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   BGH, 11.05.2009 - NotZ 17/08   

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BGH, 11.05.2009 - NotZ 17/08 (https://dejure.org/2009,1769)
BGH, Entscheidung vom 11.05.2009 - NotZ 17/08 (https://dejure.org/2009,1769)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 2009 - NotZ 17/08 (https://dejure.org/2009,1769)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Telemedicus

    Notar-Domain mit Stadt-Bezeichnung zulässig

  • Telemedicus

    Notar-Domain mit Stadt-Bezeichnung zulässig

  • webshoprecht.de

    Frage, ob die Verwendung des Internet-Domain-Namens www.notar-in-X-Stadt.de amtswidrige Werbung darstellt

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO §§ 29, 111; Richtlinienempfehlung der Bundesnotarkammer VII. Nr. 7
    Internet-Domain eines Notars www.notar-in-X-Stadt.de bei Verstoß gegen Richtlinie der Notarkammer unzulässig

  • Wolters Kluwer

    Rechtsweg zu den Notarsenaten bei einem Streit eines Notars und einer Notarkammer über die Voraussetzungen der Teilhabe eines Notars an dem (freiwilligen) Leistungsangebot der Kammer; Vorliegen unzulässiger Werbung i.S.d. § 29 Bundesnotarordnung (BNotO)

  • kanzlei.biz

    Www.notar-in-X-Stadt.de

  • Judicialis

    BNotO § 29; ; BNotO § 111 Abs. 3; ; GG Art. 3; ; GG Art. 12; ; Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer VII. Nr. 7

  • BRAK-Mitteilungen

    Rechtsweg bei Streit zwischen Notar und Notarkammer über deren Serviceangebot

  • kanzlei.biz

    Www.notar-in-X-Stadt.de

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsweg zu den Notarsenaten bei einem Streit eines Notars und einer Notarkammer über die Voraussetzungen der Teilhabe eines Notars an dem (freiwilligen) Leistungsangebot der Kammer; Vorliegen unzulässiger Werbung i.S.d. § 29 Bundesnotarordnung ( BNotO )

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "www.notar-in-X-Stadt.de"

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Amtswidrige Werbung durch Verwendung einer Internetdomäne

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine amtswidrige Werbung durch Verwendung der Internet-Adresse www.notar-in-r. )

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Webadresse eines Notars darf Stadt-Namen enthalten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Notar darf Städtenamen-Domain betreiben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1419
  • MDR 2009, 895
  • DNotZ 2010, 75
  • MMR 2010, 34
  • DB 2009, 1532
  • K&R 2009, 648
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 24.07.2006 - NotZ 10/06

    Zuständigkeit der Notarsenate für Einwendungen von Notaren gegen die

    Auszug aus BGH, 11.05.2009 - NotZ 17/08
    Gegenstand der ("abdrängenden") Sonderzuweisung sind allgemein alle öffentlichrechtlichen Streitigkeiten aus dem Bereich des Notarrechts, bei denen es um die Vornahme oder Aufhebung von Amtshandlungen nach der Bundesnotarordnung geht, unabhängig davon, ob es sich um Verwaltungsakte im engeren Sinne oder - wie hier - um schlicht hoheitliche Maßnahmen handelt (Senat , Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 10/06 -DNotZ 2007, 69 f.).

    Damit ist er auch für allgemeine Leistungsanträge gegeben (Custodis in: Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 2. Aufl., § 111 BNotO Rn. 72; Sandkühler in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Aufl., § 111 Rn. 46; Lemke in: Schippel/Bracker, BNotO, 8. Aufl., § 111 Rn. 22); solche in Notarsachen geführten Verwaltungsstreitsachen sind insgesamt den Verwaltungsgerichten entzogen und den Notarsenaten zur Entscheidung zugewiesen (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 aaO).

