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   BGH, 12.07.2004 - NotZ 1/04   

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BGH, 12.07.2004 - NotZ 1/04 (https://dejure.org/2004,2750)
BGH, Entscheidung vom 12.07.2004 - NotZ 1/04 (https://dejure.org/2004,2750)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 2004 - NotZ 1/04 (https://dejure.org/2004,2750)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 6 Abs. 1
    Persönliche Eignung eines Notarbewerbers bei anhängigem strafrechtlichem Ermittlungsverfahren

  • Wolters Kluwer

    Sofortige Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung zur Bestellung zum Notar; Anforderungen an die persönliche Eignung eines Bewerbers für das Notaramt; Rechtsfolgen einer Fehlbeurteilung über die Eröffnung eines Strafverfahrens; Sachlichkeitsgebot als Kernanforderung ...

  • Judicialis

    BNotO § 6 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 6 Abs. 1
    Eignung eines Notarbewerbers bei zum Ablauf der Bewerbungsfrist noch nicht abgeschlossenem strafrechtlichem Ermittlungsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Bestellung zum Notar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DNotZ 2005, 146
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 20.03.2000 - NotZ 22/99

    Eignung eines Notarbewerbers bei Anhängigkeit eines (Wirtschafts-)Strafverfahrens

    Auszug aus BGH, 12.07.2004 - NotZ 1/04
    a) Wartet die Justizverwaltung wegen Zweifeln an der persönlichen Eignung eines Bewerbers für das Amt des Notars den Abschluß eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ab, schafft sie dadurch kein berechtigtes Vertrauen darauf, sie werde, wenn es nicht zur Klage kommt, die Eignung bejahen, gleich aus welchen Gründen die Ermittlungen abgeschlossen worden sind (im Anschluß an Senat, Beschl. v. 20. März 2000, NotZ 22/99, ZNotP 2000, 404).

    Nach der Rechtsprechung des Senats muß die persönliche Eignung des Bewerbers für das Notaramt, wie dies auch für die fachliche Eignung gilt (BGHZ 126, 39; zul. Beschl. v. 3. November 2003, NotZ 14/03, NJW-RR 2004, 708), bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorliegen und zum Zeitpunkt der Bestellung fortbestehen (Beschl. v. 22. März 1999, NotZ 33/98, ZNotP 1999, 250; Beschl. v. 20. März 2000, NotZ 22/99, ZNotP 2000, 404; vgl. § 6b Abs. 4 BNotO in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Abänderung der Bundesnotarordnung und andere Gesetze vom 31. August 1998, BGBl. I S. 2585).

    b) Allerdings gebietet es das nach Art. 12 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf Zugang zum Beruf, Zweifel an der Eignung des Bewerbers nicht sachwidrig in der Schwebe zu halten, sondern mit den gebotenen Mitteln zu erhärten oder auszuschließen (Senatsbeschl. v. 20. März 2000, NotZ 22/99, ZNotP 2000, 404).

    Sind bei dessen Fortschreiten Hindernisse zu überwinden, ist die Justizverwaltung nicht darauf verwiesen, im Verfahren nach §§ 6, 64a BNotO die strafrechtlichen Ermittlungen zu überholen (Senatsbeschl. v. 20. März 2000, NotZ 22/99, aaO).

  • BGH, 22.03.1999 - NotZ 33/98

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Eignung für das Amt des Notars

    Auszug aus BGH, 12.07.2004 - NotZ 1/04
    Nach der Rechtsprechung des Senats muß die persönliche Eignung des Bewerbers für das Notaramt, wie dies auch für die fachliche Eignung gilt (BGHZ 126, 39; zul. Beschl. v. 3. November 2003, NotZ 14/03, NJW-RR 2004, 708), bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorliegen und zum Zeitpunkt der Bestellung fortbestehen (Beschl. v. 22. März 1999, NotZ 33/98, ZNotP 1999, 250; Beschl. v. 20. März 2000, NotZ 22/99, ZNotP 2000, 404; vgl. § 6b Abs. 4 BNotO in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Abänderung der Bundesnotarordnung und andere Gesetze vom 31. August 1998, BGBl. I S. 2585).

