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   BGH, 11.07.2005 - NotZ 5/05   

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BGH, 11.07.2005 - NotZ 5/05 (https://dejure.org/2005,2402)
BGH, Entscheidung vom 11.07.2005 - NotZ 5/05 (https://dejure.org/2005,2402)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 2005 - NotZ 5/05 (https://dejure.org/2005,2402)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 9 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1, 33 Abs. 2
    Genehmigungsversagung für Zusammenschluß von mehr als zwei hauptberuflichen Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung

  • Wolters Kluwer

    Verbindung von Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung; Verfassungsgemäßheit des Genehmigungsvorbehalts für eine gemeinsame Berufsausübung

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 33 Abs. 2; ; BNotO § 9 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versagung der Genehmigung einer Verbindung mehrerer Notare zu gemeinsamer Berufsausübung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Versagung einer Kooperation mehrerer Notare

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 297 (Ls.)
  • NJW-RR 2005, 1722
  • DNotZ 2005, 870
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 18.07.1994 - NotZ 14/93

    Genehmigung von Sozietäten mit mehr als zwei Nur-Notaren durch die

    Auszug aus BGH, 11.07.2005 - NotZ 5/05
    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Aufsichtsbehörde die Genehmigung einer Verbindung mehrerer hauptberuflicher Notare zur gemeinsamen Berufsausübung (hier: Kooperation) versagen darf (im Anschluß an BGHZ 127, 83).

    Durch die ausdrückliche Verwendung der Mehrzahl hat der Gesetzgeber die unter der Geltung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BNotO a.F. geäußerten Bedenken, ob das Gesetz im Bereich des Nur-Notariats überhaupt eine Notarsozietät von mehr als zwei Mitgliedern zulasse (vgl. Michalski, ZIP 1996, 11 ff.), die der Senat schon nach alter Rechtslage nicht geteilt hat (Senat BGHZ 127, 83, 87 f.), ausgeräumt.

    Wegen seiner Nähe zum öffentlichen Dienst ist es der Organisationsgewalt der Justizverwaltung vorbehalten, Zahl und Zuschnitt der Notariate zu bestimmen (BVerfGE 17, 371, 379; 73, 280, 292; Senat BGHZ 37, 179, 183; 127, 83, 90).

    Dazu gehört die Verbindung mehrerer Nur-Notare zur gemeinsamen Berufsausübung, weil hierdurch vormals selbständige Notariate organisatorisch vereinigt werden (BGHZ 127, 83, 90; 59, 274, 279).

    § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BNotO i.V. mit § 9 BNotOVO läuft dabei nicht, wie die Antragsteller meinen, auf ein Totalverbot der beruflichen Zusammenarbeit zwischen Nur-Notaren hinaus, sondern beinhaltet ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, das mehrgliedrige Sozietäten zwischen Nur-Notaren nicht grundsätzlich verbietet, sondern sie einer vorherigen Kontrolle unterstellt, ohne daß insoweit von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Erteilung und Versagung der Genehmigung gesprochen werden könnte (vgl. Senat BGHZ 127, 83, 91 f.; 59, 274, 276).

    Die Entscheidung über die Genehmigung, von der die gemeinsame Berufsausübung im Einzelfall abhängig ist, steht ebenfalls im Ermessen der Landesjustizverwaltung, das sich wiederum an den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege zu orientieren hat (vgl. BGHZ 59, 274, 278; 127, 83, 89 ff.).

    Dafür sind die gleichen Gründen maßgeblich, die der Senat - mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 19. Februar 1973 - 1 BvR 593/72 - DNotZ 1973, 493 f. und vom 24. Oktober 1994 - 1 BvR 1793/94 - nicht veröffentlicht) - bereits zu § 9 Abs. 2 BNotO in seiner bis zum 7. September 1998 geltenden Fassung angeführt hat (BGHZ 59, 274, 275 ff.; 127, 83, 93 ff.).

    a) Das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) schützt auch die Freiheit des Notars, seinen Beruf gemeinsam mit anderen auszuüben (vgl. BVerfGE 54, 237, 245 f.; 80, 269, 278; BGHZ 127, 83, 91).

    Die Freiheit der Berufsausübung kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden, soweit sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls dies zweckmäßig erscheinen lassen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (Senat BGHZ 59, 274, 278; 127, 83, 94; BVerfGE 7, 377, 405 und ständig).

