Rechtsprechung
   BGH, 11.08.2009 - NotZ 4/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,7210
BGH, 11.08.2009 - NotZ 4/09 (https://dejure.org/2009,7210)
BGH, Entscheidung vom 11.08.2009 - NotZ 4/09 (https://dejure.org/2009,7210)
BGH, Entscheidung vom 11. August 2009 - NotZ 4/09 (https://dejure.org/2009,7210)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,7210) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Beschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit einer Entscheidung der Justizverwaltung bezüglich der Besetzung einer frei werdenden Notarsstelle; Grundsätze für die Auswahlentscheidung bei gleichzeitiger Bewerbung von Notarassessoren und bereits amtierenden Notaren; Grenzen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern um eine Notarstelle

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2010, 467
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 14.07.2003 - NotZ 47/02

    Anforderungen an die Entscheidung der Landesjustizverwaltung bei Besetzung einer

    Auszug aus BGH, 11.08.2009 - NotZ 4/09
    Dieser ist insgesamt weiter als derjenige bei einer reinen Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO; denn betroffen wird der bereits amtierende Notar hier nicht in seiner Berufswahlfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern durch das mögliche weitere Festhalten an seinem bisherigen Amtssitz lediglich in der Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), die aufgrund der staatlichen Bindungen des Notaramts von vorneherein besonderen Beschränkungen unterliegt (st. Rspr.; siehe nur - jeweils m.w.N. - Senatsbeschlüsse vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 - NJW 1993, 1591; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 - DNotZ 1994, 333, 334; vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 908; vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - NJW-RR 2004, 1067, 1068; vom 7. Dezember 2006 - NotZ 24/06 - NJW-RR 2007, 1559 f, Rn. 6 und vom 28. Juli 2008 - NotZ 3/08 - NJW-RR 2009, 202, Rn. 11).

    Wird die vorausgehende Organisationsentscheidung der Sache nach schon im Blick auf bestimmte konkurrierende Bewerber getroffen, so ist der Beurteilungsmaßstab allerdings auch dahingehend modifiziert, dass bei auffälligen, erheblichen Eignungsunterschieden die Art. 3, 12, 33 Abs. 2 GG zu berücksichtigen sind und damit das Prinzip der Bestenauslese Beachtung zu finden hat (siehe z.B. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 aaO; vom 7. Dezember 2006 aaO S. 1560, Rn. 7 und vom 14. April 2008 - NotZ 114/07 - juris Rn. 4, insoweit in DNotZ 2008, 862, Rn. 4 nicht vollständig abgedruckt; vom 28. Juli 2008 - NotZ 3/08 - NJW-RR 2009, 202 Rn. 11; vgl. auch BVerfG NJW-RR 2005, 998, 999 f und Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2002 aaO S. 563).

    Das Gesetz sieht die Ernennung zum Notar und die Einweisung in eine Notarstelle nach Ablauf von drei Jahren (vgl. § 7 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1 BNotO) als Regel an, zumal in § 7 Abs. 7 Nr. 3 BNotO die Entlassung eines Notarassessors vorgesehen ist, falls er sich nach Ableistung des dreijährigen Anwärterdienstes ohne hinreichenden Grund nicht um eine ihm von der Landesjustizverwaltung angebotene Notarstelle bewirbt, die zuvor ausgeschrieben worden war und mangels geeigneter Bewerber nicht besetzt werden konnte (Senatsbeschluss vom 14. Juli 2003 aaO, m.w.N.).

    Dies dient der Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen im Sinne des § 4 Satz 2 BNotO (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 aaO und vom 14. April 2008 - NotZ 114/07 - DNotZ 2008, 862, 863, Rn. 7).

    Ein besonderer (rechtlicher) Vorrang des Vorrücksystems vor anderen personalwirtschaftlichen Maßnahmen ist damit aber nicht verbunden (z.B.: Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 aaO, S. 1069 und 14. April 2008 aaO, Rn. 10).

    Vielmehr kann sich die Landesjustizverwaltung aus sachlichen Gründen für ein solches System und, je nach Lage, auch dagegen entscheiden (Senatsbeschluss vom 14. Juli 2003 aaO).

