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   BGH, 03.12.2001 - NotZ 13/01   

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https://dejure.org/2001,6670
BGH, 03.12.2001 - NotZ 13/01 (https://dejure.org/2001,6670)
BGH, Entscheidung vom 03.12.2001 - NotZ 13/01 (https://dejure.org/2001,6670)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 2001 - NotZ 13/01 (https://dejure.org/2001,6670)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    BRAO § 42 Abs. 4; ; BNotO § 111 Abs. 4; ; BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 7; ; BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8
    Amtshebung eines Notars wegen Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden durch die wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Art der Wirtschaftsführung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DNotZ 2002, 236
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.03.1998 - NotZ 14/97

    Begriff der Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden durch die Art der

    Auszug aus BGH, 03.12.2001 - NotZ 13/01
    Die Wirtschaftsführung des Notars gefährdet die Interessen der Rechtsuchenden insbesondere dann, wenn die Art der Behandlung fremder Gelder erhebliche Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit begründet (Senat, Beschluß vom 12. Oktober 1990, NotZ 21/89, DNotZ 1991, 94 = BGHR BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 7, Interessengefährdung 1; Beschluß vom 16. März 1998, NotZ 14/97, DNotZ 1999, 170 = BGHR BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 7, Interessengefährdung 2).

    Erweckt der Notar auch nur den Anschein, daß Treuhandgelder bei ihm gefährdet seien oder die Beachtung von Treuhandbedingungen nicht gewährleistet sei, leidet das Vertrauen der Betroffenen in die Integrität des Berufstandes (Senat, Beschluß vom 14. Oktober 1985, NotSt (B) 3/85, DNotZ 1986, 310; Beschluß vom 16. März 1998 aaO).

  • BGH, 12.10.1990 - NotZ 21/89

    Voraussetzungen für die Amtsenthebung eines Notars

    Auszug aus BGH, 03.12.2001 - NotZ 13/01
    Die Wirtschaftsführung des Notars gefährdet die Interessen der Rechtsuchenden insbesondere dann, wenn die Art der Behandlung fremder Gelder erhebliche Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit begründet (Senat, Beschluß vom 12. Oktober 1990, NotZ 21/89, DNotZ 1991, 94 = BGHR BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 7, Interessengefährdung 1; Beschluß vom 16. März 1998, NotZ 14/97, DNotZ 1999, 170 = BGHR BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 7, Interessengefährdung 2).
  • BGH, 14.10.1985 - NotSt (B) 3/85

    Verstöße eines Notars gegen seine Amtspflichten - Anordnung der vorläufigen

    Auszug aus BGH, 03.12.2001 - NotZ 13/01
    Erweckt der Notar auch nur den Anschein, daß Treuhandgelder bei ihm gefährdet seien oder die Beachtung von Treuhandbedingungen nicht gewährleistet sei, leidet das Vertrauen der Betroffenen in die Integrität des Berufstandes (Senat, Beschluß vom 14. Oktober 1985, NotSt (B) 3/85, DNotZ 1986, 310; Beschluß vom 16. März 1998 aaO).
  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 26/03

    Voraussetzungen der Amtsenthebung eines Notars

    Wie der Senat in anderem Zusammenhang entschieden hat, können einerseits schon wenige aber besonders schwerwiegende Verstöße gegen die durch § 50 BNotO geschützten Berufspflichten eine Amtsenthebung rechtfertigen (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Dezember 2001 - NotZ 13/01 - DNotZ 2002, 236: einmaliger Verstoß), während andererseits Pflichtwidrigkeiten, die nicht dieses Gewicht aufweisen, erst in größerer Zahl diese Maßnahme zulassen können (vgl. Senatsbeschluß vom 16. März 1998 - NotZ 14/97 - DNotZ 1999, 170; OLG Celle Niedersächsische Rechtspflege 2001, 235 ff.).
  • BGH, 16.02.2017 - V ZB 181/15

