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   BGH, 19.11.2018 - NotZ(Brfg) 5/18   

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https://dejure.org/2018,45290
BGH, 19.11.2018 - NotZ(Brfg) 5/18 (https://dejure.org/2018,45290)
BGH, Entscheidung vom 19.11.2018 - NotZ(Brfg) 5/18 (https://dejure.org/2018,45290)
BGH, Entscheidung vom 19. November 2018 - NotZ(Brfg) 5/18 (https://dejure.org/2018,45290)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 52
    Versagung der Erlaubnis, die der Amtsbezeichnung "Notar außer Dienst" zu führen

  • Wolters Kluwer
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BNotO § 52 Abs. 2
    Verweigerung der Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung "Notar a. D." nach Ausscheiden aus dem Amt bei Verletzung von Dienstpflichen (BGH, Beschl. v. 19.11.2018 - NotZ

  • rewis.io

    Notarsache: Versagung der Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst"

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Versagung der Erlaubnis des Weiterführens der Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)"

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann darf die Amtsbezeichnung "Notar a.D." nicht weiter geführt werden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Berufsrecht: Des Notars "a. D." muss man würdig sein

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Weiterführung der Amtsbezeichnung "Notar"

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Weiterführung der Amtsbezeichnung "Notar"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2019, 191
  • WM 2019, 703
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 56/06

    Weiterführung der Amtsbezeichnung als Notar nach Entlassung aus dem Amt auf

    Auszug aus BGH, 19.11.2018 - NotZ(Brfg) 5/18
    Dienstverfehlungen des Notars können es daher rechtfertigen, die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung zu versagen, wobei es nicht erforderlich ist, dass diese Verfehlungen ohne das freiwillige Ausscheiden des Notars zu dessen Entfernung aus dem Amt geführt hätten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 8/14, DNotZ 2015, 230 Rn. 7; vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06, DNotZ 2008, 307 Rn. 6; vom 9. Mai 1988 - NotZ 9/87, DNotZ 1989, 316, 317 f.).

    Er muss seine Dienstpflichten in grob unredlicher Weise verletzt und dadurch das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert haben (Senatsbeschlüsse vom 23. April 2018 - NotZ(Brfg) 4/17, NJW-RR 2018, 1017 Rn. 17; vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06, DNotZ 2008, 307 Rn. 7; vom 10. August 1987 - NotZ 6/87, DNotZ 1988, 259 f.; vom 9. Mai 1988 - NotZ 9/87, DNotZ 1989, 316, 318).

  • BGH, 09.05.1988 - NotZ 9/87

    Anspruch auf Führung der Dienstbezeichnung "Notar außer Dienst" nach Entlassung

    Auszug aus BGH, 19.11.2018 - NotZ(Brfg) 5/18
    Dienstverfehlungen des Notars können es daher rechtfertigen, die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung zu versagen, wobei es nicht erforderlich ist, dass diese Verfehlungen ohne das freiwillige Ausscheiden des Notars zu dessen Entfernung aus dem Amt geführt hätten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 8/14, DNotZ 2015, 230 Rn. 7; vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06, DNotZ 2008, 307 Rn. 6; vom 9. Mai 1988 - NotZ 9/87, DNotZ 1989, 316, 317 f.).

    Er muss seine Dienstpflichten in grob unredlicher Weise verletzt und dadurch das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert haben (Senatsbeschlüsse vom 23. April 2018 - NotZ(Brfg) 4/17, NJW-RR 2018, 1017 Rn. 17; vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06, DNotZ 2008, 307 Rn. 7; vom 10. August 1987 - NotZ 6/87, DNotZ 1988, 259 f.; vom 9. Mai 1988 - NotZ 9/87, DNotZ 1989, 316, 318).

  • BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 8/14

    Dienstverfehlungen eines Notars: Versagung der Erlaubnis zur Weiterführung der

    Auszug aus BGH, 19.11.2018 - NotZ(Brfg) 5/18
    Dienstverfehlungen des Notars können es daher rechtfertigen, die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung zu versagen, wobei es nicht erforderlich ist, dass diese Verfehlungen ohne das freiwillige Ausscheiden des Notars zu dessen Entfernung aus dem Amt geführt hätten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 8/14, DNotZ 2015, 230 Rn. 7; vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06, DNotZ 2008, 307 Rn. 6; vom 9. Mai 1988 - NotZ 9/87, DNotZ 1989, 316, 317 f.).

    Umfang und Dauer der beanstandungsfrei gebliebenen Tätigkeit stehen der Versagung der Erlaubnis nach § 52 Abs. 2 BNotO nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. November 2014 - NotZ (Brfg) 8/14, DNotZ 2015, 230 Rn. 20).

  • BGH, 10.08.1987 - NotZ 6/87

    Beurkundung - Fernbeglaubigung - Notar

    Auszug aus BGH, 19.11.2018 - NotZ(Brfg) 5/18
    Er muss seine Dienstpflichten in grob unredlicher Weise verletzt und dadurch das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert haben (Senatsbeschlüsse vom 23. April 2018 - NotZ(Brfg) 4/17, NJW-RR 2018, 1017 Rn. 17; vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06, DNotZ 2008, 307 Rn. 7; vom 10. August 1987 - NotZ 6/87, DNotZ 1988, 259 f.; vom 9. Mai 1988 - NotZ 9/87, DNotZ 1989, 316, 318).
  • BGH, 23.04.2018 - NotZ(Brfg) 4/17

    Recht eines Notars zur Weiterführung des Zusatzes "außer Dienst (a.D.)" bei

    Auszug aus BGH, 19.11.2018 - NotZ(Brfg) 5/18
    Er muss seine Dienstpflichten in grob unredlicher Weise verletzt und dadurch das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert haben (Senatsbeschlüsse vom 23. April 2018 - NotZ(Brfg) 4/17, NJW-RR 2018, 1017 Rn. 17; vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06, DNotZ 2008, 307 Rn. 7; vom 10. August 1987 - NotZ 6/87, DNotZ 1988, 259 f.; vom 9. Mai 1988 - NotZ 9/87, DNotZ 1989, 316, 318).
  • BGH, 20.11.2000 - NotZ 22/00

    Eignung für Amt des Notars bei Trunkenheit im Verkehr und anschließender

    Auszug aus BGH, 19.11.2018 - NotZ(Brfg) 5/18
    Abzustellen ist dabei nicht in erster Linie auf das Vertrauen, das die Mandanten dem Notar im Hinblick auf die Betreuung ihrer Angelegenheiten entgegen gebracht haben, sondern auf das Ansehen des Amtes als solches und das Vertrauen, das die Allgemeinheit dem Notarberuf entgegenbringt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2011 - NotZ 22/00, DNotZ 2001, 573, 574).
  • BGH, 18.07.2011 - NotSt (Brfg) 1/11

    Disziplinarverfahren gegen einen Notar: Beurteilungszeitpunkt für die

    Auszug aus BGH, 19.11.2018 - NotZ(Brfg) 5/18
    Er beruft sich lediglich darauf, dass die nach Erreichen der Altersgrenze nicht bestandskräftig gewordene (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2011 - NotSt(Brfg) 1/11, BGHZ 190, 278 Rn. 5) Disziplinarverfügung vom 7. September 2016, deren Vorwürfe in der Erlaubnisversagung vom 28. September 2017 aufgegriffen und überwiegend wiederholt wurden, wegen angeblicher Befangenheit des Notarprüfers und fehlerhafter Behandlung seines Befangenheitsantrags rechtswidrig oder nichtig sei.
  • BGH, 13.03.2017 - NotZ(Brfg) 4/16