    Dies wäre angesichts der Bedeutung des Stichtages für die Chancengleichheit der Bewerber einerseits, für eine einheitliche, vollständige und unveränderbare Beurteilungsgrundlage andererseits (Senatsbeschl. v. 22. März 1999, NotZ 33/98, aaO), allenfalls in Ausnahmefällen bei Vorliegen schwerwiegender Gründe in Erwägung zu ziehen.

  • BGH, 25.11.1996 - NotZ 48/95

    Gerichtliche Überprüfung der persönlichen Eignung für das Amt des Notars

    Auszug aus BGH, 12.07.2004 - NotZ 1/04
    Dieser verbleibt allerdings bei der Prognose, ob der Bewerber aufgrund seiner richtig festgestellten und rechtlich zutreffend bewerteten persönlichen Umstände für das Amt geeignet ist, ein Beurteilungsspielraum (BGHZ 134, 137).
  • BGH, 18.01.1963 - 4 StR 385/62

    Entscheidung des Revisionsgerichts in eigener Verantwortung über das Vorliegen

    Auszug aus BGH, 12.07.2004 - NotZ 1/04
    "Diese Auffassung der Kammer ist nach dem Akteninhalt nicht zutreffend, wird von den Tatsachen nicht getragen, stellt demnach eine Fehlbeurteilung dar, die allerdings für die jetzige Entscheidung über die Frage der Eröffnung des Hauptverfahrens ... bindend ist (BGHSt 18, 225).
  • BGH, 18.09.1995 - NotZ 30/94

    Notarstelle - Bewerbereignung

    Auszug aus BGH, 12.07.2004 - NotZ 1/04
    Verbleiben berechtigte Zweifel an der Eignung, hat die Bestellung zu unterbleiben (Beschl. v. 26. März 1973, NotZ 7/72, DNotZ 1974, 755, 756; v. 18. September 1995, NotZ 30/94, NJW-RR 1996, 311).
  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 20/93

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern für eine Notarstelle; Festlegung eines

    Auszug aus BGH, 12.07.2004 - NotZ 1/04
    Nach der Rechtsprechung des Senats muß die persönliche Eignung des Bewerbers für das Notaramt, wie dies auch für die fachliche Eignung gilt (BGHZ 126, 39; zul. Beschl. v. 3. November 2003, NotZ 14/03, NJW-RR 2004, 708), bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorliegen und zum Zeitpunkt der Bestellung fortbestehen (Beschl. v. 22. März 1999, NotZ 33/98, ZNotP 1999, 250; Beschl. v. 20. März 2000, NotZ 22/99, ZNotP 2000, 404; vgl. § 6b Abs. 4 BNotO in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Abänderung der Bundesnotarordnung und andere Gesetze vom 31. August 1998, BGBl. I S. 2585).
  • BGH, 09.05.1988 - NotZ 2/88

    Notar - Persönliche Eignung - Anforderung

    Auszug aus BGH, 12.07.2004 - NotZ 1/04
    Bestehen Zweifel daran, daß der Bewerber die Fähigkeit besitzt, sich auch in schwierigen Situationen unbeschadet der Anteilnahme an fremden oder eigenen Angelegenheiten ein gelassenes Urteil zu bewahren, kann er nicht Notar werden (Senatsbeschl. v. 9. Mai 1988, NotZ 2/88, BGHR BNotO § 6, Eignung 1).
  • BGH, 20.11.2000 - NotZ 22/00

    Eignung für Amt des Notars bei Trunkenheit im Verkehr und anschließender

    Auszug aus BGH, 12.07.2004 - NotZ 1/04
    Zum Prognosebereich gehört auch die Feststellung des Zeitpunktes, ab welchem Zweifel an der Eignung des Bewerbers entfallen (Beschl. v. 20. November 2000, NotZ 22/00, ZNotP 2001, 114).
  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 30/93

    Falschaussage - Amtsenthebung

    Auszug aus BGH, 12.07.2004 - NotZ 1/04
    Soweit sie im Verfahren der Bestellung zum Notar (§§ 6, 64a BNotO) zu hinreichenden Feststellungen in der Lage ist, kann sie ihre Entscheidung auf dieser Grundlage treffen (Senatsbeschl. v. 9. Januar 1995, NotZ 30/93, DNotZ 1996, 200).
  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 33/92

