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   BGH, 25.11.1996 - NotZ 15/96   

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https://dejure.org/1996,10457
BGH, 25.11.1996 - NotZ 15/96 (https://dejure.org/1996,10457)
BGH, Entscheidung vom 25.11.1996 - NotZ 15/96 (https://dejure.org/1996,10457)
BGH, Entscheidung vom 25. November 1996 - NotZ 15/96 (https://dejure.org/1996,10457)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Antrag eines Notars auf Bestellung eines Rechtsassessors zu seinem Vertreter - Hinreichende Qualifizierung eines Rechtsassesors für eine Bestellung zum Notarvertreter - Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung als Feststellungsantrag bei Erledigung des ...

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 6/93

    Organisationsermessen der Aufsichtsbehörde bei Abwesenheit eines Notars;

    Auszug aus BGH, 25.11.1996 - NotZ 15/96
    Das Verfahren nach § 25 VONot sieht, wie das Verfahren nach § 111 BNotO, dessen Grundsätze insoweit übertragbar sind (st. Rspr., vgl. Beschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93 = NJW-RR 1995, 1081, 1082 m.w.N.), Feststellungsanträge nicht vor.

    Der Senat hat es zugelassen, daß unter bestimmten Voraussetzungen von der Anfechtung eines Verwaltungsaktes zu einem Feststellungsbegehren übergegangen werden kann, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt während des gerichtlichen Verfahrens erledigt (Beschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93, a.a.O., 1082 m.w.N.).

    Dabei hat sie die allgemeinen Grundsätze des Notarwesens und entsprechend der Regelung des § 39 Abs. 3 Satz 3 BNotO das Vorschlagsrecht des Notars zu beachten (Beschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93, a.a.O., 1082 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Bestellung zum Vertreter zwar nicht die Eignung, wohl aber die Befähigung zum Notaramt voraus (Beschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93, a.a.O., 1082).

  • BGH, 10.03.1997 - NotZ 5/96

    Durchsetzung der Verpflichtung der Notare zur Meldung der abgabenpflichtigen

    In der Rechtsprechung des Senats sind jedoch Feststellungsanträge im Verfahren nach § 111 BNotO und auch nach § 25 NotVO ausnahmsweise dann für zulässig gehalten worden, wenn es um die Klärung von Fragen geht, die auch für künftige Verwaltungsentscheidungen (der Antragsgegnerin) gegenüber dem Antragsteller wesentlich sind oder wenn das Gebot effektiven Rechtsschutzes sonst leerlaufen würde (vgl. u.a. BGHZ 67, 343, 346; 81, 66, 68; BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93 = NJW-RR 1995, 1081; NotZ 35/93 = DNotZ 1996, 203; NotZ 22/94 - und vom 25. November 1996 - NotZ 15/96).

    Daß die Zulassung solcher Ausnahmen auf sogenannte Fortsetzungsfeststellungsbegehren in Verfahren um die Bestellung neuer Notare beschränkt wäre, ist der Rechtsprechung des Senats entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht zu entnehmen (vgl. BGH, Beschluß vom 25. November 1996 - NotZ 15/96 - für einen vergleichbaren Fall).

  • BGH, 31.07.2000 - NotZ 12/00

    Bestellung eines Notarvertreters

    Im übrigen wäre es nicht ermessensfehlerhaft, einen als Vertreter Vorgeschlagenen wegen fehlender persönlicher Eignung (Senat, Beschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 35/93 - NJW-RR 1995, 1080 unter II B 2) oder deshalb abzulehnen, weil er den fachlichen Anforderungen an die Ausübung des Notaramts nicht genügt (Senat, Beschluß vom 25. November 1996 - NotZ 15/96 - nicht veröffentlicht).
  • BGH, 10.03.1997 - NotZ 39/96

    Verhinderung eines Notars durch ehrenamtliche Tätigkeiten im Bereich des Sports

    Davon ist jedoch eine Ausnahme zuzulassen, wenn es um die Klärung von Fragen geht, die für künftige Verwaltungsentscheidungen gegenüber dem Antragsteller wesentlich sind, und/oder wenn das Gebot effektiven Rechtsschutzes sonst leerlaufen würde (BGHZ 67, 343, 346; 81, 66, 88; BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 1995 - NotZ 6 und 35/93, NotZ 22/94 und vom 25. November 1996 - NotZ 15/96).

    Ein Rechtsanspruch auf Bestellung eines ständigen Vertreters nach § 39 Abs. 1, 2. Halbs. BNotO steht einem Notar, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, nicht zu (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1081, 1082; DNotZ 1975, 494; BGH, Beschlüsse vom 8. November 1976 - NotZ 4/76, vom 10. April 1978 - NotZ 12/77, vom 25. Oktober 1982 - NotZ 17/82 und vom 25. November 1996 - NotZ 15/96).

  • BGH, 25.11.1996 - NotZ 14/96

    Pflicht des Notars zur räumlichen Beschränkung seiner Beurkundungstätigkeit

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ausnahmsweise zulässig, wenn der Antragsteller durch die erledigte Verwaltungsentscheidung möglicherweise in seinen Rechten beeinträchtigt ist, und wenn das Verfahren dazu dient, eine Rechtsfrage zu klären, die sich der Justizverwaltung auch in zukünftigen Fällen stellen wird (Beschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93 = NJW-RR 1995, 1081, 1082 m. w. N.; Beschluß vom 25. November 1996 - NotZ 15/96).
  • BGH, 10.03.1997 - NotZ 4/96

    Voraussetzungen der Stundung von Notarabgaben

    Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Senats, die auch für 25 NotVO gilt, ist ein Feststellungsantrag jedoch ausnahmsweise statthaft, wenn von dem erledigten Verwaltungsakt Rechtsfragen betroffen sind, die auch für künftig zu erwartende Verwaltungsentscheidungen gegenüber dem Antragsteller wesentlich sind, oder wenn das aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitete Gebot effektiven Rechtsschutzes ohne die Zulassung des Feststellungsbegehrens leerlaufen würde (vgl. u.a. BGHZ 67, 343, 347; 81, 66, 68; BGH DNotZ 1993, 469, 471; DNotZ 1995, 164, 166 f.; DNotZ 1996, 203, 204; BGH NJW-RR 1995, 1081, 1082; BGH AnwBl 1995, 623; BGH, Beschluß vom 25. November 1996 - NotZ 15/96).
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