    Zudem ist es wegen der erwähnten ausgeprägten Nähe des Notars zum öffentlichen Dienst und der von ihm zu erfüllenden originären Staatsaufgaben (Art. 33 GG) gerechtfertigt, ihn der Organisationsgewalt des Staates bei der Organisation öffentlicher Ämter zu unterwerfen und der Justizverwaltung mit Blick darauf einen entsprechenden Ermessensspielraum einzuräumen, der sowohl bei der Einführung eines abstrakten Genehmigungsvorbehalts als auch bei der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung im Einzelfall durch die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege begrenzt ist (vgl. Senat BGHZ 46, 29, 35; BGHZ 127, 83, 91 f.).

    c) Der mit dem Genehmigungsvorbehalt verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Nur-Notare ist auch inhaltlich zulässig (vgl. Senat BGHZ 127, 83, 94 ff.; 59, 274, 278 f.), insbesondere ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

    (1) Nach der Rechtsprechung des Senats sichert die Personalhoheit der Landesjustizverwaltung eine geordnete Rechtspflege und damit ein Gemeingut mit hohem Stellenwert, das die Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit grundsätzlich rechtfertigt (Senat BGHZ 127, 83, 94 f.; 59, 274, 279; 46, 29, 34; 37, 179, 183; BVerfGE 80, 269, 279; 54, 237, 249).

    Denn erfahrungsgemäß werden die Mandanten des ausgeschiedenen Notars bei der ihnen bereits bekannten Sozietät bleiben und nicht zu dem nunmehr als Einzelnotar tätigen Nachfolger wechseln (vgl. Senat BGHZ 127, 83, 94 f.; 59, 274, 282; BT-Drucks. III/219 S. 45; Vollhardt, MittBayNot 1999 Heft 4 Sonderbeilage 7, 14; Weingärtner/Wöstmann, Richtlinienempfehlungen der BNotK, Richtlinien der Notarkammern 2. Teil Rdn. 29).

    Die Bildung von immer mehr und immer größeren Kooperationen oder Sozietäten wäre nicht aufzuhalten (Senat BGHZ 127, 83, 97 f).

  • BGH, 02.10.1972 - NotZ 1/72

    Sozietät von Nur-Notaren

    Auszug aus BGH, 11.07.2005 - NotZ 5/05
    Dazu gehört die Verbindung mehrerer Nur-Notare zur gemeinsamen Berufsausübung, weil hierdurch vormals selbständige Notariate organisatorisch vereinigt werden (BGHZ 127, 83, 90; 59, 274, 279).

    § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BNotO i.V. mit § 9 BNotOVO läuft dabei nicht, wie die Antragsteller meinen, auf ein Totalverbot der beruflichen Zusammenarbeit zwischen Nur-Notaren hinaus, sondern beinhaltet ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, das mehrgliedrige Sozietäten zwischen Nur-Notaren nicht grundsätzlich verbietet, sondern sie einer vorherigen Kontrolle unterstellt, ohne daß insoweit von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Erteilung und Versagung der Genehmigung gesprochen werden könnte (vgl. Senat BGHZ 127, 83, 91 f.; 59, 274, 276).

    Die Entscheidung über die Genehmigung, von der die gemeinsame Berufsausübung im Einzelfall abhängig ist, steht ebenfalls im Ermessen der Landesjustizverwaltung, das sich wiederum an den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege zu orientieren hat (vgl. BGHZ 59, 274, 278; 127, 83, 89 ff.).

    Dafür sind die gleichen Gründen maßgeblich, die der Senat - mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 19. Februar 1973 - 1 BvR 593/72 - DNotZ 1973, 493 f. und vom 24. Oktober 1994 - 1 BvR 1793/94 - nicht veröffentlicht) - bereits zu § 9 Abs. 2 BNotO in seiner bis zum 7. September 1998 geltenden Fassung angeführt hat (BGHZ 59, 274, 275 ff.; 127, 83, 93 ff.).

    Die Freiheit der Berufsausübung kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden, soweit sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls dies zweckmäßig erscheinen lassen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (Senat BGHZ 59, 274, 278; 127, 83, 94; BVerfGE 7, 377, 405 und ständig).

    Es ist ausreichend, wenn sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung durch Auslegung und Sinnzusammenhang der Norm und Gesetzeszweck erfassen lassen (vgl. Senat BGHZ 59, 274, 275; BVerfGE 19, 354, 362; 58, 257, 277).

    Die Ermächtigung ist in ihrem Ausmaß deutlich dahin umrissen, daß der Zusammenschluß von Nur-Notaren zu Sozietäten oder die Schaffung gemeinsamer Geschäftsräume von einer vorherigen Genehmigung abhängig gemacht werden kann, um dadurch den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege insbesondere im Hinblick auf die örtlichen Bedürfnisse und Gewohnheiten Rechnung zu tragen (vgl. Senat BGHZ 59, 274, 275 f.; 46, 29, 31 f., bestätigt durch BVerfG DNotZ 1973, 493 f.).

    c) Der mit dem Genehmigungsvorbehalt verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Nur-Notare ist auch inhaltlich zulässig (vgl. Senat BGHZ 127, 83, 94 ff.; 59, 274, 278 f.), insbesondere ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

    (1) Nach der Rechtsprechung des Senats sichert die Personalhoheit der Landesjustizverwaltung eine geordnete Rechtspflege und damit ein Gemeingut mit hohem Stellenwert, das die Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit grundsätzlich rechtfertigt (Senat BGHZ 127, 83, 94 f.; 59, 274, 279; 46, 29, 34; 37, 179, 183; BVerfGE 80, 269, 279; 54, 237, 249).

    Denn erfahrungsgemäß werden die Mandanten des ausgeschiedenen Notars bei der ihnen bereits bekannten Sozietät bleiben und nicht zu dem nunmehr als Einzelnotar tätigen Nachfolger wechseln (vgl. Senat BGHZ 127, 83, 94 f.; 59, 274, 282; BT-Drucks. III/219 S. 45; Vollhardt, MittBayNot 1999 Heft 4 Sonderbeilage 7, 14; Weingärtner/Wöstmann, Richtlinienempfehlungen der BNotK, Richtlinien der Notarkammern 2. Teil Rdn. 29).

    Für die Annahme einer dauerhaften beruflichen Zusammenarbeit eine Altersgrenze von 60 Jahren zu ziehen, war jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft (Senatsbeschluß BGHZ 59, 274, 284 f).

  • BGH, 27.06.1966 - NotZ 5/65

    Notarsozietäten (§ 9 Abs. 2 BNotO)

    Auszug aus BGH, 11.07.2005 - NotZ 5/05
    Zudem ist es wegen der erwähnten ausgeprägten Nähe des Notars zum öffentlichen Dienst und der von ihm zu erfüllenden originären Staatsaufgaben (Art. 33 GG) gerechtfertigt, ihn der Organisationsgewalt des Staates bei der Organisation öffentlicher Ämter zu unterwerfen und der Justizverwaltung mit Blick darauf einen entsprechenden Ermessensspielraum einzuräumen, der sowohl bei der Einführung eines abstrakten Genehmigungsvorbehalts als auch bei der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung im Einzelfall durch die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege begrenzt ist (vgl. Senat BGHZ 46, 29, 35; BGHZ 127, 83, 91 f.).

    Die Ermächtigung ist in ihrem Ausmaß deutlich dahin umrissen, daß der Zusammenschluß von Nur-Notaren zu Sozietäten oder die Schaffung gemeinsamer Geschäftsräume von einer vorherigen Genehmigung abhängig gemacht werden kann, um dadurch den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege insbesondere im Hinblick auf die örtlichen Bedürfnisse und Gewohnheiten Rechnung zu tragen (vgl. Senat BGHZ 59, 274, 275 f.; 46, 29, 31 f., bestätigt durch BVerfG DNotZ 1973, 493 f.).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Senats sichert die Personalhoheit der Landesjustizverwaltung eine geordnete Rechtspflege und damit ein Gemeingut mit hohem Stellenwert, das die Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit grundsätzlich rechtfertigt (Senat BGHZ 127, 83, 94 f.; 59, 274, 279; 46, 29, 34; 37, 179, 183; BVerfGE 80, 269, 279; 54, 237, 249).

  • BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85

    Anwaltsnotar - Sozietät - Steuerberater - Kammerrechtsbeistand

    Auszug aus BGH, 11.07.2005 - NotZ 5/05
    a) Das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) schützt auch die Freiheit des Notars, seinen Beruf gemeinsam mit anderen auszuüben (vgl. BVerfGE 54, 237, 245 f.; 80, 269, 278; BGHZ 127, 83, 91).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Senats sichert die Personalhoheit der Landesjustizverwaltung eine geordnete Rechtspflege und damit ein Gemeingut mit hohem Stellenwert, das die Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit grundsätzlich rechtfertigt (Senat BGHZ 127, 83, 94 f.; 59, 274, 279; 46, 29, 34; 37, 179, 183; BVerfGE 80, 269, 279; 54, 237, 249).

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 247/75

    Verfassungsmäßigkeit der Untersagung der Führung einer Sozietät zwischen

    Auszug aus BGH, 11.07.2005 - NotZ 5/05
    a) Das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) schützt auch die Freiheit des Notars, seinen Beruf gemeinsam mit anderen auszuüben (vgl. BVerfGE 54, 237, 245 f.; 80, 269, 278; BGHZ 127, 83, 91).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Senats sichert die Personalhoheit der Landesjustizverwaltung eine geordnete Rechtspflege und damit ein Gemeingut mit hohem Stellenwert, das die Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit grundsätzlich rechtfertigt (Senat BGHZ 127, 83, 94 f.; 59, 274, 279; 46, 29, 34; 37, 179, 183; BVerfGE 80, 269, 279; 54, 237, 249).

  • BGH, 28.05.1962 - NotZ 1/62

    Bestellung von Anwaltsnotaren

    Auszug aus BGH, 11.07.2005 - NotZ 5/05
    Wegen seiner Nähe zum öffentlichen Dienst ist es der Organisationsgewalt der Justizverwaltung vorbehalten, Zahl und Zuschnitt der Notariate zu bestimmen (BVerfGE 17, 371, 379; 73, 280, 292; Senat BGHZ 37, 179, 183; 127, 83, 90).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Senats sichert die Personalhoheit der Landesjustizverwaltung eine geordnete Rechtspflege und damit ein Gemeingut mit hohem Stellenwert, das die Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit grundsätzlich rechtfertigt (Senat BGHZ 127, 83, 94 f.; 59, 274, 279; 46, 29, 34; 37, 179, 183; BVerfGE 80, 269, 279; 54, 237, 249).

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Auszug aus BGH, 11.07.2005 - NotZ 5/05
    Der Notar übt als Träger eines öffentlichen Amtes einen staatlich gebundenen Beruf aus, der auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege (§ 1 BNotO) der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dient (BVerfGE 73, 280, 292; Beschluß vom 20. September 2002 - 1 BvR 819/01 und 826/01 - DNotZ 2002, 891, 892).

    Wegen seiner Nähe zum öffentlichen Dienst ist es der Organisationsgewalt der Justizverwaltung vorbehalten, Zahl und Zuschnitt der Notariate zu bestimmen (BVerfGE 17, 371, 379; 73, 280, 292; Senat BGHZ 37, 179, 183; 127, 83, 90).

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

    Auszug aus BGH, 11.07.2005 - NotZ 5/05
    Wann es danach einer Regelung durch den Gesetzgeber bedarf, läßt sich nur mit Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen (BVerfGE 98, 218, 251; 40, 237, 248 ff.; 49, 89, 127; 95, 267, 307 f.); entscheidend ist vor allem die Intensität, mit der die Grundrechte des Regelungsadressaten durch die jeweilige Maßnahme betroffen sind (BVerfGE 58, 257, 274).

    Die in Art. 20 Abs. 2 GG als Grundsatz normierte organisatorische Trennung der Gewalten zielt auch darauf, daß staatliche Entscheidungen möglichst richtig, das heißt von den Organen - vorliegend den Landesjustizverwaltungen - getroffen werden, die dafür nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügen (vgl. BVerfGE 98, 218, 252).

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

    Auszug aus BGH, 11.07.2005 - NotZ 5/05
    Wann es danach einer Regelung durch den Gesetzgeber bedarf, läßt sich nur mit Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen (BVerfGE 98, 218, 251; 40, 237, 248 ff.; 49, 89, 127; 95, 267, 307 f.); entscheidend ist vor allem die Intensität, mit der die Grundrechte des Regelungsadressaten durch die jeweilige Maßnahme betroffen sind (BVerfGE 58, 257, 274).

    Es ist ausreichend, wenn sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung durch Auslegung und Sinnzusammenhang der Norm und Gesetzeszweck erfassen lassen (vgl. Senat BGHZ 59, 274, 275; BVerfGE 19, 354, 362; 58, 257, 277).