    Verwaltungsrechtliche Notarsache: Versagung der Erlaubnis zur Fortführung der

    Auszug aus BGH, 19.11.2018 - NotZ(Brfg) 5/18
    Daher darf die Justizverwaltung die Weiterführung der Amtsbezeichnung nur verweigern, wenn besondere Gründe die Ausübung des Ermessens in diese Richtung rechtfertigen (Senatsurteil vom 13. März 2017 - NotZ (Brfg) 4/16, BGHZ 214, 193 Rn. 22 f.).
  • BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 2/19

    Versagung der Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)";

    Wie sich der Regelung der Voraussetzungen, unter denen nach § 52 Abs. 2 BNotO die Erlaubnis erteilt und gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO wieder zurückgenommen werden kann, entnehmen lässt, will das Gesetz unter anderem verhindern, dass ein früherer Notar durch den weiteren Gebrauch der Amtsbezeichnung das Ansehen und das Vertrauen schädigt, die dem Notarberuf entgegengebracht werden (s. zu alldem Senat, Urteil vom 13. März 2017 - NotZ(Brfg) 4/16, BGHZ 214, 193, 197 Rn. 22 f und S. 199 Rn. 27; Beschlüsse vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06, DNotZ 2008, 307, 308 Rn. 6; vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 8/14, DNotZ 2015, 230, 231 Rn. 7 mwN; vom 23. April 2018 - NotZ(Brfg) 4/17, DNotZ 2018, 711, 713 Rn. 17 mwN und vom 19. November 2018 - NotZ(Brfg) 5/18, DNotZ 2019, 395 f Rn. 3).

    Er muss seine Dienstpflichten in grob unredlicher Weise verletzt und dadurch das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert haben (Senat, Beschlüsse vom 23. Juli 2007 aaO Rn. 7; vom 23. April 2018 aaO; vom 19. November 2018 aaO; vgl. auch Senat, Beschluss vom 24. November 2014 aaO S. 231 Rn. 8 mwN und S. 232 Rn. 10).

    Eine Vielzahl von Verstößen gegen Treuhandauflagen, gegen das Verbot, bei Handlungen mitzuwirken, die erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgen, und gegen das Gebot der Unparteilichkeit rechtfertigen die Ablehnung der Erlaubnis, die Bezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)" zu führen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06, DNotZ 2008, 307, 308 f Rn. 7 und vom 19. November 2018 - NotZ(Brfg) 5/18, DNotZ 2019, 395, 396 Rn. 4).

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Rechtsprechung
   BGH, 18.02.2019 - NotZ(Brfg) 5/18   

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https://dejure.org/2019,5017
BGH, 18.02.2019 - NotZ(Brfg) 5/18 (https://dejure.org/2019,5017)
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BGH, Entscheidung vom 18. Februar 2019 - NotZ(Brfg) 5/18 (https://dejure.org/2019,5017)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Weiterführung der Amtsbezeichnung eines Notars; Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im zivilgerichtlichen Verfahren; Nichtberücksichtigung des Sachvortrags eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts

  • rechtsportal.de

    Weiterführung der Amtsbezeichnung eines Notars; Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im zivilgerichtlichen Verfahren; Nichtberücksichtigung des Sachvortrags eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Grenzen der Anhörungsrüge

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 15.02.1967 - 2 BvR 658/65

    Rechtsweg gegen eine Hausstrafe im Strafvollzug

    Auszug aus BGH, 18.02.2019 - NotZ(Brfg) 5/18
    Hingegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (st. Rspr., vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BGH, 18.02.2019 - NotZ(Brfg) 5/18
    Hingegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (st. Rspr., vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BGH, 18.02.2019 - NotZ(Brfg) 5/18
    Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.).
  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81

    National Iranian Oil Company

    Auszug aus BGH, 18.02.2019 - NotZ(Brfg) 5/18
    Dass er die Rechtsauffassung des Klägers nicht teilt, begründet keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).
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