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   BGH, 14.08.1989 - NotZ 2/89   

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BGH, 14.08.1989 - NotZ 2/89 (https://dejure.org/1989,1056)
BGH, Entscheidung vom 14.08.1989 - NotZ 2/89 (https://dejure.org/1989,1056)
BGH, Entscheidung vom 14. August 1989 - NotZ 2/89 (https://dejure.org/1989,1056)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bestellung zum Notar - Fachliche Eignung zum Notar - Bestellungsverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1991, 69
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.05.1980 - NotZ 1/80

    Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von Notarstellen

    Auszug aus BGH, 14.08.1989 - NotZ 2/89
    Ungeeignet für das Notaramt ist insbesondere, wer als Notar aus den Gründen des § 50 Abs. 2 Nr. 2 und 5-7, Abs. 2 BNotO seines Amtes enthoben oder nach § 97 BNotO wegen eines Verhaltens aus dem Dienst entfernt werden könnte, das ihn als unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Notars auszuüben (BGHZ 53, 95, 98 ff; Sen. Beschl. v. 5. Mai 1980 - NotZ 1/80, DNotZ 1981, 59, 60).
  • BGH, 16.02.1987 - NotZ 16/86

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.08.1989 - NotZ 2/89
    Stets muß es sich aber um Tatsachen von einigem Gewicht handeln, die nach sorgfältiger Prüfung aller Umstände den Schluß rechtfertigen, der Bewerber besitze die erforderliche Eignung nicht (Sen. Beschl. v. 16. Februar 1987 - NotZ 16/86, BGHR BNotO § 6 I Notarassessor 1).
  • BGH, 13.10.1986 - NotZ 10/86

    Eignung - Notar - Bedürfnisprüfung

    Auszug aus BGH, 14.08.1989 - NotZ 2/89
    Eine auf diese Bestimmung gestützte Einführung eines generalisierenden Eignungsnachweises ist daher unwirksam (vgl. BGHZ 38, 221, 225; Sen. Beschl. v. 13. Oktober 1986 - NotZ 10/86, DNotZ 1987, 445, 447; vgl. auch BVerfGE 73, 280, 295), und eine auf das Fehlen dieser Voraussetzung gestützte Ablehnung der Bewerbung bleibt somit ohne Rechtsgrundlage.
  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Auszug aus BGH, 14.08.1989 - NotZ 2/89
    Eine auf diese Bestimmung gestützte Einführung eines generalisierenden Eignungsnachweises ist daher unwirksam (vgl. BGHZ 38, 221, 225; Sen. Beschl. v. 13. Oktober 1986 - NotZ 10/86, DNotZ 1987, 445, 447; vgl. auch BVerfGE 73, 280, 295), und eine auf das Fehlen dieser Voraussetzung gestützte Ablehnung der Bewerbung bleibt somit ohne Rechtsgrundlage.
  • BGH, 01.12.1969 - NotZ 4/69

    Eignung zum Notar (§ 6 BNotO)

    Auszug aus BGH, 14.08.1989 - NotZ 2/89
    Ungeeignet für das Notaramt ist insbesondere, wer als Notar aus den Gründen des § 50 Abs. 2 Nr. 2 und 5-7, Abs. 2 BNotO seines Amtes enthoben oder nach § 97 BNotO wegen eines Verhaltens aus dem Dienst entfernt werden könnte, das ihn als unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Notars auszuüben (BGHZ 53, 95, 98 ff; Sen. Beschl. v. 5. Mai 1980 - NotZ 1/80, DNotZ 1981, 59, 60).
  • BGH, 05.11.1962 - NotZ 10/62

    Wartezeit für die Bestellung als Notar

    Auszug aus BGH, 14.08.1989 - NotZ 2/89
    Eine auf diese Bestimmung gestützte Einführung eines generalisierenden Eignungsnachweises ist daher unwirksam (vgl. BGHZ 38, 221, 225; Sen. Beschl. v. 13. Oktober 1986 - NotZ 10/86, DNotZ 1987, 445, 447; vgl. auch BVerfGE 73, 280, 295), und eine auf das Fehlen dieser Voraussetzung gestützte Ablehnung der Bewerbung bleibt somit ohne Rechtsgrundlage.
  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 56/92

    Auswahl unter mehreren Notarbewerbern; Begriff der persönlichen und fachlichen

    Die Beschränkung der gerichtlichen Auswahlkontrolle steht nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Senats, wonach bei der Prüfung der Eignung eines Bewerbers für das Notaramt der Justizverwaltung weder ein Ermessensspielraum noch ein Beurteilungsspielraum zusteht (Beschl. v. 14. August 1989, NotZ 2/89, DNotZ 1991, 69 = BGHR BNotO § 6, Eignung 2; Beschlüsse v. 2. August 1993, NotZ 32/92 und NotZ 35/92).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 14. August 1989, NotZ 2/89, BGHR BNotO § 6, Eignung 2) war es bisher unstatthaft, die Teilnahme an einem Kurs überhaupt als Eignungsnachweis zu fordern.

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 45/92

    Berücksichtigung einzelner Niederschriften bei der Beurteilung der Eignung eines

    Die Beschränkung der gerichtlichen Auswahlkontrolle steht nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Senats, wonach bei der Prüfung der Eignung eines Bewerbers für das Notaramt der Justizverwaltung weder ein Ermessensspielraum noch ein Beurteilungsspielraum zusteht (Beschl. v. 14. August 1989, NotZ 2/89, DNotZ 1991, 69 = BGHR BNotO § 6, Eignung 2; Beschlüsse v. 2. August 1993, NotZ 32 und 35/92).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 14. August 1989, NotZ 2/89, BGHR BNotO § 6, Eignung 2) war es bisher unstatthaft, die Teilnahme an einem Kurs überhaupt als Eignungsnachweis zu fordern.

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 47/92

    Zulässigkeit einer Bewertungsobergrenze für beurkundete Niederschriften von

    Die Beschränkung der gerichtlichen Auswahlkontrolle steht nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Senats, wonach bei der Prüfung der Eignung eines Bewerbers für das Notaramt der Justizverwaltung weder ein Ermessensspielraum noch ein Beurteilungsspielraum zusteht (Beschl. v. 14. August 1989, NotZ 2/89, DNotZ 1991, 69 = BGHR BNotO § 6, Eignung 2; Beschlüsse v. 2. August 1993, NotZ 32 und 35/92).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 14. August 1989, NotZ 2/89, BGHR BNotO § 6, Eignung 2) war es bisher unstatthaft, überhaupt die Teilnahme an einem Kurs als Eignungsnachweis zu fordern.

  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 20/93

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern für eine Notarstelle; Festlegung eines

    Nur bei der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO in Verbindung mit § 64 a BNotO zu treffenden Feststellung, ob der Bewerber nach seiner Persönlichkeit und seiner Leistung den Mindestanforderungen, die das Amt verlangt, genügt, kann im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung das Gericht die Beurteilung der zur Auswahl zuständigen Behörde durch seine eigene ersetzen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. August 1989 - NotZ 2/89 = DNotZ 1991, 69 = BGHR BNotO § 6 - Eignung 2; vom 2. August 1993 - NotZ 32/92 = NJW-RR 1994, 181 = DNotZ 1994, 202 und - NotZ 35/92).
  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 48/92

    Berücksichtigung eines freiwilligen Vorbereitungskurses für das Amt des

    Die Beschränkung der gerichtlichen Auswahlkontrolle steht nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Senats, wonach bei der Prüfung der Eignung eines Bewerbers für das Notaramt der Justizverwaltung weder ein Ermessensspielraum noch ein Beurteilungsspielraum zusteht (Beschl. v. 14. August 1989, NotZ 2/89, DNotZ 1991, 69 = BGHR BNotO § 6, Eignung 2; Beschlüsse v. 2. August 1993, NotZ 32 und 35/92).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 14. August 1989, NotZ 2/89, BGHR BNotO § 6, Eignung 2) war es bisher unstatthaft, die Teilnahme an einem Kurs überhaupt als Eignungsnachweis zu fordern.

  • BGH, 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 4/12

    Auswahlverfahren für Notarbewerber: Berücksichtigung der Dauer des

    Nur bei der Prüfung der Eignung eines Bewerbers nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO steht der Justizverwaltung weder ein Ermessensspielraum noch ein Beurteilungsspielraum zu, weil es insoweit auf einen Vergleich mit Mitbewerbern nicht ankommt (vgl. Beschlüsse vom 14. August 1989 - NotZ 2/89, DNotZ 1991, 69 = BGHR BNotO § 6, Eignung 2; vom 2. August 1993, NotZ 32/92 und 35/92 und Beschluss vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92, BGHZ 124, 327, 330 f.).
  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 30/93

    Falschaussage - Amtsenthebung

    An der persönlichen Eignung des Bewerbers fehlt es nicht nur dann, wenn er als Notar seines Amtes enthoben (§ 50 BNotO) oder wegen eines Verhaltens, das ihn für den Beruf unwürdig erscheinen läßt, vom Dienst entfernt werden könnte (§ 97 BNotO), sondern auch dann, wenn sonstige Gründe von einigem Gewicht vorliegen, die nach Prüfung aller Umstände Zweifel daran rechtfertigen, daß der Bewerber die erforderlichen Eigenschaften besitzt (Senatsbeschl. v. 16. Februar 1987, NotZ 16/86, BGHR BNotO § 6 Abs. 1, Notarassessor 1; v. 14. August 1989, NotZ 2/89, BGHR BNotO § 6, Eignung 2).

    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist der Landesjustizverwaltung kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eröffnet, die Eignung für das Amt des Notars stellt vielmehr einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Anwendung die Gerichte im Verfahren nach § 111 BNotO uneingeschränkt nachvollziehen (st. Rspr. des Senats, BGHZ 53, 95, 98; Beschl. v. 14. August 1989, NotZ 2/89, BGHR BNotO § 6 Eignung 2 = DNotZ 1991, 69, 70 m. Anm. Mößinger; v. 13. Dezember 1993, NotZ 33/92, LM a.a.O.; v. 13. Dezember 1993, NotZ 56/92 a.a.O.).