  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 23/03

    Vermögensverfall eines Notars; Maßgeblicher Zeitpunkt bei gerichtlicher

    Auszug aus BGH, 11.07.2005 - NotZ 5/05
    Der Senat hat unter Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid zurückgewiesen (Beschluß vom 22. März 2004 - NotZ 23/03 - DNotZ 2004, 886).
  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvL 8/62

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung von Notarstellen

  • BVerfG, 11.01.1966 - 2 BvR 424/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 267 Abs. 3 LAG

  • BVerfG, 20.09.2002 - 1 BvR 819/01

    Zur Landeskinder-Klausel bei der Auswahl von Notaren

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

  • BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73

    Justizverwaltungsakt

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

  • BVerfG, 24.10.1994 - 1 BvR 1793/94

    Nichtannahmebeschluss

  • BGH, 26.11.2007 - NotZ 6/07

    Grenzen der gemeinsamen Berufsausübung von Notaren in Hamburg

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Ermächtigungsnorm des § 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO bestehen nicht (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 5/05 - NJW-RR 2005, 1722, 1723 m.w.N.) und werden von den Antragstellern auch nicht geltend gemacht.

    Wegen seiner Nähe zum öffentlichen Dienst ist es der Organisationsgewalt der Justizverwaltung vorbehalten, Zahl und Zuschnitt der Notariate zu bestimmen (z.B.: BVerfG aaO und BVerfGE 17, 371, 379 f; Senat BGHZ 127, 83, 90; Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO, S. 1722).

    Vielmehr enthält § 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO die Ermächtigung für ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, ohne dass sich hieraus, wie die Antragsteller möglicherweise verkennen, ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Erteilung und Versagung der Genehmigung ergibt (z.B.: Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO, S. 1723 m.w.N.).

    (a) Das Grundrecht der Berufsfreiheit schützt auch die Freiheit des Notars, seinen Beruf gemeinsam mit anderen auszuüben (z.B.: BVerfGE 80, 269, 278; Senat BGHZ 127, 83, 91; Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO S. 1723).

    Der Genehmigungsvorbehalt des § 1 Satz 2 VO greift zwar in dieses Grundrecht ein, betrifft aber nicht den Bereich der Berufswahl, sondern lediglich den der Berufsausübung (vgl. z.B.: BVerfGE aaO; NJW 2003, 419, 420; Senat BGHZ 59, 274, 278; aaO; Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO m.w.N.).

    Die Freiheit der Berufsausübung kann gem. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden, soweit sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls dies zweckmäßig erscheinen lassen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (z.B.: BVerfGE 7, 377, 405; Senat BGHZ 59,aaO; 127, 83, 94; Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO).

    (b) Darüber hinaus können mit Rücksicht darauf, dass der Notar als Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO) einen staatlich gebundenen Beruf ausübt (vgl. zum Begriff BVerfGE 7, 377, 398), der auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dient (z.B.: BVerfGE 73, 280, 292; Senat BGHZ 127, 83, 90; Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO, S. 1722), für ihn als Inhaber eines öffentlichen Amtes Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 GG Anwendung finden, welche die Wirkungen des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG zurückzudrängen vermögen (z.B.: BVerfGE 7 und 73 jew. aaO; NJW 2003, 419, 420; Senat BGHZ 59, 274, 278).

    Der Genehmigungsvorbehalt hat vornehmlich den Zweck, der durch die Bildung von Sozietäten bewirkten Einschränkung der Personalhoheit der Landesjustizverwaltungen bei der Besetzung von Notarstellen entgegenzuwirken (z.B.: Senat BGHZ 59, 274, 279; 127, 83, 94; Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO, S. 1724).

    Die Personalhoheit sichert so eine geordnete Rechtspflege und damit ein Gemeingut von hohem Stellenwert, das die Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit grundsätzlich rechtfertigt (z.B.: BVerfGE 54, 237, 249; 80, 269, 279; Senat BGHZ 59, 274, 279; 127, 83, 95; Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, besteht die Gefahr, dass die Personalhoheit der Justizverwaltung durch notarielle "Großsozietäten" unangemessen beeinträchtigt wird (Senat BGHZ 127, 83, 94 f; Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO).

    Denn erfahrungsgemäß werden die Mandanten des ausgeschiedenen Notars bei der ihnen bereits bekannten Sozietät bleiben und nicht zu dem nunmehr als Einzelnotar tätigen Nachfolger wechseln (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO).

