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   KG, 03.03.2020 - Not 5/19   

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https://dejure.org/2020,9301
KG, 03.03.2020 - Not 5/19 (https://dejure.org/2020,9301)
KG, Entscheidung vom 03.03.2020 - Not 5/19 (https://dejure.org/2020,9301)
KG, Entscheidung vom 03. März 2020 - Not 5/19 (https://dejure.org/2020,9301)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 111 Abs 1 BNotO, § 5 Abs 1 Nr 2 NotFV, § 5 Abs 2 NotFV, § 18 Abs 2 NotFV
    Rechtzeitige Geltendmachung von Mängeln im Verfahren der notariellen Fachprüfung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Überprüfung des Ergebnisses der notariellen Fachprüfung; Anforderungen an die Überprüfung der Bewertung einer Arbeit im Überdenkungsverfahren; Begriff der Grundzüge des Umwandlungs- und Stiftungsrechts i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 2 NotFV

  • rechtsportal.de

    NotFV § 5 Abs. 1 Nr. 2; NotFV § 18
    Gerichtliche Überprüfung des Ergebnisses der notariellen Fachprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus KG, 03.03.2020 - Not 5/19
    Allerdings ist im Hinblick auf die grundrechtlich geschützten Interessen des Prüflings auf Gewährleistung einer nachträglichen gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen nach der Rechtsprechung des BVerwG die Bewertung einer schriftlichen Prüfungsarbeit schriftlich zu begründen (BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 1992 - 6 C 3/92 -, Rn. 23ff, juris).

    (BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 1992 - 6 C 3/92 -, BVerwGE 91, 262-276, Rn. 30).

    Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Bewertung einer Prüfungsarbeit verständlich, aber nur kurz begründet wird, vorausgesetzt, die vorstehend dargestellten Kriterien für ein mögliches Nachvollziehen der grundlegenden Gedankengänge der Prüfer sind erfüllt (BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 1992 - 6 C 3/92 -, BVerwGE 91, 262-276, Rn. 30).

  • BVerwG, 08.08.1994 - 6 B 87.93

    Anforderungen an die "Ersatzausführungen" nach einer falschen Weichenstellung in

    Auszug aus KG, 03.03.2020 - Not 5/19
    Vielmehr ist dann zu prüfen, ob die weiteren Ausführungen des Prüflings zumindest folgerichtig sind oder auf andere Weise kenntlich machen, dass er jedenfalls den Prüfungsstoff beherrscht (BVerwG, Beschluss vom 08. August 1994 - 6 B 87/93 -, Rn. 9, juris).

    Von "Ersatz"-Ausführungen nach falscher Weichenstellung im Rahmen einer Prüfungsarbeit, die der Prüfer als Teil der Gesamtlösung zur Kenntnis nehmen und bewerten muss, kann aber nur dann die Rede sein, wenn es sich - losgelöst vom falschen Ausgangspunkt - um weitergehende substantielle Ausführungen handelt, die eine eigenständige Prüfungsleistung darstellen (BVerwG, Beschluss vom 08. August 1994 - 6 B 87/93 -, Rn.. 9, juris).

    In der Bearbeitung der Klägerin sind keine Leistungen zu finden, die nach den obigen Ausführungen (losgelöst vom wegen des Folgefehlers falschen Ausgangspunkt) als weitergehende substantielle Ausführungen hätten anerkannt werden können, die eine eigenständige Prüfungsleistung darstellen (BVerwG, Beschluss vom 08. August 1994 - 6 B 87/93 -, Rn.. 9, juris).

  • BVerwG, 19.05.2016 - 6 B 1.16

    Offene Zweitbewertung und Nachbewertung von Klausuren der Zweiten Juristischen

    Auszug aus KG, 03.03.2020 - Not 5/19
    Der Prüfer hat sich vielmehr auf der Grundlage seines Bezugssystems mit den beanstandeten Einzelwertungen auseinanderzusetzen und muss hiernach entscheiden, ob er an diesen Wertungen und an der Gesamtbewertung festhält, und dies begründen (Anschluss BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2016 - 6 B 1/16 -, Rn. 14, juris).