  • BGH, 25.11.1996 - NotZ 18/96

    Prüfung der Eignung eines Notarbewerbers nach NotVO -DDR

    Die Feststellung der Eignung anhand eines generalisierenden Maßstabes für die fachliche Eignung ist rechtswidrig (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 14. August 1989 - NotZ 2/89 = DNotZ 1991, 69).«.

    a) Die Feststellung der fachlichen Eignung eines Bewerbers, die Voraussetzung für die Teilnahme des Bewerbers an der Auswahlentscheidung ist (BGH, Beschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92 = BGHZ 124, 327, 321 f = NJW 1994, 1874, 1875), hat die Justizverwaltung im Wege einer individuellen Prüfung zu ermitteln, ein generalisierender Maßstab, der die fachliche Eignung eines Bewerbers von der Teilnahme an bestimmten Fortbildungskursen abhängig macht, ist unwirksam (vgl. BGH, Beschluß vom 14. August 1989 - NotZ 2/89 = DNotZ 1991, 69, 70).

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 33/92

    Eignung eines Bewerbers zum Anwaltsnotar

    § 6 BNotO enthält vielmehr eine Generalklausel mit einem unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung die Gerichte im Verfahren nach § 111 BNotO voll nachzuprüfen haben (st. Rspr. des Senats, z.B. BGHZ 53, 95, 98; Beschluß vom 6. Juli 1970 - NotZ 10/69 = DNotZ 1972, 310; Beschluß vom 5. Mai 1980 - NotZ 1/80 = DNotZ 1981, 59, 60; Beschluß vom 14. August 1989 - NotZ 2/89 = BGHR BNotO § 6 Eignung 2 = DNotZ 1991, 69, 70 mit Anm. Mößinger; Beschluß vom 2. August 1993 - NotZ 35/92 = Beschlußumdruck S. 8).
  • BGH, 09.12.1991 - NotZ 2/91

    Anspruch auf Bestellung zum Notar - Voraussetzungen der Zulassung zum Notar -

    Vielmehr handelt es sich bei dieser Regelung um eine ausfüllungsbedürftige Richtlinie für die Ausübung der vom Gesetzesvorbehalt nicht betroffenen Organisationsgewalt des Staates, nicht aber um die Begründung einer subjektiven Zugangsvoraussetzung zur Ermittlung geeigneter Bewerber für vorhandene Stellen (vgl. zu dieser Unterscheidung BVerfGE 80, 257, 263/264 und Senatsbeschluß vom 14. August 1989 - NotZ 2/89 = BGHR BNotO § 6 Eignung 2).
  • BGH, 05.02.1996 - NotZ 26/95

    Ablehnung eines Antrags zur Notarsbestellung auf Grund mangelnder persönlichen

  • BGH, 14.07.1997 - NotZ 38/96

    Ausnahme vom Regelerfordernis der örtlichen Wartezeit für einen Bewerber um die

  • BGH, 14.01.1991 - NotZ 9/90
  • BGH, 14.12.1992 - NotZ 53/92

    Verfassungsmäßigkeit der Altersbegrenzung für Notarbewerber

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 46/92

    Begriff der persönlichen und fachlichen Eignung eines Notarbewerbers

  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 15/91

    Bestellung eines Anwaltsnotars in Hessen

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 49/92

    Gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung der Justizverwaltung bei der

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 40/92

    Amtsenthebung eines Anwaltsnotars wegen Herbeiführung seiner Bestellung durch

  • BGH, 14.12.1992 - NotZ 5/92

    Anspruch auf Bestellung zum Anwaltsnotar in Schleswig-Holstein

  • BGH, 02.08.1993 - NotZ 32/92

    Sperrfrist - Notarrecht - Ernennung - Falschbeurkundung

  • BGH, 14.12.1992 - NotZ 3/92

    Änderung des die Zulassung von Notaren regelnde Rechts ohne eine

  • BGH, 14.12.1992 - NotZ 8/92

    Änderung des die Zulassung von Notaren regelnden Rechts ohne eine

  • BGH, 02.08.1993 - NotZ 35/92

    Notwendigkeit des Nachweises ausreichender beruflicher Erfahrung als Anwalt bei

  • BGH, 14.12.1992 - NotZ 4/92

    Änderung des die Zulassung von Notaren regelnde Rechts ohne eine

  • BGH, 14.12.1992 - NotZ 9/92

    Änderung des die Zulassung von Notaren regelnden Rechts ohne eine

  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 5/93

    Anspruch auf Bestellung zum Notar mit Amtssitz in Frankfurt am Main - Recht auf

  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 31/93

    Anspruch eines Notarbewerbers auf Neuverbescheidung seines Antrags auf Bestellung

  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 1/93

    Anwendbares Zulassungsrecht nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des

  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 59/92

    Anrechnung der Tätigkeitsdauer als Notarvertreter auf die Wartezeit - Recht auf

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