    (1) Bei der Prüfung, ob der Antragsteller nach den für die Bestenauslese maßgeblichen Kriterien einen auffälligen, erheblichen Vorsprung gegenüber dem weiteren Beteiligten hat, war nicht entscheidend auf den Gesichtspunkt der Berufserfahrung abzustellen; dies würde den Vergleich zwischen Notarassessor und amtierendem Notar stets zugunsten des Letzteren ausgehen lassen und dem Assessor damit jede Chance auf die Bestellung nehmen (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 aaO und vom 14. April 2008 aaO, Rn. 21).

    (2) Weiter können die besondere Qualität der Amtsführung auf Seiten des Notars und herausragende Leistungen des Assessors im Einzelfall in den Vergleich einfließen (Senatsbeschluss vom 14. Juli 2003 aaO).

    (3) Bestehen solche besonderen Qualitätsunterschiede nicht, können schließlich stark divergierende Ergebnisse der Staatsprüfungen bei der Stellenbesetzung zugunsten des Notarbewerbers den Ausschlag geben (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 aaO).

  • BGH, 14.04.2008 - NotZ 114/07

    Kriterien für die Besetzung einer Notarstelle

    Auszug aus BGH, 11.08.2009 - NotZ 4/09
    Wird die vorausgehende Organisationsentscheidung der Sache nach schon im Blick auf bestimmte konkurrierende Bewerber getroffen, so ist der Beurteilungsmaßstab allerdings auch dahingehend modifiziert, dass bei auffälligen, erheblichen Eignungsunterschieden die Art. 3, 12, 33 Abs. 2 GG zu berücksichtigen sind und damit das Prinzip der Bestenauslese Beachtung zu finden hat (siehe z.B. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 aaO; vom 7. Dezember 2006 aaO S. 1560, Rn. 7 und vom 14. April 2008 - NotZ 114/07 - juris Rn. 4, insoweit in DNotZ 2008, 862, Rn. 4 nicht vollständig abgedruckt; vom 28. Juli 2008 - NotZ 3/08 - NJW-RR 2009, 202 Rn. 11; vgl. auch BVerfG NJW-RR 2005, 998, 999 f und Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2002 aaO S. 563).

    Dies dient der Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen im Sinne des § 4 Satz 2 BNotO (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 aaO und vom 14. April 2008 - NotZ 114/07 - DNotZ 2008, 862, 863, Rn. 7).

    Zwar kann für eine Auswahlentscheidung zugunsten eines Notars, der sich um einen Amtssitzwechsel bemüht, sprechen, dass die bisher von ihm eingenommene Stelle zur (Wieder-) Besetzung frei würde (Senatsbeschluss vom 14. April 2008 juris Rn. 8, insoweit in DNotZ 2008, 862 nicht abgedruckt).

    Ein besonderer (rechtlicher) Vorrang des Vorrücksystems vor anderen personalwirtschaftlichen Maßnahmen ist damit aber nicht verbunden (z.B.: Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 aaO, S. 1069 und 14. April 2008 aaO, Rn. 10).

    (1) Bei der Prüfung, ob der Antragsteller nach den für die Bestenauslese maßgeblichen Kriterien einen auffälligen, erheblichen Vorsprung gegenüber dem weiteren Beteiligten hat, war nicht entscheidend auf den Gesichtspunkt der Berufserfahrung abzustellen; dies würde den Vergleich zwischen Notarassessor und amtierendem Notar stets zugunsten des Letzteren ausgehen lassen und dem Assessor damit jede Chance auf die Bestellung nehmen (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 aaO und vom 14. April 2008 aaO, Rn. 21).

