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   BGH, 14.12.2009 - NotSt (B) 2/09   

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https://dejure.org/2009,11645
BGH, 14.12.2009 - NotSt (B) 2/09 (https://dejure.org/2009,11645)
BGH, Entscheidung vom 14.12.2009 - NotSt (B) 2/09 (https://dejure.org/2009,11645)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2009 - NotSt (B) 2/09 (https://dejure.org/2009,11645)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Disziplinarverfahren, Amtsenthebung gegen Notar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2011, 71
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.07.1993 - V ZR 144/91

    Beurkundungserfordernis eines Treuhandvertrags, der mit dem

    Auszug aus BGH, 14.12.2009 - NotSt (B) 2/09
    Sofern die Renovierungspflicht nicht den Verkäufer, sondern den Finanzdienstleister hätte treffen sollen, hätte er versucht, auch die Vereinbarung mit diesem, bei der es sich ebenfalls um eine beurkundungsbedürftige Abrede gehandelt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1993 - V ZR 144/91 - NJW-RR 1993, 1421 f), zum Gegenstand der Beurkundung zu machen.
  • BGH, 28.07.2008 - NotSt (B) 1/08

    Voraussetzungen der vorläufigen Amtsenthebung eines Notars

    Auszug aus BGH, 14.12.2009 - NotSt (B) 2/09
    Danach setzt die vorläufige Amtsenthebung voraus, dass die endgültige, wenn auch möglicherweise nur befristete Amtsenthebung zu erwarten ist, die Maßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist und dass sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. z.B.: Senatsbeschlüsse vom 20. April 2009 - NotSt(B) 1/09 - juris Rn. 9; vom 28. Juli 2008 - NotSt(B) 1/08 - ZNotP 2008, 416, 418 Rn. 25 und vom 20. März 2006 - NotSt(B) 4/05 - NdsRpfl.
  • BGH, 05.12.2019 - III ZR 112/18

    Große Differenz zwischen Ankaufspreis und Verkaufspreis eines Grundstücks bei

    Ein unerlaubter oder unredlicher Zweck in diesem Sinne kann etwa vorliegen, wenn eine Immobilie zu einem sittenwidrig überhöhten Preis verkauft werden soll oder der Verdacht besteht, dass die Tätigkeit des Notars der Begehung einer Straftat dient (BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2017 - NotSt(Brfg) 2/17, WM 2018, 482 Rn. 25 und vom 23. November 2015 - NotSt(Brfg) 4/15, DNotZ 2016, 227 Rn. 17), etwa weil der beurkundete Kaufpreis zur Täuschung einer kreditgebenden Bank oder eines späteren Erwerbers zu hoch oder zu niedrig angesetzt wird (BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2009 - NotSt(B) 2/09, DNotZ 2011, 71 Rn. 2 und 10 ff; vom 17. November 2008 - NotZ 13/08, DNotZ 2009, 290 Rn. 2 und 7 ff und vom 28. Juli 2008 - NotSt(B) 1/08, BeckRS 2008, 17806 Rn. 24 ff).
  • OLG München, 17.04.2018 - DS-Not 1/16

    Verletzung notarieller Amtspflichten durch Missachtung der Hinwirkungspflicht aus

    Dass das Neutralitätsgebot, dem die Notare unterliegen, in § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG a. F. - nicht anders als etwa in § 14 Abs. 2 BNotO (hierzu: BGH vom 14.12.2009 -NotSt (B) 2/09, ZNotP 2010, 116 Rn. 16) - eine Grenze findet, ergibt sich aus dem den Notaren zugeteilten verbraucherschützenden Auftrag von selbst.

    Für ein betrügerisches oder wucherisches Ketten geschäft (vgl. BGH vom 14.12.2009 - NotSt (B) 2/09, ZNotP 2010, 116) hatte der Beklagte somit trotz der anwaltlichen Wortwahl keine Anhaltspunkte.

    Hierin unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.12.2009 - NotSt (B) 2/09 (ZNotP 2010, 116) zugrunde gelegen hat.

  • KG, 01.11.2013 - 9 U 315/12

    Notarhaftung: Vorrang der Verschwiegenheitspflicht eines Notars gegenüber dem

    Auch ist die Differenz zwischen dem Ankaufspreis und dem Verkaufspreis vorliegend derart exorbitant, dass sich einem Notar bei Kenntnis dieser Kaufpreise eine Sittenwidrigkeit aufgedrängt haben muss (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2009 - NotSt (B) 2/09 -, juris Tz. 11 - Differenz zwischen 32.000 Euro und 120.000 Euro).
  • KG, 25.02.2020 - 9 U 18/18

    Schadenersatz wegen notarieller Amtspflichtverletzung

    Die Differenz zwischen diesen Kaufpreisen ist auch derart exorbitant, dass sich einem Notar bei Kenntnis dieser Kaufpreise die Frage nach einer möglichen Sittenwidrigkeit aufdrängt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2009 - NotSt (B) 2/09 -, juris Tz. 11 - Differenz zwischen 32.000 Euro und 120.000 Euro).
  • KG, 12.04.2013 - 6 U 132/11

    Notarhaftung: Amtspflichtverletzung durch Auszahlung einer hinterlegten Summe im

    Ein derartiges betrügerisches Vorgehen gegenüber finanzierenden Banken, an dem sich ein Notar nicht beteiligen darf, ist in der notarrechtlichen Literatur und Rechtsprechung im Jahre 2007 schon seit vielen Jahren unter anderem unter dem Stichwort des Kickback-Geschäftes bekannt gewesen und demzufolge nicht derart außergewöhnlich, dass der Beklagte trotz der massiven Anzeichen keinen konkreten Verdacht in diese Richtung hätte hegen und diesem nicht hätte nachgehen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.1977 - VI ZR 176/76, DNotZ 1978, 373 ; Urteil vom 14.7.2000 - 3 StR 454/99, DNotZ 2001, 566; Beschluss vom 17.8.2005 - 2 StR 6/05, DNotZ 2006, 182; Beschluss vom 14.12.2009 - NotSt (B) 2/09, DNotZ 2010, 116, Rz. 17; Beschluss vom 7.4.2010 - 2 StR 153/09, a.a.O. mit Anmerkung Küpper in jurisPR-StrafR 11/2010 Anm 3, zum Tatkomplex 2, Fall 22) .
  • OLG Köln, 21.10.2013 - 2 X (Not) 5/13

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars während eines laufenden

    Danach setzt die vorläufige Amtsenthebung voraus, dass die endgültige, wenn auch möglicherweise nur befristete Amtsenthebung zu erwarten ist, die Maßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist und dass sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.2009 - NotSt (B) 2/09, in: DNotZ 2011, 71 ff. m.w.N.).
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