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   OVG Schleswig-Holstein, 16.06.1999 - 4 K 2/99   

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OVG Schleswig-Holstein, 16.06.1999 - 4 K 2/99 (https://dejure.org/1999,11857)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 16.06.1999 - 4 K 2/99 (https://dejure.org/1999,11857)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 16. Juni 1999 - 4 K 2/99 (https://dejure.org/1999,11857)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfolgsaussichten einer Normenkontrollklage gegen eine kommunale Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in einer Stadt; Ausgestaltung des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs von Gemeindestraßen; Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Satzungsregelung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NordÖR 1999, 381
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 06.10.1998 - 1 S 2272/97

    Normenkontrolle einer Polizeiverordnung: Bettelverbot und Alkoholgenuß auf

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 16.06.1999 - 4 K 2/99
    Rechtlich entscheidend ist in diesem Zusammenhang in den Blick zu nehmen, daß der Gemeingebrauch von öffentlichen Straßen nicht nur den eigentlichen Verkehr im Sinne der Ortsveränderung von Personen oder Sachen (Transport) erfaßt, sondern auch den sog. kommunikativen Verkehr einschließt, d.h. das längere Verweilen und den gemeinsamen Aufenthalt mit anderen aus Anlaß oder Gründen zwischenmenschlicher Kontaktaufnahme und Kommunikation (vgl. dazu zwecks Vermeidung von Wiederholungen die von den Parteien angesprochenen und in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörterten Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg vom 06.10.1998 - 1 S 2272/97 -, VBlBW 99, 101 ff, sowie des OLG Saarbrücken vom 15.09.1997 - Ss (Z) 221/97 -, ZfS 97, 473, 474, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur).
  • BVerwG, 09.11.1989 - 7 C 81.88

    Kunstfreiheit und straßenrechtliche Behandlung von Straßenkunst

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 16.06.1999 - 4 K 2/99
    Die in einer solchen Beschneidung des Gemeingebrauchs liegende Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Grundrechte (Art. 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG, vgl. dazu etwa die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.1989 - 7 C 81/88 -, in NJW 1990, 2011, 2012) zieht die vom Senat festgestellte Nichtigkeit der streitbefangenen ortsgesetzlichen Bestimmung nach sich.
  • OLG Saarbrücken, 15.09.1997 - Ss (Z) 221/97
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 16.06.1999 - 4 K 2/99
    Rechtlich entscheidend ist in diesem Zusammenhang in den Blick zu nehmen, daß der Gemeingebrauch von öffentlichen Straßen nicht nur den eigentlichen Verkehr im Sinne der Ortsveränderung von Personen oder Sachen (Transport) erfaßt, sondern auch den sog. kommunikativen Verkehr einschließt, d.h. das längere Verweilen und den gemeinsamen Aufenthalt mit anderen aus Anlaß oder Gründen zwischenmenschlicher Kontaktaufnahme und Kommunikation (vgl. dazu zwecks Vermeidung von Wiederholungen die von den Parteien angesprochenen und in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörterten Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg vom 06.10.1998 - 1 S 2272/97 -, VBlBW 99, 101 ff, sowie des OLG Saarbrücken vom 15.09.1997 - Ss (Z) 221/97 -, ZfS 97, 473, 474, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2010 - 3 K 319/09

    Alkoholverbotsverordnung der Landeshauptstadt Magdeburg unwirksam

    Die Antragsgegnerin hat dabei im Anschluss an die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 16.06.1999 - 4 K 2/99 - juris zur Nichtigkeit einer Sondernutzungssatzung; VGH Mannheim, Beschl. v. 04.10.2002 - 1 S 1963/02 - NVwZ 2003, 115 und Beschl. v. 06.10.1998 - 1 S 2272/97 - VBlBW 1999, 101) und dem Erlass des Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Mai 2008 zwar hinreichend beachtet, dass allein durch das Lagern oder dauerhafte Verweilen in Verbindung mit Alkoholkonsum noch kein ordnungswidriger Zustand herbei geführt wird, sondern erst durch die alkoholbedingten, mit Beeinträchtigungen Dritter verbundenen Ausfall- und Folgeerscheinungen, wie etwa aggressivem Verhalten, Verunreinigungen durch weggeworfene Gegenstände oder ähnlichem.
  • OVG Hamburg, 19.01.2012 - 4 Bf 269/10

    Ansprechen von Passanten durch angebliche Religionsgemeinschaft - Scientology -;

    Sie ermöglichen auch einen kommunikativen Gemeingebrauch (so ausdrücklich für das hamburgische Wegerecht mit eingehender Begründung: OVG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 33 f.; vgl. ferner OVG Bautzen, Beschl. v. 7.7.2011, 4 A 370/10, juris Rn. 5; VGH Mannheim, Urt. v. 31.1.2002, NVwZ-RR 2002, 740, juris Rn. 23; OVG Magdeburg, Beschl. v. 25.1.2000, LKV 2001, 45, juris Rn. 5; OVG Schleswig, Urt. v. 16.6.1999, NordÖR 1999, 381, juris Rn. 18; OVG Bremen, Urt. v. 25.2.1997, GewArch 1997, 285, juris Rn. 116; OVG Lüneburg, Urt. v. 13.11.1995, NVwZ-RR 1996, 247, juris Rn. 22; ausführlich zum Ganzen Stahlhut, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kap. 25, Rn. 21 ff.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 16.05.2012 - 4 MB 39/12