  • BGH, 28.07.2008 - NotZ 3/08

    Auswahlkriterien bei der Bewerbung eines bestellten Notars und eines

    Auszug aus BGH, 11.08.2009 - NotZ 4/09
    Dieser ist insgesamt weiter als derjenige bei einer reinen Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO; denn betroffen wird der bereits amtierende Notar hier nicht in seiner Berufswahlfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern durch das mögliche weitere Festhalten an seinem bisherigen Amtssitz lediglich in der Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), die aufgrund der staatlichen Bindungen des Notaramts von vorneherein besonderen Beschränkungen unterliegt (st. Rspr.; siehe nur - jeweils m.w.N. - Senatsbeschlüsse vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 - NJW 1993, 1591; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 - DNotZ 1994, 333, 334; vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 908; vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - NJW-RR 2004, 1067, 1068; vom 7. Dezember 2006 - NotZ 24/06 - NJW-RR 2007, 1559 f, Rn. 6 und vom 28. Juli 2008 - NotZ 3/08 - NJW-RR 2009, 202, Rn. 11).

    Wird die vorausgehende Organisationsentscheidung der Sache nach schon im Blick auf bestimmte konkurrierende Bewerber getroffen, so ist der Beurteilungsmaßstab allerdings auch dahingehend modifiziert, dass bei auffälligen, erheblichen Eignungsunterschieden die Art. 3, 12, 33 Abs. 2 GG zu berücksichtigen sind und damit das Prinzip der Bestenauslese Beachtung zu finden hat (siehe z.B. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 aaO; vom 7. Dezember 2006 aaO S. 1560, Rn. 7 und vom 14. April 2008 - NotZ 114/07 - juris Rn. 4, insoweit in DNotZ 2008, 862, Rn. 4 nicht vollständig abgedruckt; vom 28. Juli 2008 - NotZ 3/08 - NJW-RR 2009, 202 Rn. 11; vgl. auch BVerfG NJW-RR 2005, 998, 999 f und Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2002 aaO S. 563).

    Dieses praktiziert der Antragsgegner aber nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juli 2008 - NotZ 3/08 - NJW-RR 2009, 202, 203, Rn. 22) und ist hierzu auch nicht gehalten.

  • BGH, 09.12.2008 - NotZ 25/07

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern auf eine Notarstelle

    Auszug aus BGH, 11.08.2009 - NotZ 4/09
    Vielmehr ist hierfür in erster Linie der aktuelle Leistungsstand zu dem nach § 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO maßgeblichen Zeitpunkt von Bedeutung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 2008 - NotZ 25/07 - juris Rn. 24 und - NotZ 49/07 - juris Rn. 18 jew. m.w.N.).

    Vor allem aber ist zu berücksichtigen, dass mit zunehmender beruflicher Tätigkeit und fortschreitendem zeitlichen Abstand die Aussagekraft der Staatsexamensergebnisse über den für die Stellenbesetzung maßgeblichen aktuellen Leistungsstand immer weiter nachlässt (Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2008 - NotZ 25/07 aaO; vgl. auch BVerfGE 110, 304, 333 ff).

  • BVerfG, 28.04.2005 - 1 BvR 2231/02

    Verletzung von GG Art 12 Abs 1 iVm Art 33 Abs 2 durch Bevorzugung eines Bewerbers

    Auszug aus BGH, 11.08.2009 - NotZ 4/09
    Wird die vorausgehende Organisationsentscheidung der Sache nach schon im Blick auf bestimmte konkurrierende Bewerber getroffen, so ist der Beurteilungsmaßstab allerdings auch dahingehend modifiziert, dass bei auffälligen, erheblichen Eignungsunterschieden die Art. 3, 12, 33 Abs. 2 GG zu berücksichtigen sind und damit das Prinzip der Bestenauslese Beachtung zu finden hat (siehe z.B. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 aaO; vom 7. Dezember 2006 aaO S. 1560, Rn. 7 und vom 14. April 2008 - NotZ 114/07 - juris Rn. 4, insoweit in DNotZ 2008, 862, Rn. 4 nicht vollständig abgedruckt; vom 28. Juli 2008 - NotZ 3/08 - NJW-RR 2009, 202 Rn. 11; vgl. auch BVerfG NJW-RR 2005, 998, 999 f und Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2002 aaO S. 563).

