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   BGH, 20.11.2006 - NotZ 23/06   

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BGH, 20.11.2006 - NotZ 23/06 (https://dejure.org/2006,8079)
BGH, Entscheidung vom 20.11.2006 - NotZ 23/06 (https://dejure.org/2006,8079)
BGH, Entscheidung vom 20. November 2006 - NotZ 23/06 (https://dejure.org/2006,8079)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsanspruch auf die Übertragung einer bestimmten Notarstelle; Anspruch eines Notars auf Verlegung seines Amtssitzes; Aufrechterhaltung zumindest einer Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk im Falle einer nicht bestehenden Lebensfähigkeit nach dem reinen Gebührenaufkommen; ...

  • Judicialis

    BNotO § 10 Abs. 1 Satz 3; ; BNotO § 6 Abs. 3; ; BNotO § 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 6 Abs. 3 § 10 Abs. 1 S. 3
    Anspruch eines amtierenden Notars auf Verlegung seines Amtssitzes und Einnahme einer freien Notarstelle

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 28.03.1991 - NotZ 27/90

    Notarrecht - Amtsstelle - Justizverwaltungen - Notarstellenvergabe - Amtssitz -

    Auszug aus BGH, 20.11.2006 - NotZ 23/06
    Dies gilt insbesondere dann, wenn sich um eine frei gewordene (Nur-) Notarstelle sowohl Notarassessoren aus dem Anwärterdienst des betreffenden Bundeslandes als auch bereits amtierende Notare bewerben (st. Rspr.; s. nur - jeweils m. w. N. - Senatsbeschlüsse vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 = NJW 1993, 1591; vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 = DNotZ 1996, 906; vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 = NJW-RR 2004, 1067).

    Insbesondere bei kleineren und ländlichen Notariaten, die nach Gebührenaufkommen und Arbeitsbedingungen eine vergleichsweise geringe "Anziehungskraft" besitzen, besteht ein besonderes Interesse daran, die Kontinuität der Amtsführung zu wahren (Senatsbeschlüsse vom 28. März 1991- NotZ 27/90 = NJW 1993, 1591, 1592; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 = DNotZ 1994, 333, 334 f.).

    Allerdings darf das Erfordernis der Mindestverweildauer im Hinblick auf die Gewährleistungen der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG nicht schematisch angewendet werden; vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Belange einer geordneten Rechtspflege tatsächlich die Beachtung der Verweilzeit erfordern (vgl. Senat, Beschlüsse vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 = NJW 1993, 1591, 1593; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 = DNotZ 1994, 333, 335).

    Zwar muss sich die Justizverwaltung an einem in ständiger Praxis angewendeten Vorrücksystem nicht nur dann festhalten lassen, wenn sie ein solches ausdrücklich der Ausübung ihrer Auswahlentscheidung bei der Stellenbesetzung zugrunde legt; vielmehr tritt eine Bindung an eine solche regelmäßige Übung nach Gleichbehandlungsgrundsätzen auch dann ein, wenn diese das Verwaltungshandeln nur rein faktisch regelmäßig leitet, es sei denn, die Justizverwaltung macht kenntlich, sie wolle sich aus sachgerechten Gründen allgemein für die Zukunft an diese Übung nicht mehr halten (Senat, Beschlüsse vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 = NJW 1993, 1591, 1593; vom 14. Juli 2203 - NotZ 47/02 = NJW-RR 2004, 1067, 1068 f.).

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 60/92

    Voraussetzungen für die Verlegung des Amtssitzes eines Notars

    Auszug aus BGH, 20.11.2006 - NotZ 23/06
    Insbesondere bei kleineren und ländlichen Notariaten, die nach Gebührenaufkommen und Arbeitsbedingungen eine vergleichsweise geringe "Anziehungskraft" besitzen, besteht ein besonderes Interesse daran, die Kontinuität der Amtsführung zu wahren (Senatsbeschlüsse vom 28. März 1991- NotZ 27/90 = NJW 1993, 1591, 1592; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 = DNotZ 1994, 333, 334 f.).

    Allerdings darf das Erfordernis der Mindestverweildauer im Hinblick auf die Gewährleistungen der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG nicht schematisch angewendet werden; vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Belange einer geordneten Rechtspflege tatsächlich die Beachtung der Verweilzeit erfordern (vgl. Senat, Beschlüsse vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 = NJW 1993, 1591, 1593; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 = DNotZ 1994, 333, 335).

    Dieser Gefahr wird durch Abschnitt II 4 Satz 1 AVNot begegnet (Senat, Beschluss vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 = DNotZ 1994, 333, 335 f.).

