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   BGH, 20.11.2008 - 4 StR 328/08   

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https://dejure.org/2008,218
BGH, 20.11.2008 - 4 StR 328/08 (https://dejure.org/2008,218)
BGH, Entscheidung vom 20.11.2008 - 4 StR 328/08 (https://dejure.org/2008,218)
BGH, Entscheidung vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08 (https://dejure.org/2008,218)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • HRR Strafrecht

    § 222 StGB; § 228 StGB; § 229 StGB; § 216 StGB; § 315c StGB; § 27 StGB; § 15 StGB
    Fahrlässige Tötung durch illegale Autorennen und Beschleunigungstests; Abgrenzung zwischen Selbst- und einverständlicher Fremdgefährdung bei Fahrlässigkeitsdelikten (Tatherrschaft; restriktiver Täterbegriff; Sorgfaltspflichtverletzung: Verstoß gegen Sondernormen; ...

  • lexetius.com

    StGB § 222, § 228, § 229

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • verkehrslexikon.de

    Zur rechtfertigenden Wirkung einer Einwilligung in ein gefährliches Verkehrsverhalten - Abgrenzung zwischen Selbstgefährdung und einverständlicher Fremdgefährdung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Rechtfertigende Wirkung einer Einwilligung bei gefährlichem Handeln im Straßenverkehr; Abgrenzung zwischen Selbstgefährdung und einverständlicher Fremdgefährdung bei Fahrlässigkeitsdelikten; Kausalität bei fahrlässigen Erfolgsdelikten; Strafbarkeit der Teilnehmer eines ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Straßenverkehrsgefährdung - Selbstgefährdung und Fremdgefährdung

  • Judicialis

    StGB § 222; ; StGB § 228; ; StGB § 229

  • ra.de
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Einverständliche Fremdgefährdung im Straßenverkehr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 222; StGB § 228; StGB § 229
    Strafbarkeit der Teilnehmer eines straßenverkehrswidrigen Autorennens wegen Verursachung eines tödlichen Verkehrsunfalls eines ihrer Fahrzeuginsassen i.R. des Rennens; Kausalität bei fahrlässigen Erfolgsdelikten; Abgrenzung zwischen Selbstgefährdung und einverständlicher ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Verurteilung wegen tödlich verlaufenem Autorennen auf einer Bundesstraße im Schuldspruch verschärft

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Autorennen und "einverständlicher Fremdgefährdung"

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Entscheidungsgründe der Strafverschärfung nach tödlichem Rennen liegen vor - alles ist anders!

  • beck-blog (Kurzinformation und -anmerkung)

    BGH verschärft Verurteilung wegen tödlich verlaufendem Autorennen

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Fahrerlaubnisentziehung auch beim Beifahrer

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Teilnehmern an privaten "Autorennen" drohen empfindliche Strafen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Tödliches Autorennen mit Privatfahrzeugen auf öffentlicher Straße: fahrlässige Tötung

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Verurteilung wegen tödlich verlaufenem Autorennen auf einer Bundesstraße im Schuldspruch verschärft

  • ngz-online.de (Pressebericht)

    Illegale Autorennen: Jetzt droht Haft / BGH-Urteil soll abschrecken

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Schuldspruch nach illegalem Autorennen mit tödlichem Ausgang verschärft

Besprechungen u.ä. (7)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Eigenverantwortliche Selbstgefährdung, einverständliche Fremdgefährdung und ihre Grenzen (Prof. Dr. Joachim Renzikowski; HRRS 8/2009, S. 347 ff.)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 222, 228, 229 StGB
    Die einverständliche Gefährdung bei Fahrlässigkeitsdelikten

  • beck-blog (Kurzinformation und -anmerkung)

    BGH verschärft Verurteilung wegen tödlich verlaufendem Autorennen

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Illegales Autorennen: Abgrenzung zwischen eigenverantwortlicher Selbstgefährdung und einverständlicher Fremdgefährdung bei Fahrlässigkeitsdelikten

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Abgrenzung von Selbst- und Fremdgefährdung und rechtfertigende Einwilligung in lebensgefährdende Handlungen

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Autorennen - einverständliche Fremdgefährdung

  • juracademy.de PDF (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Ist der tödlich verunglückte Beifahrer bei einem illegalen Autorennen "selbst schuld"?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 53, 55
  • NJW 2009, 1155
  • NStZ 2009, 148
  • NStZ 2009, 690 (Ls.)
  • NStZ-RR 2010, 36
  • NZV 2009, 199 (Ls.)
  • NZV 2009, 350 (Ls.)
  • NJ 2009, 172
  • FamRZ 2009, 151
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 26.05.2004 - 2 StR 505/03

    Zur Strafbarkeit sadomasochistischer Praktiken mit tödlichem Ausgang

    Auszug aus BGH, 20.11.2008 - 4 StR 328/08
    Die Einzelheiten des durch das pflichtwidrige Verhalten in Gang gesetzten Kausalverlaufs brauchen dagegen nicht vorhersehbar zu sein (st. Rspr.; vgl. BGHSt 49, 166, 174 m.w.N.).

    Liegt die Tatherrschaft über die Gefährdungs- bzw. Schädigungshandlung nicht allein beim Gefährdeten bzw. Geschädigten, sondern zumindest auch bei dem sich hieran Beteiligenden, begeht dieser eine eigene Tat und kann nicht aus Gründen der Akzessorietät wegen fehlender Haupttat des Geschädigten straffrei sein (vgl. BGHSt 19, 135, 139; 49, 34, 39; 166, 169 [richtig: BGHSt 49, 166, 169 - d. Red.] ; auch zu den gegenteiligen Ansichten in Rechtsprechung und Schrifttum BGH NJW 2003, 2326, 2327).

    Sie begrenzten die rechtfertigende Kraft der Einwilligung in eine Tötung oder Körperverletzung, da das Gesetz ein soziales bzw. Allgemeininteresse am Erhalt dieser Rechtsgüter auch gegen den aktuellen Willen des Betroffenen verfolge (BGHSt 49, 34, 42, 44; 166, 173 f. [richtig: BGHSt 49, 166, 173 f. - d. Red.] = JR 2004, 472 m. Anm. Hirsch = JZ 2005, 100 m. Anm. Arzt).

    Auch in diesen Fällen scheide eine Rechtfertigung der Tat durch die Einwilligung des Opfers bei konkreter Todesgefahr aus (BGHSt 49, 166, 175).

  • BGH, 20.05.2003 - 5 StR 66/03

    "Zivildienst-Fall": Aktive Sterbehilfe durch täuschungsbedingt vorsatzlos

    Auszug aus BGH, 20.11.2008 - 4 StR 328/08
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht sich, sofern er nicht kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der sich selbst Tötende oder Verletzende, grundsätzlich nicht strafbar, wer das zu einer Selbsttötung oder Selbstverletzung führende eigenverantwortliche Handeln des Selbstschädigers vorsätzlich oder fahrlässig veranlasst, ermöglicht oder fördert (BGHSt 32, 262, 263 f. = NStZ 1984, 410 m. Anm. Roxin; BGHSt 36, 1, 17; 37, 179, 181; 46, 279, 288; BGH NJW 2003, 2326, 2327; BGH NStZ 1985, 25, 26; ähnlich bereits BGHSt 24, 342, 343 f.).

