Rechtsprechung
   BGH, 10.03.2003 - NotZ 23/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,3229
BGH, 10.03.2003 - NotZ 23/02 (https://dejure.org/2003,3229)
BGH, Entscheidung vom 10.03.2003 - NotZ 23/02 (https://dejure.org/2003,3229)
BGH, Entscheidung vom 10. März 2003 - NotZ 23/02 (https://dejure.org/2003,3229)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,3229) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 18 Abs. 2
    Antrag des Notars auf Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht

  • Wolters Kluwer

    Kein Anspruch auf Ermittlungstätigkeit eines Notares. - Anspruch auf Befreiung des Notars von der Pflicht zur Verschwiegenheit nur bei konkretem berechtigten Begehren. - Die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht nach dem Tode eines Beteiligten obliegt ...

  • Judicialis

    BNotO § 18

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 18
    Anforderungen an die Bestimmtheit eines Antrags auf Befreiung eines Notars von der Verschwiegenheitspflicht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Antrag auf Befreiung v. der Verschwiegenheitspflicht: Anforderungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 2003, 719
  • DNotZ 2003, 780
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 25.11.1974 - NotZ 4/74

    Befreiung eines Notars von der Verschwiegenheitspflicht - Sonderfall der

    Auszug aus BGH, 10.03.2003 - NotZ 23/02
    Der ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 8. April 2002 ist ein Verwaltungsakt, dessen Anfechtbarkeit sich allein nach § 111 BNotO richtet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. November 1974 - NotZ 4/74 - NJW 1975, 930 unter II 1 = DNotZ 1975, 420, vom 14. Juli 1986 - NotZ 4/86 - DNotZ 1987, 162 unter 1 und vom 2. Dezember 2002 - NotZ 17/02 - ZNotP 2003, 74 unter II 1).

    In der von Schippel für seine Auffassung zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Senatsbeschluß vom 25. November 1974 aaO) ging es nicht um die Ablehnung, sondern um die Erteilung der Befreiung.

    aa) Die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht nach dem Tode eines Beteiligten obliegt uneingeschränkt der Aufsichtsbehörde des Notars (Senatsbeschluß vom 25. November 1974 aaO unter II 2 a cc).

    Sodann hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob der verstorbene Beteiligte, wenn er noch lebte, bei verständiger Würdigung der Sachlage die Befreiung erteilen würde oder ob unabhängig hiervon durch den Todesfall das Interesse an einer weiteren Geheimhaltung entfallen ist (Schippel, aaO § 18 Rdn. 55; Sandkühler, aaO § 18 Rdn. 104, 107; Eylmann, aaO § 18 BNotO Rdn. 45; OLG Köln aaO; vgl. auch den Senatsbeschluß vom 25. November 1974 aaO unter II 3, insoweit in DNotZ 1975, 420 nicht abgedruckt).

  • BGH, 02.12.2002 - NotZ 17/02

    Anfechtung der Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht durch die Aufsichtsbehörde

    Auszug aus BGH, 10.03.2003 - NotZ 23/02
    Der ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 8. April 2002 ist ein Verwaltungsakt, dessen Anfechtbarkeit sich allein nach § 111 BNotO richtet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. November 1974 - NotZ 4/74 - NJW 1975, 930 unter II 1 = DNotZ 1975, 420, vom 14. Juli 1986 - NotZ 4/86 - DNotZ 1987, 162 unter 1 und vom 2. Dezember 2002 - NotZ 17/02 - ZNotP 2003, 74 unter II 1).

    Gegen die ablehnende Entscheidung der Aufsichtsbehörde nach § 18 Abs. 3 BNotO kommt allein dem Notar die Antragsberechtigung im Sinne von § 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO zu (Senatsbeschluß vom 2. Dezember 2002 aaO).

  • BGH, 14.07.1986 - NotZ 4/86

    Anfechtung der Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht durch die

    Auszug aus BGH, 10.03.2003 - NotZ 23/02
    Der ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 8. April 2002 ist ein Verwaltungsakt, dessen Anfechtbarkeit sich allein nach § 111 BNotO richtet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. November 1974 - NotZ 4/74 - NJW 1975, 930 unter II 1 = DNotZ 1975, 420, vom 14. Juli 1986 - NotZ 4/86 - DNotZ 1987, 162 unter 1 und vom 2. Dezember 2002 - NotZ 17/02 - ZNotP 2003, 74 unter II 1).
  • OLG Köln, 23.10.1980 - 2 VA (Not) 5/80
    Auszug aus BGH, 10.03.2003 - NotZ 23/02
    Deshalb kann der Erbe, der zum Nachweis seiner Ansprüche auf die Auskunft des Notars in dieser Angelegenheit angewiesen zu sein glaubt, den ablehnenden Bescheid grundsätzlich im Verfahren nach § 111 BNotO anfechten (ebenso OLG Köln DNotZ 1978, 314 ff. und DNotZ 1981, 716 f.; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 4. Aufl. § 18 Rdn. 102; Eylmann in Eylmann/Vaasen, Bundesnotarordnung Beurkundungsgesetz § 18 BNotO Rdn. 44, 45).
  • BGH, 14.07.1986 - NotZ 7/86

