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   BGH, 20.03.2006 - NotZ 40/05   

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https://dejure.org/2006,3920
BGH, 20.03.2006 - NotZ 40/05 (https://dejure.org/2006,3920)
BGH, Entscheidung vom 20.03.2006 - NotZ 40/05 (https://dejure.org/2006,3920)
BGH, Entscheidung vom 20. März 2006 - NotZ 40/05 (https://dejure.org/2006,3920)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer Ausschreibung von Notarstellen; Verletzung der Rechtsweggarantie; Geltendmachung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs; Beeinträchtigung der Chancengleichheit und Berufsfreiheit von Notarbewerbern; Vorliegen eines sachlichen Grundes für ...

  • Judicialis

    BNotO § 6; ; BNotO § 6 Abs. 3; ; BNotO § 6b Abs. 2; ; BNotO § 6b Abs. 4; ; BNotO § 6b Abs. 4 Satz 1; ; BNotO § 111; ; BNotO § 111 Abs. 1; ; BNotO § 111 Abs. 2 Satz 2; ; BRAO § 41 Abs. 3 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 6b § 111
    Anfechtbarkeit des Abbruchs der Ausschreibung einer Notarstelle

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Stuttgart, 27.07.2011 - 4 U 78/08

    Amtshaftungsprozess: Schadensersatz wegen Nichternennung zum Notar bei

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. April 2004 (BVerfG NJW 2004, 1935) unter anderem die AVNot für Nordrhein Westfalen und einen entsprechenden Runderlass für Hessen für verfassungswidrig erklärt hatte, musste der Bundesgerichtshof mehrfach über die Zulässigkeit der Rücknahme einer Ausschreibung und den Abbruch von Besetzungsverfahren für Notarstellen entscheiden (z.B. BGH NJW-RR 2006, 641 [NotZ 30/05]; BGH BeckRS 2006, 05651 [NotZ 40/05]).

    Da nach einem Abbruch keine Stelle mehr zu vergeben ist, ist das Besetzungsverfahren beendet und die Bewerbung erledigt, der Bewerber hat keinen Anspruch mehr auf Verfahrensbeendigung durch eine Besetzungsentscheidung (BVerfG NJW-RR 2003, 203; BGH BeckRS 2006, 05651 Tz 15, 17 [NotZ 40/05]; BGH, Beschluss vom 28. November 2005, NotZ 30/05 Tz 8, 17 [in NJW-RR 2006, 641 nicht vollständig abgedruckt]).

    Deshalb erfordert die Wahrung der Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1, 33 Abs. 2 GG eine dem Grundrechtsschutz angemessene Verfahrensgestaltung (BVerfG NJW-RR 2003, 203; BVerfGE 73, 280 [296]; BGH BeckRS 2006, 05651 Tz 16 [NotZ 40/05]; BGH, Beschluss vom 28. November 2005, NotZ 30/05 Tz 18 [in NJW-RR 2006, 641 nicht abgedruckt]; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof NVwZ-RR 2006, 344 [345]).

    Nur insoweit erlauben die Berufsfreiheit und das Recht der Bewerber auf Chancengleichheit den Abbruch laufender Verfahren (BVerfG NJW-RR 2005, 998 [1001]; BGH BeckRS 2006, 05651 Tz 17 [NotZ 40/05]; BGH, Beschluss vom 28. November 2005, NotZ 30/05 Tz 19 [in NJW-RR 2006, 641 nicht abgedruckt).

    Das Bundesverfassungsgericht hat diese Sachverhalte betreffende Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen (vergleiche die Nachweise bei BGH BeckRS 2006, 05651 Tz 14 [NotZ 40/05]).

    Da das verfassungsrechtliche Anliegen einer Bestenauslese in jedem Verfahrensstadium gleich zu bewerten ist (BGH BeckRS 2006, 05651 Tz 28 [NotZ 40/05), war ein Abbruch sachgerecht (vergleiche zu diesem Argument auch KG KGR 2005, 143).

    Das lässt jedenfalls die Möglichkeit eines Abbruchs bereits begonnener Auswahlverfahren zu, wenn die geforderte Erreichbarkeit aller möglichen Bewerber etwa infolge der Abfassung des Bewerbungsangebotes und der darin mitgeteilten Besetzungskriterien nicht sichergestellt war (BGH BeckRS 2006, 05651 Tz 24 [NotZ 40/05]).

    Bewerber mit schwächeren Abschlussnoten haben daher bessere Aussichten als bisher auf die Vergabe einer Notarstelle, wenn sie gerade die fachbezogenen Anforderungen, wie beispielsweise durch eine größere Beurkundungspraxis oder eine notarnähere Ausgestaltung ihrer Anwaltstätigkeit, in überdurchschnittlichem Maße erfüllen (BGH BeckRS 2006, 05651 Tz 25 [NotZ 40/05]).

    Das mit der Bestenauslese verfolgte verfassungsrechtliche Anliegen, alle geeigneten Bewerber zu erreichen, bleibt stets das gleiche (BGH BeckRS 2006, 05651 Tz 28 [NotZ 40/05]).

    Insoweit dient die Festlegung eines Stichtags der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, aber auch der Gleichbehandlung aller Bewerber auf Grund einer einheitlichen Bewerbungssituation, die nur gewährleistet ist, wenn zu Beginn des Auswahlverfahrens sämtliche für den Bewerber maßgeblichen Kriterien feststehen (BGH BeckRS 2006, 05651 Tz 30 m.w.N. [NotZ 40/05]).