    Er hat keine Änderungen einzelner Wertungen vorgenommen, so dass keine Neubewertung erforderlich war (BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2016 - 6 B 1/16 -, Rn. 14, juris).

    Ändert er eine Einzelwertung, weil er den Einwendungen Rechnung trägt, muss er weiter entscheiden, ob dies Auswirkungen für die Benotung hat (BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2016 - 6 B 1/16 -, Rn. 14, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2009 - 14 B 594/09

    Berücksichtigung einer nachträglichen Geltendmachung eines Verfahrensmangels bei

    Auszug aus KG, 03.03.2020 - Not 5/19
    Diese Frist ist eine Ausschlussfrist, deren Nichteinhaltung dazu führt, dass der Prüfling sich nicht mehr auf einen Verfahrensfehler berufen kann (vgl. zur entsprechenden Auslegung von Regelungen in verschiedenen Prüfungsordnungen der Länder zur juristischen Staatsprüfung, die der Regelung in § 18 NotFV vergleichbar sind, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. August 2006 - 9 S 675/06 -, Rn. 10, juris; s.a. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Juni 2009 - 14 B 594/09 -, Rn. 18, juris; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 4 B 400/08 -, Rn. 6, juris).

    Selbst wenn man die Regelung in § 18 NotFV (wie die Klägerin aus verfassungsrechtlichen Gründen) für unwirksam halten würde (der Senat hat an deren Wirksamkeit freilich keinerlei Zweifel), ergibt sich die Obliegenheit gleichermaßen unmittelbar aus der zwischen Prüfling und Prüfungsbehörde bestehenden rechtlichen Beziehung (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07. August 2017 - 19 A 1451/15 -, Rn. 11, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Juni 2009 - 14 B 594/09 -, Rn. 18, juris).

    Auch insoweit entspricht es dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht, dass ein Prüfling mit der Berufung auf einen Verfahrensmangel nicht so lange warten darf, bis ihm das Ergebnis der Bewertung bekannt geworden ist, weil er sich sonst dadurch, dass er von dem Ergebnis abhängig machen kann, ob er sich auf einen Verfahrensfehler - nachträglich - beruft oder nicht, unter Umständen eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschaffen könnte (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. August 2015 - 14 A 2119/14 -, juris, Rn. 22 ff.; Beschluss vom 03. Juni 2009 - 14 B 594/09 -, Rn. 16, juris).

  • BVerwG, 27.04.1999 - 2 C 30.98

    Rügeverlust bei materiellen Prüfungsfehlern.

    Auszug aus KG, 03.03.2020 - Not 5/19
    Diese Auslegung wird durch die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in der bereits zitierten Entscheidung gestützt (a.a.O.; s.a. BVerwG, Urteil vom 27. April 1999 - 2 C 30/98 -, Rn. 26, juris).

    Entgegen der Ansicht der Klägerin bedarf diese Mitwirkungsobliegenheit auch keiner normativen Grundlage (BVerwG, Urteil vom 27. April 1999 - 2 C 30/98 -, Rn. 26, juris).

    Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation eines festgestellten Mangels ermöglicht werden, um auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren (BVerwG, Urteil vom 27. April 1999 - 2 C 30/98 -, Rn. 26, juris).

  • BVerwG, 08.03.2012 - 6 B 36.11

    Prüfungsrecht; Begründung von Prüfungsbewertungen; Notenstufe "ungenügend" im

    Auszug aus KG, 03.03.2020 - Not 5/19
    Es muss hierbei nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen und besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welcher wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers die Benotung beruht (BVerwG, Beschluss vom 08. März 2012 - 6 B 36/11 -, Rn. 8, juris).

    Es muss hierbei nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen und besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welcher wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers die Benotung beruht (BVerwG, Beschluss vom 08. März 2012 - 6 B 36/11 -, Rn. 8, juris).

  • BVerwG, 14.11.1986 - 2 CB 37.86

    Anforderungen an die Formulierung einer konkreten Rechtsfrage bei der Revision

    Auszug aus KG, 03.03.2020 - Not 5/19
    Unter einem Folgefehler ist die in sich folgerichtige Weiterführungen eines unrichtigen Ansatzes zu verstehen (BVerwG, Beschluss vom 14. November 1986 - 2 CB 37/86 -, Rn. 5, juris), etwa wenn bei einer Rechenaufgabe ein unrichtiges Ergebnis bei der Lösung weiterer Rechenaufgaben eingesetzt und dadurch auch die weiteren Aufgaben unrichtig gelöst werden, oder wenn generell nach einer unrichtigen Weichenstellung ein folgerichtiger Lösungsweg beschritten wird (VG Sigmaringen, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 8 K 556/01 -, Rn. 45, juris).

    Wie der Prüfer letztlich den Folgefehler bewertet und gewichtet, fällt in seinen prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum, den der Senat nur eingeschränkt überprüfen kann (BVerwG, Beschluss vom 14. November 1986 - 2 CB 37/86 -, Rn. 5, juris).

  • BVerwG, 16.04.1997 - 6 C 9.95

    Befangenheitsrüge nach Zustellung des Berufungsurteils - Besetzung der

    Auszug aus KG, 03.03.2020 - Not 5/19
    Die Beschränkung des Prüfungsstoffes auf Grundzüge des Umwandlungs- und Stiftungsrechts in § 5 Absatz 1 Nr. 2 NotFV bedeutet, dass einerseits die allgemeinen Grundlagen dieser Sachgebiete, andererseits aber auch einzelne Fragenkreise im Überblick geprüft werden können, die nach dem Inhalt und der Häufigkeit, mit der sie sich in der notariellen Amtstätigkeit stellen, von erheblicher Bedeutung sind (Anschluss BVerwG, Urteil vom 16. April 1997 - 6 C 9/95 -, Rn. 41, juris).

    Richtig ist auch, dass die Würdigung, ob eine Prüfungsfrage vom zulässigen Prüfungsstoff umfasst ist, der gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist (BVerwG, Urteil vom 16. April 1997 - 6 C 9/95 -, Rn. 39, juris).

  • BVerwG, 22.06.1994 - 6 C 37.92

    Prüfungsrecht - Prüfling - Obliegenheiten - Ausschlußfrist - Geltendmachung von

    Auszug aus KG, 03.03.2020 - Not 5/19
    Eine solche Regelung, die dazu führt, dass der Prüfling bei verspäteter Geltendmachung mit seiner Rüge ausgeschlossen ist, und zwar auch dann, wenn der geltend gemachte Mangel im Prüfungsverfahren tatsächlich vorgelegen hat, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 - 6 C 37/92 -, juris, Rn. 17).

    Denn eine Regelung, die dazu führt, dass der Prüfling bei verspäteter Geltendmachung mit seiner Rüge ausgeschlossen ist, ist hiernach auch dann nicht zu beanstanden, wenn der geltend gemachte Mangel im Prüfungsverfahren tatsächlich vorgelegen hat (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 - 6 C 37/92 -, Rn. 17, juris).

  • OVG Sachsen, 26.05.2009 - 4 B 400/08

    Antragsänderung; Staatsexamen; Lärm; Rügeerfordernis

    Auszug aus KG, 03.03.2020 - Not 5/19
    Diese Frist ist eine Ausschlussfrist, deren Nichteinhaltung dazu führt, dass der Prüfling sich nicht mehr auf einen Verfahrensfehler berufen kann (vgl. zur entsprechenden Auslegung von Regelungen in verschiedenen Prüfungsordnungen der Länder zur juristischen Staatsprüfung, die der Regelung in § 18 NotFV vergleichbar sind, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. August 2006 - 9 S 675/06 -, Rn. 10, juris; s.a. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Juni 2009 - 14 B 594/09 -, Rn. 18, juris; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 4 B 400/08 -, Rn. 6, juris).

