Rechtsprechung
OLG Hamm, 14.12.2004 - 9 U 32/04 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Verkehrssicherungspflicht, Grundstücksausfahrt, Gullydeckel, Kind, Radfahren, Mieter
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§§ 823 Abs. 1, 847 BGB a.F., 254 BGB
Verkehrssicherungspflicht, Grundstücksausfahrt, Gullydeckel, Kind, Radfahren, Mieter - verkehrslexikon.de
Zur Verkehrssicherungspflicht des Grundstücksmieters hinsichtlich eines Gullydeckels als Gefahrenquelle für Radfahrer
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch einen privaten Anlieger einer öffentlichen Verkehrsfläche wegen falscher Verlegung eines Gullydeckels als abhilfebedürftige Gefahr
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (Grundeigentum, Falsche Verlegung eines Gullydeckels) heraus entstandenen Unfall
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bochum, 28.10.2003 - 8 O 253/03
- OLG Hamm, 14.12.2004 - 9 U 32/04
Papierfundstellen
- NZV 2006, 35
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 31.05.1994 - VI ZR 233/93
Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines Mehrfamilienhauses
Auszug aus OLG Hamm, 14.12.2004 - 9 U 32/04
Auch wenn die Beklagte sich vor dem Unfall über eine mögliche Gefahr durch den Gullydeckel keine Gedanken gemacht hat, hätte sie als Verkehrssicherungspflichtige die oben dargestellten und bei kritischer Würdigung der örtlichen Verhältnisse - und dazu war die Beklagte ungeachtet sonstigen fachlichen Rates selbst verpflichtet (vgl. BGH NJW 1994, 2232) - nahe liegenden Überlegungen anstellen müssen, so daß von einem Verschulden der Beklagten im Bereich einfacher Fahrlässigkeit auszugehen ist. - BGH, 21.06.1979 - III ZR 58/78
Schadenersatzpflicht eines Landschaftsverbandes für die sachwidrige und …
Auszug aus OLG Hamm, 14.12.2004 - 9 U 32/04
Der Verkehrssicherungspflichtige hat insoweit nur diejenigen Gefahren auszuräumen oder vor ihnen zu warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten läßt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (BGH, VersR 79, 1055).
- OLG Saarbrücken, 16.05.2006 - 4 UH 711/04
Verkehrssicherungspflichtverletzung: Pflichten des Sporthallenbetreibers bei …
Auch ist nicht bewiesen - und demnach bei der Schmerzensgeldsberechnung nicht berücksichtigungsfähig - ob die in der mündlichen Verhandlung angesprochene starke Gewichtszunahme der Klägerin auf eine unfallursächliche Schädigung der Nebennieren zurückzuführen ist (…zur Kasuistik wurden folgende Entscheidungen herangezogen: Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 23. Aufl., Nr. 1977, Nr. 2028, Nr. 2086, Nr. 2093; OLGR Celle 2005, 2006; OLG Hamm NZV 2006, 35). - OLG Hamm, 31.01.2012 - 9 U 143/11
Die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erfordert die Kenntlichmachung von …
Das ist dann zu bejahen, wenn eine Gefahrenquelle trotz Anwendung der von den Verkehrsteilnehmern zu erwartenden eigenen Sorgfalt nicht rechtzeitig erkennbar ist und diese sich auf die Gefahrensituation nicht rechtzeitig einstellen können (BGH, VerR 1979, 1055; BGH NJW 1985, 1076; OLG Hamm, NZV 2006, 35;… Geigel/ Wellner, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl.,Kap. 14, Rn 44; Palandt/ Sprau;… BGB, 70. Aufl., § 823, Rn 51). - OLG Koblenz, 08.02.2012 - 5 U 109/12
Verkehrssicherungspflicht ggü. unbefugtem Wegenutzer?
Befindet sich zwischen den Abdeckplatten eines quer zur Fahrtrichtung angeordneten Kabelschachtes vor einer Werkseinfahrt ein 2, 5 cm breiter Spalt, in den die schmale Bereifung eines Rennrades einsinken kann, liegt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht angesichts der konkreten Zweckbestimmung und des gewöhnlich zu erwartenden Verkehrs nicht vor (Abgrenzung zu OLG Hamm 9 U 32/04).*). - LG Köln, 24.02.2010 - 7 O 363/09 Das Gericht verweist ferner auf die Entscheidung OLG Hamm, Urteil vom 14.12.2004 - 9 O 32/04 - NZV 2006, 35, in welcher lediglich 3.500,00 EUR zuerkannt wurden für eine Verletzung allerdings, die auch nur 3 Monate krankengymnastischer Übungen erforderten, wo hingegen vorliegend fast ein halbes Jahr krankengymnastischer Regulierung erforderlich gewesen ist.