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   OVG Niedersachsen, 12.05.2009 - 11 ME 190/09   

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OVG Niedersachsen, 12.05.2009 - 11 ME 190/09 (https://dejure.org/2009,11101)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 12.05.2009 - 11 ME 190/09 (https://dejure.org/2009,11101)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 12. Mai 2009 - 11 ME 190/09 (https://dejure.org/2009,11101)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 Abs. 3 Nds. SOG; § 2 Abs. 1 S. 1 Nds. SOG; § 17 Abs. 4 Nds. SOG
    Vorrangigkeit der Zuständigkeit der Polizeibehörde für den Erlass eines Aufenthaltsverbotes nach § 17 Abs. 4 Niedersächsisches Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)

  • Judicialis

    Nds SOG § 1 Abs. 1 S. 3; ; Nds SOG § 2 Abs. 1 S. 1; ; Nds SOG § 17 Abs. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Vorrangige Zuständigkeit der Polizeibehörde für den Erlass eines Aufenthaltsverbotes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorrangigkeit der Zuständigkeit der Polizeibehörde für den Erlass eines Aufenthaltsverbotes nach § 17 Abs. 4 Niedersächsisches Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NordÖR 2009, 369
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 19.02.1997 - 1 S 202/97

    Unrichtige Rechtsmittelbelehrung führt nicht zur Statthaftigkeit des fälschlich

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.05.2009 - 11 ME 190/09
    wenn davon auszugehen ist, dass der Betroffene über eine postalische Zustellung nicht oder nur schwer erreichbar sein wird und die bis zur ordnungsgemäßen Zustellung eines Aufenthaltsverbotes vergehende Zeit die mit dem Verbot beabsichtigte Wirkung erheblich beeinträchtigen würde (ähnlich: Deger, Platzverweise und Betretungsverbote gegen Mitglieder der Drogenszene und anderer offener Szenen, VBlBW 1996, 90, der in diesen Fällen (sogar) von einer Eilzuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes für die Verhängung auch von Aufenthaltsverboten ausgeht; zur umstrittenen Beurteilung der Zuständigkeiten bei einem Aufenthaltsverbot vgl. auch Cremer, Aufenthaltsverbote und offene Drogenszene: Gesetzesvorrang, Parlamentsvorbehalt und grundgesetzliche Kompetenzordnung, NVwZ 2001, 1218; Haseloff-Grupp, Bekämpfung der Drogenszene durch Platzverweise, VBlBW 1997, 163; Hufeld, Der polizeiliche Platzverweis und das organisationsrechtliche Mandat, VBlBW 1999, 130; die Aufsätze beschäftigen sich allerdings nicht mit der Rechtslage in Niedersachsen).
  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.05.2009 - 11 ME 190/09
    (Zwar war damals auch die "Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten" als Aufgabe der Polizei mit aufgenommen worden. Dieses Aufgabenfeld wurde aber nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.Juli 2007 (BvR 668/04 - BVerfGE 113, 348 = NJW 2005, 2603) wieder aus dem Nds. SOG herausgenommen (vgl. Gesetz zur Änderung des Nds. SOG v. 25.11.2007 - Nds. GVBl S. 654 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2017 - 1 S 1193/16

    Aufenthaltsverbot gegenüber eines früheren Mitglieds einer gewaltbereiten

    Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die szenekundigen Beamten auch differenzieren können, ob es sich bei erhaltenen Informationen - etwa Mitteilungen aus der Szene selbst - um einen vagen Hinweis handelt oder nicht (vgl. Senat, Beschl. v. 14.06.2000 - 1 S 1271/00 - VBlBW 2000, 474; s. ferner auch NdsOVG, Beschl. v. 16.01.2014 - 11 ME 313/13 - juris und Beschl. v. 12.05.2009 - 11 ME 190/09 - NordÖR 2009, 369; VG Düsseldorf, Urt. v. 05.07.2016, a.a.O.; VG Braunschweig, Beschl. v. 08.06.2006, a.a.O.; zur Kritik an der ZIS auch Böhm/Mayer, DÖV 2017, 325 ).
  • VG Freiburg, 15.04.2016 - 4 K 143/15

    Meldeauflage, Betretungs- und Aufenthaltverbot im Zusammenhang mit Fußballspielen

    Auch wenn das Verhältnismäßigkeitsprinzip eine derartige Höchstfrist von drei Monaten nicht gebietet - in der obergerichtlichen Rechtsprechung anderer Bundesländer wurden vereinzelt wesentlich längere Aufenthaltsverbote als vom Verhältnismäßigkeitsprinzip gedeckt angesehen (vgl. etwa Bayer. VGH, Beschluss vom 18.02.1999 - 24 CS 98.3198 -, juris [12 Monate]; OVG Nieders., Beschluss vom 12.05.2009 - 11 ME 190/09 -, juris [6 Monate]; OVG Bremen, Urteil vom 24.03.1999 - 1 BA 27/97 -, juris [6 Monate]) -, steht es dem Gesetzgeber frei, aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten eine entsprechende rein formale Obergrenze von drei Monaten einzuführen.
  • OVG Niedersachsen, 16.01.2014 - 11 ME 313/13

    Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde für den Erlass eines Aufenthaltsverbotes

    Aus § 1 Abs. 1 Satz 3 Nds. SOG ergibt sich eine vorrangige Zuständigkeit der Polizei für den Erlass eines Aufenthaltsverbotes nach § 17 Abs. 4 Nds. SOG (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urt. v. 18.05.2010 - 11 LC 566/09 -, juris; Beschl. v. 12.05.2009 - 11 ME 190/09 -, NdsVBl. 2009, 237).

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats - auf die auch das Verwaltungsgericht abgestellt hat - besteht für den Erlass eines Aufenthaltsverbotes nach § 17 Abs. 4 Nds. SOG eine vorrangige Zuständigkeit der Polizei gegenüber derjenigen der Verwaltungsbehörden (Senatsurt. v. 18.5.2010 - 11 LC 566/09 -, juris; Beschl. v. 12.5.2009 - 11 ME 190/09 -, NdsVBl. 2009, 237, juris).

    Etwas anderes ist nur anzunehmen, wenn die Polizei aufgrund ihrer kriminalistischen Erfahrungen die Verhängung eines Aufenthaltsverbots nicht für geboten hält und von ihrer vorrangigen Zuständigkeit auf diesem Bereich der Verhütung von Straftaten keinen Gebrauch macht (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 12.5.2009 - 11 ME 190/09 -, a.a.O., Rdnr. 27).

    Daher können die Polizeibeamten vor Ort mithin am besten entscheiden, ob und in welchem Umfang ein Aufenthaltsverbot überhaupt geeignet ist, weitere Straftaten zu verhindern (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 12.5.2009 - 11 ME 190/09 -, a.a.O., juris, Rdnr. 49 m. w. N.).

    Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung anführt, der Senat habe in seinem Beschluss vom 12. Mai 2009 (- 11 ME 190/09 -, a.a.O.) und in seinem - entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin einen anderen Fall betreffendes - Urteil vom 18. Mai 2010 (- 11 LC 566/09 -, a.a.O.) trotz der angenommenen vorrangigen Zuständigkeit der Polizei zur Verhütung von Straftaten das von der Verwaltungsbehörde erlassene längerfristige Aufenthaltsverbot bestätigt, unterliegt sie einem Sachverhaltsirrtum.

  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2017 - 1 S 160/17

    Erlass eines Aufenthaltsverbots

    Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die szenekundigen Beamten auch differenzieren können, ob es sich bei erhaltenen Informationen - etwa Mitteilungen aus der Szene selbst - um einen vagen Hinweis handelt oder nicht (vgl. Senat, Beschl. v. 14.06.2000 - 1 S 1271/00 - VBlBW 2000, 474; s. ferner auch NdsOVG, Beschl. v. 16.01.2014 - 11 ME 313/13 - juris und Beschl. v. 12.05.2009 - 11 ME 190/09 - NordÖR 2009, 369; VG Düsseldorf, Urt. v. 05.07.2016, a.a.O.; VG Braunschweig, Beschl. v. 08.06.2006, a.a.O.; zur Kritik an der ZIS auch Böhm/Mayer, DÖV 2017, 325 ).
  • OVG Niedersachsen, 18.05.2010 - 11 LC 566/09

    Vorrangige Zuständigkeit der Polizeibehörde für den Erlass eines

    Aus § 1 Abs. 1 Satz 3 Nds.SOG (SOG ND) ergibt sich eine vorrangige Zuständigkeit der Polizeibehörde für den Erlass eines Aufenthaltsverbotes nach § 17 Abs. 4 Nds.SOG (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom12.5.2009 - 11 ME 190/09 -, Nds.VBl 2009, 237 = NordÖR 2009, 369).

    Der entgegenstehenden Ansicht des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 12.5.2009 - 11 ME 190/09 -, Nds.VBl. 2009, 237) vermöge die Kammer nicht beizutreten.

    Der Senat hat hierzu in einem vergleichbaren Verfahren - allerdings im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens - mit Beschluss vom 12. Mai 2009 (- 11 ME 190/09 -, Nds. VBl. 2009, 237) Folgendes ausgeführt:.

    Die Subsidiaritätsklausel gilt jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nds. SOG nur in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nds. SOG, nicht aber im Rahmen der vorrangig der Polizei übertragenen Aufgabe der Verhütung von Straftaten nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nds. SOG (vgl. Beschl. d. Senats v. 12.5.2009 - 11 ME 190/09 -).

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