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   BGH, 10.05.1982 - NotZ 12/81   

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https://dejure.org/1982,5885
BGH, 10.05.1982 - NotZ 12/81 (https://dejure.org/1982,5885)
BGH, Entscheidung vom 10.05.1982 - NotZ 12/81 (https://dejure.org/1982,5885)
BGH, Entscheidung vom 10. Mai 1982 - NotZ 12/81 (https://dejure.org/1982,5885)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Bestellung zum Anwaltsnotar - Möglichkeiten der Abkürzung der noch nicht erfüllten Wartezeit - Zuständigkeit der Prüfung der Bedürfnisvoraussetzungen für die Bestellung von Anwaltsnotaren - Anerkennung eines Ortes als Gemeinde mit "unabhängiger ...

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Papierfundstellen

  • DNotZ 1982, 714 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.01.1982 - NotZ 7/81

    Bestellung eines Rechtsanwalts zum Notar - Vorliegen von Ermessensfehlern

    Auszug aus BGH, 10.05.1982 - NotZ 12/81
    Seine Entscheidung ist gerichtlich nachprüfbar nur dahin, ob sie auf einem Ermessensfehler beruht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1980 - NotZ 10/80 = DNotZ 1981, 309, 310; vom 19. Januar 1981 - NotZ 15/80 und vom 18. Januar 1982 - NotZ 7/81).

    Dies hat der Senat im Beschluß vom 18. Januar 1982 - NotZ 7/81 - bereits entschieden.

  • BGH, 19.01.1981 - NotZ 15/80

    Besonderer Ort im Sinne des § 2 Abs. 3 Allgemeine Verfügung über Angelegenheiten

    Auszug aus BGH, 10.05.1982 - NotZ 12/81
    Seine Entscheidung ist gerichtlich nachprüfbar nur dahin, ob sie auf einem Ermessensfehler beruht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1980 - NotZ 10/80 = DNotZ 1981, 309, 310; vom 19. Januar 1981 - NotZ 15/80 und vom 18. Januar 1982 - NotZ 7/81).

    Aus dieser raumplanungsrechtlichen, vor allem auf die künftige Entwicklungsförderung ausgerichteten Funktion eines Grundzentrums ergibt sich jedoch noch nicht, daß Drochtersen auch schon nach dem für die Beurteilung maßgeblichen heutigen Entwicklungsstand (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Januar 1981 - NotZ 15/80) eine von Stade, dem Sitz des Amtsgerichts, unabhängige wirtschaftliche Bedeutung hat.

  • BGH, 22.06.1981 - NotZ 2/81

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Auszug aus BGH, 10.05.1982 - NotZ 12/81
    Die Bedürfnisvoraussetzungen, die der Antragsgegner in seiner AVNot generell aufgestellt und an die er sich damit auch für den Einzelfall gebunden hat, würden ihn allerdings nicht hindern, davon unter besonderen Umständen abzugehen, wenn sich nämlich der festgelegte Bedürfnismaßstab gerade im Hinblick auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege (§ 4 Abs. 1 BNotO) als unzulänglich erwiese (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 1979 - NotZ 3/79 = DNotZ 1980, 177, 178 und vom 22. Juni 1981 - NotZ 2/81).
  • BGH, 13.10.1980 - NotZ 10/80

    Notar - Zulassung zum Notar - Bestellung zum Notar - Vorzeitige Bestellung

    Auszug aus BGH, 10.05.1982 - NotZ 12/81
    Seine Entscheidung ist gerichtlich nachprüfbar nur dahin, ob sie auf einem Ermessensfehler beruht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1980 - NotZ 10/80 = DNotZ 1981, 309, 310; vom 19. Januar 1981 - NotZ 15/80 und vom 18. Januar 1982 - NotZ 7/81).
  • BGH, 22.10.1979 - NotZ 3/79

    Ermessen der Landesjustizverwaltung bei der Errichtung neuer Notarstellen -

    Auszug aus BGH, 10.05.1982 - NotZ 12/81
    Die Bedürfnisvoraussetzungen, die der Antragsgegner in seiner AVNot generell aufgestellt und an die er sich damit auch für den Einzelfall gebunden hat, würden ihn allerdings nicht hindern, davon unter besonderen Umständen abzugehen, wenn sich nämlich der festgelegte Bedürfnismaßstab gerade im Hinblick auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege (§ 4 Abs. 1 BNotO) als unzulänglich erwiese (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 1979 - NotZ 3/79 = DNotZ 1980, 177, 178 und vom 22. Juni 1981 - NotZ 2/81).
  • BGH, 12.11.1984 - NotZ 6/84

    Antrag auf Bestellung zum Notar - Entscheidung nach Billigkeit über die

    Der Senat hat schon wiederholt ausgesprochen, daß sich die Worte "an einem in der Verwaltungspraxis bereits anerkannten Ort ..." gerade auf die Verwaltungspraxis des Antragsgegners beziehen, nicht auf die anderer Stellen oder Behörden (Beschlüsse vom 10. Mai 1982 - NotZ 12/81 = DNotZ 1982, 714 und vom 25. Oktober 1982 - NotZ 14/82 = DNotZ 1983, 244).

    Es ist der Landesjustizverwaltung nicht verwehrt, bei der Entscheidung eines Einzelfalles unter besonderen Umständen zum Nachteil eines Bewerbers ausnahmsweise von einer fortbestehenden Regelung der AVNot abzuweichen, wenn sich der festgelegte Bedürfnismaßstab gerade im Hinblick auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege (§ 4 Abs. 1 BNotO) als unzulänglich erweist (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Mai 1982 - NotZ 12/81 - mit Nachweisen).

    Das stimmt mit der Tatsache überein, daß sich der Senat innerhalb von zwei Jahren in zahlreichen Entscheidungen mit Fragen der Notarbestellung nach dieser Vorschrift und insbesondere damit zu befassen hatte, ob ein Ort, der als Amtssitz eines Notarbewerbers in Aussicht genommen war, von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 2 Abs. 3 AVNot 1974 sei (vgl. Beschluß vom 13. Oktober 1980 - NotZ 10/80 = DNotZ 1981, 309: Wallenhorst; Beschluß vom 19. Januar 1981 - NotZ 15/80: Hude; Beschluß vom 18. Januar 1982 - NotZ 7/81: Twistringen; Beschluß vom 10. Mai 1982 - NotZ 12/81 = DNotZ 1982, 714: Drochtersen; Beschluß vom 10. Mai 1982 - NotZ 6/82 = DNotZ 1982, 710: Munster; und Beschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 14/82 = DNotZ 1983, 244: Rosdorf).

    Zum anderen aber hatte die Anerkennung der besonderen wirtschaftlichen Bedeutung eines Ortes in der Verwaltungspraxis des Antragsgegners gerade in Grenzfällen gleichsam konstitutiven Charakter, insofern nämlich, als dem Antragsgegner bei der Beurteilung ein Ermessensspielraum blieb, den weder andere Stellen oder Behörden noch die Gerichte durch Ausübung eines eigenen Ermessens ausfüllen oder ersetzen durften (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1980 - NotZ 10/80 = DNotZ 1981, 309; vom 19. Januar 1981 - NotZ 15/80; vom 10. Mai 1982 - NotZ 12/81 = DNotZ 1982, 714 und vom 25. Oktober 1982 - NotZ 14/82 = DNotZ 1983, 244).

  • BGH, 25.10.1982 - NotZ 14/82

    Ablehnung eines Antrags auf Bestellung zum Notar - Erfordernis der Bezeichnung

    Soweit § 4 Abs. 2 AVNot 1981 darauf abhebt, daß es sich um einen "in der Verwaltungspraxis bereits anerkannten Ort" der in § 2 Abs. 3 AVNot 1974 genannten Bedeutung handeln muß, wird damit nur auf die eigene bisherige Verwaltungspraxis des für die Bedürfnisprüfung zuständigen Antragsgegners und nicht auf die Praxis irgendeiner anderen Verwaltungsbehörde verwiesen (Senatsbeschluß vom 10. Mai 1982 - NotZ 12/81 = DNotZ 1982, 714, 715).

