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   VGH Baden-Württemberg, 13.02.2007 - 1 S 822/05   

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VGH Baden-Württemberg, 13.02.2007 - 1 S 822/05 (https://dejure.org/2007,1803)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13.02.2007 - 1 S 822/05 (https://dejure.org/2007,1803)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13. Februar 2007 - 1 S 822/05 (https://dejure.org/2007,1803)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Abschleppen eines zunächst erlaubt abgestellte KFZ nach Aufstellen eines mobilen Halteverbotszeichens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abschleppen eines zunächst erlaubt abgestellten Kraftfahrzeuges ab dem vierten Tag nach Aufstellen eines mobilen Halteverbotsschildes; Rechtfertigung einer Kostenbelastung für einen Abschleppvorgang nach Ankündigung der Änderung der Verkehrsführung mit einem geringeren ...

  • Judicialis

    LVwVG § 25; ; LVwVG § 31; ; PolG § 49; ; StVO § 12; ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 8

  • ra.de
  • RA Kotz

    Halteverbotsschild - Erstattung von Abschleppkosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsvollstreckung, Allgemeines Polizeirecht, (polizeiliches) Obdachlosenrecht, Verkehrsregelung ( StVO ): Verkehrszeichen, Halteverbotsschild, Ersatzvornahme, Abschleppkosten, Verhältnismäßigkeit, Vorlauffrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 2058
  • NVwZ 2008, 237 (Ls.)
  • NZV 2007, 487
  • NZV 2008, 263 (Ls.)
  • VBlBW 2007, 350
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Baden-Württemberg, 19.08.2003 - 1 S 2659/02

    Abschleppen trotz Anwohnerparkberechtigung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.02.2007 - 1 S 822/05
    Der Senat hat entschieden, dass das Abschleppen am zweiten Tag nach Aufstellen des Verkehrszeichens eine verhältnismäßige Kostenpflicht nicht begründen kann (vgl. Urteil vom 17.09.1990 - 1 S 2805/89 -, NJW 1991, 1698 ), während er die Kostentragung bei einer Vorlaufzeit von 11 Tagen nicht beanstandet hat (vgl. Beschluss vom 19.08.2003 - 1 S 2659/02 -, VBlBW 2004, 29).

    Nicht zuletzt im wohlverstandenen Eigeninteresse kann nämlich vom Halter oder Fahrer als Verkehrsteilnehmer erwartet werden, dass er jedenfalls flüchtig bei seinem auf öffentlichem Grund abgestellten Fahrzeug nach dem Rechten sieht (vgl. Senatsbeschluss vom 19.08.2003 - 1 S 2659/02 -, VBlBW 2004, 29).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.1990 - 1 S 2805/89

    Abschleppkosten bei kurzfristiger Aufstellung von Halteverbotsschildern

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.02.2007 - 1 S 822/05
    Eine Abweichung von dieser Regel kommt nur in Betracht, wenn von einem Fahrzeug, das - wie hier - ohne Verstoß gegen straßen- und straßenverkehrsrechtliche Vorschriften zum Parken abgestellt worden ist, eine Störung ausgeht, die nicht vorhersehbar war oder nicht in die Risikosphäre des Halters oder Fahrers fällt (vgl. Urteil des Senats vom 17.09.1990 - 1 S 2805/89 -, NJW 1991, 1698).

    Der Senat hat entschieden, dass das Abschleppen am zweiten Tag nach Aufstellen des Verkehrszeichens eine verhältnismäßige Kostenpflicht nicht begründen kann (vgl. Urteil vom 17.09.1990 - 1 S 2805/89 -, NJW 1991, 1698 ), während er die Kostentragung bei einer Vorlaufzeit von 11 Tagen nicht beanstandet hat (vgl. Beschluss vom 19.08.2003 - 1 S 2659/02 -, VBlBW 2004, 29).

  • VGH Bayern, 03.05.2001 - 24 B 00.242
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.02.2007 - 1 S 822/05
    Der Senat schließt sich dieser Leitlinie an und versteht sie - nicht zuletzt im Interesse der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit - als allgemein zu beachtende Mindestvorlauffrist (so auch BayVGH, Urteil vom 03.05.2001 - 24 B 00.242 -, juris).

    Ebenso kann es Situationen, wie insbesondere Sonderveranstaltungen geben, die eine geänderte Verkehrsführung gerade am Feiertag erfordern (vgl. BayVGH, Urteil vom 03.05.2001 - 24 B 00.242 -, juris).

  • OLG Köln, 21.05.1993 - Ss 174/93

    Halteverbotsschild; Aufstellung; Dauerparker; Urlaubsantritt; Umparken;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.02.2007 - 1 S 822/05
    Auch wenn ihm dies aus zwingenden persönlichen Gründen - auch durch die Einschaltung Dritter - nicht möglich ist, ändert dies an der verschuldensunabhängigen ordnungsrechtlichen Kostentragungspflicht - im Unterschied zur ordnungswidrigkeitenrechtlichen Bewertung (siehe hierzu OLG Köln, Beschluss vom 21.05.1993 - Ss 174/93 (Z) -, NZV 1993, 406 ) - nichts.
  • BVerwG, 11.12.1996 - 11 C 15.95

    Abschleppen eines ursprünglich ordnungsgemäß geparkten Kraftwagens

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.02.2007 - 1 S 822/05
    In einem diesen Entscheidungen zeitlich nachfolgenden Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht vertreten, dass die Kostenbelastung für ein Abschleppen am vierten Tag nach dem Aufstellen des Verbotsschildes nicht unverhältnismäßig ist (Urteil vom 11.12.1996 - 11 C 15/95 -, BVerwGE 102, 316 ).
  • OVG Hamburg, 14.07.1994 - Bf VII 14/94

    Halteverbotszone; Einrichtung einer Halteverbotszone; Kostenerstattung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.02.2007 - 1 S 822/05
    Während einerseits eine Vorlauffrist von lediglich 48 Stunden genügen soll (OVG NRW, Urteil vom 23.05.1995 - 5 A 2092/93 -, NVwZ-RR 1996, 59), werden andererseits mindestens 3 Werktage (Hess. VGH, Urteil vom 20.08.1996 - 11 UE 284/96 -, NJW 1997, 1023) oder 3 Werktage und zusätzlich ein Sonn- oder Feiertag verlangt (OVG Hamburg, Urteil vom 14.07.1994 - Bf VII 14/94 -, DÖV 1995, 783 ).
  • OVG Hamburg, 22.02.2005 - 3 Bf 25/02

    Nachforschungspflicht der Ordnungsbehörde bei verbotswidrig geparkten Fahrzeugen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.02.2007 - 1 S 822/05
    Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte - wie das Verwaltungsgericht meint - auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtlich nicht verpflichtet war, sich um eine Benachrichtigung der Fahrzeughalter zu bemühen, um ihnen Gelegenheit zur Entfernung der Fahrzeuge zu geben (vgl. hierzu zuletzt OVG Hamburg, Urteil vom 22.02.2005 - 3 Bf 25/02 -, NJW 2005, 2247 m.w.N.; kritisch zur Rspr. Ostermeier, NJW 2006, 3173; siehe auch Rachor in: Lisken/Denninger , Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. 2001, Kap. F Rn. 228, 237).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.1995 - 5 A 2092/93

    Bauarbeiten - mobiles Verkehrsschild - § 35 VwVfG, VA, straßenverkehrsrechtlicher

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.02.2007 - 1 S 822/05
    Während einerseits eine Vorlauffrist von lediglich 48 Stunden genügen soll (OVG NRW, Urteil vom 23.05.1995 - 5 A 2092/93 -, NVwZ-RR 1996, 59), werden andererseits mindestens 3 Werktage (Hess. VGH, Urteil vom 20.08.1996 - 11 UE 284/96 -, NJW 1997, 1023) oder 3 Werktage und zusätzlich ein Sonn- oder Feiertag verlangt (OVG Hamburg, Urteil vom 14.07.1994 - Bf VII 14/94 -, DÖV 1995, 783 ).
  • BGH, 26.01.2006 - I ZR 83/03