    Dabei versteht es sich keineswegs von selbst, dass - auch wenn nur der verbliebene Bewerberkreis in den Blick genommen wird - bei einer erneuten Ausschreibung kein wesentlich davon abweichendes Ergebnis zu erwarten wäre (BGH BeckRS 2006, 05651 Tz 31 [NotZ 40/05]).

    Insoweit sind alle Bewerber gleichermaßen betroffen (BGH BeckRS 2006, 05651 Tz 36 [NotZ 40/05]).

  • BGH, 20.11.2006 - NotZ 15/06

    Berücksichtigung von Vorbereitungskursen mit benoteten Klausuren bei der

    Der Senat hat diese Rechtsprechung ausdrücklich auch auf die Rücknahmeentscheidung des Antragsgegners bei anderen in Hessen am 1. Juli 2003 ausgeschriebenen Stellen angewandt und die darauf beruhenden Entscheidungen, die Besetzungsverfahren abzubrechen, gebilligt (Beschlüsse vom 20. März 2006 - NotZ 40/05 - ZNotP 2006, 271, 272 ff. und NotZ 51/05) und dies in weiteren Beschlüssen vom 24. Juli 2006 (NotZ 7, 14 und 17/06) noch einmal bestätigt.
  • BGH, 24.07.2006 - NotZ 17/06

    Kriterien für die Besetzung von Anwaltsnotarstellen

    Der Senat verweist wegen weiterer Einzelheiten auf seine Beschlüsse vom 20. März 2006 (NotZ 40/05 - ZNotP 2006, 271, 272) und vom 28. November 2005 (NotZ 34/05 - BGHZ 165, 146, 150 ff. sowie - u.a. - NotZ 30/05, NotZ 24/05, NotZ 43/05, NotZ 27/05 und NotZ 28/05; soweit unterlegene Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerden erhoben haben, sind diese vom Bundesverfassungsgericht durch Beschlüsse vom 1. Februar 2006 - 1 BvR 198/06 - und 2. Februar 2006 - 1 BvR 159/06, 1 BvR 169/06, 1 BvR 177/06 - nicht zur Entscheidung angenommen worden).
  • BGH, 24.07.2006 - NotZ 7/06

    Kriterien für die Besetzung von Anwaltsnotarstellen

    Der Senat verweist wegen weiterer Einzelheiten auf seine Beschlüsse vom 20. März 2006 (NotZ 40/05 - ZNotP 2006, 271, 272) und vom 28. November 2005 (NotZ 34/05 - BGHR 165, 146, 150 ff. sowie - u.a. - NotZ 30/05, NotZ 24/05, NotZ 43/05, NotZ 27/05 und NotZ 28/05; soweit unterlegene Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerden erhoben haben, sind diese vom Bundesverfassungsgericht durch Beschlüsse vom 1. Februar 2006 - 1 BvR 198/06 - und 2. Februar 2006 - 1 BvR 159/06, 1 BvR 169/06, 1 BvR 177/06 - nicht zur Entscheidung angenommen worden).
  • BGH, 24.07.2006 - NotZ 14/06

    Kriterien für die Besetzung von Anwaltsnotarstellen

    Der Senat verweist wegen weiterer Einzelheiten auf seine Beschlüsse vom 20. März 2006 (NotZ 40/05 - ZNotP 2006, 271, 272) und vom 28. November 2005 (NotZ 34/05 - BGHZ 165, 146, 150 ff. sowie - u.a. - NotZ 30/05, NotZ 24/05, NotZ 43/05, NotZ 27/05 und NotZ 28/05; soweit unterlegene Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerden erhoben haben, sind diese vom Bundesverfassungsgericht durch Beschlüsse vom 1. Februar 2006 - 1 BvR 198/06 - und 2. Februar 2006 - 1 BvR 159/06, 1 BvR 169/06, 1 BvR 177/06 - nicht zur Entscheidung angenommen worden).
  • KG, 11.09.2007 - Not 7/07

    Notarbestellung: Anspruch eines Bewerbers auf Bestellung zum Notar nach einer

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z. B. Beschluss vom 20. März 2006, NotZ 40/05, ZNotP 2006, 271), von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, sind Feststellungsanträge im Verfahren nach § 111 BNotO grundsätzlich unstatthaft.
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Rechtsprechung
   BGH, 24.05.2006 - NotZ 40/05 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,12960
BGH, 24.05.2006 - NotZ 40/05 (1) (https://dejure.org/2006,12960)
BGH, Entscheidung vom 24.05.2006 - NotZ 40/05 (1) (https://dejure.org/2006,12960)
BGH, Entscheidung vom 24. Mai 2006 - NotZ 40/05 (1) (https://dejure.org/2006,12960)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Inhalt und Grenzen des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör; Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs seitens des Gerichts durch die weitgehende Übereinstimmung der Gründe einer Senatsentscheidung mit früheren Beschlüssen

  • Wolters Kluwer

    Bestellung zum Notar; Rücknahme einer Stellenausschreibung im Hinblick auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Auswahlmaßstäben für die Besetzung freier Notarstellen; Antrag auf Verpflichtung zur ermessensfehlerfreien Entscheidung auf Grundlage der ...

  • Judicialis

    BNotO § 111 Abs. 4; ; BRAO § 40 Abs. 4

  • rechtsportal.de

    GG Art. 103 Abs. 1
    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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