    Die Vorteile noch größerer Sozietäten sind nicht so gewichtig, dass die Antragsgegnerin selbst unter Berücksichtigung ihres Beurteilungsspielraums als Normgeber (siehe zur Einschätzungsprärogative z.B.: BVerfGE 98, 49, 60, 62; BVerfG NJW 2003, 419, 420) davon absehen musste, von der Verordnungsermächtigung des § 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO Gebrauch zu machen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO zur Situation in Sachsen).

    Die Personalhoheit der Landesjustizverwaltung sichert eine geordnete Rechtspflege und damit ein Gemeingut mit hohem Stellenwert (z.B.: Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO, S. 1724 m.w.N.).

  • BVerfG, 22.04.2009 - 1 BvR 121/08

    Verfassungsbeschwerde gegen die Genehmigungspflicht für zur hauptberuflichen

    Zu solchen Maßnahmen zählt insbesondere auch der in Wahrnehmung der Verordnungsermächtigung des § 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO eingeführte Genehmigungsvorbehalt für Notarsozietäten, weil hierdurch mehrere selbständige Notariate organisatorisch vereinigt werden (vgl. BGHZ 59, 274 ; 127, 83 ; BGH, Beschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 5/05 -, NJW-RR 2005, S. 1722 ).

    Ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Erteilung und Versagung der Genehmigung ist ihr nicht zu entnehmen (vgl. BGHZ 127, 83 ; BGH, Beschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 5/05 -, NJW-RR 2005, S. 1722 ).

    Mit nachvollziehbarer Begründung geht der Bundesgerichtshof in der angegriffenen Entscheidung davon aus, dass ein geeigneter Bewerber, der sich nicht bereits mit einer bestehenden Sozietät auf eine Assoziierung geeinigt habe, sich deshalb unter Umständen von einer Bewerbung auf eine ausgeschriebene Notarstelle abhalten lasse (so auch BGHZ 59, 274 ; 127, 83 ; BGH, Beschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 5/05 -, NJW-RR 2005, S. 1722 ; Görk, in: Schippel/Bracker, a.a.O., § 9 Rn. 4 ff.), und die Entscheidung über die zu besetzende Stelle eines aus einer Sozietät ausscheidenden Notars auf diese Weise maßgeblich von den verbliebenen Partnern der Sozietät beeinflusst werde.

  • BGH, 05.03.2012 - NotZ(Brfg) 5/11

    Notarstellenbesetzung: Bedürfnisprüfung bei der Entscheidung über Wiederbesetzung

    Darüber hinaus muss die Justizverwaltung, wenn sie sich bei der Bedürfnisprüfung nach § 4 BNotO durch eine Richtlinie oder ständige Übung gebunden hat, die entsprechenden Prüfungsmaßstäbe grundsätzlich beachten, um eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der von ihren Maßnahmen betroffenen Notare zu vermeiden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2005 aaO; und vom 22. März 2004 - NotZ 25/03, NJW-RR 2004, 861).

    Anderes lässt sich auch nicht aus der von dem Kläger herangezogenen Senatsentscheidung vom 11. Juli 2005 (NotZ 5/05, NJW-RR 2005, 1722 ff.) herleiten.

  • VerfGH Bayern, 11.03.2009 - 12-VII-08

    Rücknahme einer Popularklage

    Ihr kommt ein - durch die örtlichen Befugnisse und Gewohnheiten und insbesondere die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege begrenztes - Organisationsermessen zu, das sich auf alle Maßnahmen erstreckt, die die Errichtung, Ausgestaltung und Einziehung von Notarstellen betreffen (BVerfG vom 19.2.1973 = DNotZ 1973, 493; BVerfG vom 18.6.1986 = BVerfGE 73, 280; BVerfG vom 24.10.1994; BGH vom 2.10.1972 = BGHZ 59, 274; BGH vom 18.7.1994 = BGHZ 127, 83; BGH vom 11.7.2005 = NJW-RR 2005, 1722; BGH vom 26.11.2007 = NJW-RR 2008, 569).

    Da insoweit die Personalhoheit der Justizverwaltung beeinträchtigt wird, erachtet die Rechtsprechung der Fachgerichte Regulative, wie z. B. das Erfordernis einer Genehmigung für die Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung, für unbedenklich (BGH NJW-RR 2005, 1722; BGH NJW-RR 2008, 569).

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