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   LG Berlin, 28.02.2019 - 528 Qs 24/19   

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https://dejure.org/2019,15387
LG Berlin, 28.02.2019 - 528 Qs 24/19 (https://dejure.org/2019,15387)
LG Berlin, Entscheidung vom 28.02.2019 - 528 Qs 24/19 (https://dejure.org/2019,15387)
LG Berlin, Entscheidung vom 28. Februar 2019 - 528 Qs 24/19 (https://dejure.org/2019,15387)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Abstrakt gefährliche Fahrweise im Straßenverkehr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2019, 315
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Berlin, 05.03.2018 - 504 Qs 11/18

    Straftatbestand der verkehrswidrigen Geschwindigkeitsüberschreitung: Zu schnelles

    Auszug aus LG Berlin, 28.02.2019 - 528 Qs 24/19
    Es handelt sich daher bei vorläufiger Würdigung um ein nach § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB tatbestandsmäßiges, rennartiges Fluchtverhalten des Beschuldigten im Straßenverkehr, wobei er über eine längere Fahrstrecke sein Fahrzeug mit bewusst stadtfremden Geschwindigkeitsüberschreitungen (über 100 km/h) fuhr und insoweit an Kreuzungen, Ampeln und verengten Stellen jeweils die höchstmögliche, d.h. situationsabhängig möglichst hohe Geschwindigkeit anstrebte (vgl. auch LG Berlin, VRS 133, 15 ff).
  • AG Villingen-Schwenningen, 16.01.2020 - 6 Ds 66 Js 980/19

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Strafnorm

    Auf diese Weise sollen der nachgestellte Renncharakter manifestiert, bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen hingegen nicht von der Strafbarkeit umfasst werden, auch wenn sie erheblich sind" (KG Berlin, Beschluss vom 15.4.2019 - [3] 161 Ss 36/19 [25/19] = BeckRS 2019, 8319 Rn. 1; so bereits LG Berlin, Urteil vom 4.12.2018 - [562] 236 AR 157/18 Ns [65/18] = BeckRS 2018, 42829 Rn. 35; LG Berlin, Beschluss vom 5.3.2018 - 504 Qs 11/18 = BeckRS 2018, 13524 Rn. 6; LG Berlin, Beschluss vom 28.2.2019 - 528 Qs 24/19 = BeckRS 2019, 5484 Rn. 1).

    Dabei akzeptieren sowohl das LG Berlin (Beschluss vom 28.2.2019 - 528 Qs 24/19 = BeckRS 2019, 5484 Rn. 1) als auch das OLG Stuttgart (Beschluss vom 4.7.2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19 = NJW 2019, 2787 Rn. 12), dass tatsächlich extrinsische Motive die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, dominieren.

    Dabei wird teilweise das Merkmal mit der Zueignungsabsicht verglichen und insoweit das Erreichen der höchstmöglichen Geschwindigkeit als ausreichendes (notwendiges) Zwischenziel eingestuft ( Janssen , Im Rausch der Geschwindigkeit(-sbegriffe), NZV 2019, 285, 287 f.; Preuß , Ein Jahr Strafbarkeit verbotener Kraftfahrzeugrennen nach § 315 d StGB, NZV 2018, 537, 539; Zopfs, Anm. zu OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.7.2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19 = NJW 2019, 2787, 2789; Steinert, Anm. zu OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.7.2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19 = SVR 2019, 349, 351; wohl auch Weigend , Rennen und Rasen - Bemerkungen zu § 315d StGB, FS Fischer, 2018, S. 569, 577 f.; Winkelmann, Anm. zu LG Berlin, Beschluss vom 28.2.2019 - 528 Qs 24/19 = NZV 2019, 315; Zopfs , Aggressivität im Straßenverkehr - Teilbereich Illegale Autorennen/Alleinraser, DAR 2020, 9, 11).

  • KG, 20.12.2019 - 3 Ss 75/19

    Verbotenes Rennen, Verfassungsmäßigkeit, Tatbestandsvoraussetzungen

    Hierbei wird auf die relativ höchstmöglich erzielbare Geschwindigkeit abgestellt, die sich aus der Zusammenschau der fahrzeugspezifischen Beschleunigung bzw. Höchstgeschwindigkeit, des subjektiven Geschwindigkeitsempfindens, der Verkehrslage und der Witterungsbedingungen ergibt; nicht maßgeblich ist dagegen, ob der Täter die Leistungsfähigkeit seines Fahrzeuges vollständig ausreizt (vgl. Senat, Beschluss vom 15. April 2019, a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Juli 2019, a.a.O.; LG Berlin, Beschlüsse vom 28. Februar 2019 - 528 Qs 24/19 - und vom 5. März 2018 - 504 Qs 11/18 -, beide bei juris; Pegel, § 315dRn. 26).

    Dieses subjektive Tatbestandsmerkmal dient jedoch der Abgrenzung zu bloßen, wenn auch erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Juli 2019, a.a.O.; Jansen, jurisPR-StrafR 20/2019 Anm. 4; Winkelmann, NZV 2019, 315.), wodurch zum Ausdruck kommt, dass die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, in engem Zusammenhang mit dem Charakter der Tatbegehung in Form der Durchführung eines Einzelrennens steht.

  • KG, 20.12.2019 - 161 Ss 134/19

    Verbotenes Rennen, Verfassungsmäßigkeit, Tatbestandsvoraussetzungen

    Hierbei wird auf die relativ höchstmöglich erzielbare Geschwindigkeit abgestellt, die sich aus der Zusammenschau der fahrzeugspezifischen Beschleunigung bzw. Höchstgeschwindigkeit, des subjektiven Geschwindigkeitsempfindens, der Verkehrslage und der Witterungsbedingungen ergibt; nicht maßgeblich ist dagegen, ob der Täter die Leistungsfähigkeit seines Fahrzeuges vollständig ausreizt (vgl. Senat, Beschluss vom 15. April 2019, a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Juli 2019, a.a.O.; LG Berlin, Beschlüsse vom 28. Februar 2019 - 528 Qs 24/19 - und vom 5. März 2018 - 504 Qs 11/18 -, beide bei juris; Pegel, § 315dRn. 26).

    Dieses subjektive Tatbestandsmerkmal dient jedoch der Abgrenzung zu bloßen, wenn auch erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Juli 2019, a.a.O.; Jansen, jurisPR-StrafR 20/2019 Anm. 4; Winkelmann, NZV 2019, 315 .), wodurch zum Ausdruck kommt, dass die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, in engem Zusammenhang mit dem Charakter der Tatbegehung in Form der Durchführung eines Einzelrennens steht.

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