    Da die in den regionalen Raumordnungsprogrammen festgelegten Orte von zentraler Bedeutung, abgestuft nach Grund-, Mittel- und Oberzentren, die Schwerpunkte öffentlicher Entwicklungsförderung darstellen, können sich aus der Einordnung einer Gemeinde als Schwerpunktort Rückschlüsse auch auf ihre wirtschaftliche Bedeutung ziehen lassen (Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1980 - NotZ 10/80 = DNotZ 1981, 309, 310; vom 19. Januar 1981 - NotZ 15/80; vom 18. Januar 1982 - NotZ 7/81 und vom 10. Mai 1982 - NotZ 12/81 = DNotZ 1982, 714, 715).

  • BGH, 09.12.1991 - NotZ 2/91

    Anspruch auf Bestellung zum Notar - Voraussetzungen der Zulassung zum Notar -

    Denn erweist sich der festgelegte Bedürfnismaßstab gerade im Hinblick auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege als unzulänglich, ist die Justizverwaltung gehalten, ihre Richtlinien diesen Erfordernissen anzupassen und im Einzelfalle so zu entscheiden, wie es eine geordnete Rechtspflege verlangt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 1982 - NotZ 12/81 = DNotZ 1982, 714, 718; vom 12. November 1984 - NotZ 6/84, DNotZ 1985, 507, 508; vom 14. Juli 1986 - NotZ 6/86; vom 4. Dezember 1989 - NotZ 20/89 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Bedürfnisprüfung 4; vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 a.a.O.).
  • BGH, 14.01.1991 - NotZ 9/90
    Denn erweist sich der festgelegte Bedürfnismaßstab gerade im Hinblick auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege als unzulänglich, ist die Justizverwaltung gehalten, ihre Richtlinien diesen Erfordernissen anzupassen und im Einzelfalle so zu entscheiden, wie es eine geordnete Rechtspflege verlangt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 1982 - NotZ 12/81, NotZ 1982, 714, 718; vom 12. November 1984 - NotZ 6/84, DNotZ 1985, 507, 508; vom 14. Juli 1986 - NotZ 6/86; vom 4. Dezember 1989 - NotZ 20/89).
  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 7/91

    Bestellung eines Anwaltsnotars in Hessen

    Allerdings waren und sind die Grenzen des Organisationsermessens insofern weit gezogen, als eine Bindung an eine durch Verwaltungsvorschrift oder Verwaltungsübung festgelegten Bedürfnismaßstab dann nicht besteht, wenn er sich im konkreten Fall gerade im Hinblick auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege als unzulänglich erweist (vgl. BGH DNotZ 1982, 714, 718; 1985, 507, 508; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1991 - NotZ 9 und 10/90, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 04.12.1989 - NotZ 20/89

    Notar - Bestellung - Landesjustizverwaltung - Verwaltungsermessen

    Nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn sich der festgelegte Bedürfnismaßstab gerade im Hinblick auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege (§ 4 Abs. 1 BNotO) als unzulänglich erweist, muß die Justizverwaltung ihre Richtlinien diesen Erfordernissen anpassen und im Einzelfall so entscheiden, wie es eine geordnete Rechtspflege verlangt (BGH, Beschlüsse v. 10.5. 1982 -- NotZ 12/81, DNotZ 1982, 714, 716; v. 14.7. 1986 -- NotZ 6/86).
  • BGH, 12.11.1984 - NotZ 10/84

    Bestellung zum Notar - Erfüllen der allgemeinen Wartezeit von 15 Jahren - Kürzung

    Der Senat hat schon wiederholt ausgesprochen, daß sich die Worte "an einem in der Verwaltungspraxis bereits anerkannten Ort ..." gerade auf die Verwaltungspraxis des Antragsgegners beziehen, nicht auf die anderer Stellen oder Behörden (Beschlüsse vom 10. Mai 1982 - NotZ 12/81 = DNotZ 1982, 714 und vom 25. Oktober 1982 - NotZ 14/82 = DNotZ 1983, 244).
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