    Die Verordnung setzt damit voraus, dass die Beschäftigungen eines Assessors an dieser Stelle und bei einem Ausbildungsnotar gleichwertig sind (vgl. auch BVerfG NJW-RR 2005, 998, 1000).

  • BGH, 07.12.2006 - NotZ 24/06

    Besetzung einer Notarstelle durch einen Notarassessor vor Ablauf der

    Auszug aus BGH, 11.08.2009 - NotZ 4/09
    Dieser ist insgesamt weiter als derjenige bei einer reinen Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO; denn betroffen wird der bereits amtierende Notar hier nicht in seiner Berufswahlfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern durch das mögliche weitere Festhalten an seinem bisherigen Amtssitz lediglich in der Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), die aufgrund der staatlichen Bindungen des Notaramts von vorneherein besonderen Beschränkungen unterliegt (st. Rspr.; siehe nur - jeweils m.w.N. - Senatsbeschlüsse vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 - NJW 1993, 1591; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 - DNotZ 1994, 333, 334; vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 908; vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - NJW-RR 2004, 1067, 1068; vom 7. Dezember 2006 - NotZ 24/06 - NJW-RR 2007, 1559 f, Rn. 6 und vom 28. Juli 2008 - NotZ 3/08 - NJW-RR 2009, 202, Rn. 11).

    Wird die vorausgehende Organisationsentscheidung der Sache nach schon im Blick auf bestimmte konkurrierende Bewerber getroffen, so ist der Beurteilungsmaßstab allerdings auch dahingehend modifiziert, dass bei auffälligen, erheblichen Eignungsunterschieden die Art. 3, 12, 33 Abs. 2 GG zu berücksichtigen sind und damit das Prinzip der Bestenauslese Beachtung zu finden hat (siehe z.B. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 aaO; vom 7. Dezember 2006 aaO S. 1560, Rn. 7 und vom 14. April 2008 - NotZ 114/07 - juris Rn. 4, insoweit in DNotZ 2008, 862, Rn. 4 nicht vollständig abgedruckt; vom 28. Juli 2008 - NotZ 3/08 - NJW-RR 2009, 202 Rn. 11; vgl. auch BVerfG NJW-RR 2005, 998, 999 f und Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2002 aaO S. 563).

  • BGH, 02.12.2002 - NotZ 13/02

    Besetzung einer Notarstelle mit einem überdurchschnittlich geeigneten

    Auszug aus BGH, 11.08.2009 - NotZ 4/09
    All dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich um eine freie (Nur-)Notarstelle sowohl Notarassessoren aus dem Anwärterdienst des betreffenden Bundeslandes als auch bereits amtierende Notare bewerben, sei es, dass diese ihren Amtssitz in einem anderen Bundesland haben (siehe dazu Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - NJW-RR 2003, 562 f), sei es, dass deren Amtssitz - wie hier - im selben Bundesland liegt wie die zu besetzende Stelle (siehe dazu Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 und 7. Dezember 2006 jew. aaO).

    Wird die vorausgehende Organisationsentscheidung der Sache nach schon im Blick auf bestimmte konkurrierende Bewerber getroffen, so ist der Beurteilungsmaßstab allerdings auch dahingehend modifiziert, dass bei auffälligen, erheblichen Eignungsunterschieden die Art. 3, 12, 33 Abs. 2 GG zu berücksichtigen sind und damit das Prinzip der Bestenauslese Beachtung zu finden hat (siehe z.B. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 aaO; vom 7. Dezember 2006 aaO S. 1560, Rn. 7 und vom 14. April 2008 - NotZ 114/07 - juris Rn. 4, insoweit in DNotZ 2008, 862, Rn. 4 nicht vollständig abgedruckt; vom 28. Juli 2008 - NotZ 3/08 - NJW-RR 2009, 202 Rn. 11; vgl. auch BVerfG NJW-RR 2005, 998, 999 f und Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2002 aaO S. 563).