    Straffrei ist ein solches Handeln regelmäßig auch dann, wenn es nicht auf die Selbsttötung oder -verletzung gerichtet war, sich aber ein entsprechendes, vom Opfer bewusst eingegangenes Risiko realisiert hat (BGHSt 32, 262, 264 f.; 46, 279, 288; 49, 21, 34, 39; BGH NJW 2003, 2326, 2327; BGH NStZ 1985, 25, 26; 1987, 406; BayObLG …

    Liegt die Tatherrschaft über die Gefährdungs- bzw. Schädigungshandlung nicht allein beim Gefährdeten bzw. Geschädigten, sondern zumindest auch bei dem sich hieran Beteiligenden, begeht dieser eine eigene Tat und kann nicht aus Gründen der Akzessorietät wegen fehlender Haupttat des Geschädigten straffrei sein (vgl. BGHSt 19, 135, 139; 49, 34, 39; 166, 169 [richtig: BGHSt 49, 166, 169 - d. Red.] ; auch zu den gegenteiligen Ansichten in Rechtsprechung und Schrifttum BGH NJW 2003, 2326, 2327).

    Dabei bestimmt sich auch hier die Abgrenzung zwischen der Selbst- und der Fremdgefährdung nach der Herrschaft über den Geschehensablauf, die weitgehend nach den für Vorsatzdelikte zur Tatherrschaft entwickelten objektiven Kriterien festgestellt werden kann (vgl. BGHSt 19, 135, 139 [wer das zum Tode führende Geschehen tatsächlich beherrscht hat]; BGH NJW 2003, 2326, 2327 [Gefährdungsherrschaft]; ähnlich Duttge in Otto-FS 2007 S. 227, 244 [Herrschaft über die dem Schadenseintritt vorausgehende Risikosituation]; Dölling JR 1994, 520).

  • BGH, 08.09.1993 - 3 StR 341/93

    Fahrlässige Tötung (Zurechenbarkeit des Todes eines freiwilligen Retters nach

    Auszug aus BGH, 20.11.2008 - 4 StR 328/08
    Denn dies erfordert nicht, dass die Angeklagten die Folgen ihres Handelns in allen Einzelheiten voraussehen konnten; vielmehr genügt, dass sie in ihrem Gewicht im Wesentlichen voraussehbar waren (BGHSt 39, 322, 324 m.w.N.).

    Diese könnte allenfalls dann zweifelhaft sein, wenn eine Selbstgefährdung oder eine dieser ausnahmsweise gleichzustellende Fremdgefährdung vorliegen würde (vgl. BGHSt 39, 322, 324 f.; Roxin NStZ 1984, 411 f.; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. Vorbem. §§ 32 ff. Rdn. 107; weitere Nachweise bei Fischer aaO Vor § 13 Rdn. 27, 30, 36; Lenckner/Eisele in Schönke/ Schröder aaO Vorbem. §§ 13 ff. Rdn. 101 b).

    1 St 82/88">NZV 1989, 80 m. Anm. Molketin; OLG Zweibrücken JR 1994, 518, 519 m. Anm. Dölling; einschränkend bei deliktischer Handlung des Täters und einsichtigem Motiv für die Selbstgefährdung: BGHSt 39, 322, 325).

  • BGH, 16.11.2006 - 3 StR 139/06

    El Motassadeq auch der Beihilfe zum vielfachen Mord schuldig gesprochen

    Auszug aus BGH, 20.11.2008 - 4 StR 328/08
    Ferner ist unerheblich, ob der Angeklagte seine Unterstützungshandlungen schon längere Zeit vor der Begehung der Haupttaten in deren Vorbereitungsphase vorgenommen hatte (BGH NJW 2007, 384, 388 f. m.w.N.).

    Daher ist unerheblich, ob dem Gehilfen, wäre ihm der tatsächlich eingetretene Erfolg der Haupttat bewusst gewesen, dieser letztlich unerwünscht war (vgl. BGH NJW 2007, 384, 390).

  • BGH, 14.02.1984 - 1 StR 808/83

    Heroinspritzen - § 222 StGB, eigenverantwortliche Selbstgefährdung

    Auszug aus BGH, 20.11.2008 - 4 StR 328/08
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht sich, sofern er nicht kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der sich selbst Tötende oder Verletzende, grundsätzlich nicht strafbar, wer das zu einer Selbsttötung oder Selbstverletzung führende eigenverantwortliche Handeln des Selbstschädigers vorsätzlich oder fahrlässig veranlasst, ermöglicht oder fördert (BGHSt 32, 262, 263 f. = NStZ 1984, 410 m. Anm. Roxin; BGHSt 36, 1, 17; 37, 179, 181; 46, 279, 288; BGH NJW 2003, 2326, 2327; BGH NStZ 1985, 25, 26; ähnlich bereits BGHSt 24, 342, 343 f.).

    Straffrei ist ein solches Handeln regelmäßig auch dann, wenn es nicht auf die Selbsttötung oder -verletzung gerichtet war, sich aber ein entsprechendes, vom Opfer bewusst eingegangenes Risiko realisiert hat (BGHSt 32, 262, 264 f.; 46, 279, 288; 49, 21, 34, 39; BGH NJW 2003, 2326, 2327; BGH NStZ 1985, 25, 26; 1987, 406; BayObLG …

  • BGH, 14.08.1963 - 2 StR 181/63

    einseitig fehlgeschlagener Doppelselbstmord - § 216 StGB, straflose 'Beihilfe'

    Auszug aus BGH, 20.11.2008 - 4 StR 328/08
    Liegt die Tatherrschaft über die Gefährdungs- bzw. Schädigungshandlung nicht allein beim Gefährdeten bzw. Geschädigten, sondern zumindest auch bei dem sich hieran Beteiligenden, begeht dieser eine eigene Tat und kann nicht aus Gründen der Akzessorietät wegen fehlender Haupttat des Geschädigten straffrei sein (vgl. BGHSt 19, 135, 139; 49, 34, 39; 166, 169 [richtig: BGHSt 49, 166, 169 - d. Red.] ; auch zu den gegenteiligen Ansichten in Rechtsprechung und Schrifttum BGH NJW 2003, 2326, 2327).

    Dabei bestimmt sich auch hier die Abgrenzung zwischen der Selbst- und der Fremdgefährdung nach der Herrschaft über den Geschehensablauf, die weitgehend nach den für Vorsatzdelikte zur Tatherrschaft entwickelten objektiven Kriterien festgestellt werden kann (vgl. BGHSt 19, 135, 139 [wer das zum Tode führende Geschehen tatsächlich beherrscht hat]; BGH NJW 2003, 2326, 2327 [Gefährdungsherrschaft]; ähnlich Duttge in Otto-FS 2007 S. 227, 244 [Herrschaft über die dem Schadenseintritt vorausgehende Risikosituation]; Dölling JR 1994, 520).