    Abschleppkosten-Inkasso

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.02.2007 - 1 S 822/05
    Mit der Zahlung der Abschleppkosten an das Abschleppunternehmen hat der Kläger rechtlich eine Leistung an die Beklagte erbracht (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 26.01.2006 - I ZR 83/03 -, NVwZ 2006 964 ).
  • VGH Hessen, 20.08.1996 - 11 UE 284/96

    Erstattung von Abschleppkosten für ein Fahrzeug, das vor Wirksamwerden des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.02.2007 - 1 S 822/05
    Während einerseits eine Vorlauffrist von lediglich 48 Stunden genügen soll (OVG NRW, Urteil vom 23.05.1995 - 5 A 2092/93 -, NVwZ-RR 1996, 59), werden andererseits mindestens 3 Werktage (Hess. VGH, Urteil vom 20.08.1996 - 11 UE 284/96 -, NJW 1997, 1023) oder 3 Werktage und zusätzlich ein Sonn- oder Feiertag verlangt (OVG Hamburg, Urteil vom 14.07.1994 - Bf VII 14/94 -, DÖV 1995, 783 ).
  • BVerwG, 24.05.2018 - 3 C 25.16

    Kostenpflichtige Abschleppmaßnahme bei kurzfristig aufgestellten

    Im Anschluss hieran ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung für die Auferlegung einer Kostentragungspflicht überwiegend eine Mindestvorlaufzeit von drei vollen Tagen verlangt worden (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 23. März 2009 - 3 B 891/06 - NJW 2009, 2551 ; OVG Hamburg, Urteil vom 7. Oktober 2008 - 3 Bf 116/08 - NordÖR 2009, 156 ; VGH Kassel, Urteil vom 17. Dezember 1996 - 11 UE 2403/96 - juris Rn. 25; VGH Mannheim, Urteil vom 13. Februar 2007 - 1 S 822/05 - NJW 2007, 2058 ; VGH München, Urteil vom 17. April 2008 - 10 B 08.449 - BayVBl 2009, 21 Rn. 19).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2016 - 5 A 470/14

    Wartezeit vor dem Abschleppen bei mobilen Halteverbotsschildern

    vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 23. März 2009 - 3 B 891/06 -, NJW 2009, 2551 = juris, Rn. 32 ff.; Hamb. OVG, Urteil vom 7. Oktober 2008 - 3 Bf 116/08 -, NordÖR 2009, 156 = juris, Rn. 50 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 17. April 2008 - 10 B 08.449 -, DÖV 2008, 732 = juris, Rn. 14 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13. Februar 2007 - 1 S 822/05 -, NJW 2007, 2058 = juris, Rn. 22 f. Siehe auch Hess. VGH, Urteil vom 17. Dezember 1996 - 11 UE 2403/96 -, juris, Rn. 25 ff.

    Siehe hierzu auch: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13. Februar 2007 - 1 S 822/05 -, NJW 2007, 2058 = juris, Rn. 23, der allerdings eine Vorlauffrist von 48 Stunden als zu kurz ansieht.

  • VGH Baden-Württemberg, 03.05.2021 - 1 S 512/19

    Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme; Gebührenerhebung für die Anwendung

    Es bedarf keiner Entscheidung, ob diese Vorschrift trotz ihres auf eine gebundene Entscheidung zugeschnittenen Wortlauts der Behörde überhaupt ein Entschließungsermessen in Bezug auf das "Ob" der Kostenerhebung einräumt (dafür in Bezug auf die Kosten einer Ersatzvornahme [Abschleppkosten] Senat, Urt. v. 13.02.2007 - 1 S 822/05 - VBlBW 2007, 350; Entschließungsermessen ablehnend zum insoweit wortgleichen § 19 Abs. 1 VwVG des Bundes Sadler/Tillmanns, in: dens., VwVG/VwZG, 10. Aufl., VwVG, § 19 Rn. 31; ähnlich Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Bad.-Württ., 6. Aufl. Rn. 912: Verzicht auf eine Kostenerhebung nur nach § 22 LGebG - dazu sogleich - oder ausnahmsweise aus Gründen der Verhältnismäßigkeit; vgl. zum Auswahlermessen beim Vorliegen mehrerer Kostenschuldner VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.01.2012 - 10 S 1476/11 - ESVGH 62.160).

    Selbst wenn man davon ausgeht, der Behörde verbleibe im Anwendungsbereich von § 31 Abs. 1 LVwVG ein Entschließungsermessen, entspricht es dem Zweck der Ermächtigung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Regel, wenn die Behörde die ihr entstandenen Kosten erhebt, weil sie in erster Linie eine dem Störer oder Pflichtigen obliegende Aufgabe wahrgenommen hat (Senat, Urt. v. 13.02.2007, a.a.O.; insoweit ebenso Sadler/Tillmanns, in: dens., VwVG/VwZG, 10. Aufl., VwVG, § 19 Rn. 31: jedenfalls in der Regel eine Ermessensreduzierung auf "Null" hin zu einer Kostenerhebung).

  • OLG Hamm, 28.05.2019 - 4 RBs 92/19

    Powerbank und Ladekabel sind keine elektronischen Geräte im Sinne der

    Unter das Verbot des § 23 Abs. 1a StVO fallen nämlich auch Tätigkeiten, die (nur) die Vorbereitung der Nutzung eines Kommunikationsgeräts gewährleisten sollen, da es sich auch dabei um eine bestimmungsgemäße Verwendung handelt (vgl. bereits zu § 23 Abs. 1a a.F. OLG Hamm, NZV 2007, 487).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.02.2022 - 1 S 2283/20

    Kostenbescheid für eine Abschleppmaßnahme; Abwehr einer konkreten Gefahr;

    a) Dem Zweck der Ermächtigung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht es in der Regel, wenn die Behörde die ihr entstandenen Kosten erhebt, weil sie in erster Linie eine dem Störer obliegende Aufgabe wahrgenommen hat (Senat, Urt. v. 17.09.1990 - 1 S 2805/89 -, NJW 1991, 1698 ; Urt. v. 11.06.1991 - 1 S 2967/90 -, juris Rn. 17; Urt. v. 13.02.2007 - 1 S 822/05 -, juris Rn. 20; Urt. v. 30.11.2010 - 1 S 1120/10 -, juris Rn. 30; Wolf/Stephan/Deger, PolG BW, 6. Aufl., § 8 Rn. 27; s.a. Hess. VGH, Urt. v. 30.05.1994 - 11 UE 1684/92 -, juris Rn. 25 f.).

    Ein derartiger Ausnahmefall ist anzunehmen, wenn die beseitigte oder abgewehrte Störung der öffentlichen Sicherheit nicht in die Risikosphäre des Verantwortlichen fällt, etwa weil sie weder von ihm veranlasst noch für ihn vorhersehbar war (vgl. Senat, Urt. v. 17.09.1990 - 1 S 2805/89 -, NJW 1991, 1698 ; Urt. v. 11.06.1991 - 1 S 2967/90 -, juris Rn. 17; Urt. v. 13.02.2007 - 1 S 822/05 -, juris Rn. 20; s.a. Urt. v. 30.11.2010 - 1 S 1120/10 -, juris Rn. 30), oder die konkrete kostenauslösende Maßnahme von der Polizei in erster Linie im öffentlichen Interesse gewählt wurde.

    Hierzu ist eine wertende Betrachtung vorzunehmen (vgl. Senat, Urt. v. 13.02.2007 - 1 S 822/05 -, juris Rn. 22), welche die Risiko- und Interessenssphären des Störers und der Allgemeinheit voneinander abgrenzt (vgl.Senat, Urt. v. 17.09.1990 - 1 S 2805/89 -, NJW 1991, 1698 ).

    Nach der Rechtsprechung des Senats, welche die Vorschrift abweichend von ihrem Wortlaut (nur deshalb) als eine Ermessensbefugnis auslegt, um im Einzelfall dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragen zu können, regelt § 8 Abs. 2 Satz 1 PolG ein intendiertes Ermessen, welches nach dem gesetzlichen Zweck im Regelfall eine Kostenerstattung durch den Störer verlangt, von der nur im atypischen Ausnahmefall abzusehen ist (Senat, Urt. v. 17.09.1990 - 1 S 2805/89 -, NJW 1991, 1698 ; Urt. v. 11.06.1991 - 1 S 2967/90 -, juris Rn. 17; Urt. v. 13.02.2007 - 1 S 822/05 -, juris Rn. 20; Urt. v. 30.11.2010 - 1 S 1120/10 -, juris Rn. 30).