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 60/92

    Voraussetzungen für die Verlegung des Amtssitzes eines Notars

    Auszug aus BGH, 11.08.2009 - NotZ 4/09
    Dieser ist insgesamt weiter als derjenige bei einer reinen Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO; denn betroffen wird der bereits amtierende Notar hier nicht in seiner Berufswahlfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern durch das mögliche weitere Festhalten an seinem bisherigen Amtssitz lediglich in der Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), die aufgrund der staatlichen Bindungen des Notaramts von vorneherein besonderen Beschränkungen unterliegt (st. Rspr.; siehe nur - jeweils m.w.N. - Senatsbeschlüsse vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 - NJW 1993, 1591; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 - DNotZ 1994, 333, 334; vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 908; vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - NJW-RR 2004, 1067, 1068; vom 7. Dezember 2006 - NotZ 24/06 - NJW-RR 2007, 1559 f, Rn. 6 und vom 28. Juli 2008 - NotZ 3/08 - NJW-RR 2009, 202, Rn. 11).

    Der Senat hat ein solches System zwar als eine zulässige personalwirtschaftliche Maßnahme im Rahmen der Organisationsgewalt der Landesjustizverwaltung anerkannt (Senatsbeschlüsse BGHZ 151, 252, 255 und vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 - DNotZ 1994, 333, 335).

  • BGH, 09.12.2008 - NotZ 49/07

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern auf eine Notarstelle

    Auszug aus BGH, 11.08.2009 - NotZ 4/09
    Vielmehr ist hierfür in erster Linie der aktuelle Leistungsstand zu dem nach § 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO maßgeblichen Zeitpunkt von Bedeutung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 2008 - NotZ 25/07 - juris Rn. 24 und - NotZ 49/07 - juris Rn. 18 jew. m.w.N.).
  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 838/01

    Anwaltsnotariat I

    Auszug aus BGH, 11.08.2009 - NotZ 4/09
    Vor allem aber ist zu berücksichtigen, dass mit zunehmender beruflicher Tätigkeit und fortschreitendem zeitlichen Abstand die Aussagekraft der Staatsexamensergebnisse über den für die Stellenbesetzung maßgeblichen aktuellen Leistungsstand immer weiter nachlässt (Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2008 - NotZ 25/07 aaO; vgl. auch BVerfGE 110, 304, 333 ff).
  • BGH, 28.03.1991 - NotZ 27/90

    Notarrecht - Amtsstelle - Justizverwaltungen - Notarstellenvergabe - Amtssitz -

  • BGH, 05.02.1996 - NotZ 25/95

    Verletzung der Rechte eines Bewerbers um eine Notarstelle durch die Entscheidung

  • BGH, 08.07.2002 - NotZ 9/02

    Anrechnung von Nebeneinkünften eines Notars auf die Einkommensergänzung

  • BGH, 18.07.2011 - NotZ(Brfg) 1/11

    Besetzung einer Notarstelle: Berücksichtigung des Anwartschaftsrechts

    Ungeachtet des damit zur Wirkung gebrachten Regelvorrangs des § 7 Abs. 1 BNotO sind bei auffälligen, erheblichen Leistungsunterschieden der Bewerber die Art. 3, 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 GG vorrangig zu berücksichtigen, so dass das Prinzip der Bestenauslese durchgreift (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003, NotZ 47/02, NJW-RR 2004, 1067; vom 7. Dezember 2006, NotZ 24/06, NJW-RR 2007, 1559; vom 14. April 2008, NotZ 114/07, juris; vom 28. Juli 2008, NotZ 3/08, NJW-RR 2009, 202 und vom 11. August 2009, NotZ 4/09, juris).

    Dieser ist insgesamt weiter als derjenige bei einer reinen Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO; denn betroffen wird der bereits amtierende Notar hier nicht in seiner Berufswahlfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern durch das mögliche weitere Festhalten an seinem bisherigen Amtssitz lediglich in der Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), die aufgrund der staatlichen Bindungen des Notaramts von vorneherein besonderen Beschränkungen unterliegt (st. Rspr.; siehe nur - jeweils mwN - z.B. Senatsbeschlüsse vom 11. August 2009 - NotZ 4/09, juris Rn. 8; vom 28. Juli 2008 - NotZ 3/08, NJW-RR 2009, 202 Rn. 11; vom 7. Dezember 2006 - NotZ 24/06, NJW-RR 2007, 1559 Rn. 6 und vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02, NJW-RR 2004, 1067, 1068).