    Eignung eines Bewerbers zum Anwaltsnotar

    Auszug aus BGH, 12.07.2004 - NotZ 1/04
    Ihre Verwertung im Verfahren nach § 111 BNotO setzt eine Verurteilung im straf- oder ehrengerichtlichen Verfahren nicht voraus; der Einstellung dieser Verfahren steht ihrer Einbeziehung nicht entgegen (Beschl. v. 13. Dezember 1993, NotZ 33/92, NJW-RR 1999, 745).
  • BGH, 03.11.2003 - NotZ 14/03

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers; Nachweis

  • BGH, 26.03.1973 - NotZ 7/72

    Bestellung eines weiteren Notars im Amtsgerichtsbezirk Flensburg - Abhängigkeit

  • BGH, 20.04.2009 - NotZ 20/08

    Zweifel an der persönlichen Eignung eines Bewerbers um die Stelle eines

    Der Landesjustizverwaltung verbleibt allerdings bei der Prognose, ob der Bewerber aufgrund seiner richtig festgestellten und rechtlich zutreffend bewerteten persönlichen Umstände für das Amt geeignet ist, ein Beurteilungsspielraum (Senat , Beschlüsse vom 17. November 2008 - NotZ 10/08 - ZNotP 2009, 29, 30 Rn. 6 ff.; vom 12. Juli 2004 - NotZ 1/04 -DNotZ 2005, 146 f.; vom 31. Juli 2000 - NotZ 5/00 - DNotZ 2000, 943 f.; vom 10. März 1997 - NotZ 19/96 - DNotZ 1997, 891, 893).

    Kommt es zum Verfahren nach § 111 BNotO, hat das Gericht die persönliche Eignung und damit die Frage, ob bei Fristablauf an ihr Zweifel bestanden, nach dem Inbegriff des Verhandlungsergebnisses zu entscheiden, wobei selbstverständlich die persönliche Eignung noch im Zeitpunkt der Bestellung gegeben sein muss (Senat, Beschluss vom 12. Juli 2004 aaO S. 147).

  • BGH, 17.11.2008 - NotZ 10/08

    Eignung eines Notarbewerbers bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben

    Der Landesjustizverwaltung verbleibt allerdings bei der Prognose, ob der Bewerber aufgrund seiner richtig festgestellten und rechtlich zutreffend bewerteten persönlichen Umstände für das Amt geeignet ist, ein Beurteilungsspielraum (vgl. Senat BGHZ 134, 137, 139 ff; Senatsbeschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 1/04 - DNotZ 2005, 146 f; Senatsbeschluss vom 31. Juli 2000 aaO S. 944).
  • BGH, 28.07.2008 - NotZ 5/08

    Auswahlkriterien bei mehreren Bewerbern um eine Notarstelle

    Zwar trifft es zu, dass die Verstrickung eines Rechtsanwalts in Vorgänge, die sich als strafbare Handlungen darstellen, auch dann durchgreifende Zweifel an seiner persönlichen Eignung begründen können, wenn ein gegen den Rechtsanwalt in Gang gesetztes Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2004 - NotZ 1/04 - juris Rn. 9, insoweit in DNotZ 2005, 146 nicht abgedruckt; vom 9. Januar 1995 - NotZ 30/93 - DNotZ 1996, 200, 202).

    Sieht die Justizverwaltung - wie hier - von eigenen Nachforschungen und Feststellungen ab, wozu sie nicht schlechthin verpflichtet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 1/04 - DNotZ 2005, 146, 147 f), kann die persönliche Eignung des Bewerbers nicht in Frage gestellt werden.

  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 21/09

    Persönliche Eignung des Notarbewerbers: Begehung von Straftaten während seiner

    Der Landesjustizverwaltung verbleibt allerdings bei der Prognose, ob der Bewerber aufgrund seiner richtig festgestellten und rechtlich zutreffend bewerteten persönlichen Umstände für das Amt geeignet ist, ein Beurteilungsspielraum (vgl. Senat BGHZ 134, 137, 139 ff.; Senatsbeschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 1/04 - DNotZ 2005, 146, 147).
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