  • OVG Sachsen, 23.03.2009 - 3 B 891/06

    Kostentragung für das Abschleppen eines ursprünglich erlaubt abgestellten

    Ein solcher liegt vor, wenn von einem Fahrzeug, das ohne Verstoß gegen straßen- und straßenverkehrsrechtliche Vorschriften geparkt worden ist, eine Störung ausgeht, zu deren Beseitigung der Halter oder Fahrer verpflichtet ist, die aber für ihn nicht vorhersehbar war und nicht in seine Risikosphäre fällt (vgl. VGH BW, Urt. v. 13.2.2007, NJW 2007, 2058).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kostenerhebung namentlich dann unbillig, wenn ein Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellt hat und ohne angemessene Reaktionsfrist (Vorlaufzeit) nach Errichtung eines mobilen Halteverbots abgeschleppt wird (BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE 102, 316; BayVGH, Urt. v. 17.4.2008, DÖV 2008, 732; VGH BW, Urt. v. 13.2.2007, NJW 2007, 2058; HessVGH, Urt. v. 20.8.1996, NJW 1997, 1023; OVG NW, Urt. v. 23.5.1995, NVwZ-RR 1996, 59; OVG Hamburg, Urt. v. 14.7.1994, DÖV 1995, 783).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg legen diesen Zeitraum als regelmäßige Mindestvorlauffrist zugrunde und verlangen ohne Differenzierung zwischen Werk-, Sonn- und Feiertagen drei volle Tage, so dass nicht bereits nach umgerechnet 72 Stunden, sondern erst ab dem vierten Tag nach Aufstellen des Halteverbotszeichens auf Kosten des Halters abgeschleppt werden kann (BayVGH, Urt. v. 17.4.2008, DÖV 2008, 732; VGH BW, Urt. v. 13.2.2007, a. a. O.).

    Der damit verbundene Kontrollaufwand ist dem Verkehrsteilnehmer im Allgemeinen auch zumutbar, zumal ihm bei der nach vollen Tagen bemessenen Frist nicht abverlangt wird, über seine Kontrollen exakt alle 72 Stunden Protokoll zu führen (vgl. BayVGH, Urt. v. 17.4.2008, a. a. O.; VGH BW, Urt. v. 13.2.2007, a. a. O.), sondern lediglich alle drei Tage nach den Verkehrsverhältnissen an dem von ihm genutzten Parkplatz zu schauen.

    Dementsprechend werden vermeintlich typische Gewohnheiten in der Rechtsprechung sowohl zur Begründung einer längeren wie auch einer kürzeren Vorlauffrist herangezogen (vgl. einerseits OVG Hamburg, Urt. v. 14.7.1994, a. a. O.; andererseits OVG NW, Urt. v. 23.5.1995, a. a. O.; zur Untauglichkeit des Kriteriums vgl. BayVGH, Urt. v. 17.4.2008, a. a. O.; VGH BW, Urt. v. 13.2.2007, a. a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2022 - 2 S 809/22

    Gebührenerhöhung für Anwohnerparkausweis von 30 Euro auf 480 Euro zulässig

    Deshalb kann auch im Fall einer Bewohnerparkberechtigung ein berechtigt abgestelltes Kraftfahrzeug ab dem vierten Tag nach dem Aufstellen eines mobilen Halteverbotsschildes auf Kosten des Halters abgeschleppt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2007 - 1 S 822/05 - juris Rn. 22 f.).
  • VGH Bayern, 17.04.2008 - 10 B 08.449

    Vorlaufzeit von drei Tagen bevor nach einer Dauerparkflächenänderung

    Der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof habe im Urteil vom 13. Februar 2007 (NJW 2007, 2058) ausdrücklich hinzugefügt, dass dies als Mindestvorlauffrist zu verstehen sei.

