Rechtsprechung
   BGH, 16.07.2001 - NotZ 12/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,2288
BGH, 16.07.2001 - NotZ 12/01 (https://dejure.org/2001,2288)
BGH, Entscheidung vom 16.07.2001 - NotZ 12/01 (https://dejure.org/2001,2288)
BGH, Entscheidung vom 16. Juli 2001 - NotZ 12/01 (https://dejure.org/2001,2288)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,2288) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung - Erlaubte Werbeeffekts - Berufswidrige Werbung - Geschäftsstelle eines Notars - Kennzeichnung einer notariellen Geschäftsstelle - Amts- und Namensschilder - Führung des Landeswappens - Niedersächsische Anwaltsnotare

  • Judicialis

    BNotO § 29 Abs. 1; ; DONot § 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 29 Abs. 1; DONot § 3; NdsWappenG
    Anbringung von Amts- oder Namensschildern durch einen Notar

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 825 (Ls.)
  • NJW-RR 2002, 58
  • DNotZ 2002, 232
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)

  • BGH, 23.04.2018 - NotZ(Brfg) 6/17

    Recht eines Notars zur Nutzung der Bezeichnung "Notariat" statt der gesetzlichen

    Werbung, die eine wertende Selbstdarstellung des Notars oder seiner Dienste enthält, ist verboten, wie etwa die Herausstellung besonderer Leistungen, besonderer Qualitäten oder reklamehafte - maßlos übertreibende oder anpreisende - Hinweise (Schäfer in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 29 Rn. 11; Miermeister/de Buhr in Eylmann/Vaasen, BNotO, 4. Aufl., § 29 BNotO Rn. 3, RL-E VII Rn. 11; Diehn in Diehn, BNotO, 2015, § 29 Rn. 22, 43; Starke in: Beck'sches Notar-Handbuch, 6. Aufl., XIII Rn. 130; vgl. auch Senat, Beschluss vom 16. Juli 2001 - NotZ 12/01, DNotZ 2002, 232, 233 f.).

    Sie stellt auf eine anbiedernde Art und Weise besondere Leistungen heraus, und unterscheidet sich dadurch nicht von derjenigen eines Gewerbetreibenden, der besonderen Wert darauf legt, seine Kundschaft durch das plakative Herausstellen bestimmter Vorzüge anzusprechen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2001 - NotZ 12/01, DNotZ 2002, 232, 233).

  • BVerfG, 19.06.2012 - 1 BvR 3017/09

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Notars gegen die aufsichts- behördliche

    Die Befugnis zur Erteilung von Weisungen entnimmt der Bundesgerichtshof in dem vorliegend angegriffenen Beschluss - unter Hinweis auf frühere Entscheidungen (Beschluss vom 16. Juli 2001 - NotZ 12/01 -, ZNotP 2001, S. 441 ; Beschluss vom 8. Juli 2002 - NotZ 5/02 -, juris, Rn. 5) - dem in § 93 BNotO normierten Aufsichtsrecht.
  • OLG Celle, 03.09.2003 - Not 18/03

    Anspruch auf Entfernung von Amtsschildern und Namensschildern gegenüber Notar;

    (vgl. auch BGH, Beschl. v. 16. Juli 2001 - NotZ 12/01 - Nds. Rpfl. 2001, 405).

    Eine unzulässige Werbung ist vielmehr erst anzunehmen, wenn der Notar ohne besonderen Sachbezug gezielt für seine Praxis wirbt und dabei in möglichst auffälliger Art und Weise auf seine Praxisräume hinweist, ohne die nach § 29 Abs. 1 BNotO zu erwartende Zurückhaltung zu üben (vgl. BGH, Beschl. v. 16.07.2001 - NotZ 12/01 - Nds. Rpfl. 2001, 405).

    Die inhaltliche Gestaltung der vom Antragsteller angebrachten Schilder (zu dieser Gestaltung s. BGH, Beschl. v. 16.07.2001 - NotZ 12/01 - Nds. Rpfl. 2001, 405) wird von der Verwaltungsbehörde nicht beanstandet.

    Der Senat hat deshalb auch nicht zu überprüfen, ob Bedenken gegen die Gestaltung der Schilder selbst bestehen (vgl. BGH, Beschl. v. 16.07.2001 - NotZ 12/01).

  • OLG Schleswig, 08.06.2006 - VA (Not) 8/05

    Unzulässige Werbung eines Notars auf einer Uhrensäule

    Maßnahmen der Dienstaufsicht nach § 93 BNotO hat die Aufsichtsbehörde nach pflichtgemäßen Ermessen zu treffen (vgl. Schippel, a.a.O., § 93 Rn. 5 und BGH NJW-RR 2002, 58, 59).

    Rechtsprechung und Kommentierung zu diesen Vorschriften sind übereinstimmend der Ansicht, dass der Notar im Grundsatz nicht an anderen Stellen mit Hinweisschildern für sich werben darf (so ausdrücklich Weingärtner/Schöttler DONot, 9. Aufl. 2004, § 3 Rn. 69; vgl. BGH NJW-RR 2002, 58 f.; OLG Celle NJW-RR 2001, 1721 f. und Beschluss vom 25.11.2003 Not 27/03 - Abdruck bei Juris; v.Campe in Eylmann/Vaasen, BNotO, 2. A. 2004, § 3 DONot, Rn.13 mit Beispielen dort in FN 30, die sämtlichst nur das Gebäude der Kanzlei und das zugehörige Grundstück betreffen).

    Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof mannshohe Namensschilder an dem Amtsgebäude eines Notars als unerlaubte Werbung eingestuft, weil Größe und Vielzahl der Schilder ein reklamehaftes Gepräge annehmen, eine Werbung ohne besonderen Sachbezug darstellen und deshalb der von einem Notar zu erwartenden Zurückhaltung widersprechen würden (BGH NJW-RR 2002, 58 f.).

  • BGH, 11.05.2009 - NotZ 17/08

    Notar-Domain mit Stadt-Bezeichnung zulässig

    Dem Notar, der ein öffentliches Amt ausübt, ist grundsätzlich jedes Verhalten untersagt, das den Eindruck erwecken könnte, seine Unparteilichkeit und Unabhängigkeit werde durch ein gewerbliches, gewinnorientiertes Marktverhalten beeinflusst (Senat , Beschluss vom 16. Juli 2001 - NotZ 12/01 - NJW-RR 2002, 58).
  • BGH, 26.10.2009 - NotZ 6/09

    Aufhebung einer die Arbeitsweise von Notaren betreffenden dienstaufsichtlichen

    Der Antragsgegner ist als nach § 92 Nr. 1 BNotO zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 93 BNotO befugt, im Rahmen der ihm obliegenden Dienstaufsicht über Notare diesen, soweit erforderlich, angemessene Weisungen zu erteilen (Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 2001 - NotZ 12/01 - ZNotP 2001, 441, 442 und 8. Juli 2002 - NotZ 5/02 - [...] Rn. 5).
  • OLG Schleswig, 08.06.2006 - VA Not 8/05

    Unzulässige Werbung eines Notars auf einer Uhrensäule am Marktplatz

    Maßnahmen der Dienstaufsicht nach § 93 BNotO hat die Aufsichtsbehörde nach pflichtgemäßen Ermessen zu treffen (vgl. Schippel, a.a.O., § 93 Rn. 5 und BGH NJW-RR 2002, 58, 59).

    Rechtsprechung und Kommentierung zu diesen Vorschriften sind übereinstimmend der Ansicht, dass der Notar im Grundsatz nicht an anderen Stellen mit Hinweisschildern für sich werben darf (so ausdrücklich Weingärtner/Schöttler DONot, 9. Aufl. 2004, § 3 Rn. 69; vgl. BGH NJW-RR 2002, 58 f.; OLG Celle NJW-RR 2001, 1721 f. und Beschluss vom 25.11.2003 Not 27/03 - Abdruck bei Juris; v.Campe in Eylmann/Vaasen, BNotO , 2. A. 2004, § 3 DONot, Rn.13 mit Beispielen dort in FN 30, die sämtlichst nur das Gebäude der Kanzlei und das zugehörige Grundstück betreffen).

    Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof mannshohe Namensschilder an dem Amtsgebäude eines Notars als unerlaubte Werbung eingestuft, weil Größe und Vielzahl der Schilder ein reklamehaftes Gepräge annehmen, eine Werbung ohne besonderen Sachbezug darstellen und deshalb der von einem Notar zu erwartenden Zurückhaltung widersprechen würden (BGH NJW-RR 2002, 58 f.).

  • OLG Celle, 25.05.2010 - Not 19/09

    Pflichtwidrigkeit der auswärtigen Beurkundungstätigkeit eines Notars in

    13/4184, S. 27; Senat OLGR Celle 2006, 655 ff.; BGH NJW-RR 2002, 58 [BGH 16.07.2001 - NotZ 12/01] ; BGH DNotZ 2010, 75 [BGH 11.05.2009 - NotZ 17/08] ).
  • BGH, 08.07.2002 - NotZ 28/01

    Verwendung der Bezeichnung "Notariat"

    Zwar kann ein Anwaltsnotar, der mit Rechtsanwälten soziiert ist, grundsätzlich ein gemeinsames Namensschild verwenden; es muß jedoch deutlich erkennbar sein, wer (Rechtsanwalt und) Notar und wer (nur) Rechtsanwalt ist (vgl. Sen.Beschl. v. 30. November 1998 - NotZ 29/98, NJW 1999, 428 zu Sozietätsbriefbögen; Weingärtner/Schöttler, DONot 8. Aufl. § 3 Rdn. 65; siehe auch § 3 Abs. 2 Satz 3 DONot - zu sogenannten Kombinationsschildern mit Landeswappen -, vgl. dazu auch Sen.Beschl. v. 16. Juli 2001 - NotZ 12/01, NJW-RR 2002, 58, 60 - Verf.beschw.
  • OLG Celle, 19.06.2006 - Not 9/06

    Werbung eines Anwaltsnotars in einem kirchlichen Gemeindebrief; Dienstvergehen

    Als unzulässig anzusehen ist demgegenüber jedes Verhalten des Notars, das den Eindruck erwecken könnte, seine Unparteilichkeit und Unabhängigkeit werde durch ein gewerbliches, gewinnorientiertes Marktverhalten beeinflusst (Beschluss des BGH vom 16. Juli 2001 - NotZ 12/01 , in: NJW-RR 2002, 58; Beschluss des Senats vom 25. November 2003 - Not 27/03 - zur Frage der Zulässigkeit der Führung von mehreren Namens und Amtsschildern zur Kennzeichnung der Notariatsgeschäftsstelle; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 4. Aufl., § 29 Rdnr. 6).
  • OLG Celle, 16.11.2001 - Not 28/01

    Standeswidrige Notarwerbung: Mehrere Schilderanlagen für eine Geschäftsstelle

  • OLG Celle, 25.11.2003 - Not 27/03

    Rechtmäßige Anbringung des Amtsschildes eines Notars; Unzulässige Werbung von

  • KG, 04.06.2013 - 6 W 176/12

    Entlassung des Testamentsvollstreckers: Bemessung des Verfahrenswerts

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht