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   OVG Rheinland-Pfalz, 28.04.2006 - 10 B 10275/06/OVG   

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https://dejure.org/2006,7630
OVG Rheinland-Pfalz, 28.04.2006 - 10 B 10275/06/OVG (https://dejure.org/2006,7630)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28.04.2006 - 10 B 10275/06/OVG (https://dejure.org/2006,7630)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28. April 2006 - 10 B 10275/06/OVG (https://dejure.org/2006,7630)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach Versäumung der Teilnahme an einem angeordneten Aufbauseminar; Teilnahme an dem Seminar erst nach der von der Behörde gesetzten Frist; Voraussetzungen für die Unverhältnismäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis nach Versäumung des ...

  • archive.org
  • Judicialis

    StVG § 4; ; StVG § 4 Abs. 3; ; StVG § 4 Abs. 3 S. 1; ; StVG § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; ; StVG § 4 Abs. 7

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG
    Leistet ein Fahrerlaubnisinhaber der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG erst nach Ablauf der ihm von der Behörde gesetzten Frist Folge, so lässt dies deren Pflicht zur Fahrerlaubnisentziehung nicht nachträglich entfallen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Verkehrssünder versäumt Frist für das Aufbauseminar - Trotz späterer Teilnahme kann ihm die Behörde den Führerschein entziehen

  • fahrschule-online.de (Kurzinformation)

    Punkte: Behörde darf Abbau-Chance befristen

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Punkte: Behörde darf Abbau-Chance befristen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2715
  • NZV 2006, 612
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Saarland, 21.09.1989 - 1 W 144/89

    Entziehung; Fahrerlaubnis; Probezeit; Nachschulung; Führerschein; Verschulden;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.04.2006 - 10 B 10275/06
    Von daher könnte eine derartige Unverhältnismäßigkeit allenfalls dann angenommen werden, wenn der Betroffene entweder noch während des Fristlaufs gegenüber der Verkehrsbehörde dartut, dass er auf Grund besonderer Gegebenheiten gehindert sei, die ihm gesetzte Frist einzuhalten, und deshalb um deren Verlängerung bitte und sich die Behörde dieser Bitte zu Unrecht verschlossen hätte, oder falls er sich erst nach deren Ablauf meldet, zusätzlich dartut, dass er über diese Unmöglichkeit der Einhaltung der gesetzten Frist für die Teilnahme am Aufbauseminar hinaus außerdem auch noch ohne Verschulden außer Stande gewesen sei, diese Hinderungsgründe fristgerecht vorzubringen, jedoch der Anordnung sobald wie möglich Folge leisten werde bzw. zwischenzeitlich bereits Folge geleistet habe (vgl. zum Ganzen VG Köln, NZV 1988, 199, OVG Saarlouis NZV 1990, 87, VGH Kassel 1993, 87).
  • VG Köln, 01.06.1988 - 11 L 727/88
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.04.2006 - 10 B 10275/06
    Von daher könnte eine derartige Unverhältnismäßigkeit allenfalls dann angenommen werden, wenn der Betroffene entweder noch während des Fristlaufs gegenüber der Verkehrsbehörde dartut, dass er auf Grund besonderer Gegebenheiten gehindert sei, die ihm gesetzte Frist einzuhalten, und deshalb um deren Verlängerung bitte und sich die Behörde dieser Bitte zu Unrecht verschlossen hätte, oder falls er sich erst nach deren Ablauf meldet, zusätzlich dartut, dass er über diese Unmöglichkeit der Einhaltung der gesetzten Frist für die Teilnahme am Aufbauseminar hinaus außerdem auch noch ohne Verschulden außer Stande gewesen sei, diese Hinderungsgründe fristgerecht vorzubringen, jedoch der Anordnung sobald wie möglich Folge leisten werde bzw. zwischenzeitlich bereits Folge geleistet habe (vgl. zum Ganzen VG Köln, NZV 1988, 199, OVG Saarlouis NZV 1990, 87, VGH Kassel 1993, 87).
  • VG Leipzig, 16.06.2014 - 1 L 298/14

    Anwendbares Recht bei Fahrerlaubnisentziehung vor dem 01.05.2014

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Sach- und Rechtslage ist in Fällen der vorliegenden Art der Erlass der Verfügung (Ausgangsbescheid) und nicht die letzte Behördenentscheidung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.9.2008 - 3 C 21.07; OVG NRW, Beschl. v. 24.5.2006 - 16 B 1093/05 - Rn. 9; SächsOVG, Beschl. v. 15.11.2005 - 3 BS 232/05 - S. 3; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.2.2005 - 10 S 2875/04 - Rn. 5; juris; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 28.4.2006, NJW 2006, 2715).

    Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann ausnahmsweise unverhältnismäßig sein, wenn der Fahrerlaubnisinhaber aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die Frist zur Vorlage der Bestätigung über die Teilnahme am Aufbauseminar nicht einhalten konnte (vgl. OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 28.4.2006, NJW 2006, 2715).