    Kein Verbot öffentlichen Alkoholkonsums am Vatertag

    In der Regel ist die Vorverlagerung der Gefahrenabwehr dergestalt, dass bereits ein nicht unmittelbar sicherheitsgefährdendes Verhalten generell untersagt wird, nicht zulässig (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 06.10.1998 - 1 S 2272/97 - NuR 1999, 221; diesem zustimmend Senat, Urt. v. 16.06.1999 - 4 L 2/99 -, NordÖR 1999, 381 Rdnr. 21; dort speziell zum Fall einer polizeirechtlich begründeten Satzungsregelung).
  • VG Bayreuth, 06.08.2020 - B 7 S 20.682

    Verbot des Außer-Haus-Verkauf alkoholischer Getränke

    Ob und unter welchen Voraussetzungen nämlich das Trinken von Alkohol in der Öffentlichkeit überhaupt als erlaubnisbedürftige Sondernutzung einzustufen ist, ist umstritten und hängt zudem von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. grundlegend BayVGH, B.v. 27.10.1982 - 8 N 82 A.277 und hierzu Finger: Bettel- und Alkoholverbote im Spiegel der Rechtsprechung, KommJUr 2006, S. 441; s.a. Edhofer/Willmitzer, PdK Bay L-12, Art. 14 BayStrWG, Nr. 4.5 sowie OVG NRW, U.v. 16.6.1999 - 4 K 2/99; OVG Bautzen, B.v. 7.7.2011 - 4 A 370/10 - juris).
  • VG Schleswig, 08.04.2014 - 3 A 192/13

    Verwaltungsgericht bestätigt Rechtmäßigkeit des Alkoholverbots in Regionalzügen

    Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat dementsprechend zu einer sogenannten "Trinkersatzung" mit Urteil vom 16.06.1999 (4 K 2/99) entschieden, dass ein Niederlassen zum Zwecke des Alkoholgenusses auf öffentlichen Straßen und Plätzen angesichts der allgemeinen Akzeptanz von Alkoholgenuss in der Öffentlichkeit in aller Regel weder straf- noch ordnungswidrigkeitenrechtlich relevant sei.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.11.2007 - 13 S 2355/07

    Einwendungen gegen Zwangsvollstreckung aus Vergütungsfeststellungsbeschluss;

    Da nach dem Juni 2007 keine Raten mehr bei der Antragsgegnerin eingingen, kann der Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben die bestehende Ratenzahlungsvereinbarung nicht entgegengehalten werden (zur Einordnung einer Ratenzahlungsvereinbarung nach § 767 Abs. 2 ZPO siehe OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.1999 - 4 K 2/99 -, OLGR-Düsseldorf 2000, 392 und juris).
  • OVG Sachsen, 07.07.2011 - 4 A 370/10

    Niederlassen zum Alkoholkonsum bleibt Gemeingebrauch

    So mag das mit dem Niederlassen zum Zwecke des Alkoholgenusses an bestimmten Plätzen und Straßen verbundene Erscheinungsbild als Ärgernis begriffen werden, stellt das entsprechende Verhalten aber - trotz dieses Ärgernisses - keine Sondernutzung i. S. v. § 18 Abs. 1 S. 1 SächsStrG, sondern eine Form des Gemeingebrauchs nach § 14 SächStrG dar, welcher nicht ausschließlich die Ortsveränderung durch Fortbewegung und Transport unter Einschluss des ruhenden Verkehrs (enger Verkehrsbegriff), sondern daneben auch den sog. kommunikativen Verkehr, also "das längere Verweilen und den gemeinsamen Aufenthalt mit anderen aus Anlass oder Gründen zwischenmenschlicher Kontaktaufnahme und Kommunikation" (OVG Schl.-H., Urt. v. 16.06.1999 - 4 K 2/99 - m. w. N.) erfasst.6 3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), denn mit ihr sind keine grundsätzlichen, höchst- oder obergerichtlich nicht entschiedenen Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung verbunden, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würden und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedürfen (vgl. dazu Gaier a. a. O., 385, 390).
  • OVG Schleswig-Holstein, 16.05.2012 - 4 MB 40/12

    Unzulässige Allgemeinverfügung gegen öffentlichen Alkoholkonsum am Vatertag

    In der Regel ist die Vorverlagerung der Gefahrenabwehr dergestalt, dass bereits ein nicht unmittelbar sicherheitsgefährdendes Verhalten generell untersagt wird, nicht zulässig (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 06.10.1998 - 1 S 2272/97 - NuR 1999, 221; diesem zustimmend Senat, Urt. v. 16.06.1999 - 4 L 2/99 -, NordÖR 1999, 381 Rdnr. 21; dort speziell zum Fall einer polizeirechtlich begründeten Satzungsregelung).
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