    Hierbei ist die sofortige Rügeobliegenheit zur rechtzeitigen Geltendmachung von Mängeln des Prüfungsverfahrens klar von dem Antrag nach § 18 NotFV zu unterscheiden (vgl. zur Notwendigkeit einer derartigen Differenzierung bei der Auslegung der Regelung des § 10 SächsJAPO, die der Regelung des § 18 NotFV vergleichbar ist, Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 4 B 400/08 -, Rn. 8, juris).

  • BVerwG, 17.02.1984 - 7 C 67.82

    Universitätsrecht - Prüfung - Mehrstufige Schriftliche Prüfung - Grundsatz der

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 38.92

    Kostenentscheidung - Prüfungsrecht - Vorverfahren - Neubewertung

  • BGH, 22.05.2003 - IX ZR 201/01

    Notarielle Hinweispflicht bei Änderung einer vom Steuerberater angeregten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2007 - 14 A 3270/06

    Gewichtung des Schwierigkeitsgrades von gestellten Aufgaben i.R.d. ersten

  • VG Sigmaringen, 30.10.2003 - 8 K 556/01

    Die Festlegung von Bestehensgrenzen für juristische Staatsprüfungen durch

  • OVG Bremen, 12.02.2008 - 1 A 234/03

    Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz

  • BGH, 13.03.2017 - NotZ(Brfg) 6/16

    Notarielle Fachprüfung: Rechtmäßigkeit von Bewertungen von schriftlichen

  • BVerwG, 29.06.2011 - 6 B 7.11

    Bewertung einer schriftlichen juristischen Examensprüfung; rechtliches Gehör;

  • FG München, 18.04.2012 - 4 K 309/09

    Überprüfung einer Steuerberaterprüfung

  • VGH Baden-Württemberg, 16.09.2002 - 9 S 1704/02

    Begründung einer Prüfungsentscheidung

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.12.2002 - 2 L 8/01

    Anspruch auf Neubewertung von Aufsichtsarbeiten; Erstes Juristisches

  • VGH Baden-Württemberg, 16.08.2006 - 9 S 675/06

    Rügepflicht bei Mangel im Prüfungsverfahren der Ersten Juristischen Staatsprüfung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2015 - 14 A 2119/14

    Erneute Anfertigung einer Aufsichtsarbeit der Zweiten Juristischen Staatsprüfung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2017 - 19 A 1451/15

    Lehramtsanwärter; Mitwirkungsobliegenheit; Prüfling; Prüfungsrechtsverhältnis;

  • BVerwG, 11.08.1993 - 6 C 2.93

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • BVerwG, 08.08.1979 - 7 B 11.79
  • KG, 08.06.2023 - AR 2/22

    Verpflichtungsklage auf Neubewertung von zwei schriftlichen Prüfungsarbeiten im

    Diese (Ausschluss-)Frist (vgl. BGH, WM 2021, 1249, 1250; Senat, Beschluss vom 3. März 2020 - Not 5/19 - juris) hat der Kläger versäumt.

    aa) Der Erstkorrektor musste seinem Votum keinen "Erwartungshorizont" voranstellen (Senat, Urteil vom 3. März 2020 - Not 5/19 - juris; OVG Münster, Beschluss vom 23. August 2007- 14 A 3270/06 - juris; Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O., Rdn. 710).

  • KG, 25.11.2021 - AR 2/17

    Anfechtungsklage gegen das Nichtbestehen der notariellen Fachprüfung:

    Deshalb ist der Senat im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle solcher Prüfungen (BVerfG, NJW 1991, 2005) verpflichtet, Prüfungsentscheidungen des Beklagten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen (BGH, a.a.O.; Senat, Urteil vom 3. März 2020 - Not 5/19 - juris; Urteil vom 14. Juli 2016 - Not 22/15 - DNotZ 2016, 961, 962).
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