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   BGH, 26.02.2013 - KRB 20/12   

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BGH, 26.02.2013 - KRB 20/12 (https://dejure.org/2013,6065)
BGH, Entscheidung vom 26.02.2013 - KRB 20/12 (https://dejure.org/2013,6065)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12 (https://dejure.org/2013,6065)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Grauzementkartell

    § 67 Abs 2 OWiG, § 81 Abs 4 S 2 GWB vom 07.07.2005, Art 103 Abs 3 GG
    Kartellordnungswidrigkeitenverfahren: Rücknahme des Einspruchs gegen einzelne Bußgeldfestsetzungen bei selbstständigen Taten; Bußgeldobergrenze von 10% des Gesamtumsatzes eines Unternehmens - Grauzementkartell

  • IWW
  • nomos.de PDF (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Grauzementkartell - Zur Verfassungsmäßigkeit von Kartellgeldbußen gem.§ 81 Abs. 4 Satz 2 GWB 2005

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit der Rücknahme eines Einspruchs gegen einzelne Bußgeldfestsetzungen; Beurteillungsspielraum des Gerichts bei Prüfung des Vorliegens einer einheitlichen Tat; Verfassungskonforme Auslegung des § 81 Abs. 4 S. 2 GWB 2005 im Hinblick auf die Höhe der Festlegung einer ...

  • Betriebs-Berater

    Berechnung einer Geldbuße auf Basis des Gesamtumsatzes - Grauzementkartell

  • rewis.io

    Kartellordnungswidrigkeitenverfahren: Rücknahme des Einspruchs gegen einzelne Bußgeldfestsetzungen bei selbstständigen Taten; Bußgeldobergrenze von 10% des Gesamtumsatzes eines Unternehmens - Grauzementkartell

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 67 Abs. 2; GWB § 2005 § 81 Abs. 4 S. 2
    Wirksamkeit der Rücknahme eines Einspruchs gegen einzelne Bußgeldfestsetzungen; Beurteillungsspielraum des Gerichts bei Prüfung des Vorliegens einer einheitlichen Tat; Verfassungskonforme Auslegung des § 81 Abs. 4 S. 2 GWB 2005 im Hinblick auf die Höhe der Festlegung einer ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kartellrecht - Einzelne Bußgeldfestsetzungen: Einspruchsrücknahme möglich?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung der Mitglieder des Grauzementkartells

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kartellbußgeldrecht: BGH locuta causa finita?

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Verurteilung der Mitglieder des Grauzementkartells bestätigt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verurteilung der Mitglieder des Grauzementkartells bestätigt

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Berechnung einer Geldbuße auf Basis des Gesamtumsatzes - Grauzementkartell

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verurteilung der Mitglieder des Grauzementkartells bestätigt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einspruchsrücknahme im Bußgeldverfahren nur bei selbständigen Taten möglich

  • audit-committee-institute.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Zehn Prozent der Gesamtumsätze sind Obergrenze des Bußgeldrahmens bei Kartellverstößen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kartellbuße darf zehn Prozent des Jahresumsatzes betragen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Mitglieder des Grauzementkartells verurteilt

Besprechungen u.ä. (4)

  • nomos.de PDF (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Grauzementkartell - Zur Verfassungsmäßigkeit von Kartellgeldbußen gem.§ 81 Abs. 4 Satz 2 GWB 2005

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Mindestpreiskartell unter Zementproduzenten

  • kartellblog.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    "Grauzement” - die Kappung der Kappungsgrenze

  • audit-committee-institute.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Zehn Prozent der Gesamtumsätze sind Obergrenze des Bußgeldrahmens bei Kartellverstößen

Sonstiges (2)

  • cmshs-bloggt.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Was kostet ein Kartellverstoß? - Neue Bußgeldleitlinien des Bundeskartellamts