    Notaranderkonto: Anspruch auf Auszahlung des hinterlegten Kaufpreises bei

    Die vorsätzliche Vermischung von verwahrten Geldern mit Eigengeldern des Notars oder gar die Verwendung für eigene Zwecke ist ein schwerwiegendes Dienstvergehen und kann als Untreue gemäß § 266 StGB strafbar sein (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2001 - NotZ 13/01, DNotZ 2002, 236 f.; BGH, Urteil vom 14. Juli 2003 - NotSt (Brfg) 5/02, DNotZ 2004, 226 f.; BGH, Urteil vom 6. April 1982 - 5 StR 8/82, NStZ 1982, 331 f.; Eylmann/Vaasen/Hertel, BNotO/BeurkG, 4. Aufl., § 54b BeurkG Rn. 9; ders. in Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 3. Aufl., Rn. 1798; Weingärtner, Das notarielle Verwahrungsgeschäft, 2. Aufl., Rn. 153).
  • BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 3/20

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars wegen einer die Interessen der

    Die Wirtschaftsführung des Notars gefährdet die Interessen der Rechtsuchenden auch dann, wenn die Art der Behandlung fremder Gelder zu erheblichen Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit führt (Senat, Beschlüsse vom 12. Oktober 1990 aaO S. 94 [zu § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO aF]; vom 3. Dezember 2001 - NotZ 13/01, DNotZ 2002, 236 und vom 8. Juli 2002 aaO S. 2792).
  • BGH, 15.11.2010 - NotZ 6/10

    Grund für die Amtsenthebung des Notars: Erwirkung eines

    Auch weitere, das geschäftliche Verhalten betreffende Umstände können die eine Amtsenthebung rechtfertigende Unzuverlässigkeit des Notars in Bezug auf seine Wirtschaftsführung begründen bzw. verstärken (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2001 - NotZ 13/01, DNotZ 2002, 236; vom 8. Juli 2002 - NotZ 1/02, aaO; vom 17. November 2008 - NotZ 130/07, DNotZ 2009, 310, 311).
  • BGH, 28.11.2005 - NotZ 17/05

    Amtsenthebung eines Notars wegen Gefährdung der Rechtsuchenden durch die

    Denn die Wirtschaftsführung des Notars gefährdet die Interessen der Rechtsuchenden insbesondere dann, wenn sie durch eine Art und Weise der Behandlung fremder Gelder gekennzeichnet wird, die erhebliche Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit begründet (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2001 - NotZ 13/01 - DNotZ 2002, 236).

    cc) Der Senat hat bereits für einen Sachverhalt aus der Zeit, als der Tatbestand des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO noch nicht um die "Art der Durchführung der Verwahrungsgeschäfte" ergänzt worden war, ausgesprochen, dass im Fall der strafrechtlichen Untreue regelmäßig schon bei einem einmaligen Pflichtenverstoß die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO geboten ist (Beschluss vom 3. Dezember 2001 - NotZ 13/01 - DNotZ 2002, 236, 237).

  • BGH, 08.07.2002 - NotZ 1/02

    Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden durch die Art der

    Auch ordnungswidriger Umgang mit Fremdgeldern, insbesondere Verstöße gegen deren wahrheitsgemäße und nachprüfbare Verbuchung und die nachhaltige Verweigerung der dem Mandanten geschuldeten Auskunft, kann die Unzuverlässigkeit des Notars im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Alt. BNotO begründen (Senatsbeschl. v. 3. Dezember 2001, NotZ 13/01, DNotZ 2002, 236).
  • FG Nürnberg, 23.03.2005 - III 249/04

    Auskunftsersuchen an eine Berufskammer zulässig

    Da die Zahlungsfähigkeit des Steuerschuldners im Streitfall bereits seit einiger Zeit nicht mehr gewährleistet war, hätte dieser zwischenzeitlich die Umleitung aller Mandantengelder auf Anderkonten veranlasst haben müssen (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 3.6.2002 3 Ss 74/02, wistra 2002, 475; BGH-Senat für Notarsachen, Beschluss vom 3.12.2001 NotZ 13/01, DNotZ 2002, 236).
  • OLG Köln, 17.07.2017 - 2 VA (Not) 2/17
    Peinliche Genauigkeit bei Treuhandgeschäften ist für den Notar daher eine grundlegende Pflicht (BGH, Beschl. v. 14.10.1985 - NotSt 3/85 -, DNotZ 1986, 310; Urt. v. 13.10.1986 - NotSt 2/86 -, DNotZ 1987, 556; Beschl. v. 03.12.2001 - NotZ 13/01 -, DNotZ 2002, 236).
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