  • VGH Bayern, 11.05.2012 - 11 CS 12.772

    Unzureichende Beschwerdebegründung

    Voraussetzung hierfür ist jedoch nach der Rechtsprechung, dass der Fahrerlaubnisinhaber die Fristversäumung nicht zu vertreten und dies der Fahrerlaubnisbehörde rechtzeitig angezeigt hat (OVG Koblenz vom 28.4.2006 NJW 2006, 2715).
  • VG Neustadt, 07.05.2008 - 3 L 416/08

    Entziehung der Fahrerlaubnis trotz positivem medizinisch-psychologischem

    Von daher muss der Betroffene entweder noch während des Fristlaufs dartun, dass er auf Grund besonderer Gegebenheiten gehindert sei, die ihm gesetzte Frist einzuhalten, und deshalb um deren Verlängerung bitte und sich die Behörde dieser Bitte zu Unrecht verschlossen hätte, oder falls er sich erst nach deren Ablauf meldet, zusätzlich dartun, dass er über diese Unmöglichkeit der Einhaltung der gesetzten Frist für die Teilnahme am Aufbauseminar hinaus außerdem auch noch ohne Verschulden außer Stande gewesen sei, diese Hinderungsgründe fristgerecht vorzubringen, jedoch der Anordnung sobald wie möglich Folge leisten werde oder zwischenzeitlich bereits Folge geleistet habe (vgl. zum Ganzen OVG RP, Beschluss vom 20. Februar 2006 - 10 B 10275/06.OVG -, m.w.Nachw., NJW 2006, 2715f.).
  • VGH Bayern, 16.10.2012 - 11 C 12.1704

    Versagung von Prozesskostenhilfe

    Wenn sich der Betroffene aber - wie hier der Kläger - erst nach Ablauf der ihm gesetzten Frist meldet, muss er zusätzlich dartun, dass er über die Unmöglichkeit der Einhaltung der für die Teilnahme am Aufbauseminar gesetzten Frist hinaus außerdem noch ohne Verschulden außer Stande gewesen ist, diese Hinderungsgründe innerhalb der Frist vorzubringen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz vom 28.4.2006 NJW 2006, 2715; BayVGH vom 11.5.2012 -11 CS 12.722).
  • VG Gelsenkirchen, 04.09.2013 - 7 L 957/13

    Entziehung; FahrerlaubnisTeilnahme am Aufbauseminar; Rechtzeitige Vorlage der

    Später eingereichte Nachweise können die Bedenken gegen seine Fahreignung nicht ausräumen, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. April 2006 - 10 B 10275/06 -, juris, Rdnr. 2.
  • VG Meiningen, 19.08.2010 - 2 E 350/10

    Anordnung eines Aufbauseminars, Entziehung der Fahrerlaubnis

    Bei der vorliegenden Fallgestaltung kann deshalb offenbleiben, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis ausnahmsweise dann unverhältnismäßig sein könnte, wenn der Fahrerlaubnisinhaber aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nur die Frist zur Vorlage der Bestätigung über das Aufbauseminar nicht einhält (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 28.04.2006, NJW 2006, 2715 = NZV 2006, 612).
  • VG München, 20.09.2012 - M 1 S 12.3898

    Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung bei Fahrerlaubnisentziehung wegen Nichtvorlage

    Voraussetzung ist hierfür jedoch nach der Rechtsprechung, dass der Fahrerlaubnisinhaber die Fristversäumung nicht zu vertreten und dieses der Fahrerlaubnisbehörde rechtzeitig angezeigt hat (BayVGH vom 11.5.2012 a.a.O. RdNr. 14 unter Verweis auf OVG Koblenz vom 28.4.2006 NJW 2006, 2715).
  • VG München, 28.10.2008 - M 1 K 08.3364

    Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe

    Die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn der Betroffene entweder noch während des Fristlaufs gegenüber der Verkehrsbehörde dartut, dass er auf Grund besonderer Gegebenheiten gehindert gewesen sei, die ihm gesetzte Frist einzuhalten, und deshalb um deren Verlängerung bitte und sich die Behörde dieser Bitte zu Unrecht verschlossen hätte, oder falls er sich erst nach deren Ablauf meldet, zusätzlich dartut, dass er über diese Unmöglichkeit der Einhaltung der gesetzten Frist für die Teilnahme am Aufbauseminar hinaus außerdem auch noch ohne Verschulden außer Stande gewesen sei, diese Hinderungsgründe fristgerecht vorzubringen, jedoch der Anordnung sobald wie möglich Folge leisten werde bzw. zwischenzeitlich bereits Folge geleistet habe (zu der vergleichbaren Problematik im Rahmen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG OVG Koblenz v. 28.4.2006 DAR 2007, 161).
  • VG Gelsenkirchen, 02.08.2013 - 7 L 577/13

    MPU, nicht fristgerecht vorgelegt

    Anzeichen dafür, dass hier ausnahmsweise nicht von der nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens auf die fehlende Eignung geschlossen werden kann, weil der Antragsteller die Fristversäumnis nicht zu verschulden hat, vgl. für den Fall der unverschuldeten Versäumnis der Frist zur Teilnahme an einem Aufbauseminar OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. April 2006 - 10 B 10275/06 - juris, Rdnr. 3, sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich.
  • VG Gelsenkirchen, 15.03.2013 - 7 L 129/13

    Entziehung, Fahrerlaubnis, Nichtteilnahme am Aufbauseminar, verspätete Nachweise

    Später eingereichte Nachweise können die Bedenken gegen seine Fahreignung nicht ausräumen, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. April 2006 - 10 B 10275/06 -, juris, Rdnr. 2.
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