Rechtsprechung
OLG Celle, 30.05.2007 - Not 5/07 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- openjur.de
Beteiligung Dritter an Gebühren aus einer Notartätigkeit : Zulässigkeit einer Gebührenteilungsvereinbarung zwischen Rechtsanwälten und Anwaltsnotaren
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 17 Abs. 1 BNotO; § 92 BNotO; § 93 BNotO
Antrag von Notaren auf gerichtliche Entscheidungen in einem Streit über den Zufluss von Notargebühren in eine Partnergesellschaft; Befugnisse der Notaraufsicht bei Beeinträchtigung des Vertrauens in die Unparteilichkeit eines Notars; Beteiligung Dritter an Notargebühren; ... - Deutsches Notarinstitut
§ 17 Abs. 1 S. 4 BNotO
Unzulässigkeit pauschaler Gebührenteilung innerhalb Partnerschaftsgesellschaft zwischen Anwaltsnotaren und Nur-Anwälten
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Antrag von Notaren auf gerichtliche Entscheidungen in einem Streit über den Zufluss von Notargebühren in eine Partnergesellschaft; Befugnisse der Notaraufsicht bei Beeinträchtigung des Vertrauens in die Unparteilichkeit eines Notars; Beteiligung Dritter an Notargebühren; ...
- Anwaltsblatt
§ 17 BNotO
Entnahmetrennung in gemischter Anwalts-Notar-Partnerschaft - Anwaltsblatt
§ 17 BNotO
Entnahmetrennung in gemischter Anwalts-Notar-Partnerschaft - Judicialis
BNotO § 17 Abs. 1 S. 4
- BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)
Zur Reichweite des Gebührenteilungsverbots für (Anwalts-) Notare
- brak-mitteilungen.de , S. 57 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)
BNotO § 17 Abs. 1 Satz 4
Zur Reichweite des Gebührenteilungsverbots für (Anwalts-)Notare - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BNotO § 17 Abs. 1 S. 4
Gebührenteilungsverbot: Notaramt nicht soziierungsfähig - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Notarrecht - Trennung von Gebühren in gemischter Anwalts-Notar-Partnerschaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- niedersachsen.de (Pressemitteilung)
Notare dürfen ihre Gebühren nicht automatisch Rechtsanwaltspartnerschaften zufließen lassen
- juraforum.de (Kurzinformation)
Notargebühren dürfen nicht automatisch Rechtsanwaltspartnerschaften zugeführt werden
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Notare dürfen ihre Gebühren nicht automatisch Rechtsanwaltspartnerschaften zufließen lassen - Verstoß gegen das Gebührenteilungsverbot der Bundesnotarordnung
Besprechungen u.ä. (2)
- BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)
Zur Reichweite des Gebührenteilungsverbots für (Anwalts-) Notare
- brak-mitteilungen.de , S. 57 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)
BNotO § 17 Abs. 1 Satz 4
Zur Reichweite des Gebührenteilungsverbots für (Anwalts-)Notare
Papierfundstellen
- NJW 2007, 2929
- AnwBl 2007, 728
- AnwBl Online 2007, 36
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Stuttgart, 09.02.2006 - 8 W 521/05
Berufsrecht der Notare: Unzulässige Partnerschaftsgesellschaft aus Anwälten und …
Auszug aus OLG Celle, 30.05.2007 - Not 5/07
§ 9 Abs. 2 BNotO nimmt sich nur der Sondersituation der Anwaltsnotare an und ist dahin zu verstehen, dass sich Anwaltsnotare nur in ihrem Geschäftsbereich als Rechtsanwalt mit Angehörigen der dort genannten Berufe zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden können (OLG Stuttgart NJW-RR 2006, 1723 unter II.2.b.;… Schippel/Bracker-Görg, a. a. O., § 9 Rdnr. 9;… Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 59a Rdnr. 21).Zudem hat der Gesetzgeber noch im Jahr 1998 (Gesetz vom 31. August 1998, BGBl I 2600) die für die Anwalts-GmbH geltenden Regeln festgelegt (§§ 59c ff. BRAO); auch diese hat er gemäß § 59e Abs. 1 BRAO den Regeln des § 59a Abs. 1 S. 3 BRAO unterworfen (OLG Stuttgart NJW-RR 2006, 1723 unter II.2.b).
- BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1773/96
Sozietätsverbot
Auszug aus OLG Celle, 30.05.2007 - Not 5/07
Hätte der Gesetzgeber dies anders gesehen, hätte er anlässlich der Neufassung des § 9 Abs. 2 BNotO (Gesetz vom 31. August 1998, BGBl 1, 2585) aus Anlass der Entscheidung des BVerfG zur Zulässigkeit eines Zusammenschlusses zwischen Anwaltsnotaren und Wirtschaftprüfern vom 8. April 1998 - BVerfGE 98, 49 - Gelegenheit und Grund gehabt, § 59a Abs. 1 BRAO zu ändern.
- OLG Celle, 09.12.2009 - Not 12/09
Berufsrechtliche Zulässigkeit der Einbringung der Einnahmen aus dem Notariat in …
(Modifikation von OLG Celle, Beschluss vom 30. Mai 2007, Not 5/07, OLGR 2007, 709 ff., NJW 2007, 2929 ff.).Der Antragsgegner führte unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 30. Mai 2007 aus (Not 5/07, NJW 2007, 2929 ff.), die Handhabung des Antragstellers verstoße gegen das Gebührenteilungsverbot nach § 17 Abs. 1 S. 4 BNotO.
Die Auffassung des erkennenden Senats (Beschluss vom 30. Mai 2007, Not 5/07; NJW 2007, 2929 ff.) ist zu modifizieren.
a) Beschluss des Senats vom 30. Mai 2007 (Not 5/07).
Jede Form der Gebührenbeteiligung, insbesondere die auf Dauer angelegte, bedeute eine wirtschaftliche Beteiligung an dem öffentlichen Amt und bewirke eine Beeinträchtigung der unabhängigen und unparteilichen Amtsführung (vgl. im Einzelnen NJW 2007, 2929 ff.).
- OLG Celle, 09.12.2009 - Not 3/09
Berufsrechtliche Zulässigkeit der Einbringung der Einnahmen aus dem Notariat in …
(Modifikation von OLG Celle, Beschluss vom 30. Mai 2007, Not 5/07, OLGR 2007, 709 ff., NJW 2007, 2929 ff.).Der Antragsgegner führte unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 30. Mai 2007 aus (Not 5/07, NJW 2007, 2929 ff.), die Handhabung des Antragstellers verstoße gegen das Gebührenteilungsverbot nach § 17 Abs. 1 S. 4 BNotO.
Die Auffassung des erkennenden Senats (Beschluss vom 30. Mai 2007, Not 5/07; NJW 2007, 2929 ff.) ist zu modifizieren.
a) Beschluss des Senats vom 30. Mai 2007 (Not 5/07).
Jede Form der Gebührenbeteiligung, insbesondere die auf Dauer angelegte, bedeute eine wirtschaftliche Beteiligung an dem öffentlichen Amt und bewirke eine Beeinträchtigung der unabhängigen und unparteilichen Amtsführung (vgl. im Einzelnen NJW 2007, 2929 ff.).
- OLG Celle, 19.03.2008 - 9 U 158/07 Zwar hat der Kläger auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Beschluss v. 30.05.2007, Az.: Not 5/07 ; NJW 2007, 2929) hingewiesen, nach der eine von Anwaltsnotaren mit den Rechtsanwälten ihrer Partnerschaft vereinbarte Regelung, wonach die Gebühren aus ihrer Notartätigkeit - pauschal unmittelbar und in vollem Umfange - der Partnerschaft zufließen, damit also auch den mit ihnen verbundenen Rechtsanwälten, gegen das Gebührenteilungsverbot des § 17 Abs. 1 Satz 4 BNotO verstößt.