  • handelsblatt.com (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Neue Bußgeldleitlinien des Bundeskartellamtes: Verlierer - und vielleicht auch Gewinner?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 58, 158
  • NJW 2013, 1972
  • WM 2013, 1810
  • BB 2013, 1298
  • BB 2013, 961
  • NZWiSt 2013, 180
 
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Wird zitiert von ... (98)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95

    Vermögensstrafe

    Auszug aus BGH, 26.02.2013 - KRB 20/12
    Von Teilen der Literatur wird § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB 2005 unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Vermögensstrafe (§ 43a StGB) vom 20. März 2002 (BVerfGE 105, 135) als zu unbestimmt erachtet (Achenbach in FK, GWB 2005 § 81 Rn. 246 ff.; Hassemer/Dallmeyer, Gesetzliche Orientierung im deutschen Recht der Kartellbußen und das Grundgesetz, S. 16 ff.; Dannecker/Biermann in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht: GWB, 4. Aufl., § 81 Rn. 346 ff.; Bechtold, GWB, 6. Aufl., § 81 Rn. 26; Gürtler in Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 17 Rn. 48c).

    Sie stellt den unverzichtbaren Orientierungsrahmen für die richterliche Abwägung dar (BVerfGE 105, 135, 156).

    Es ist jedoch Aufgabe des Gesetzgebers, über die allgemeinen Kriterien zu befinden, die den konkreten Ahndungsvorgang leiten (BVerfGE 105, 135, 155).

    Dort hat das Bundesverfassungsgericht die Festlegung eines Rahmens verlangt, dem sowohl grundsätzlich das Mindestmaß einer Strafe als auch eine Sanktionsobergrenze zu entnehmen sein müsse (BVerfGE 105, 135, 156).

  • BGH, 19.06.2007 - KRB 12/07

    Ermittlung des kartellbedingten Mehrerlöses

    Auszug aus BGH, 26.02.2013 - KRB 20/12
    Es hat hierzu die Bußgeldrahmen nach § 81 Abs. 2 GWB 1999 mit denen nach § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB 2005 verglichen und ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Regelungen der 7. GWB-Novelle über die Bußgeldbemessung nicht wegen Verfassungswidrigkeit nichtig sind (vgl. inzident von der Verfassungsmäßigkeit der Norm ausgehend BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2007 - KRB 12/07, BGHSt 52, 1 Rn. 24 ff. - Papiergroßhandel und vom 10. August 2011 - KRB 2/10, wistra 2012, 152 Rn. 26 ff. - Transportbeton II; offengelassen in BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 1 BvL 18/11, WuW/E DE-R 3765 Rn. 95).

    Dies ist nämlich nur dann angängig, wenn die in die Vergleichsbetrachtung einzubeziehenden Märkte ihrerseits kartellfrei sind (BGHSt 52, 1 Rn. 19 f. - Papiergroßhandel), was das Oberlandesgericht hinsichtlich der in Betracht gezogenen ausländischen Märkte nicht hat feststellen können.

    Dass das Oberlandesgericht sowohl bei den einzelnen Schätzungsgrundlagen als auch bei dem Schätzungsergebnis sehr weitgehende Abschläge vorgenommen hat, beschwert die Nebenbetroffenen nicht (vgl. BGHSt 52, 1 Rn. 22 f. - Papiergroßhandel).

  • BGH, 10.08.2011 - KRB 2/10

    Bußgeldverhängung für Kartellrechtsverstoß: Rechtsanwendung in Übergangsfällen;

    Auszug aus BGH, 26.02.2013 - KRB 20/12
    Es hat hierzu die Bußgeldrahmen nach § 81 Abs. 2 GWB 1999 mit denen nach § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB 2005 verglichen und ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Regelungen der 7. GWB-Novelle über die Bußgeldbemessung nicht wegen Verfassungswidrigkeit nichtig sind (vgl. inzident von der Verfassungsmäßigkeit der Norm ausgehend BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2007 - KRB 12/07, BGHSt 52, 1 Rn. 24 ff. - Papiergroßhandel und vom 10. August 2011 - KRB 2/10, wistra 2012, 152 Rn. 26 ff. - Transportbeton II; offengelassen in BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 1 BvL 18/11, WuW/E DE-R 3765 Rn. 95).