    Dieses Anwartschaftsrecht der Notarassessoren ist grundsätzlich bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen, wenn sie sich als geeignet für die Bestellung zum Notar erwiesen haben (z.B. Senatsbeschlüsse vom 11. August 2009 aaO Rn. 9; vom 14. April 2008 - NotZ 114/07, juris Rn. 4 und vom 7. Dezember 2006 aaO; vgl. auch BVerfG NJW-RR 2005, 998, 1000).

    Der Beurteilungsmaßstab ist deshalb dahingehend modifiziert, dass bei auffälligen, erheblichen Eignungsunterschieden der Bewerber die Art. 3, 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 GG vorrangig zu berücksichtigen sind und damit das Prinzip der Bestenauslese durchgreift (siehe z.B. Senatsbeschlüsse vom 11. August 2009 aaO Rn. 9; vom 28. Juli 2008 - NotZ 3/08, NJW-RR 2009, 202 Rn. 11; vom 14. April 2008 aaO; vom 7. Dezember 2006 aaO und vom 14. Juli 2003 aaO; vgl. auch BVerfG aaO S. 999 f).

    Dies gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Senats mit zunehmender beruflicher Tätigkeit und fortschreitendem zeitlichen Abstand die Aussagekraft der Staatsexamensergebnisse über den für die Stellenbesetzung maßgeblichen aktuellen Leistungsstand immer weiter nachlässt (Senatsbeschlüsse vom 11. August 2009 - NotZ 4/09, juris Rn. 23 und vom 9. Dezember 2008 - NotZ 25/07 juris Rn. 24; vgl. auch BVerfGE 110, 304, 333 f).

    Schließlich hat der Beklagte auch, wie es geboten ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. August 2009 - NotZ 4/09, juris Rn. 22 und vom 9. Dezember 2008 - NotZ 25/07, juris Rn. 24) den aktuellen Leistungsstand beider Bewerber in den Blick genommen.

  • BGH, 13.11.2017 - NotZ(Brfg) 2/17

    Besetzung einer Notarstelle: Dreijähriger Anwärterdienst als

    Die von dem Kläger geforderte deutlich stärkere Berücksichtigung der (bloßen) Dauer der Notartätigkeit gegenüber den bei dieser Tätigkeit und bei den juristischen Staatsprüfungen gezeigten Leistungen der Bewerber würde den Vergleich zwischen Notarassessor und amtierendem Notar stets zugunsten des letzteren ausgehen lassen und dem Assessor damit jede Chance auf Bestellung nehmen (Senat, Beschlüsse vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02, DNotZ 2004, 230, 234; vom 14. April 2008 - NotZ 114/07, juris Rn. 21; vom 11. August 2009 - NotZ 4/09, DNotZ 2010, 467 Rn. 17 mwN; vgl. auch BVerfG, NJW-RR 2005, 1433, 1434 f.).

    Er hat aber auch berücksichtigt, dass ein schlechteres Zweites juristisches Staatsexamen als Kriterium der fachlichen Eignung mit zunehmender Berufspraxis an Bedeutung hinter den Beurteilungen aufgrund der Amtstätigkeit als Notar zurücktreten kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. August 2009 - NotZ 4/09, DNotZ 2010, 467, 472; vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 4/12, DNotZ 2013, 224 Rn. 12 mwN).

  • BGH, 26.11.2012 - NotZ(Brfg) 5/12

    Anwaltsnotariat: Schutzwürdigkeit des Vertrauens der anwaltlichen Bewerber in die

    Dies beruht darauf, dass der bereits amtierende Notar nicht in seiner Berufswahlfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern durch das mögliche weitere Festhalten an seinem bisherigen Amtssitz lediglich in der Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) betroffen ist, die aufgrund der staatlichen Bindungen des Notaramts von vorneherein besonderen Beschränkungen unterliegt (z.B. Senat, Beschlüsse vom 18. Juli 2011 - NotZ(Brfg) 1/11, NJW-RR 2012, 53 Rn. 13 und vom 11. August 2009 - NotZ 4/09, DNotZ 2010, 467 Rn. 8 jew. mwN).

