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   LG Leipzig, 30.09.2011 - 05 O 4189/06   

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LG Leipzig, 30.09.2011 - 05 O 4189/06 (https://dejure.org/2011,52185)
LG Leipzig, Entscheidung vom 30.09.2011 - 05 O 4189/06 (https://dejure.org/2011,52185)
LG Leipzig, Entscheidung vom 30. September 2011 - 05 O 4189/06 (https://dejure.org/2011,52185)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • RA Kotz

    Verkehrsunfall mit Personenschaden - psychischer Fehlverarbeitung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZV 2012, 329
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (67)

  • BGH, 30.04.1996 - VI ZR 55/95

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus LG Leipzig, 30.09.2011 - 5 O 4189/06
    Auch hierfür hat der Schädiger nach Rechtsprechung des BGH (BGH VersR 1996, 990 (991)) einzustehen.

    Dem grundlegenden Senatsurteil vom 30.04.1996 (BGHZ 132, 341 (343 ff.) = VersR 1996, 990 (991)) folgend hat der Schädiger auch für eine psychische Fehlverarbeitung als haftungsausfüllende Folgewirkung einzustehen, sofern nicht mit hinreichender Gewissheit davon auszugehen ist, dass die Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre.

    Sofern die Erkrankung haftungsbegründend erst durch die psychische Reaktion auf ein Unfallgeschehen eintritt, ist die Haftung lediglich dann begründet, wenn die Beeinträchtigung selbst Krankheitswert besitzt (etwa eine eigenständige Gesundheitsbeeinträchtigung i. S. v. § 823 I BGB darstellt, Regelfall: Schockschäden, vgl. hierzu BGHZ 56, 163; 93, 351 (355); BGH VersR 1986, 240) und diese für den Schädiger vorhersehbar war (BGH VersR 1976, 639; 1996, 990 (991)).

    Es genügt vielmehr die hinreichende Gewissheit, dass die psychisch bedingten Ausfälle ohne den Unfall nicht aufgetreten wären (BGHZ 132, 341 (343 - 353) m. w. Nachw.).

  • OLG München, 21.05.2010 - 10 U 2853/06

    Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Reichweite der so genannten

    Auszug aus LG Leipzig, 30.09.2011 - 5 O 4189/06
    Eine solche Begehrensneurose setzt das Bestehen einer psychischen Störung voraus, die ihr Gepräge durch die bewusste oder unbewusste Begehrensvorstellung nach einer Lebenssicherung oder die Ausnutzung einer vermeintlichen Rechtsposition erhält und derart in den Vordergrund gerät, dass der erforderliche Zurechnungszusammenhang mit dem Unfallereignis nicht mehr bejaht werden kann (st. Rspr. seit BGHZ 20, 137 (142); vgl. BGH NJW 1998, 810 (813); OLG München, Entscheidung v. 21.05.2010, Az.: 10 U 2853/06, Rn 257 (Juris)).

    So sind diese zwar grundsätzlich im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen (Geigel/Haag/Pardey, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, Kap. 4, Rn 91), sofern es an einem entsprechenden Sachvortrag hierzu fehlt kann dies im Rahmen des richterlichen Schätzungsermessens nach § 287 ZPO pauschaliert mit Abzug i. H. v. 5 % des Nettoverdienstes erfolgen (vgl. hierzu OLG München Entscheidung v. 21.05.2010, Az.: 10 U 2853/06, Rn 366, 370 (Juris); OLG Stuttgart NJW 1985, 310; OLG Naumburg SP 1990, 90; OLG Celle MDR 2006, 985; OLG Schleswig-Holstein OLGR 2009, 509).

    Vorliegend geht das Gericht aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs (Fahrten im Zeitraum von 13.10.2003 - November 2004, 0ktober/November 2005 und Januar - August 2006) antragsgemäß von einer Berechnung unabhängig vom Fahrzeugtyp nach Maßgabe des § 9 III Nr. 2 ZuSEG (außer Kraft, mittlerweile geltende Fassung: § 5 JVEG) aus (so auch OLG Oldenburg VersR 2009, 79; OLG München Entscheidung v. 21.05.2010, Az.: 10 U 2853/06, Rn 27).

  • BGH, 28.01.2003 - VI ZR 139/02

    Ursächlichkeit eines Unfalls mit geringer Geschwindigkeit für eine HWS-Verletzung

    Auszug aus LG Leipzig, 30.09.2011 - 5 O 4189/06
    Hiernach erfordert die Überzeugungsbildung des Richters keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (st. Rspr., etwa BGHZ 53, 245 (256); BGH VersR 1977, 721, 1989, 758 (759); BGH NJW 2003, 1116 (1117)).

    Es genügt für die Überzeugung des Bestehens des Ursachenzusammenhangs je nach Einzelfall eine höhere bzw. deutlich höhere Wahrscheinlichkeit (BGH NJW 2003, 1116; 2004, 777 (778); VersR 2008, 644; NJW-RR 2009, 409; KG VersR 2004, 1193; OLG Schleswig NZV 2007, 203; OLG Brandenburg, Entscheidung v. 25.09.2008, Az.: 12 U 17/08 (Juris)).

    Schlussendlich sprach der BGH in seiner Entscheidung vom 28.01.2003 (Az.: VI ZR 139/02) dem Kläger ein Schmerzensgeld von 17.150,00 EUR zu.

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