    Auch kann die Verkehrsbehörde ausnahmsweise eine kürzere Ankündigungsfrist mit der Begründung bestimmen, dass die baldige Änderung der Verkehrsregelung z.B. auf Grund einer Wanderbaustelle für jedermann erkennbar gewesen ist und dass daher von einem Dauerparker eine über das übliche Maß hinaus gehende Sorgfalt bei der Beobachtung des Verkehrsgeschehens erwartet werden kann (vgl. VGH BW vom 13.2.2007 NJW 2007, 2058; VG Braunschweig vom 24.10.2003 5 A 127/03 juris RdNr. 28).

    Daher schließt sich der Senat der Ansicht des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs an, dass ein angemessener Ausgleich der unterschiedlichen Interessen nur bei Einräumung einer Vorlaufzeit von drei vollen Tagen gewährleistet ist (VGH BW vom 13.02.2007 NJW 2007, 2058).

    Wie der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, kann daher die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 11. Dezember 1996 als ausreichend angesehene Vorlaufzeit von drei vollen Tagen zugleich als Mindestvorlauffrist begriffen werden (VGH BW vom 13.2.2007, NJW 2007, 2058).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.2010 - 1 S 484/09

    Verkehrszeichen - Sichtbarkeitsgrundsatz - Rückforderung von Abschleppkosten

    Danach wird in allen Fällen, in denen es von Rechts wegen - insbesondere unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Abgrenzung der kostenmäßigen Risikosphäre des Kraftfahrzeugführers (vgl. dazu zuletzt Urteil des erk. Senats vom 13.02.2007 - 1 S 822/05 -, NJW 2007, 2058) - möglich ist, der Kostenerstattungsanspruch in voller, hier allein durch die vertraglichen Vereinbarungen der Beklagten und des Abschleppunternehmens bestimmten Höhe auch geltend gemacht (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2003 - 5 A 4466/01 - ).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.2022 - 2 S 808/22

    Gebührenerhöhung für Anwohnerparkausweis von 30 Euro auf 480 Euro zulässig

    Deshalb kann auch im Fall einer Bewohnerparkberechtigung ein berechtigt abgestelltes Kraftfahrzeug ab dem vierten Tag nach dem Aufstellen eines mobilen Halteverbotsschildes auf Kosten des Halters abgeschleppt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2007 - 1 S 822/05 - juris Rn. 22 f.).
  • OVG Hamburg, 07.10.2008 - 3 Bf 116/08

    Kostenerstattung für das Abschleppen oder Umsetzen eines erlaubt abgestellten

  • VG Freiburg, 12.03.2019 - 4 K 7058/18

    Kostenforderung mit Blick auf das Abschleppen eines Fahrzeugs;

  • VG Freiburg, 05.04.2017 - 4 K 2347/16

    Festsetzung von Vollstreckungskosten und Verwaltungsgebühren; Selbstverwaltung

  • VG Koblenz, 26.10.2018 - 5 K 782/18

    Autofahrer muss Abschleppkosten zahlen

  • VG Freiburg, 18.12.2008 - 4 K 650/08

    Abschleppen im Freiburger Sedanquartier

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.02.2018 - 1 B 12.16

    Umsetzungsgebühr für Kraftfahrzeug; mobiles Haltverbotszeichen;

  • VG München, 19.12.2016 - M 7 K 16.3701

    Abschleppkosten bei mobilen Halteverboten

  • VG Cottbus, 23.01.2015 - 1 K 758/13

    Verkehrsrecht

  • VGH Bayern, 22.10.2008 - 10 B 08.1984

    Abschleppmaßnahme; mobiles Halteverbot; Vorlaufzeit; Beweislast

  • VG Berlin, 16.07.2015 - 14 K 249.14

    Erhebung einer Gebühr für das Umsetzen eines Filmarbeiten störenden Fahrzeugs

  • VG Berlin, 16.03.2016 - 11 K 280.15

    Erhebung von Gebühren für das Umsetzen von falsch geparkten Automobilen auf Grund

  • VG Leipzig, 29.07.2015 - 1 K 1323/14
  • VG München, 14.11.2012 - M 7 K 11.6086
  • VG München, 21.04.2010 - M 7 K 09.3815
  • VG Würzburg, 02.04.2008 - W 5 K 07.1348
  • VG München, 07.08.2013 - M 7 K 13.2337
  • VG München, 08.05.2013 - M 7 K 12.6194
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