    Insoweit setzte es sich nicht in Widerspruch zu den - nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangenen - Senatsentscheidungen vom 10. August 2011 (KRB 2/10, wistra 2012, 152 - Transportbeton II; KRB 55/10, BGHSt 57, 193 - Versicherungsfusion).

  • BGH, 10.08.2011 - KRB 55/10

    Versicherungsfusion

    Auszug aus BGH, 26.02.2013 - KRB 20/12
    Sowohl aus dem Begriff "Unternehmen" als auch aus dem Merkmal "Gesamtumsatz" lässt sich schließen, dass eine Bezugseinheit angesprochen sein sollte, die über die Rechtsfigur der juristischen Person hinausgreift, die für die Begründung der bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit maßgebend ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2011 - KRB 55/10, BGHSt 57, 193 = WuW/E DE-R 3455 - Versicherungsfusion).

    Insoweit setzte es sich nicht in Widerspruch zu den - nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangenen - Senatsentscheidungen vom 10. August 2011 (KRB 2/10, wistra 2012, 152 - Transportbeton II; KRB 55/10, BGHSt 57, 193 - Versicherungsfusion).

  • BGH, 08.10.1970 - 4 StR 190/70

    Bußgeldbescheid

    Auszug aus BGH, 26.02.2013 - KRB 20/12
    a) Das Oberlandesgericht hat die prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO, die im Ordnungswidrigkeitenverfahren der Bußgeldbescheid ebenso wie im Strafprozess die Anklageschrift hinreichend konkret beschreiben muss (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1970 - 4 StR 190/70, BGHSt 23, 336, 339), zutreffend unabhängig von der Beurteilung des Bundeskartellamts bestimmt.

    Sie dient vielmehr der eigentlichen Untersuchung des ordnungswidrigen Verhaltens des Betroffenen und der Aufklärung der wahren Beschaffenheit der Tat (BGHSt 23, 336, 341).

  • BGH, 28.06.2005 - KRB 2/05

    Verjährungsunterbrechung gegenüber Organen (Wirkung für verjährte Handlungen

    Auszug aus BGH, 26.02.2013 - KRB 20/12
    Auch der Wegfall des zusätzlichen Tatbestandsmerkmals des Sichhinwegsetzens in § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB 1999 hat nichts daran geändert, dass die kartellbegründende Vereinbarung und die darauf bezogenen Abreden zu einer einheitlichen bußgeldrechtlichen Bewertung verbunden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - KRB 2/05, WuW/E DE-R 1567, 1568 - Berliner Transportbeton I).

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 28. Juni 2005 (KRB 2/05, WuW/E DE-R 1567, 1569 - Berliner Transportbeton I) ausgeführt hat, besteht ein wirtschaftlicher Grundsatz, dass die Gründung eines Kartells grundsätzlich der Steigerung des Gewinns der im Kartell beteiligten Unternehmen dient.

  • EuGH, 28.05.1998 - C-7/95

    Deere / Kommission

    Auszug aus BGH, 26.02.2013 - KRB 20/12
    Nach der Rechtsprechungspraxis beschränkt sich seine Überprüfung der Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission aber notwendig auf die Fragen, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob die Begründung ausreichend ist, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (EuGH, Urteil vom 28. Mai 1998 - C-7/95, Slg. 1998, I-3111 = WuW/E EU-R 75 Rn. 34 - Deere; EuG, Urteil vom 26. April 2007 - T-109/02, Slg. 2007, II-947 Rn. 664 - Balloré).
  • BGH, 27.03.1979 - 1 StR 503/78

    Verurteilung wegen Körperverletzung - Rüge einer fehlerhaften Bildung einer

    Auszug aus BGH, 26.02.2013 - KRB 20/12
    Die Zulässigkeit einer solchen Regelung ergibt sich schon aus dem allgemeinen Grundsatz, dass für die Ahndung die der Entscheidung sachnächsten Zahlen zugrunde zu legen sind (vgl. zur Geldstrafe BGH, Beschluss vom 27. März 1979 - 1 StR 503/78, BGHSt 28, 360, 362).
  • BGH, 30.08.1983 - 5 StR 587/83

    Strafzumessung - Höhere Anforderungen - Höchstmaß - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 26.02.2013 - KRB 20/12
    Sie entspricht nämlich nicht einmal annähernd dem denkbar schwersten Fall, für den allein - wie auch im Strafrecht (Fischer, StGB, 60. Aufl., § 46 Rn. 16; vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. August 1983 - 5 StR 587/83, StV 1984, 152) - grundsätzlich die höchste Sanktion verhängt werden darf.
  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus BGH, 26.02.2013 - KRB 20/12
    Dies hat dadurch zu erfolgen, dass ein Teil der Gesamtgeldbußen als vollstreckt angerechnet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124).
  • BGH, 27.11.2008 - 5 StR 495/08

    BGH bestätigt Urteil gegen drei Jugendliche wegen Schlägerei bei Schülerparty in

  • BGH, 27.08.2009 - 3 StR 250/09

    Teilrechtskraft; Reichweite der Urteilsaufhebung im Strafausspruch;

  • BGH, 13.04.2012 - 5 StR 442/11

    Schadensberechnung beim täuschungsbedingt gewährtem Kreditbetrug und

  • BVerfG, 29.11.1989 - 2 BvR 1491/87

    Verfassungsrechtliche Unbeachtlichkeit einer zwischen Tatbegehung und Aburteilung

  • BVerfG, 19.12.2012 - 1 BvL 18/11

    Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen verfassungsgemäß

  • EuG, 26.04.2007 - T-109/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER

  • EuGH, 22.05.2008 - C-266/06

    Evonik Degussa / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für

  • BVerfG, 08.07.1976 - 1 BvL 19/75

    Contergan

  • BGH, 14.07.1998 - 4 StR 253/98

    Verdeutlichung der Angriffsrichtung der Rüge innerhalb der

  • BGH, 30.08.1978 - 2 StR 323/78

    Tragweite des Grundsatzes ne bis in idem - Bindung bei teilrechtskräftiger

  • BGH, 17.04.1984 - 2 StR 63/84

    Untrennbarkeit - Teilrechtskraft - Rechtsverletzung - Verurteilung - Tatmehrheit

  • BGH, 25.02.1987 - 3 StR 552/86

    Anforderungen an Bestimmung der Höhe von nachzuzahlender Gewerbesteuer und

  • BGH, 03.05.1988 - KRB 1/88

    Auskunftsperson - Betroffener - Zeugenvernehmung - Beweismittel

  • BGH, 05.07.1995 - KRB 10/95

    Verfolgungsverjährung - Unterbrechungstatbestände - Ordnungswidrigkeiten

  • BGH, 17.10.1995 - 1 StR 372/95

    Wertung des Erstgerichts - Rechtsmittel - Beschränkung auf einzelne Taten -

  • BGH, 19.12.1995 - KRB 33/95

    Konkurrenzen (Tateinheit, Tatmehrheit und fortgesetzte Handlung,

  • BGH, 25.09.1997 - 1 StR 481/97

    Zurechnung von Taten, die nicht auf dem gemeinsamen Tatplan basieren - Vollendung

  • BGH, 12.08.1999 - 3 StR 277/99

    Revisionsbegründung bei Verfahrensfehlern; Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

  • BGH, 04.11.2003 - KRB 20/03

    Frankfurter Kabelkartell

  • BGH, 02.12.2005 - 5 StR 268/05

    Verurteilungen im "Kölner Müllskandal" rechtskräftig

  • BGH, 19.04.2007 - 4 StR 572/06

    Konkurrenzverhältnisse bei der Vergewaltigung (Tatmehrheit bei neuem

  • BGH, 29.11.2007 - 4 StR 386/07

    Urteilsgründe (erforderliche Feststellungen zu Einzeltaten: Konkretisierung und

  • BGH, 12.06.2018 - KZR 56/16

    Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Kartellverstößen

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der Beton Kemmler GmbH & Co. KG sowie der Beton Kemmler GmbH sämtliche Schäden nebst Zinsen ab Schadensentstehung in Höhe von jährlich 4 Prozent zu ersetzen, die aufgrund von im Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 2002 in Bezug auf den Absatz von Grauzement getroffenen Quotenabsprachen der Beklagten mit anderen Herstellern von Zement, gemäß den Feststellungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2009 - VI-2a Kart 2-6/08 OWi, bestätigt durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, im Zusammenhang mit Bezügen von Grauzement durch die Beton Kemmler GmbH & Co. KG bei der Beklagten sowie bei Gesellschaften der Unternehmensgruppen Schwenk und Dyckerhoff sowie bei Rohrbach Zement/Portlandzementwerk im Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 2002 entstanden sind.

    Die Bußgeldverfahren sind durch Entscheidung des Bundesgerichtshofs rechtskräftig abgeschlossen (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 - Grauzementkartell I).

    Deshalb spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Kartell gebildet und erhalten wird, weil es höhere als am Markt erzielbare Preise erbringt (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - KRB 2/05, WuW/E DE-R 1567, 1569 - Berliner Transportbeton I; Beschluss vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I).

    Da das Bußgeldverfahren gegen die Beklagte erst am 26. Februar 2013 rechtskräftig abgeschlossen wurde (BGHSt 58, 158 - Grauzementkartell I), endete die Hemmung der Verjährung am 26. August 2013.

  • OLG Karlsruhe, 09.11.2016 - 6 U 204/15

    Grauzementkartell - Kartellschadensersatz: Zulässigkeit der Feststellungsklage;

    Bei einem Quotenkartell spricht der erste Anschein dafür, dass es sich allgemein preissteigernd auswirkt (BGH, Beschl. v. 26.02.2013 - KRB 20/12, WuW/E DE-R 3861 Rn. 76 f. - Grauzementkartell; Senat, WuW/E DE-R 3584 Rn. 54 ff. - Feuerwehrfahrzeuge).

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin, die Gesamtrechtsnachfolgerin der B... GmbH & Co. KG (Amtsgericht ... HRA ...) sowie der B... GmbH (Amtsgericht ... HRB ..., zuvor Amtsgericht ... HRB ...) ist, den Mehrerlös nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben, den die Beklagte aufgrund von im Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 2002 in Bezug auf den Absatz von Grauzement getroffenen Quotenabsprachen der Beklagten mit anderen Herstellern von Zement, gemäß den Feststellungen des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 26. Februar 2013, KRB 20/12, sowie im Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2009, Vl-2a Kart 2-6/08 OWi, für durch sie erfolgte Lieferungen von Grauzement an die B... GmbH u. Co. KG (Amtsgericht Tübingen HRA ...) im Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 2002 erlangt hat.

    Die Beklagte und andere Nebenbetroffene haben gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt, die der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26. Februar 2013 (KRB 20/12, NZKart 2013, 195 = WuW/E DE-R 3861 - Grauzementkartell) mit der Maßgabe der Herabsetzung der Geldbuße als unbegründet verworfen hat.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin, die Gesamtrechtsnachfolgerin der B...GmbH u. Co. KG (Amtsgericht ... HRA ...) sowie der B...GmbH (Amtsgericht Stuttgart HRB ..., zuvor Amtsgericht ... HRB ...) ist, sämtliche Schäden nebst Zinsen ab Schadensentstehung in Höhe von jährlich 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bis zum 28.Juli 2014 und in Höhe von jährlich 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 29. Juli 2014 zu ersetzen, die aufgrund von Kartellverstößen der Beklagten im Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 2002 in Bezug auf den Absatz von Grauzement, insbesondere aufgrund von Quotenabsprachen der Beklagten mit anderen Herstellern von Zement, gemäß den Feststellungen des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 26. Februar 2013, KRB 20/12, sowie im Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2009, Vl-2a Kart 2-6/08 OWi, im Zusammenhang mit Bezügen von Grauzement durch die B... GmbH u. Co. KG (Amtsgericht ... HRA ...) bei der Beklagten sowie bei weiteren Unternehmen (insbesondere bei Gesellschaften der Unternehmensgruppen Streithelferin zu 1 und Streithelferin zu 2 sowie bei X) im Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 2002 entstanden sind und in der Zukunft noch entstehen werden.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin, die Gesamtrechtsnachfolgerin der B...GmbH u. Co. KG (Amtsgericht ... HRA ...) sowie der B... GmbH (Amtsgericht Stuttgart HRB 382386, zuvor Amtsgericht ... HRB ...) ist, sämtliche Schäden nebst Zinsen ab Schadensentstehung in Höhe von jährlich 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bis zum 28.Juli 2014 und in Höhe von jährlich 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 29. Juli 2014 zu ersetzen, die aufgrund von im Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 2002 in Bezug auf den Absatz von Grauzement getroffenen Quotenabsprachen der Beklagten mit anderen Herstellern von Zement, gemäß den Feststellungen des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 26. Februar 2013, KRB 20/12, sowie im Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2009, Vl-2a Kart 2-6/08 OWi, im Zusammenhang mit Bezügen von Grauzement durch die B... GmbH u. Co. KG (Amtsgericht Tübingen HRA 1106) bei der Beklagten sowie bei Gesellschaften der Unternehmensgruppen der Streithelferinnen zu 1 und 2 sowie bei K. im Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 2002 entstanden sind und in der Zukunft noch entstehen werden.

    Denn die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde festgestellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung betraf den Zeitraum nach Ende 2009 (BGH, Urt. v. 26.02.2013 - KRB 20/12, WuW 2013, 609, 625 Rn. 87 ff.) und hat sich damit nicht auf die Anwendbarkeit der Bestimmung ausgewirkt.

    a) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass bei einem Quotenkartell der erste Anschein dafür spricht, dass es sich allgemein preissteigernd auswirkt (BGH, Beschl. v. 26.02.2013 - KRB 20/12, WuW/E DE-R 3861 Rn. 76 f. - Grauzementkartell; Senat, WuW/E DE-R 3584 Rn. 54 ff. - Feuerwehrfahrzeuge).

    Der Umfang der Akten ergibt sich dabei nicht nur aus dem Umfang der in dem Bußgeldverfahren ergangenen Entscheidungen sondern auch aus dem Umstand, dass die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf und das Bundeskartellamt gemeinsam eine über 800 Seiten umfassende Gegenerklärung ausgearbeitet haben (vgl. BGH, Urt. v. 26.03.2013 -KRB 20/12, Rn.88).

  • OLG Düsseldorf, 26.01.2017 - 4 Kart 6/15

    "Süßwarenkartell"

    Eine wirtschaftliche Einheit bilden alle im Sinne von § 36 Abs. 2 GWB verbundenen und in diesem Konzernverbund im Sinne des § 18 AktG unter einheitlicher Leitung stehenden Unternehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.02.2013 - KRB 20/12, WuW/E DE-R 3861-3879, zitiert nach juris Tz. 69 - Grauzementkartell ).

    Eine einheitliche Leitung ist in der Regel bei 100-prozentigen Beteiligungen der originär verantwortlichen Gesellschaft an anderen Gesellschaften anzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.02.2013 - KRB 20/12, WuW/E DE-R 3861-3879, zitiert nach juris Tz. 71 - Grauzementkartell ).

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