  • BGH, 14.07.2003 - NotZ 47/02

    Anforderungen an die Entscheidung der Landesjustizverwaltung bei Besetzung einer

    Auszug aus BGH, 20.11.2006 - NotZ 23/06
    Dies gilt insbesondere dann, wenn sich um eine frei gewordene (Nur-) Notarstelle sowohl Notarassessoren aus dem Anwärterdienst des betreffenden Bundeslandes als auch bereits amtierende Notare bewerben (st. Rspr.; s. nur - jeweils m. w. N. - Senatsbeschlüsse vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 = NJW 1993, 1591; vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 = DNotZ 1996, 906; vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 = NJW-RR 2004, 1067).

    Hieran kann es insbesondere dann fehlen, wenn in dem fraglichen Bundesland strukturbedingt Notarstellen eingezogen werden müssen und hiervon auch die konkrete Amtsstelle des sich bewerbenden Notars betroffen ist (BVerfG aaO S. 1433; Senat, Beschlüsse vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 = NJW-RR 2004, 1067, 1068; vom 12. Juli 2004 - NotZ 7/04 = NJW-RR 2004, 1703).

    Zwar muss sich die Justizverwaltung an einem in ständiger Praxis angewendeten Vorrücksystem nicht nur dann festhalten lassen, wenn sie ein solches ausdrücklich der Ausübung ihrer Auswahlentscheidung bei der Stellenbesetzung zugrunde legt; vielmehr tritt eine Bindung an eine solche regelmäßige Übung nach Gleichbehandlungsgrundsätzen auch dann ein, wenn diese das Verwaltungshandeln nur rein faktisch regelmäßig leitet, es sei denn, die Justizverwaltung macht kenntlich, sie wolle sich aus sachgerechten Gründen allgemein für die Zukunft an diese Übung nicht mehr halten (Senat, Beschlüsse vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 = NJW 1993, 1591, 1593; vom 14. Juli 2203 - NotZ 47/02 = NJW-RR 2004, 1067, 1068 f.).

  • BGH, 11.07.2005 - NotZ 1/05

    Anforderungen an die Ermessensentscheidung bei der Wiederbesetzung frei

    Auszug aus BGH, 20.11.2006 - NotZ 23/06
    Nachdem der Antrag einer in demselben Amtsgerichtsbezirk amtierenden Notarin auf gerichtliche Entscheidung gegen die beabsichtigte Wiederbesetzung der offenen Notarstelle rechtskräftig zurückgewiesen worden war (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05 = DNotZ 2005, 947), hat der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 7. September 2005 mitgeteilt, dass er beabsichtige, diese Stelle mit dem weiteren Beteiligten zu besetzen.

    Danach wäre es mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege nicht zu vereinbaren, in einem Amtsgerichtsbezirk so viele Notarstellen zu besetzen, wie gerade noch oder nicht mehr lebensfähig sind (Senat, Beschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05 = DNotZ 2005, 947, 949 m. w. N.).

  • BGH, 12.07.2004 - NotZ 7/04

    Umfang des Organisationsermessens der Landesjustizverwaltung bei Besetzung einer

    Auszug aus BGH, 20.11.2006 - NotZ 23/06
    Hieran kann es insbesondere dann fehlen, wenn in dem fraglichen Bundesland strukturbedingt Notarstellen eingezogen werden müssen und hiervon auch die konkrete Amtsstelle des sich bewerbenden Notars betroffen ist (BVerfG aaO S. 1433; Senat, Beschlüsse vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 = NJW-RR 2004, 1067, 1068; vom 12. Juli 2004 - NotZ 7/04 = NJW-RR 2004, 1703).
  • BGH, 16.07.2001 - NotZ 7/01

    Unzulässigkeit der Wiederbesetzung einer Notarstelle aus wirtschaftlichen Gründen

    Auszug aus BGH, 20.11.2006 - NotZ 23/06
    Auf diesem Wege kann die Aufrechterhaltung zumindest einer Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk auch dann gewährleistet werden, wenn diese nach dem reinen Gebührenaufkommen an sich nicht lebensfähig wäre (Bracker, in Schippel/Bracker BNotO 8. Aufl. § 4 Rdn. 16; vgl. demgegenüber für den Fall, dass mehrere Notare in einem Amtsgerichtsbezirk Einkommensergänzung beziehen, den Senatsbeschluss vom 16. Juli 2001 - NotZ 7/01 = ZNotP 2001, 440).
  • BGH, 05.02.1996 - NotZ 25/95

