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   OLG Karlsruhe, 12.01.2012 - 9 U 169/10   

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https://dejure.org/2012,3304
OLG Karlsruhe, 12.01.2012 - 9 U 169/10 (https://dejure.org/2012,3304)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.01.2012 - 9 U 169/10 (https://dejure.org/2012,3304)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12. Januar 2012 - 9 U 169/10 (https://dejure.org/2012,3304)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • verkehrslexikon.de

    Zur vollen Haftung des Wartepflichtigen bei einem Einmündungsunfall "rechts vor links" und zum Vertrauensgrundsatz zugungsten des Vorfahrtberechtigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsquote bei einer Vorfahrtsverletzung ("rechts vor links" an einer Einmündung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 474
  • MDR 2012, 343
  • NZV 2012, 229
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.05.1985 - VI ZR 201/83

    Geltung des Vertrauensgrundsatzes beim Einfahren in eine Straßenkreuzung;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.01.2012 - 9 U 169/10
    Diese Regel gilt nicht nur, wenn der vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer auf einer bevorrechtigten Straße fährt, sondern auch dann, wenn ihm das Vorfahrtsrecht deshalb zusteht, weil er von rechts kommt (vgl. BGH, NJW 1985, 2757, 2758).
  • BGH, 10.10.2000 - VI ZR 268/99

    Anforderung an die Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrers gegenüber einem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.01.2012 - 9 U 169/10
    dd) Das Verhalten der Klägerin wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn aus ihrer Sicht eine unklare Verkehrslage bestand (vgl. zu diesem Begriff beispielsweise BGH NJW 2001, 152 ).
  • OLG Hamm, 02.01.2018 - 7 U 44/17

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem wartepflichtigen Radfahrer

    Eine Vorfahrtsverletzung ist demnach generell als schwerwiegender Verkehrsverstoß zu bewerten (vgl. OLG Karlsruhe, NZV 2012, 229).
  • AG Ansbach, 13.07.2015 - 1 C 1724/13

    Verkehrsunfall, Schadensersatzansprüche, Pkw, Vorfahrtsverletzung,

    Im streitgegenständlichen Fall gilt in tatsächlicher Hinsicht, dass die Klägerin keinerlei Anlass hatte woanders hinzusehen als nach vorne (anders als im Fall des OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.1. 2012, Az. 9 U 169/10, in dem das OLG dem Vorfahrtberechtigten deshalb den Vertrauensgrundsatz zubilligte, weil er bei "halber Vorfahrt", rechts - vor - links, seinerseits nach links schauen muss).
  • OLG Hamm, 24.07.2018 - 7 U 35/18

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung

    Eine generelle Verpflichtung, an Kreuzungen mit rechts-vor-links-Regelung auch auf denkbare Vorfahrtsverletzungen von nicht bevorrechtigten Kraftfahrzeugen zu achten, gibt es nach den Regelungen der Straßenverkehrsordnung nicht (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.1.2012, Az. 9 U 169/10, Rn 23 - juris).

    Er darf grundsätzlich auf die Beachtung seines Vorfahrtsrechtes vertrauen und muss ohne konkrete Anhaltspunkte daher auch nicht annehmen, dass ihm nicht der entsprechende Vorrang an der Einmündung gewährt würde (schon BGH, Urteil vom 21.5.1985, Az. VI ZR 201/83, Rn 17, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.1.2012, Az. 9 U 169/10, Rn 23 - juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2015, Az. 3 O 279/12,- juris ).

    Eine Vorfahrtsverletzung ist generell als schwerwiegender Verkehrsverstoß zu bewerten (OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.1.2012, Az. 9 U 169/10, Rn 18-, juris).

  • OLG München, 21.12.2012 - 10 U 2595/12

    Haftungsverteilung bei Kollision eines auf einer vorfahrtberechtigten Straße

    Zwar gilt im Straßenverkehr auch in der konkreten Situation grundsätzlich der sogenannte Vertrauensgrundsatz (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2012, 474, 475).