  • BGH, 07.08.1984 - 1 StR 200/84

    Unterstützung eigenverantwortlichen Handelns eines Selbstschädigers; Beteiligung

    Auszug aus BGH, 20.11.2008 - 4 StR 328/08
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht sich, sofern er nicht kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der sich selbst Tötende oder Verletzende, grundsätzlich nicht strafbar, wer das zu einer Selbsttötung oder Selbstverletzung führende eigenverantwortliche Handeln des Selbstschädigers vorsätzlich oder fahrlässig veranlasst, ermöglicht oder fördert (BGHSt 32, 262, 263 f. = NStZ 1984, 410 m. Anm. Roxin; BGHSt 36, 1, 17; 37, 179, 181; 46, 279, 288; BGH NJW 2003, 2326, 2327; BGH NStZ 1985, 25, 26; ähnlich bereits BGHSt 24, 342, 343 f.).

    Straffrei ist ein solches Handeln regelmäßig auch dann, wenn es nicht auf die Selbsttötung oder -verletzung gerichtet war, sich aber ein entsprechendes, vom Opfer bewusst eingegangenes Risiko realisiert hat (BGHSt 32, 262, 264 f.; 46, 279, 288; 49, 21, 34, 39; BGH NJW 2003, 2326, 2327; BGH NStZ 1985, 25, 26; 1987, 406; BayObLG …

  • BGH, 11.12.2003 - 3 StR 120/03

    Privilegierung (privilegierende Spezialität; Verabreichen von Betäubungsmitteln;

    Auszug aus BGH, 20.11.2008 - 4 StR 328/08
    Liegt die Tatherrschaft über die Gefährdungs- bzw. Schädigungshandlung nicht allein beim Gefährdeten bzw. Geschädigten, sondern zumindest auch bei dem sich hieran Beteiligenden, begeht dieser eine eigene Tat und kann nicht aus Gründen der Akzessorietät wegen fehlender Haupttat des Geschädigten straffrei sein (vgl. BGHSt 19, 135, 139; 49, 34, 39; 166, 169 [richtig: BGHSt 49, 166, 169 - d. Red.] ; auch zu den gegenteiligen Ansichten in Rechtsprechung und Schrifttum BGH NJW 2003, 2326, 2327).

    Sie begrenzten die rechtfertigende Kraft der Einwilligung in eine Tötung oder Körperverletzung, da das Gesetz ein soziales bzw. Allgemeininteresse am Erhalt dieser Rechtsgüter auch gegen den aktuellen Willen des Betroffenen verfolge (BGHSt 49, 34, 42, 44; 166, 173 f. [richtig: BGHSt 49, 166, 173 f. - d. Red.] = JR 2004, 472 m. Anm. Hirsch = JZ 2005, 100 m. Anm. Arzt).

  • BGH, 07.02.2001 - 5 StR 474/00

    "Freitodbegleiter" wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln verwarnt

    Auszug aus BGH, 20.11.2008 - 4 StR 328/08
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht sich, sofern er nicht kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der sich selbst Tötende oder Verletzende, grundsätzlich nicht strafbar, wer das zu einer Selbsttötung oder Selbstverletzung führende eigenverantwortliche Handeln des Selbstschädigers vorsätzlich oder fahrlässig veranlasst, ermöglicht oder fördert (BGHSt 32, 262, 263 f. = NStZ 1984, 410 m. Anm. Roxin; BGHSt 36, 1, 17; 37, 179, 181; 46, 279, 288; BGH NJW 2003, 2326, 2327; BGH NStZ 1985, 25, 26; ähnlich bereits BGHSt 24, 342, 343 f.).

    Straffrei ist ein solches Handeln regelmäßig auch dann, wenn es nicht auf die Selbsttötung oder -verletzung gerichtet war, sich aber ein entsprechendes, vom Opfer bewusst eingegangenes Risiko realisiert hat (BGHSt 32, 262, 264 f.; 46, 279, 288; 49, 21, 34, 39; BGH NJW 2003, 2326, 2327; BGH NStZ 1985, 25, 26; 1987, 406; BayObLG …

  • BGH, 16.01.2008 - 2 StR 535/07

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Beihilfe (Versuch;

    Auszug aus BGH, 20.11.2008 - 4 StR 328/08
    Maßgeblich ist allein, dass die Beihilfehandlung die Haupttat zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung erleichtert oder gefördert hat (BGH NStZ 2008, 284 m.w.N.).
  • BGH, 17.02.2004 - 4 StR 585/03

    Isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (Ungeeignetheit zum Führen

  • BGH, 04.11.1988 - 1 StR 262/88

    Sexualverkehr des HIV-Infizierten

  • BGH, 01.04.2003 - VI ZR 321/02

    Haftungsausschluß für Fahrzeugschäden bei einem Autorennen

  • BGH, 14.03.1961 - VI ZR 189/59

    Einwilligung in Körperverletzung bei Mitfahrt mit einem als fahruntüchtig

  • BGH, 16.05.1972 - 5 StR 56/72

    Dienstpistole auf Armaturenbrett - § 222 StGB, Straflosigkeit der fahrlässigen

  • BGH, 22.01.1953 - 4 StR 373/52

    Fausthieb gegen die Schläfe - § 226a (§ 228 StGB nF), §§ 222, 226 StGB aF (§ 227

  • BGH, 25.01.1955 - 2 StR 366/54

    Wettfahrt - § 222 StGB, Einwilligung in die Gefahr, § 142 StGB

  • BGH, 22.04.1987 - 3 StR 18/87

    Versuchter Totschlag teils durch Unterlassen, teils durch aktives Tun - Förderung

  • BGH, 20.06.2000 - 4 StR 162/00

    Urteil des Landgerichts Dortmund im Prozeß um den Feuertod eines 32jährigen

  • BGH, 25.09.1990 - 4 StR 359/90

    Strafbarkeit nach BtMG im Hinblick auf Selbstverantwortung und die Grundsätze der

  • BGH, 22.01.2015 - 3 StR 233/14

    Hooligans als kriminelle Vereinigung

    Das Abstellen auf das Gewicht des Körperverletzungserfolgs wurde alsdann ausdrücklich als vorrangig betont, ohne jedoch - worauf es in den zu entscheidenden Fällen auch nicht ankam - die Herleitung der Sittenwidrigkeit aus der Zweckrichtung der Tatbegehung ausdrücklich auszuschließen (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 44; vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 170 f.; vom 18. September 2008 - 5 StR 224/08, juris Rn. 24; vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55, 62 f. - zu § 222 StGB).

    Eine solch gewichtige Betroffenheit des Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit hat die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann angenommen, wenn bei vorausschauender objektiver Betrachtung der Einwilligende durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wird (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 44; vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 170 f.; vom 18. September 2008 - 5 StR 224/08, juris Rn. 24; vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55, 62 f. - zu § 222 StGB).

    Es ist eine Beurteilung der Tat aus einer ex- ante-Sicht vorzunehmen (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 44; vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, 38 BGHSt 49, 166, 173; vom 18. September 2008 - 5 StR 224/08, juris Rn. 24; vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55, 62 f.; Beschluss vom 20. Februar 2013 - 1 StR 585/12, BGHSt 58, 140, 146; MüKo-StGB/Hardtung aaO, § 228 Rn. 27, 33; LK/Hirsch aaO, § 228 Rn. 3; Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 228 Rn. 4; Jäger, JA 2013, 634, 636); maßgeblich ist mithin das Gewicht der durch die Tathandlung geschaffenen Verletzungsgefahr (MüKo-StGB/Hardtung aaO, § 228 Rn. 27, 33; BGH, Urteil vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55, 62 f.).

  • BGH, 20.02.2013 - 1 StR 585/12

    Sittenwidrigkeit von Körperverletzungen trotz erteilter Einwilligung bei

    Diesem Maßstab entsprechend wird die Körperverletzung nach insoweit übereinstimmender höchstrichterlicher Rechtsprechung jedenfalls dann als sittenwidrig bewertet, wenn bei objektiver Betrachtung unter Einbeziehung aller maßgeblichen Umstände die einwilligende Person durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wird (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 44 und vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 173; BGH, Urteil vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55, 62 Rn. 28 und 63 Rn. 29; siehe auch BGH, Urteil vom 18. September 2008 - 5 StR 224/08 (insoweit in NStZ 2009, 401-403 nicht abgedruckt); BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2010 - 5 StR 255/10 und vom 12. Juni 2012 - 3 StR 163/12).
  • LG Göttingen, 06.05.2015 - 6 Ks 4/13

    Organspende-Skandal: Freispruch für Göttinger Transplantations-Arzt

    Lediglich vereinzelt rekurriert sie bislang auch auf Aspekte der objektiven Zurechnung (etwa bei Abgrenzung zwischen Selbst- und einverständlicher Fremdgefährdung, BGH vom 20.11.2008 - 4 StR 328/08, NStZ 2009, 148, 149 Abs. Nr. 20).
  • BGH, 04.09.2014 - 4 StR 473/13

    Fall Ouri Jallow - Freiheitsberaubung durch Unterlassen durch Polizeibeamte nach

    a) Fahrlässig handelt, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte, und die Pflichtwidrigkeit objektiv und subjektiv vorhersehbar den Erfolg herbeigeführt hat (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2001 - 3 StR 45/01; Urteile vom 29 30 31 32 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 174; vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55, 58).

    Die Vorhersehbarkeit erfordert nicht, dass der Angeklagte die Folgen seines Nicht-Handelns in allen Einzelheiten voraussehen konnte; vielmehr genügt, dass sie in ihrem Gewicht im Wesentlichen voraussehbar waren (BGH, Urteile vom 8. September 1993 - 3 StR 341/93, BGHSt 39, 322, 324; vom 38 39 40 41 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 174; Beschluss vom 10. Mai 2001 - 3 StR 45/01; Urteil vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55, 59).

    Dies kann der Fall sein, wenn eine Selbstgefährdung oder ein selbstschädigendes Verhalten vorliegt (BGH, Urteil vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55, 60).

    Auch macht sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, sofern er nicht kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der sich selbst Tötende oder Verletzende, grundsätzlich nicht strafbar, wer das zu einer Selbsttötung oder Selbstverletzung führende eigenverantwortliche Handeln des Selbstschädigers vorsätzlich oder fahrlässig veranlasst, ermöglicht oder fördert (BGH, Urteil vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55, 60 mwN).

  • BGH, 16.04.2012 - 4 StR 45/12

    Fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs (konkrete Gefahr: Beinahe-Unfall);

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dies für an einer solchen Straftat beteiligte Insassen des Fahrzeugs zu verneinen (BGH, Urteile vom 23. Februar 1954 - 1 StR 671/53, BGHSt 6, 100, 102, vom 28. Oktober 1976 - 4 StR 465/76, BGHSt 27, 40, 43, und vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, NJW 2009, 1155, 1157; vgl. SSW-Ernemann, StGB, § 315c Rn. 24 m.w.N.).
  • BGH, 26.11.2019 - 2 StR 557/18

    BGH spricht zwei Strafvollzugsbedienstete vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung

    a) Fahrlässig handelt, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte, und wenn gerade die Pflichtwidrigkeit objektiv und subjektiv vorhersehbar den Erfolg herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55, 58; Senat, Urteil vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 174).

    (1) Danach brauchen Einzelheiten des durch das pflichtwidrige Verhalten in Gang gesetzten Kausalverlaufs nicht vorhersehbar zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, aaO, BGHSt 53, 55, 58; Senat, Urteil vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, aaO, BGHSt 49, 166, 174).

  • BGH, 11.11.2021 - 4 StR 511/20

    Verbotenes Kraftfahrzeugrennen auf der B 229: BGH bestätigt Urteil des

    Die Einzelheiten des durch das pflichtwidrige Verhalten in Gang gesetzten Kausalverlaufs brauchen dabei nicht vorhersehbar zu sein (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55 Rn. 14; Urteil vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 174 f. mwN).

    Durch diese Pflichtverletzung sind auch der Tod bzw. die Verletzungen der Insassen des entgegenkommenden Fahrzeugs verursacht worden, denn bereits die Durchführung des Rennens war für den Todeseintritt kausal (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55 Rn. 19).

  • LG Köln, 14.04.2016 - 117 KLs 19/15

    Verurteilung wegen Teilnahme an einem verbotenen Straßenrennen mit Todesfolge

    Die Einzelheiten des durch das pflichtwidrige Verhalten in Lauf gesetzten Kausalverlaufs brauchen nicht vorhersehbar zu sein (BGHSt 53, 55).

    Subjektive Vorhersehbarkeit erfordert dabei nicht, dass er die Folgen seines Handelns in allen Einzelheiten voraussehen konnte; vielmehr genügt, dass sie in ihrem Gewicht im Wesentlichen voraussehbar waren (OLG Celle, NZV 2012, 345; BGHSt 53, 55).

  • BGH, 04.12.2012 - 4 StR 435/12

    Fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs (Voraussetzungen der Gefahr für Leib,

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dies für an einer solchen Straftat beteiligte Insassen des Fahrzeugs zu verneinen (BGH, Urteile vom 23. Februar 1954 - 1 StR 671/53, BGHSt 6, 100, 102, vom 28. Oktober 1976 - 4 StR 465/76, BGHSt 27, 40, 43, und vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08, NJW 2009, 1155, 1157; vgl. SSW-StGB/Ernemann, § 315c Rn. 24 mwN).
  • BGH, 29.04.2010 - 5 StR 18/10

    Tod bei Brechmitteleinsatz: Freispruch aufgehoben

    Der Angeklagte verfügte auch bei der Fortsetzung der Exkorporation als aktiv Handelnder weiter über die Gefährdungsherrschaft (vgl. BGH NJW 2003, 2326, 2327; BGHSt 53, 55, 61 Tz. 23).

    Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass sich ein von C. bewusst eingegangenes Risiko realisiert haben könnte (vgl. BGHSt 53, 55, 60).

  • OLG Celle, 25.04.2012 - 31 Ss 7/12

    Zurechnung der Unfallfolgen bei spontaner Veranstalltung eines durch einen

  • LG München I, 19.01.2018 - 12 KLs 111 Js 239798/16

    Münchner Amoklauf: Sieben Jahre Haft für Waffenlieferanten

  • BGH, 12.05.2020 - 1 StR 368/19

    Körperverletzung (Einwilligung: Verstoß gegen die guten Sitten bei

  • LG Karlsruhe, 19.12.2018 - 4 KLs 608 Js 19580/17

    Strafrechtliche Verantwortung des Betreibers einer Kommunikations- und

  • LG Köln, 23.05.2016 - 113 KLs 34/15

    Fahrlässige Tötung und Straßenverkehrsgefährdung durch falsches Überholen

  • BGH, 05.05.2021 - 4 StR 19/20

    Explosion bei der BASF in Ludwigshafen: Strafurteil des Landgerichts Frankenthal

  • LG Frankenthal, 27.08.2019 - 3 KLs 5122 Js 36045/16

    Bewährungsstrafe für fahrlässige tödliche Explosion auf den Gelände einer

  • OLG Hamm, 12.01.2016 - 3 RVs 91/15

    Torunfall in Augustdorf - Landgericht muss Fahrlässigkeitsvorwurf genauer prüfen

  • LG Mönchengladbach, 15.02.2024 - 23 KLs 6/23

    Schule, Lehrer, Gesundheitsdaten, Aufsichtspflicht, Schulausflug, Klassenfahrt,

  • AG Torgau, 01.03.2021 - 3 Ds 951 Js 3564/19

    Notwehrrecht Autofahrer - Einschränkung unter Eheleuten

  • BGH, 26.10.2022 - 4 StR 248/22

    Gefährdung des Straßenverkehrs (konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines

  • OLG Zweibrücken, 16.09.2014 - 1 OLG 1 Ss 23/14

    Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion: Herstellen und Zünden eines

  • LG Frankfurt/Main, 01.12.2016 - 8 KLs 1/16

    Prozess um Raser: Tödlicher Temporausch

  • BGH, 08.12.2021 - 4 StR 224/20

    Verbotene Kraftfahrzeugrennen (Kraftfahrzeugrennen: besondere Gefährlichkeit,

  • LG Hamburg, 18.09.2012 - 628 KLs 3/12

    Die Feuerwehr und die rote Ampel

  • BGH, 20.07.2010 - 5 StR 255/10

    Körperverletzung (Einwilligung; Sittenwidrigkeit; konkrete Todesgefahr);

  • OLG Köln, 20.04.2010 - 1 RVs 71/10

    Sorgfaltspflichten eines Kraftfahrers hinsichtlich der bei Dunkelheit

  • LG Hamburg, 05.01.2018 - 709 Ns 28/17

    Tödliches Autorennen: Beide Unfallfahrer zu Haftstrafen verurteilt

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Rechtsprechung
   BGH, 20.01.2009 - 4 StR 396/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,4522
BGH, 20.01.2009 - 4 StR 396/08 (https://dejure.org/2009,4522)
BGH, Entscheidung vom 20.01.2009 - 4 StR 396/08 (https://dejure.org/2009,4522)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 2009 - 4 StR 396/08 (https://dejure.org/2009,4522)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • verkehrslexikon.de

    Zum erweiterten Vorfahrtbegriff im Rahmen der Gefährdung des Straßenverkehrs

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung wegen grob verkehrswidriger Nichtbeachtung der Vorfahrt beim Anfahren vom rechten Fahrbahnrand und Einfahren in den fließenden Verkehr

  • Judicialis

    StVO § 8; ; StVO § 10

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StVO § 8; StVO § 10
    Zulässigkeit einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung wegen grob verkehrswidriger Nichtbeachtung der Vorfahrt beim Anfahren vom rechten Fahrbahnrand und Einfahren in den fließenden Verkehr

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Straßenverkehrsgefährdung - Erweiterter Vorfahrtsbegriff in § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Verkehrsstrafrecht: Erweiterter Vorfahrtsbegriff des § 315c I Nr. 2a StGB

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Straßenverkehrsgefährdung - Erweiterter Vorfahrtsbegriff in § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 185 (Ls.)
  • NZV 2009, 350 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.02.1958 - 4 StR 704/57

    Öffentlicher Straßenverkehr - Zusammentreffen zweier Fahrlinien - Vorfahrtfall -

    Auszug aus BGH, 20.01.2009 - 4 StR 396/08
    Dazu gehören alle Fälle, in denen eine straßenverkehrsrechtliche Vorschrift einem Verkehrsteilnehmer den Fahrtvorgang einräumt (sog. erweiterter Vorfahrtbegriff; vgl. BGHSt 11, 219, 223; 13, 129, 134: jew. zu § 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB a.F.; VRS 38, 100, 102: zu § 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB).
  • BGH, 13.05.1959 - 4 StR 138/59
    Auszug aus BGH, 20.01.2009 - 4 StR 396/08
    Dazu gehören alle Fälle, in denen eine straßenverkehrsrechtliche Vorschrift einem Verkehrsteilnehmer den Fahrtvorgang einräumt (sog. erweiterter Vorfahrtbegriff; vgl. BGHSt 11, 219, 223; 13, 129, 134: jew. zu § 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB a.F.; VRS 38, 100, 102: zu § 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB).
  • BGH, 15.09.2016 - 4 StR 90/16

    Gefährdung des Straßenverkehrs durch falsches Überholen (Begriff des Überholens:

    Ähnlich wie bei dem Verständnis der Vorfahrt in § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB (vgl. zum sog. erweiterten Vorfahrtsbegriff: BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - 4 StR 396/08, BGHR StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2a Vorfahrt 1; Urteil vom 12. November 1969 - 4 StR 430/69, VRS 38, 100, 102; Beschluss vom 5. Februar 1958 - 4 StR 704/57, BGHSt 11, 219) ist der Begriff des Überholens in § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB vielmehr durch Auslegung des Regelungsgehalts der Strafrechtsnorm zu bestimmen.
  • BGH, 08.03.2022 - VI ZR 1308/20

    Vorrang der auf der Straße fahrenden Fahrzeuge gegenüber dem vom rechten

    Die auf der Straße fahrenden Fahrzeuge haben gegenüber dem vom rechten Fahrbahnrand an- und in die Straße einfahrenden Verkehr Vorrang (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 2009 - 4 StR 396/08, juris; vom 6. Dezember 1978 - 4 StR 130/78, NJW 1979, 1894, juris Rn. 8).
  • BGH, 09.01.2020 - 4 StR 324/19

    Rücktritt (fehlgeschlagener Versuch; beendeter und unbeendeter Versuch);