    Notar - Auskunftsverlangen - Aufsichtsbehörde - Ermessen

    Auszug aus BGH, 10.03.2003 - NotZ 23/02
    Den Aufsichtsbehörden ist weder allgemein nach § 93 BNotO noch im Verfahren nach § 18 Abs. 2 Halbs. 2 BNotO das Recht eingeräumt, vom Notar "praktisch grenzenlos" jede Art von Auskünften zu verlangen (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juli 1986 - NotZ 7/86 - DNotZ 1987, 438 unter 2 b).
  • BGH, 22.06.1964 - NotZ 2/64

    Anfechtungsberechtigung im Fall eines nach der BNotO (Bundesnotarordnung)

    Auszug aus BGH, 10.03.2003 - NotZ 23/02
    Falls anzunehmen sein sollte, daß die Antragsteller ihr Begehren auf §§ 92, 93 BNotO stützen wollen, hat es schon deshalb keinen Erfolg, weil der ablehnende Bescheid von dem Dritten, der eine Maßnahme der Aufsichtsbehörde angeregt hat, nicht nach § 111 BNotO angefochten werden kann (Senatsbeschluß vom 22. Juni 1964 - NotZ 2/64 - DNotZ 1964, 571 f.; Lemke in Schippel, BNotO 7. Aufl. § 93 Rdn. 4).
  • OLG Köln, 13.06.1977 - 2 VA (Not) 6/76
    Auszug aus BGH, 10.03.2003 - NotZ 23/02
    Deshalb kann der Erbe, der zum Nachweis seiner Ansprüche auf die Auskunft des Notars in dieser Angelegenheit angewiesen zu sein glaubt, den ablehnenden Bescheid grundsätzlich im Verfahren nach § 111 BNotO anfechten (ebenso OLG Köln DNotZ 1978, 314 ff. und DNotZ 1981, 716 f.; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 4. Aufl. § 18 Rdn. 102; Eylmann in Eylmann/Vaasen, Bundesnotarordnung Beurkundungsgesetz § 18 BNotO Rdn. 44, 45).
  • BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 1/19

    Notarsache: Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht durch die

    Im Rahmen des § 18 Abs. 2, 2. Halbs. BNotO hat die Aufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob der verstorbene Beteiligte, wenn er noch lebte, bei verständiger Würdigung der Sachlage die Befreiung erteilen würde oder ob unabhängig hiervon durch den Todesfall das Interesse an einer weiteren Geheimhaltung entfallen ist (Fortführung von Senatsbeschluss vom 10. März 2003 - NotZ 23/02, DNotZ 2003, 780, 781, juris Rn. 22).

    Im Rahmen des § 18 Abs. 2, 2. Halbs. BNotO ist nur über die auf einen bestimmten tatsächlichen Vorgang bezogene Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht zu entscheiden, aber nicht (auch nicht nur mittelbar) darüber, ob überhaupt und wie der bei einer stattgebenden Entscheidung von seiner Verschwiegenheitspflicht entbundene Notar dem Kläger die erstrebte Information zu verschaffen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 2003 - NotZ 23/02, DNotZ 2003, 780, 782, juris Rn. 24).

    Dabei hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob der verstorbene Beteiligte, wenn er noch lebte, bei verständiger Würdigung der Sachlage die Befreiung erteilen würde oder ob unabhängig hiervon durch den Todesfall das Interesse an einer weiteren Geheimhaltung entfallen ist (Senatsbeschluss vom 10. März 2003 - NotZ 23/02, DNotZ 2003, 780, 781, juris Rn. 22).

  • BGH, 18.11.2019 - NotZ(Brfg) 1/19

    Anspruch eines Notars auf Erteilung einer Befreiung von der

    Für die Erteilung der Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 18 Abs. 2, 2. Halbs. BNotO genügt es, wenn durch den Todesfall das Interesse des oder der Urkundsbeteiligten an einer weiteren Geheimhaltung entfallen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 2003 - NotZ 23/02, DNotZ 2003, 780, 781, juris Rn. 22).