    Verletzung der Rechte eines Bewerbers um eine Notarstelle durch die Entscheidung

    Auszug aus BGH, 20.11.2006 - NotZ 23/06
    Dies gilt insbesondere dann, wenn sich um eine frei gewordene (Nur-) Notarstelle sowohl Notarassessoren aus dem Anwärterdienst des betreffenden Bundeslandes als auch bereits amtierende Notare bewerben (st. Rspr.; s. nur - jeweils m. w. N. - Senatsbeschlüsse vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 = NJW 1993, 1591; vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 = DNotZ 1996, 906; vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 = NJW-RR 2004, 1067).
  • BVerfG, 28.06.2005 - 1 BvR 1506/04

    Keine Verletzung der Berufsfreiheit durch Ablehnung einer länderübergreifenden

    Auszug aus BGH, 20.11.2006 - NotZ 23/06
    Es begegnet daher grundsätzlich im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 Satz 2, Art. 33 Abs. 2 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn ein Notar, der die Mindestverweildauer nicht erfüllt hat, bei einer Bewerbung um eine andere Notarstelle nicht in die Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO, die auf die fachliche und persönliche Eignung abstellt, einbezogen wird (BVerfG NJW-RR 2005, 1431, 1432 f.).
  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 16/09

    Berufsrecht der Notare: Verfassungsmäßigkeit des Erlöschens des Notaramts mit

    Einer beliebigen Vermehrung von Notarstellen steht dabei entgegen, dass immer nur so viele Stellen geschaffen werden dürfen, wie sie dem jeweiligen Amtsinhaber ein solches Maß an finanzieller Unabhängigkeit gewährleisten, dass er sich nötigenfalls wirtschaftlichem Druck widersetzen kann (BGHZ 67, 348, 351; 73, 54, 57; Senatsbeschlüsse vom 20. November 2006 - NotZ 23/06 - juris Tz. 12; vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05 - DNotZ 2005, 947, 949).
  • BGH, 14.04.2008 - NotZ 114/07

    Kriterien für die Besetzung einer Notarstelle

    Daher durfte sich der Antragsgegner, gleich wie er in der Vergangenheit verfahren ist, für die Zukunft gegen ein solches System entscheiden, ohne insoweit schützenswertes Vertrauen der Antragstellerin zu verletzen; in seiner Erwägung, für eine geordnete Altersstruktur unter den amtierenden Notaren und den Notarassessoren Sorge tragen zu wollen, liegt der erforderliche sachgerechte Grund, um sich an eine bisherige Übung nicht mehr zu halten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 aaO S. 274 unter II 2 b) cc) (2); vom 20. November 2006 - NotZ 23/06 - Rn. 16 bei juris abrufbar).

    Danach wäre es mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege nicht zu vereinbaren, in einem Amtsgerichtsbezirk so viele Notarstellen zu besetzen, wie gerade noch oder nicht mehr lebensfähig sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 2001 - NotZ 7/01 - ZNotP 2001, 440, 441; vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05 - DNotZ 2005, 947, 949; vom 20. November 2006 - NotZ 23/06 - Rn. 12, bei juris abrufbar).

  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 11/09

    Organisationsermessen der Landesjustizverwaltung bei der Bestellung von Notaren:

    Zwar ist die Einrichtung neuer Notarstellen mit der Einschränkung zu versehen, nur so viele Stellen zu schaffen, dass dem jeweiligen Amtsinhaber ein solches Maß an finanzieller Unabhängigkeit gewährleist ist, dass er sich nötigenfalls wirtschaftlichem Druck widersetzen kann (BGHZ 67 aaO 353; 73 aaO 57; Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05 - DNotZ 2005, 947, 949; vom 20. November 2006 - NotZ 23/06 - juris Tz. 12).

    Nicht nur bei der Errichtung, sondern auch bei der Besetzung einer Notarstelle durch Verlegung des Amtssitzes eines bereits bestellten Notars ist der Landesjustizverwaltung unter Beachtung der Belange einer geordneten Rechtspflege (§ 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO) ein weitgehender, nur beschränkt einer gerichtlichen Überprüfung unterliegender Entscheidungsspielraum gegeben (Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 908; vom 26. März 2001 - NotZ 28/00 - DNotZ 2001, 730; vom 20. November 2006 aaO Tz. 6).