    Diese Beurteilung ist unter Berücksichtigung des Senatsbeschlusses vom 11. August 2009 (NotZ 4/09, DNotZ 2010, 467; siehe auch Senatsbeschluss vom 18. Juli 2011 - NotZ(Brfg) 1/11, NJW-RR 2012, 53) nicht zu beanstanden.

  • OLG Köln, 21.06.2022 - Not 3/21

    Besetzung einer hauptberuflichen Notarstelle Anspruch auf Neubescheidung über

    c) Einem Notaranwärter darf nicht dadurch ein Nachteil entstehen, dass er langjährig im Interesse einer geordneten Rechtspflege unter Inkaufnahme der damit regelmäßig verbundenen längeren Anwärterzeit das Amt eines Geschäftsführers einer Standesorganisation ausgeübt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11.08.2009 - NotZ 4/09, DNotZ 2010, 467 ff., juris Rn. 13).

    Bei der Prüfung, ob ein auffälliger, erheblicher Eignungsunterschied besteht, kann dabei nicht entscheidend auf den Gesichtspunkt der Berufserfahrung abgestellt werden, weil dies im Vergleich zwischen Notaranwärter und amtierendem Notar stets zugunsten des Letzteren ausgehen würde und ein Vorrang des Notaranwärters im Leistungsvergleich damit von vornherein ausgeschlossen wäre (BGH, Beschluss vom 11.08.2009 - NotZ 4/09, DNotZ 2010, 467 ff., juris Rn. 17).

    Jedenfalls besteht kein auffälliger, erheblicher Eignungsvorsprung der Antragstellerin gegenüber dem Beigeladenen, wenn man die Berufserfahrung außer Betracht lässt (so BGH, Beschluss vom 11.08.2009 - NotZ 4/09, DNotZ 2010, 467 ff., juris Rn. 17).

  • BGH, 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 4/12

    Auswahlverfahren für Notarbewerber: Berücksichtigung der Dauer des

    Auch wenn die Ergebnisse der zweiten juristischen Staatsprüfung nicht selten in der weiteren dienstlichen Eignung fortwirken, weil sie regelmäßig eine gute allgemeine juristische Befähigung widerspiegeln, die für die erfolgreiche Wahrnehmung der Aufgaben eines Notars zentrale Bedeutung hat, lässt mit zunehmender beruflicher Tätigkeit und fortschreitendem zeitlichen Abstand die Aussagekraft der Staatsexamensergebnisse für den für die Stellenbesetzung maßgeblichen aktuellen Leistungsstand im Allgemeinen nach (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2011 - NotZ(Brfg) 1/11, NJW-RR 2012, 53, Rn. 28; vom 11. August 2009 - NotZ 4/09, DNotZ 2010, 467 juris Rn. 23 und vom 9. Dezember 2008 - NotZ 25/07, juris Rn. 24; BVerfGE 110, 304, 333 ff.).

    b) Der Beklagte hat, wie es geboten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11. August 2009 - NotZ 4/09, DNotZ 2010, 467 juris Rn. 22; vom 9. Dezember 2008 - NotZ 25/07, juris Rn. 24 und - NotZ 49/07, juris Rn. 18), den aktuellen Leistungsstand beider Bewerber zu dem nach § 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO maßgeblichen Zeitpunkt in den Blick genommen.

  • OLG Dresden, 09.02.2024 - Not 2/23
    Den Notarassessoren erwächst damit ein Anwartschaftsrecht hinsichtlich des Notaramts, das die Landesjustizverwaltung aufgrund ihrer Fürsorgepflicht zu berücksichtigen hat (BVerfG DNotZ 2005, 473 Rn. 27; BGH DNotZ 2010, 467 Rn. 9).
  • OLG Frankfurt, 09.12.2011 - 1 Not 3/11

    Besetzung freier Notarstelle durch Verlegung des Amtssitzes eines bereits

    Im Rahmen dieser allein organisationsrechtlich und personalwirtschaftlich bestimmten Vorabentscheidung mit gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarem Entscheidungsspielraum der Justizverwaltung, wobei der bereits bestellte Notar nicht in seiner Berufswahlfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG, sondern lediglich in der aufgrund der staatlichen Bindungen des Notaramtes von vorneherein beschränkten Freiheit der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG betroffen werde (BGH DNotZ 2010, 467), sei neben dem Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtssuchenden mit notariellen Leistungen und der Wahrung einer geordneten Altersstruktur auch zu berücksichtigen, dass geeigneten Bewerbern der berufliche Einstieg ermöglicht werden solle.

    Dem könne nicht unter Hinweis auf die für eine Amtssitzverlegung maßgeblichen Grundsätze begegnet werden, da der Kläger zum einen keinen Amtssitzverlegungsantrag gestellt habe (in dessen Rahmen allein die Entscheidung des BGH DNotZ 2010, 467 gelte), sondern sich als Rechtsanwalt ohne Bezug auf das Notaramt beworben habe.

  • BGH, 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 3/12

    Klage gegen eine dienstliche Beurteilung im Anwärterdienst für Notarassessoren in

    Auch wenn die dienstliche Eignung nicht selten in den bei der zweiten juristischen Staatsprüfung gezeigten Leistungen angelegt erscheinen kann, weil sie regelmäßig eine gute allgemeine juristische Befähigung widerspiegeln, die für die erfolgreiche Wahrnehmung der Aufgaben eines Notars zentrale Bedeutung hat, lässt mit zunehmender beruflicher Tätigkeit und fortschreitendem zeitlichen Abstand die Aussagekraft der Staatsexamensergebnisse für den für die Stellenbesetzung maßgeblichen aktuellen Leistungsstand im Allgemeinen nach (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2011 - NotZ (Brfg) 1/11, NJW-RR 2012, 53, Rn. 28; vom 11. August 2009 - NotZ 4/09, DNotZ 2010, 467 juris Rn. 23 und vom 9. Dezember 2008 - NotZ 25/07, juris Rn. 24; BVerfGE 110, 304, 333 ff.).
  • OLG Brandenburg, 29.11.2016 - Not 1/16

    Auswahlverfahren bei der Bewerbung um eine Notarstelle: Verlegung des Amtssitzes

    Wird die vorausgehende Organisationsentscheidung der Sache nach schon im Blick auf bestimmte konkurrierende Bewerber getroffen, so ist der Beurteilungsmaßstab allerdings auch dahingehend modifiziert, dass bei auffälligen, erheblichen Eignungsunterschieden die Art. 3, 12, 33 Abs. 2 GG zu berücksichtigen sind und damit das Prinzip der Bestenauslese Beachtung zu finden hat (BGH, Beschluss vom 11. August 2009 - NotZ 4/09 -, Rn. 9, juris).
  • OLG Rostock, 20.09.2019 - 15 Not 1/18

    Bewerbungsverfahren um eine Notarstelle in Mecklenburg-Vorpommern: Ausschluss

    Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, neben der reinen Ausbildung beim Notar auch während des Anwärterdienstes ausgeübte Tätigkeiten als Notarvertreter, Notariatsverwalter oder innerhalb der Standesorganisation, die der Vorbereitung auf den Notarberuf dienen, anzurechnen (u.a. BGH DNotZ 1965, 186; 1975, 496; Beschluss vom 11.08.2009 - NotZ 4/09 -, juris Rn. 13, 19; vgl. hierzu auch Anmerkungen des Vorsitzenden des entscheidenden Notarsenates Schlick in ZNotP 2009, 450f., sowie v. Campe DNotZ 2010, 467; vgl. auch Eylmann/Vaasen, BNotO, 4. Aufl., § 7 Rn. 10; Schippel/Bracker, BNotO, 9.Aufl., § 7 Rn. 22; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 8. Aufl., § 7 Rn. 5); denn auch diese Tätigkeiten sind notarspezifisch.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht