgl. BGH VersR 1976, 591; OLG Stuttgart, NJW-RR 2000, 1043; OLG Hamm, NJW-RR 2005, 1477; OLG Saarbrücken, Urt. v. 02.08.2010 - 5 U 492/09).

    Grob fahrlässig handelt der Schädiger jedenfalls dann, wenn er die Grenze zwischen noch gerechtfertigter Härte und unfairem Regelverstoß überschreitet (OLG Hamm, NJW-RR 2005, 1477).

  • OLG Koblenz, 17.07.2015 - 3 U 382/15

    Freundschaftsspiel der Alten Herren - Schmerzensgeld

    Diese Haftungsfreistellung durch Inkaufnahme möglicher Körperverletzungen gilt auch dann, wenn der Schädiger zwar gegen eine dem Schutz seines Gegenspielers dienende Regel verstoßen hat, dies aber aus Spieleifer, Unüberlegtheit, technischem Versagen, Übermüdung oder aus ähnlichen Gründen geschehen ist (OLG Düsseldorf r+s 2005, 435; OLG Köln NJW-RR 1994, 1372 (Judo); LAG Köln NJW 1985, 991; OLG Oldenburg r+s 1995, 179; OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1043; OLG Hamburg NJOZ 2001, 232; OLG Hamm NJW-RR 2005, 1477).
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Rechtsprechung
   OLG München, 16.09.2005 - 10 U 2787/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,16407
OLG München, 16.09.2005 - 10 U 2787/05 (https://dejure.org/2005,16407)
OLG München, Entscheidung vom 16.09.2005 - 10 U 2787/05 (https://dejure.org/2005,16407)
OLG München, Entscheidung vom 16. September 2005 - 10 U 2787/05 (https://dejure.org/2005,16407)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    ZPO § 287; StVO § 8 Abs. 2 S. 2
    Begriff der Vorfahrtverletzung; Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage eines Beifahrers

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • verkehrslexikon.de (Kurzinformation)

    In Vorfahrtsverletzungsfällen ohne Berührung/Kollision der Beteiligten fehlt es an der konstitutiven Voraussetzung eines Anscheinsbeweises

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Die sog. Beifahrerrechtsprechung ist ausnahmslos unzulässig

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2005, 582
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.01.1995 - VIII ZR 23/94

    Annahme einer Zusicherung bei Verkauf gebrauchter Maschinen als generalüberholt;

    Auszug aus OLG München, 16.09.2005 - 10 U 2787/05
    - Die sogen. Beifahrerrechtsprechung ist nach allgemeiner Ansicht unzulässig (BGH, NJW 1988, 566 ; 1995, 955 ; Senat in ständ. Rechtspr., zuletzt Urteil vom 29.07.2005 - 10 U 2391/05).

    - Eine mit der Beifahrereigenschaft eines Zeugen operierende Beweiswürdigung ist auch dann unzulässig, wenn damit argumentiert wird, dass keine Umstände erkennbar seien, die die anfänglichen Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit eines solchen Zeugen zerstreut hätten (BGH, NJW 1995, 955 ; Senat in ständ. Rechtspr., zuletzt Urteil vom 29.07.2005 - 10 U 2391/05).

  • OLG München, 23.02.1973 - 10 U 2774/71
    Auszug aus OLG München, 16.09.2005 - 10 U 2787/05
    Ein maßvolles Bremsen oder Ausweichen ist einem Vorfahrtsberechtigten bei den heute gegebenen Verkehrsverhältnissen jederzeit zumutbar (Bestätigung von Senat, VersR 1973, 947).«.

    Ein maßvolles Bremsen oder Ausweichen ist bei den heute gegebenen Verkehrsverhältnissen aber einem Vorfahrtsberechtigten jederzeit zumutbar (Senat, VersR 1973, 947).