  • BGH, 29.04.2008 - VIII ZB 61/07

    Rechtsweg für einen Anspruch des Übernehmers von Anlieferungs-Referenzmengen

    Auszug aus BGH, 11.05.2009 - NotZ 17/08
    Maßgeblich dafür ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Anspruch hergeleitet wird, wobei es darauf ankommt, welchem - bürgerlichen oder öffentlichen - Recht das Begehren bei objektiver Würdigung der zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen unterliegt (Senatsbeschluss BGHZ 115, 275, 278 zur Abgrenzung der Streitigkeiten, die gemäß § 13 GVG vor die Zivilgerichte oder gemäß § 111 BNotO vor die Notarsenate gehören; siehe auch BGHZ 176, 222, 224 sowie BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - III ZB 19/08 - WM 2008, 2153; jew. m.w.N.).
  • BGH, 29.07.1991 - NotZ 25/90

    Rechtsweg für Schadensersatzansprüche gegen die Notarkammer

    Auszug aus BGH, 11.05.2009 - NotZ 17/08
    Maßgeblich dafür ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Anspruch hergeleitet wird, wobei es darauf ankommt, welchem - bürgerlichen oder öffentlichen - Recht das Begehren bei objektiver Würdigung der zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen unterliegt (Senatsbeschluss BGHZ 115, 275, 278 zur Abgrenzung der Streitigkeiten, die gemäß § 13 GVG vor die Zivilgerichte oder gemäß § 111 BNotO vor die Notarsenate gehören; siehe auch BGHZ 176, 222, 224 sowie BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - III ZB 19/08 - WM 2008, 2153; jew. m.w.N.).
  • BGH, 16.07.2001 - NotZ 12/01

    Anbringung von Amts- oder Namensschildern durch einen Notar

    Auszug aus BGH, 11.05.2009 - NotZ 17/08
    Dem Notar, der ein öffentliches Amt ausübt, ist grundsätzlich jedes Verhalten untersagt, das den Eindruck erwecken könnte, seine Unparteilichkeit und Unabhängigkeit werde durch ein gewerbliches, gewinnorientiertes Marktverhalten beeinflusst (Senat , Beschluss vom 16. Juli 2001 - NotZ 12/01 - NJW-RR 2002, 58).
  • BGH, 25.11.2002 - AnwZ (B) 8/02

    Unterlassungsverfügungen des Vorstands der Rechtsanwaltskammer gegen

    Auszug aus BGH, 11.05.2009 - NotZ 17/08
    Nachdem der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs durch Beschluss vom 25. November 2002 (AnwZ (B) 8/02 - NJW 2003, 504) entschieden hatte, dass die Verwendung des Internet-Domain-Namens www.rechtsanwaeltenotar.de durch einen Anwaltsnotar mit anwaltlichem Berufsrecht vereinbar ist, hat die Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer am 4. März 2003 insbesondere mit Blick auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs die hier in Rede stehende Ergänzung von VII. der Richtlinienempfehlungen beschlossen.
  • BGH, 19.03.1991 - KVR 4/89

    Warenproben in Apotheken - Wettbewerbsbeschränkung

    Auszug aus BGH, 11.05.2009 - NotZ 17/08
    Eine durch eine berufsständische Kammer getroffene Maßnahme ist allein dann - zivilrechtlich - nach den kartellgesetzlichen Vorschriften zu beurteilen, wenn die Kammer den ihr zugewiesenen Aufgabenbereich deutlich erkennbar verlassen und ohne berufsrechtliche Rechtsgrundlage der Sache nach eine Maßnahme zur Beschränkung des Wettbewerbs getroffen hat; andernfalls ist ein dem öffentlichen Recht zuzurechnendes, allein berufsrechtlich zu würdigendes Verhalten anzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 1991 - KVR 4/89 - ZIP 1991, 539, 542 f.; OLG Düsseldorf, WuW 1992, 868, 870 f.).
  • BGH, 30.06.1995 - V ZR 118/94

    Abgrenzung der Zuständigkeit des Wohnungseigentums- und des Prozeßgerichts;

    Auszug aus BGH, 11.05.2009 - NotZ 17/08
    Zwar ist, nachdem das Oberlandesgericht trotz Rüge über die Zulässigkeit des vom Antragsteller beschrittenen Rechtswegs entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht vorab entschieden hat, keine Bindungswirkung nach § 17a Abs. 5 GVG eingetreten (vgl. BGHZ 121, 367, 370 ff. ; 130, 159, 162 ff. ).
  • BGH, 17.09.2008 - III ZB 19/08

    Rechtsweg für eine Klage aufgrund einer Haftungserklärung für den

    Auszug aus BGH, 11.05.2009 - NotZ 17/08
    Maßgeblich dafür ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Anspruch hergeleitet wird, wobei es darauf ankommt, welchem - bürgerlichen oder öffentlichen - Recht das Begehren bei objektiver Würdigung der zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen unterliegt (Senatsbeschluss BGHZ 115, 275, 278 zur Abgrenzung der Streitigkeiten, die gemäß § 13 GVG vor die Zivilgerichte oder gemäß § 111 BNotO vor die Notarsenate gehören; siehe auch BGHZ 176, 222, 224 sowie BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - III ZB 19/08 - WM 2008, 2153; jew. m.w.N.).
  • BGH, 25.02.1993 - III ZR 9/92

    Rechtsweg für Beseitigungsklage bei Strömungsschäden an Ufergrundstück -

    Auszug aus BGH, 11.05.2009 - NotZ 17/08
    Zwar ist, nachdem das Oberlandesgericht trotz Rüge über die Zulässigkeit des vom Antragsteller beschrittenen Rechtswegs entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht vorab entschieden hat, keine Bindungswirkung nach § 17a Abs. 5 GVG eingetreten (vgl. BGHZ 121, 367, 370 ff. ; 130, 159, 162 ff. ).
  • BGH, 20.07.2015 - NotSt (Brfg) 3/15

    Disziplinarverfügung gegen einen Notar: Vornahme von Grundschuldbestellungen

    Es versteht sich, dass ein Verhalten, das mit gesetzlichen Vorschriften unvereinbar ist, auch ohne entsprechende Satzungsbestimmung berufsrechtswidrig ist, während umgekehrt ein Verhalten, das vom Gesetz zugelassen worden ist, auch durch Satzungsrecht nicht als Verstoß gegen Berufsrecht deklariert werden kann (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2009 - NotZ (Brfg) 17/08, NJW-RR 2009, 1419 Rn. 14).
  • BGH, 11.07.2022 - NotZ(Brfg) 6/21

    Zulässigkeit der Führung der Berufsbezeichnung "Notar & Mediator" eines Notars

    Dem Notar, der gemäß § 1 BNotO ein öffentliches Amt ausübt, ist grundsätzlich jedes Verhalten untersagt, das den Eindruck erwecken könnte, seine Unparteilichkeit und Unabhängigkeit werde durch ein gewerbliches, gewinnorientiertes Marktverhalten beeinflusst (Senat, Beschluss vom 11. Mai 2009 - NotZ 17/08, DNotZ 2010, 75 Rn. 13).
  • OLG Celle, 25.05.2010 - Not 19/09

    Pflichtwidrigkeit der auswärtigen Beurkundungstätigkeit eines Notars in

    13/4184, S. 27; Senat OLGR Celle 2006, 655 ff.; BGH NJW-RR 2002, 58 [BGH 16.07.2001 - NotZ 12/01] ; BGH DNotZ 2010, 75 [BGH 11.05.2009 - NotZ 17/08] ).
  • OLG Stuttgart, 30.04.2010 - 1 Not 2/10

    Bestellung zum Anwaltsnotar: Verfassungsmäßigkeit der Regelung zur örtlichen

    Bei der Auswahlentscheidung nach § 6 BNotO handelt es sich um einen durch Bekanntgabe an die Bewerber wirksam gewordenen einheitlichen teils begünstigenden, teils belastenden Verwaltungsakt (BGH, Beschl. v. 22. November 2004 - NotZ 16/04, BGHR BNotO, § 6 Abs. 3 Auswahlentscheidung 3), so dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt (vgl. BGH, Beschl v. 11. Mai 2009 - NotZ 17/08, BGHR BNotO, § 111 Rechtsweg 2) über die der Senat gemäß §§ 111, 111 a BNotO im ersten Rechtszug entscheidet.
  • OLG Stuttgart, 30.04.2010 - Not 1/10

    Auswahlverfahren zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare in

    Bei der Auswahlentscheidung nach § 6 BNotO (in der Fassung vom 30. November 2000 § 120 BNotO) handelt es sich um einen durch Bekanntgabe an die Bewerber wirksam gewordenen einheitlichen, teils begünstigenden, teils belastenden Verwaltungsakt (BGH, Beschl. v. 22. November 2004 - NotZ 16/04, BGHR BNotO, § 6 Abs. 3 Auswahlentscheidung 3), so dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt (vgl. vgl. BGH, Beschl v. 11. Mai 2009 - NotZ 17/08, BGHR BNotO, § 111 Rechtsweg 2).
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