    Im Rahmen dieser Regelung ist nur über die auf einen bestimmten tatsächlichen Vorgang bezogene Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht zu entscheiden, aber nicht (auch nicht nur mittelbar) darüber, ob überhaupt und wie der bei einer stattgebenden Entscheidung von seiner Verschwiegenheitspflicht entbundene Notar dem Antragsteller die erstrebte Information zu verschaffen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 2003 - NotZ 23/02, DNotZ 2003, 780, 782, juris Rn. 24).

  • BGH, 20.04.2009 - NotZ 23/08

    Anfechtbarkeit der Befreiung eines Notars von der Pflicht zur Verschwiegenheit

    Die auf § 18 Abs. 2 BNotO gestützte Befreiung eines Notars von der Pflicht zur Verschwiegenheit ist ein Verwaltungsakt nach der Bundesnotarordnung, dessen Anfechtung sich nach § 111 BNotO richtet (Senatsbeschlüsse vom 25. November 1974 - NotZ 4/74 - NJW 1975, 930 = DNotZ 1975, 420; vom 14. Juli 1986 - NotZ 4/86 - DNotZ 1987, 162 und vom 10. März 2003 - NotZ 23/02 - DNotZ 2003, 780).
  • OLG Köln, 26.11.2018 - 2 VA (Not) 8/18

    Notaranspruch auf Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht

    Weiterhin Geltung beansprucht allerdings die Feststellung in der Rechtsprechung zum früheren Recht, dass es sich sowohl bei der Befreiung eines Notars von der Verschwiegenheitspflicht als auch bei der ablehnenden Entscheidung über einen entsprechenden Antrag um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. zu letzterem: BGH, Beschluss vom 10.3.2003 - NotZ 23/02, in: MDR 2003, 719).

    Für solche Fälle wurde auch nach früherer Fassung des § 111 BNotO, die in Absatz 1 Satz 2 vorsah, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Bezug auf Verwaltungsakte nur darauf gestützt werden konnte, dass der Verwaltungsakt den Antragsteller in seinen Rechten beeinträchtige, weil er rechtswidrig sei, eine Antragsbefugnis von (potentiellen) Erben eines Urkundsbeteiligten bejaht (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10.3.2003 - NotZ 23/02, in: DNotZ 2003, 780 ff).

    Die nach dem Tod des Urkundsbeteiligten der Aufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen obliegende Entscheidung über die Befreiung des Notars von der Verschwiegenheitspflicht hat sich danach auszurichten, ob der verstorbene Beteiligte, wenn er noch lebte, bei verständiger Würdigung der Sachlage die Befreiung erteilen würde oder ob unabhängig hiervon durch den Todesfall das Interesse an einer weiteren Geheimhaltung entfallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10.3.2003 - NotZ 23/02, in: MDR 2003, 719 m.w.N.).

  • BGH, 15.11.2021 - NotZ(Brfg) 3/21

    Erteilung einer Befreiung eines Notars von der Pflicht zur Verschwiegenheit

    Auch wenn man das dahingehende Antragsrecht nicht jedermann (so aber Frenz/Miermeister/Bremkamp, 5. Aufl., BNotO § 18 Rn. 50), sondern nur bestimmten Personen zubilligen will (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 2003 - NotZ 23/02, DNotZ 2003, 780, 781; ferner Schippel/Görk/Sander, 10. Aufl., BNotO § 18 Rn. 152), ist kein Grund ersichtlich, warum das Antragsrecht von diesen Personen nur höchstpersönlich ausgeübt werden können soll.
  • OLG Frankfurt, 18.03.2021 - 20 W 275/19

    Vernehmung eines Notars als Zeugen

    Solche Fälle dürften aber eher die Ausnahme darstellen, denn Maßstab für die Befreiung durch die Aufsichtsbehörde ist gerade, ob der Verstorbene, wenn er noch lebte, bei verständiger Würdigung der Sachlage die Befreiung erteilen würde oder ob unabhängig hiervon durch den Todesfall das Interesse an einer weiteren Geheimhaltung entfallen ist (BGH DNotZ 2003, 780, 781; BGH NJW 2021, 316 Rn. 17), wobei im letzteren Fall regelmäßig anzunehmen sein wird, dass der Verstorbene auch dann Befreiung erteilen würde.
  • OLG Köln, 29.12.2020 - Not 9/20

    Voraussetzungen der Befreiung eines Notars von der Pflicht zur Verschwiegenheit

    Dabei hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob der verstorbene Beteiligte, wenn er noch lebte, bei verständiger Würdigung der Sachlage die Befreiung erteilen würde oder ob unabhängig hiervon durch den Todesfall das Interesse an einer weiteren Geheimhaltung entfallen ist (BGH, Urteile vom 20.07.2020 - NotZ (Brfg) 1/19 -, FamRZ 2020, 1680, juris Rn. 17, und vom 10.03.2003 - NotZ 23/02, DNotZ 2003, 780, juris Rn. 22).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht