Rechtsprechung
BGH, 21.07.2014 - NotZ(Brfg) 1/14 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 6 BNotO
Verwaltungsrechtliche Notarsache: Beurteilungskriterien für die persönliche Eignung des Bewerbers auf eine Notarstelle - IWW
- Wolters Kluwer
Besetzung einer Notarstelle mit einem Bewerber bei persönlicher Eignung für das Notaramt
- rewis.io
Verwaltungsrechtliche Notarsache: Beurteilungskriterien für die persönliche Eignung des Bewerbers auf eine Notarstelle
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BNotO § 111d S. 2
Besetzung einer Notarstelle mit einem Bewerber bei persönlicher Eignung für das Notaramt - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der Bewerber um ein Notaramt - und die "Eignungsvermutung"
Verfahrensgang
- KG, 11.11.2013 - Not 5/13
- BGH, 21.07.2014 - NotZ(Brfg) 1/14
Papierfundstellen
- NJW-RR 2015, 56
- DNotZ 2014, 870
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 12/11
Auswahlverfahren für die Bestellung zum Notar in Berlin: Reichweite der …
Auszug aus BGH, 21.07.2014 - NotZ(Brfg) 1/14
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die persönliche Eignung nicht nur dann zu verneinen, wenn der Bewerber durch falsche Angaben versucht hat, die Aufsichtsbehörde im Bewerbungsverfahren zu täuschen, um seine Bewerbungschancen zu verbessern (vgl. dazu Senatsurteil vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 12/11, BGHZ 194, 165 Rn. 14).Bei der Beurteilung der persönlichen Eignung darf und muss auch ein früheres Fehlverhalten als Rechtsanwalt oder Notarvertreter einbezogen werden (vgl. Senatsurteil vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 12/11, aaO Rn. 14).
- BGH, 05.03.2012 - NotZ(Brfg) 13/11
Bestellung zum Notar: Wahrheitspflicht des Bewerbers in der Selbstauskunft
Auszug aus BGH, 21.07.2014 - NotZ(Brfg) 1/14
Hat die Justizverwaltung begründete Zweifel an der persönlichen Eignung eines Bewerbers, darf sie ihn nicht oder noch nicht zum Notar bestellen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 13/11, ZNotP 2012, 275 Rn. 7 mwN).Mit diesen Anforderungen verträgt sich weder ein vorsätzlicher Täuschungsversuch noch ein wiederholter nachlässiger Umgang mit in notariellen Angelegenheiten erteilten Auskünften (vgl. Senatsbeschluss vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 13/11, aaO Rn.11 mwN).
- BGH, 10.02.2022 - III ZR 87/21
Keine Haftung der Bundesrepublik Deutschland im sog. Diesel-Skandal für eine …
Ob das Oberlandesgericht zur Entscheidung über diesen erstmals im Berufungsverfahren gestellten Antrag berufen war, ist fraglich (vgl. Senat, Urteil vom 3. November 2016 - III ZR 84/15, NJW-RR 2015, 56 Rn. 14 ff), kann aber dahinstehen, da für die Bemessung der Beschwer allein maßgeblich ist, dass es hierüber tatsächlich entschieden hat. - OLG Köln, 20.04.2015 - 2 VA (Not) 3/14 Unklarheiten, denen der Beklagte hätte nachgehen müssen, lagen nicht vor und der Beigeladenen zu 1) ist auch keine "nachlässige und mit den Anforderungen an die Tätigkeit des Notars unvereinbare Umgangsweise mit ihr obliegenden Auskunftspflichten" wie in dem Sachverhalt, der der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 21.7.2014 - NotZ (Brfg) 1/14, in: NJW-RR 2015, 56 f.) zugrundelag, vorzuwerfen.