  • BGH, 16.06.1959 - VI ZR 140/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG München, 16.09.2005 - 10 U 2787/05
    a) Der Klägerin kommt, wie das Erstgericht im Ergebnis zurecht angenommen hat (EU 5 unten = Bl. 131 d.A.), entgegen ihrer Annahme (BerBegr. 2, vorletzter Abs. = Bl. 145 d.A.) kein Anscheinsbeweis zu Hilfe, weil es in Vorfahrtsverletzungsfällen ohne Berührung/Kollision der Beteiligten, wie der BGH, VersR 1959, 792, 793 f. unter Zustimmung des Schrifttums (Schneider, Beweis und Beweiswürdigung, 5. Aufl., München 1994, Rdn. 678 und 688) eingehend dargelegt hat, an der konstitutiven Voraussetzung eines Anscheinsbeweises, dem typischen Geschehensablauf, fehlt, d.h. an einem Sachverhalt, bei dem eine ohne weiteres naheliegende Erklärung nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu finden ist und angesichts des typischen Charakters die konkreten Umstände des Einzelfalls für die tatsächliche Beurteilung ohne Belang sind (BGH, VersR 1959, 792, 793 f.; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl., Berlin 1997, § 16 StVG Rdn. 363 m. zahlr. Nachw.).
  • BGH, 03.11.1987 - VI ZR 95/87

    Würdigung von Aussagen von Insassen unfallbeteiligter Fahrzeuge oder Verwandten

    Auszug aus OLG München, 16.09.2005 - 10 U 2787/05
    - Die sogen. Beifahrerrechtsprechung ist nach allgemeiner Ansicht unzulässig (BGH, NJW 1988, 566 ; 1995, 955 ; Senat in ständ. Rechtspr., zuletzt Urteil vom 29.07.2005 - 10 U 2391/05).
  • LG Saarbrücken, 22.12.2017 - 13 S 93/17

    Verkehrsunfall: Mitverschulden eines rückwärtsfahrenden Führers eines

    b) Ob - wie die Berufung meint - ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO hier aus den Regeln über den Anscheinsbeweis abgeleitet werden kann, erscheint fraglich (zur Anwendung des Anscheinsbeweises, wenn es nicht zur Berührung mit dem Fahrzeug des Unfallverursachers kommt, vgl. BGH, Urteil vom 16.06.1959 - VI ZR 140/58, VersR 1959, 792; KG, NZV 2000, 43; KG-Report 2000, 316; OLG München, Urteile vom 16.09.2005 - 10 U 2787/05, NZV 2005, 582, vom 08.10.2010 - 10 U 2128/10, juris und vom 07.10.2016 - 10 U 767/16, juris; OLG Düsseldorf, NZV 2006, 415; Urteil vom 21.09.2010 - I-1 U 231/09, juris Rn. 8; OLG Celle, Schaden-Praxis 2015, 292; OLG Hamm, NJW-RR 2017, 281; OLG Frankfurt, DAR 2000, 478; OLG Naumburg, VerkMitt 2012, Nr. 47; Kammer, Urteil vom 12.03.2010 - 13 S 215/09, NZV 2011, 188; Schwartz, jurisPR-VerkR 11/2017 Anm. 1; vgl. auch OLG Hamm, NJW-RR 2008, 1349 für den Anscheinsbeweis gegen einen Fußgänger nach § 25 Abs. 3 StVO bei berührungslosem Unfall).
  • LG Wuppertal, 14.05.2020 - 9 S 201/19

    Verkehrsunfall - Anscheinsbeweis bei berührungslosem Unfall

    Die Kammer verkennt nicht, dass das OLG München dies anders bewertet (Urteil vom 07.10.2016, 10 U 767/16; Urteil vom 08.10.2010, 10 U 2128/10; Urteil vom 16.09.2005, 10 U 2787/05), wonach es beim berührungslosen Unfall an einer konstitutiven Voraussetzung eines Anscheinsbeweises fehlen soll, nämlich dem typischen Geschehensablauf.
  • OLG München, 07.10.2016 - 10 U 767/16

    Haftungsverteilung bei berührungslosem Parkplatzunfall

    Wie vom Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 16.06.1959 (Az.: VI ZR 140/58, VersR 59, 792) und in der Folge auch vom Senat (vgl. z. B. Urteil vom 16.09.2005, Az.: 10 U 2787/05, NZV 2005, 582; Urteil vom 08.10.2010, Az.: 10 U 2128/10, BeckRS 2010, 25052) entschieden, fehlt es in solchen Fällen an einer konstitutiven Voraussetzung eines Anscheinsbeweises, nämlich dem typischen Geschehensablauf (vgl. im Übrigen auch Geipel: "Der Anscheinsbeweis unter besonderer Berücksichtigung des Verkehrsrechts", NZV 2015, 1).
  • KG, 31.10.2008 - 12 U 216/07

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden

    Vielmehr verstößt es gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, den Aussagen von Insassen unfallbeteiligter Kraftfahrzeuge oder Verwandten nur für den Fall Beweiswert zuzuerkennen, dass sonstige objektive Gesichtspunkte für die Richtigkeit der Aussagen sprechen (sog. Beifahrer-Rechtsprechung; BGH, Urteil vom 3. November 1987 - VI ZR NJW 1988, 566 = DAR 1988, 54 [BGH 03.11.1987 - VI ZR 95/87] ; KG VersR 1977, 771; OLG München NZV 2005, 582).
  • KG, 24.11.2008 - 12 U 157/08

    Freie Beweiswürdigung: Erfahrungsgemäße Beweisregel über die Unbrauchbarkeit der

    Vielmehr verstößt es gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, den Aussagen von Insassen unfallbeteiligter Kraftfahrzeuge oder Verwandten nur für den Fall Beweiswert zuzuerkennen, dass sonstige objektive Gesichtspunkte für die Richtigkeit der Aussagen sprechen (sog. Beifahrer-Rechtsprechung; BGH, Urteil vom 3. November 1987 - VI ZR 95/87 - NJW 1988, 566 = DAR 1988, 54; KG VersR 1977, 771; OLG München NZV 2005, 582).
  • OLG München, 08.10.2010 - 10 U 2128/10

    Haftung bei Kfz-Unfall: Anscheinsbeweis bei fehlender Berührung zwischen

    Dem Kläger kommt mangels Berührung/Kollision der Fahrzeuge auch nicht der sonst im Zusammenhang mit etwaigen Verstößen gegen § 9 III 1 StVO eingreifende Anscheinsbeweis gegen den Linksabbiegenden (vgl. BGH NZV 2005, 249 ff. = DAR 2005, 260 ff.; ebenso NJW-RR 2007, 1077 = MDR 2007, 884 = VersR 2007, 681 = NZV 2007, 294; Senat, Urt. v. 25.09.2009 - 10 U 1921/09 [n. v.]) zu Hilfe (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 9 Rz. 55; ebenso bei § 8 II StVO: BGH VersR 1959, 792 [793 f.]; Senat NZV 2005, 582; Schneider, Beweis und Beweiswürdigung, 5. Aufl. 1994, Rz. 678 und 688).
  • KG, 06.10.2008 - 12 U 196/08

    Würdigung von Zeugenaussagen im Verkehrsunfallprozess

    Vielmehr verstößt es gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, den Aussagen von Insassen unfallbeteiligter Kraftfahrzeuge oder Verwandten nur für den Fall Beweiswert zuzuerkennen, dass sonstige objektive Gesichtspunkte für die Richtigkeit der Aussagen sprechen (sog. Beifahrer-Rechtsprechung; BGH, Urteil vom 3. November 1987 - VI ZR 95/87 - NJW 1988, 566 = DAR 1988, 54 ; KG VersR 1977, 771 ; OLG München NZV 2005, 582 ).
  • OLG München, 19.03.2010 - 10 U 5187/09

    Amtshaftung: Haftungsteilung bei Kollision eines Grundstücksausfahrers mit einem

  • LG Osnabrück, 23.08.2017 - 1 S 22/17

    Verkehrsunfall - Schadenseintritt durch Reaktion auf den Betrieb eines Fahrzeugs

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