    Da § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB nicht nur den Vorrang beim Zusammentreffen von Fahrzeugen aus verschiedenen Straßen im Sinne des § 8 StVO erfasst, sondern für alle Verkehrsvorgänge gilt, bei denen die Fahrlinien zweier Fahrzeuge bei unveränderter Fahrtrichtung und Fahrweise zusammentreffen oder einander so gefährlich nahekommen, dass sich der Verordnungsgeber veranlasst gesehen hat, durch eine ausdrückliche besondere Vorschrift einem Verkehrsteilnehmer den Fahrtvorrang vor dem anderen einzuräumen (sog. erweiterter Vorfahrtsbegriff; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - 4 StR 396/08, NStZ-RR 2009, 185 (Ls.); Beschluss vom 5. Februar 1958 - 4 StR 704/57; BGHSt 11, 219, 223), ist auch die Missachtung des Fahrtvorrangs nach § 6 Satz 1 StVO als Vorfahrtsverstoß zu werten (vgl. KG, Beschluss vom 5. Mai 2004 - 1 Ss 6/04, NStZ-RR 2004, 285; OLG Oldenburg, Urteil vom 19. Oktober 1971 - 1 Ss 205/71, VRS 42, 34, 35; Ernemann in: SSW-StGB, 4. Aufl., § 315c Rn. 15; Hagemeier in: Münch.Komm.StVR § 315c Rn. 47; Hecker in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 315c Rn. 14; Heß in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl., § 6 StVO Rn. 9; König in: Leipziger Komm. z. StGB, 12. Aufl., § 315c Rn. 72; ders. in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 315c Rn. 8; Pegel in: Münch.Komm. z. StGB, 3. Aufl., § 315c Rn. 47).
  • BGH, 28.09.2011 - 4 StR 420/11

    Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs (Begriff des Überholens)

    Ob sich der Angeklagte auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung (vgl. Urteil vom 12. November 1969 - 4 StR 430/69; Beschluss vom 20. Januar 2009 - 4 StR 396/08, BGHR StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2a Vorfahrt 1) auch gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB strafbar gemacht hat, kann daher offen bleiben.
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 22.01.2009 - 2 Ss-OWi 352/08, 2 Ss OWi 352/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,3722
OLG Frankfurt, 22.01.2009 - 2 Ss-OWi 352/08, 2 Ss OWi 352/08 (https://dejure.org/2009,3722)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.01.2009 - 2 Ss-OWi 352/08, 2 Ss OWi 352/08 (https://dejure.org/2009,3722)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. Januar 2009 - 2 Ss-OWi 352/08, 2 Ss OWi 352/08 (https://dejure.org/2009,3722)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 29 Abs 1 Nr 1 StVG, § 29 Abs 6 StVG, § 29 Abs 7 StVG
    Verkehrsordnungswidrigkeit: Verwertungsverbot bei einem Neuverstoß vor Ablauf der Tilgungsfrist der Voreintragungen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Verwertungsverbot bei einem Neuverstoß vor Ablauf der Tilgungsfrist der Voreintragungen

  • Judicialis

    StVG § 29

  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung von straßenverkehrsrechtlichen Vorahnungen während der sog. Überliegefrist

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Auf den Kopf gestellt: Können nun doch tilgungsreife Voreintragungen verwertet werden?

  • IWW (Kurzinformation und Entscheidungsanmerkung)

    Verkehrszentralregister - Verwertbarkeit getilgter Eintragungen im VZR

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berücksichtigung von straßenverkehrsrechtlichen Voreintragungen während der sog. Überliegefrist

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzinformation und Entscheidungsanmerkung)

    Verkehrszentralregister - Verwertbarkeit getilgter Eintragungen im VZR

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 255
  • NZV 2009, 350
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • Drs-Bund, 02.09.2003 - BT-Drs 15/1508
    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2009 - 2 Ss OWi 352/08
    Sinn und Zweck der Einführung der am 1 Januar 2004 in Kraft getretenen (BTDrucks 15/1508 S. 15) erweiterten Ablaufhemmung von Voreintragungen während der gerichtlichen Entscheidungsphase war die gesetzgeberische Intention, dass von einer Bewährung im Sinne der Verkehrssicherheit bereits dann nicht mehr gesprochen werden kann, wenn eine neue Tat vor Eintritt der Tilgungsreife einer Voreintragung begangen wird.

    Daher soll eine Ablaufhemmung nicht nur dann eintreten, wenn eine weitere Entscheidung eintragen ist, sondern auch dann, wenn eine weitere Verkehrszuwiderhandlung begangen wurde, die zu einer Eintragung führt (Tatzeitprinzip so ausdrücklich BTDrucks 15/1508 S. 36).

    Durch die Einführung der maximal 1 jährigen Ablaufhemmung für die Tilgung von Voreintragungen während der gerichtlichen Entscheidungsphase (§ 29 Abs. 6 Satz 2 StVG) soll der anwaltlichen Praxis entgegen gewirkt werden, nur deshalb Rechtsmittel einzulegen, um das Verfahren herauszuzögern, mit dem Ziel, durch den Ablauf der Tilgungsfrist die Tilgung bereits in das Verkehrszentralregister (VZR) eingetragener Verstöße zu erreichen (so BTDrucks 15/1508 S.15 Zif. 4).

    Diese an der Verkehrssicherheit ausgerichtete Intention der konsequenten Ahndung von Mehrfachtätern (vgl. auch BTDrucks 15/1508 S. 36 zu § 29 Abs. 6 Satz 1 und 2) hat der Gesetzgeber versucht, durch das in § 29 Abs. 6 StVG wenig geglückt formulierte Regel / Ausnahmeprinzip dadurch zu erreichen, indem er vom Wortlaut her die Voraussetzungen für die Ablaufhemmung während der gerichtlichen Entscheidungsphase an zwei Voraussetzungen knüpft.

    Genau dies wollte der Gesetzgeber durch seine Änderung verhindern (vgl. BTDrucks 15/1508 S. 36 zu § 29 Abs. 6 Satz 1 und 2).

  • OLG Hamm, 30.05.2006 - 3 Ss OWi 281/06

    Nach Tilgungsreife und während der Überliegefrist unterliegt die Voreintragung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2009 - 2 Ss OWi 352/08
    Die Voreintragungen unterliegen keinem auf Sachrüge zu beachtenden Verwertungsverbot (so auch OLG Bamberg ZfSch 2007, 535; entgegen OLG Hamm Beschluß vom 3. Mai 2005, Az. 3 Ss OWi 228/05; NZV 2006, 487; NZV 2007, 156; OLG Schleswig-Holstein ZfSch 2006, 348 - nur im Ergebnis, ohne auf die Rechtsfrage eingehend; OLG Brandenburg DAR 2008, 218).

    Die von den Oberlandesgerichten Hamm (Beschluß vom 3. Mai 2005, Az. 3 Ss OWi 228/05; NZV 2006, 487; NZV 2007, 156); Schleswig-Holstein (ZfSch 2006, 348 - nur im Ergebnis, ohne auf die Rechtsfrage eingehend) und Brandenburg (DAR 2008, 218) vertretene Rechtsauffassung, dass mit Ablauf der 2 jährigen Tilgungsfrist des § 29 Abs. 1 Nr. 1 StVG Voreintragungen - zwar nicht getilgt sind, aber vor Eintragung der neuen Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, überzeugt nicht.