    Insbesondere liegt keine Abweichung von der Entscheidung des OLG Karlsruhe Az.: 9 U 169/10 (NJW-RR 2012, 474 ff.) vor, da es im vorliegend zu entscheidenden Fall um Sichteinschränkungen beider Parteien ging, während im vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall keinerlei Sichtbehinderungen zu beklagen waren (vgl. a. a. O. Rz. 19).

  • OLG Hamm, 23.11.2018 - 7 U 35/18

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung

    Im Gegenteil: Gerade weil eine Vorfahrtsverletzung generell einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß darstellt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.2012, Az.: 9 U 169/10, Rn. 18 - juris) und der Anscheinsbeweis gegen den Vorfahrtsverletzter spricht, sind die Sorgfaltsanforderungen nicht umzuverteilen.
  • AG Solingen, 01.04.2015 - 11 C 631/14

    Ersatz des restlichen Benzins im Tank bei Totalschaden

    Bei einem Verstoß gegen die Regel "rechts vor links" haftet der Wartepflichtige in der Regel allein, wenn nicht eine Pflichtverletzung des Vorfahrtberechtigten nachgewiesen wird (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.2012, 9 U 169/10; OLG Oldenburg, Urteil vom 04.02.2002, 15 U 63/01).
  • LG Kempten, 15.07.2013 - 13 O 1419/12

    Verkehrsunfall - Haftungsverteilung bei halber Vorfahrt

    Indem der Fahrer des klägerischen Omnibusses nit diesem ohne Verringerung der Geschwindigkeit vor der Kreuzung mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h in die Kreuzung eingefahren ist, ohne an dieser Kreuzung anzuhalten und dem auf der Proschwitzerstraße von rechts an den Kreuzungsbereichs herannahenden Beklagten zu 1) mit seinem Motorrad die Vorfahrt zu gewähren, hat dieser einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschrift des § 8 StVO begangen (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2012, 474).

    Ein solches Verhalten ist im Straßenverkehr auch nicht üblich und nicht zu erwarten (vgl. OLG Karlsruhe, NZV 2012, 229).

  • OLG Düsseldorf, 25.02.2014 - 1 U 56/13

    Authentizität des Schadensereignisses im Sinne des zufälligen Zusammenstoßes

    Den Vorfahrtberechtigten trifft kein Vorwurf, wenn er in der Zeit unmittelbar vor der Kollision nicht nach links schaut, weil er seinerseits den Vorrang von Fahrzeugen berücksichtigen muss, die sich eventuell aus der anderen Richtung - aus seiner Sicht von rechts - der Einmündung nähern (Senat a.a.O. mit Hinweis auf OLG Karlsruhe, NZV 2012, 229).
  • AG Hechingen, 13.03.2019 - 6 C 233/18

    Verkehrsunfall zwischen wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer mit

    Weil er damit einerseits vorfahrtsberechtigt und andererseits wartepflichtig ist, hat er nur "halbe" Vorfahrt (KG DAR 88, 271; OLG Karlsruhe NZV 2012, 229).
  • OLG Zweibrücken, 26.07.2022 - 1 U 172/21

    Haftung und Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis auf einem

    Ohne Besonderheiten - z.B. durch überhöhte, unfallursächliche Geschwindigkeit des anderen Fahrers - haftet der Wartepflichtige allein und die Betriebsgefahr des Anderen tritt zurück (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.2012, Az. 9 U 169/10; OLG Köln, Urteil vom 02.11.1990, Az. 20 U 84/90; jeweils Juris).
  • AG Husum, 26.01.2022 - 28 C 120/21
  • LG Freiburg, 27.07.2015 - 11 O 41/15

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung: Geringfügig überhöhte Geschwindigkeit

  • LG Offenburg, 24.05.2017 - 6 O 129/16

    Haftung bei Kfz-Unfall: Anscheinsbeweis bei Vorfahrtsverletzung; Vorfahrtsrecht

  • AG Berlin-Mitte, 13.12.2012 - 106 C 3044/11

    Verkehrsunfall an Straßenkreuzung mit Vorfahrtsregelung "rechts vor links"

  • AG Leer, 10.07.2017 - 70 C 1166/16
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