  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 14/09

    Bewerbung als Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung; Überschreitung des

    Zwar ist die Einrichtung neuer Notarstellen mit der Einschränkung zu versehen, nur so viele Stellen zu schaffen, dass dem jeweiligen Amtsinhaber ein solches Maß an finanzieller Unabhängigkeit gewährleist ist, dass er sich nötigenfalls wirtschaftlichem Druck widersetzen kann (BGHZ 67 aaO 353; 73 aaO 57; Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05 - DNotZ 2005, 947, 949; vom 20. November 2006 - NotZ 23/06 - juris Tz. 12).

    Nicht nur bei der Errichtung, sondern auch bei der Besetzung einer Notarstelle durch Verlegung des Amtssitzes eines bereits bestellten Notars ist der Landesjustizverwaltung unter Beachtung der Belange einer geordneten Rechtspflege (§ 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO) ein weitgehender, nur beschränkt einer gerichtlichen Überprüfung unterliegender Entscheidungsspielraum gegeben (Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 908; vom 26. März 2001 - NotZ 28/00 - DNotZ 2001, 730; vom 20. November 2006 aaO Tz. 6).

  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 13/09

    Bevorzugung eines bereits hauptberuflich tätigen Notars aus einer anderen

    Zwar ist die Einrichtung neuer Notarstellen mit der Einschränkung zu versehen, nur so viele Stellen zu schaffen, dass dem jeweiligen Amtsinhaber ein solches Maß an finanzieller Unabhängigkeit gewährleist ist, dass er sich nötigenfalls wirtschaftlichem Druck widersetzen kann (BGHZ 67 aaO 353; 73 aaO 57; Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05 - DNotZ 2005, 947, 949; vom 20. November 2006 - NotZ 23/06 - juris Tz. 12).

    Nicht nur bei der Errichtung, sondern auch bei der Besetzung einer Notarstelle durch Verlegung des Amtssitzes eines bereits bestellten Notars ist der Landesjustizverwaltung unter Beachtung der Belange einer geordneten Rechtspflege (§ 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO) ein weitgehender, nur beschränkt einer gerichtlichen Überprüfung unterliegender Entscheidungsspielraum gegeben (Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 908; vom 26. März 2001 - NotZ 28/00 - DNotZ 2001, 730; vom 20. November 2006 aaO Tz. 6).

  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 12/09

    Bevorzugung eines bereits hauptberuflich tätigen Notars aus einer anderen

    Zwar ist die Einrichtung neuer Notarstellen mit der Einschränkung zu versehen, nur so viele Stellen zu schaffen, dass dem jeweiligen Amtsinhaber ein solches Maß an finanzieller Unabhängigkeit gewährleist ist, dass er sich nötigenfalls wirtschaftlichem Druck widersetzen kann (BGHZ 67 aaO 353; 73 aaO 57; Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05 - DNotZ 2005, 947, 949; vom 20. November 2006 - NotZ 23/06 - juris Tz. 12).

    Nicht nur bei der Errichtung, sondern auch bei der Besetzung einer Notarstelle durch Verlegung des Amtssitzes eines bereits bestellten Notars ist der Landesjustizverwaltung unter Beachtung der Belange einer geordneten Rechtspflege (§ 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO) ein weitgehender, nur beschränkt einer gerichtlichen Überprüfung unterliegender Entscheidungsspielraum gegeben (Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 908; vom 26. März 2001 - NotZ 28/00 - DNotZ 2001, 730; vom 20. November 2006 aaO Tz. 6).

  • BGH, 14.04.2008 - NotZ 116/07

    Kriterien für die Besetzung einer Notarstelle

    Danach wäre es mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege nicht zu vereinbaren, in einem Amtsgerichtsbezirk so viele Notarstellen zu besetzen, wie gerade noch oder nicht mehr lebensfähig sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 2001 - NotZ 7/01 - ZNotP 2001, 440, 441; vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05 - DNotZ 2005, 947, 949; vom 20. November 2006 - NotZ 23/06 - Rn. 12, bei juris abrufbar).
  • OLG Brandenburg, 02.03.2009 - Not W 2/08

    Bestellung zum Notar: Auswahlentscheidung zwischen einem amtierenden Notar und

    Andererseits handelt es sich um die einzige Notarstelle im Bezirk des Amtsgerichts G..., so dass eine Einziehung dieser Stelle schon aus strukturellen Gründen (§ 10a Abs. 1 Satz 1 BNotO) nicht in Betracht kommt, wie der Senat dies bereits in seinem Beschluss vom 9. Mai 2006 - Not 1/05 - dargelegt hat (Umdruck, Seite 12) und hierin vom Bundesgerichtshof mit (die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers zurückweisender) Entscheidung vom 20. November 2006 - NotZ 23/06 - (juris, Rdz. 11 ff.) bestätigt worden ist.
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