    Die genannten Obergerichte gehen davon aus, dass die Überliegefrist lediglich verhindern soll, dass eine Entscheidung aus dem Register gelöscht wird, obwohl eine weitere Entscheidung während der Überliegefrist ergangen, dem Verkehrszentralregister aber noch nicht übermittel worden ist (so OLG Hamm, NZV 2006, 487 Rdn. 10).

  • OLG Brandenburg, 26.07.2007 - 2 Ss OWi 90 B/07

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Vorliegen des Verwertungsverbots wegen Tilgungsreife

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2009 - 2 Ss OWi 352/08
    Die Voreintragungen unterliegen keinem auf Sachrüge zu beachtenden Verwertungsverbot (so auch OLG Bamberg ZfSch 2007, 535; entgegen OLG Hamm Beschluß vom 3. Mai 2005, Az. 3 Ss OWi 228/05; NZV 2006, 487; NZV 2007, 156; OLG Schleswig-Holstein ZfSch 2006, 348 - nur im Ergebnis, ohne auf die Rechtsfrage eingehend; OLG Brandenburg DAR 2008, 218).

    Die von den Oberlandesgerichten Hamm (Beschluß vom 3. Mai 2005, Az. 3 Ss OWi 228/05; NZV 2006, 487; NZV 2007, 156); Schleswig-Holstein (ZfSch 2006, 348 - nur im Ergebnis, ohne auf die Rechtsfrage eingehend) und Brandenburg (DAR 2008, 218) vertretene Rechtsauffassung, dass mit Ablauf der 2 jährigen Tilgungsfrist des § 29 Abs. 1 Nr. 1 StVG Voreintragungen - zwar nicht getilgt sind, aber vor Eintragung der neuen Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, überzeugt nicht.

    Dies würde sich auch daraus ergeben, dass bei Annahme einer Hemmung der Tilgungsreife während der Überliegefrist der jeweilige Tatrichter antizipieren müsste, ob die von ihm abgeurteilte Tat rechtskräftig wird und zu einer Eintragung führt (so OLG Brandenburg, DAR 2008, 218 Rdn. 10 f).

  • OLG Hamm, 26.05.2006 - 2 Ss OWi 175/06

    Betriebsinhaber; Überwachungspflicht; Dauer-OWi; Überliegefrist;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2009 - 2 Ss OWi 352/08
    Die Voreintragungen unterliegen keinem auf Sachrüge zu beachtenden Verwertungsverbot (so auch OLG Bamberg ZfSch 2007, 535; entgegen OLG Hamm Beschluß vom 3. Mai 2005, Az. 3 Ss OWi 228/05; NZV 2006, 487; NZV 2007, 156; OLG Schleswig-Holstein ZfSch 2006, 348 - nur im Ergebnis, ohne auf die Rechtsfrage eingehend; OLG Brandenburg DAR 2008, 218).

    Die von den Oberlandesgerichten Hamm (Beschluß vom 3. Mai 2005, Az. 3 Ss OWi 228/05; NZV 2006, 487; NZV 2007, 156); Schleswig-Holstein (ZfSch 2006, 348 - nur im Ergebnis, ohne auf die Rechtsfrage eingehend) und Brandenburg (DAR 2008, 218) vertretene Rechtsauffassung, dass mit Ablauf der 2 jährigen Tilgungsfrist des § 29 Abs. 1 Nr. 1 StVG Voreintragungen - zwar nicht getilgt sind, aber vor Eintragung der neuen Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, überzeugt nicht.

  • BGH, 10.09.1985 - 4 ARs 10/85

    Zulässigkeit der Vorlegung einer Rechtsfrage bei prozessualer Überholung durch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2009 - 2 Ss OWi 352/08
    Der erkennende Senat hat im vorliegenden Fall trotz entgegenstehender Rechtsprechung anderer Obergerichte davon abgesehen, dem Bundesgerichtshof die Rechtsfrage zur Entscheidung vorzulegen (§ 121 Abs. 2 GVG), da auch bei grundsätzlicher Bedeutung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Vorlegungsvoraussetzungen regelmäßig nur dann gegeben sind, wenn die vorgelegte Rechtsfrage gerade auch für das anhängige Verfahren rechtlich bedeutsam sein kann (vgl. BGHSt 33, 310 Rdn. 11f; BGHSt 30, 55, 58/59 m. w. Nachw.).

    Soweit der Bundesgerichtshof zur Vorlagepflicht nach § 42 Abs. 1 IRG entschieden hat, das von diesem Grundsatz in eng umgrenzten Ausnahmefällen abgewichen werden kann, wenn z.B. damit zu rechnen ist, dass sich die Vorlegungsfrage jederzeit wieder stellen kann, jedoch auch in den künftigen Fällen eine rechtzeitige Entscheidung durch den Bundesgerichtshof - z. B. wegen des Ablaufs gesetzlich festgelegter Fristen - voraussichtlich nicht möglich sein wird (BGHSt 33, 310 Rdn. 12 m.w.Nachweis ebenfalls nur zum § 42 IRG), ist zu berücksichtigen, dass § 42 Abs. 1 IRG einen viel weiteren Anwendungsbereich für Vorlagen eröffnet als § 121 Abs. 2 GVG.

  • OLG Hamm, 03.05.2005 - 3 Ss OWi 228/05

    Fahrverbot; Voreintragung; Verwertbarkeit; Tilgungsreife; Überliegefrist

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2009 - 2 Ss OWi 352/08
    Die Voreintragungen unterliegen keinem auf Sachrüge zu beachtenden Verwertungsverbot (so auch OLG Bamberg ZfSch 2007, 535; entgegen OLG Hamm Beschluß vom 3. Mai 2005, Az. 3 Ss OWi 228/05; NZV 2006, 487; NZV 2007, 156; OLG Schleswig-Holstein ZfSch 2006, 348 - nur im Ergebnis, ohne auf die Rechtsfrage eingehend; OLG Brandenburg DAR 2008, 218).

    Die von den Oberlandesgerichten Hamm (Beschluß vom 3. Mai 2005, Az. 3 Ss OWi 228/05; NZV 2006, 487; NZV 2007, 156); Schleswig-Holstein (ZfSch 2006, 348 - nur im Ergebnis, ohne auf die Rechtsfrage eingehend) und Brandenburg (DAR 2008, 218) vertretene Rechtsauffassung, dass mit Ablauf der 2 jährigen Tilgungsfrist des § 29 Abs. 1 Nr. 1 StVG Voreintragungen - zwar nicht getilgt sind, aber vor Eintragung der neuen Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, überzeugt nicht.

  • BGH, 11.03.1981 - 4 ARs 18/80

    Ersuchen der italienischen Botschaft um Auslieferung eines österreichischen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2009 - 2 Ss OWi 352/08
    Der erkennende Senat hat im vorliegenden Fall trotz entgegenstehender Rechtsprechung anderer Obergerichte davon abgesehen, dem Bundesgerichtshof die Rechtsfrage zur Entscheidung vorzulegen (§ 121 Abs. 2 GVG), da auch bei grundsätzlicher Bedeutung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Vorlegungsvoraussetzungen regelmäßig nur dann gegeben sind, wenn die vorgelegte Rechtsfrage gerade auch für das anhängige Verfahren rechtlich bedeutsam sein kann (vgl. BGHSt 33, 310 Rdn. 11f; BGHSt 30, 55, 58/59 m. w. Nachw.).
  • OLG Bamberg, 10.02.2010 - 2 Ss OWi 1575/09

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Verwertungsverbot für Voreintragungen bei einem

    Die Generalstaatsanwaltschaft geht mit Antragschrift vom 18.12.2009 bezüglich des Schuldspruchs von keinen Rechtsfehlern zum Nachteil des Betroffenen aus und beantragt im Bezug auf die Rechtsfolgenentscheidung im Hinblick auf die Divergenz zum Beschluss des OLG Frankfurt v. 22.01.2009 - 2 Ss OWi 352/08 (= VRR 2009, 194 f. m. Anm. Gübner = NZV 2009, 350 ff. m. Anm. König = NStZ-RR 2009, 255 ff.) die Vorlage des Verfahrens gem. § 121 Abs. 2 GVG an den Bundesgerichtshof.

    Die Regelung des § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG kann mit ihrem temporaler Element auch nicht dahingehend erweiternd ausgelegt werden, dass nur die Voraussetzung einer Eintragungsfähigkeit insoweit gegeben sein müssen, dass die neuerliche Entscheidung innerhalb der Überliegefrist ergeht und somit zu einer Eintragung führen wird (so aber noch OLG Frankfurt, Beschluss v. 22.01.2009 - 2 Ss OWi 352/08 = VRR 2009, 194 f. m. Anm. Gübner = NZV 2009, 350 ff. m. Anm. König = NStZ-RR 2009, 255 ff.).

    Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte mit Beschluss vom 22.01.2009 (a.a.O.) zwar die Rechtsauffassung vertreten, dass der Tatrichter nicht gehindert sei, Voreintragungen zu verwerten, wenn der neue Verstoß vor Ablauf der 2-jährigen Tilgungsfrist der Voreintragungen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 StVG) begangen wird, die neue Verurteilung aber erst innerhalb der sich anschließenden einjährigen Überliegefrist (§ 29 Abs. 7 StVG) erfolgt, eine Vorlagepflicht nach § 121 Abs. 2 GVG aber gleichwohl mit nicht überzeugender Argumentation als unzulässig verneint, weil die aufgeworfene Rechtsfrage im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs wegen Ablaufs der Überliegefrist prozessual überholt sein werde.

  • AG Wolfratshausen, 27.07.2009 - 3 OWi 53 Js 25993/08

    Bußgeldverfahren: Verwertbarkeit von Voreinträgen im Verkehrszentralregister für

    An der bereits in früheren Entscheidungen vertretenen Rechtsauffassung, wonach an sich tilgungsreife Voreinträge im Verkehrszentralregister während der Überliegefirst grundsätzlich verwertbar bleiben (Urteil vom 26.09.2005 - 3 OWi 55 Js 608/05; Urteil vom 19.01.2009 - 3 OWi 56 Js 28448/08; ebenso nunmehr OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.01.2009 - 2 Ss OWi 352/08) hält das Gericht aus demnach folgend nochmals dargelegten Gründen auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen weiterhin fest.

    Von dieser Intention war (was König in seiner Anmerkung zu dem oben zitierten Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 22.01.2009, NZV 2009, S. 350 ff. übersieht), nicht nur der Gesetzentwurf des Bundesrats geleitet, sondern auch der Gesetz gewordene Entwurf der Bundesregierung; dies gilt unabhängig davon, dass den Bedenken des Bundesrats (vgl. BTDrucks aaO, S. 46, 52 f.) gegenüber der Gesetzesfassung nicht Rechnung getragen wurde.

    Insgesamt darf der Gesetz gewordene Entwurf nicht nur formulierungstechnisch als wenig geglückt bezeichnet werden (OLG Frankfurt a.M. aaO, Rz. 14; vgl. auch König, der in seiner sonst kritischen Anmerkung hierzu in NZV 2009, S. 350 von einem "gewiss wünschenswerten Ergebnis" spricht).

  • OLG Frankfurt, 07.01.2010 - 2 Ss OWi 552/09

    Verwertungsverbot tilgungsreifer Voreintragungen

    10 Das Amtsgericht ist vorliegend weiterhin - unter Beachtung der neueren Rechtsprechung des Senats - davon ausgegangen, dass es diese (alleinige) Voreintragung bei seiner Entscheidung verwerten durfte, da nach dem Grundsatzbeschluss des Senats vom 22. Januar 2009 - 2 Ss-OWi 352/08 - (NZV 2009, 350 ff) der Tatrichter nicht gehindert sein soll, Voreintragungen zu verwerten, wenn der neue Verstoß vor Ablauf der zweijährigen Tilgungsfrist der Voreintragungen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 StVG) begangen worden ist, die neue Verurteilung aber erst innerhalb der sich anschließenden einjährigen Überliegefrist (§ 29 Abs. 7 StVG) erfolgt.
  • LG Karlsruhe, 14.11.2022 - 16 Qs 62/22

    Pflichtverteidiger, schwierige Sach- und Rechtslage, Beweisverwertungsverbot,

    Einen solchen Fall nimmt die Rechtsprechung an, wenn fraglich ist, ob ein Beweisergebnis einem Verwertungsverbot unterliegt (OLG Bremen DAR 2009, 710; LG Schweinfurt StV 2008, 462; LG Köln StV 2017, 173; Schmitt in Mey-er-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 140 Rn. 28), wenn es sich um Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen handelt (OLG Hamm BeckRS 2020, 21130; KG BeckRS 2013, 19704; OLG Cello StV 2009, 8; BeckOK StPO/Krawczyk, 45. Ed. 1.10.2022, StPO § 140 Rn. 29) oder wenn Sachverständigengutachten einzuholen und zu würdigen sind (LG Hamm StraFo 2002, 293; OLG Frankfurt a. M. StraFo 2003, 420; KG StV 1990, 298; BeckOK StPO/Krawczyk, a.a.O.).
  • AG Wolfratshausen, 20.09.2010 - 3 OWi 57 Js 41083/09

    Verwertbarkeit tilgungsreifer Voreinträge im VZR während der Überliegefrist

    Eine grundlegende Entscheidung der für die forensische Praxis bedeutsamen Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof ist bisher unterblieben, weil das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Beschluss vom 22.01.2009 - 2 Ss OWi 352/08 - zwar im Ergebnis die vom hiesigen Gericht seit Jahren vertretenen Rechtsauffassung geteilt, eine an sich gebotene Vorlage an den Bundesgerichtshof indes aus nicht überzeugenden Gründen unterlassen hatte.
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