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   BGH, 18.09.1995 - NotZ 8/95   

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BGH, 18.09.1995 - NotZ 8/95 (https://dejure.org/1995,756)
BGH, Entscheidung vom 18.09.1995 - NotZ 8/95 (https://dejure.org/1995,756)
BGH, Entscheidung vom 18. September 1995 - NotZ 8/95 (https://dejure.org/1995,756)
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Notar-Vorbereitungskurs

§ 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO, Vertrauensschutz, rechtswidrige AV

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von freiwilligem Vorbereitungskurs für das Amt des Anwaltsnotars bei der Auswahl mehrerer Bewerber für eine Notarstelle

  • Anwaltsblatt

    § 6 BNotO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 6 Abs. 3
    Eignungsmerkmale für das Anwaltsnotariat: Anforderungen an die Kontrolle des Erfolgs der Teilnahme an freiwilligen Vorbereitungskursen beruflicher Organisationen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 130, 356
  • NJW 1996, 125
  • MDR 1996, 207
  • AnwBl 1996, 40
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 48/92

    Berücksichtigung eines freiwilligen Vorbereitungskurses für das Amt des

    Auszug aus BGH, 18.09.1995 - NotZ 8/95
    »a) Die Entscheidung des Gesetzgebers für die Auswahl nach Eignung und Leistung sowie das Spannungsverhältnis zwischen den einzelnen Eignungsmerkmalen für das Anwaltsnotariat gebieten es, die "erfolgreiche Teilnahme" an freiwilligen Vorbereitungskursen beruflicher Organisationen (§ 6 Abs. 3 S. 2 BNotO) einer Kontrolle zu unterziehen (Fortführung von BGHZ 124, 127 und BGH DNotZ 1994, 328).

    c) Der Vertrauensschutz der Bewerber rechtfertigt es, freiwillige Vorbereitungskurse beruflicher Organisationen bei der Besetzung von Anwaltsnotarstellen, die vor der Bekanntgabe der Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 13. Dezember 1993 (BGHZ 124, 327 und BGH DNotZ 1994, 328) bereits ausgeschrieben waren, auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht mit einer Erfolgskontrolle verbunden waren.«.

    Die "erfolgreiche Teilnahme" an freiwilligen Vorbereitungskursen beruflicher Organisationen, die nach § 6 Abs. 3 S. 2 BNotO in die Bewertung der fachlichen Eignung einbezogen werden kann, setzt nach der zum neuen Zulassungsrecht (Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991, BGBl I 150) entwickelten (Beschlüsse v. 13. Dezember 1993, NotZ 56/92, BGHZ 124, 327; NotZ 48/92, DNotZ 1994, 328; NotZ 45/92, NJW 1994, 1870; NotZ 47/92, LM BNotO § 6 Nr. 17) und gefestigten (Beschlüsse v. 25. April 1994, NotZ 20/93, BGHZ 126, 39; NotZ 19/93, Nds. Rpfl. 1994, 330) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Möglichkeit des Mißerfolges voraus.

    b) Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 1993, NotZ 48/92 (DNotZ 1994, 328) offengelassen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Vertrauensschutzes für Bewerber um bereits ausgeschriebene Stellen erfüllt sind.

    Allerdings ist den Bewerbern, wie der Senat am 13. Dezember 1993 entschieden hat, von den Landesjustizverwaltungen die Möglichkeit zu eröffnen, für die Teilnahme an künftigen Ausschreibungen den Erfolgsnachweis nachzuholen (NotZ 48/92, DNotZ 1994, 328).

  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 20/93

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern für eine Notarstelle; Festlegung eines

    Auszug aus BGH, 18.09.1995 - NotZ 8/95
    Dadurch ist der Antragsteller, der vor Ablauf der Bewerbungsfrist (vgl. BGH, Beschl. v. 25. April 1994, NotZ 20/93, BGHZ 126, 39), im Gegensatz zu den weiteren Beteiligten zu 2 und 3, an solchen Kursen (Fortbildungskursen im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AVNot 1991) nicht teilgenommen hat, gegenüber diesen in Rückstand geraten.

    Die "erfolgreiche Teilnahme" an freiwilligen Vorbereitungskursen beruflicher Organisationen, die nach § 6 Abs. 3 S. 2 BNotO in die Bewertung der fachlichen Eignung einbezogen werden kann, setzt nach der zum neuen Zulassungsrecht (Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991, BGBl I 150) entwickelten (Beschlüsse v. 13. Dezember 1993, NotZ 56/92, BGHZ 124, 327; NotZ 48/92, DNotZ 1994, 328; NotZ 45/92, NJW 1994, 1870; NotZ 47/92, LM BNotO § 6 Nr. 17) und gefestigten (Beschlüsse v. 25. April 1994, NotZ 20/93, BGHZ 126, 39; NotZ 19/93, Nds. Rpfl. 1994, 330) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Möglichkeit des Mißerfolges voraus.

    Besonders in den Fällen des "Nachpunktens", dem die Entscheidung vom 24. April 1994, NotZ 20/93 (BGHZ 126, 39) Grenzen gesetzt hat, war vielfach der Eindruck nicht zu verdrängen, daß die Möglichkeit, sich für Lehrgänge zu melden, entgegen deren eigentlichem Sinn genutzt werden konnte; hierzu trugen ein massenhaftes Auftreten von Anwesenheitstestaten, die sich auf kurze Zeiträume bezogen, und eine ungeordnete Kombination der Lehrgangsinhalte bei.

    Zwar bestünde die tatsächliche Möglichkeit, diesen Bewerbern nachträglich Erfolgsnachweise abzuverlangen, wobei der Senat hier nicht entscheiden muß, ob dies nach Ablauf der Bewerbungsfrist rechtlich noch zulässig wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 25. April 1994, NotZ 20/93, BGHZ 126, 39).

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 47/92

    Zulässigkeit einer Bewertungsobergrenze für beurkundete Niederschriften von

    Auszug aus BGH, 18.09.1995 - NotZ 8/95
    Die "erfolgreiche Teilnahme" an freiwilligen Vorbereitungskursen beruflicher Organisationen, die nach § 6 Abs. 3 S. 2 BNotO in die Bewertung der fachlichen Eignung einbezogen werden kann, setzt nach der zum neuen Zulassungsrecht (Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991, BGBl I 150) entwickelten (Beschlüsse v. 13. Dezember 1993, NotZ 56/92, BGHZ 124, 327; NotZ 48/92, DNotZ 1994, 328; NotZ 45/92, NJW 1994, 1870; NotZ 47/92, LM BNotO § 6 Nr. 17) und gefestigten (Beschlüsse v. 25. April 1994, NotZ 20/93, BGHZ 126, 39; NotZ 19/93, Nds. Rpfl. 1994, 330) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Möglichkeit des Mißerfolges voraus.

    Gegen diese Gewichtung bestehen, wie der Senat für die im wesentlichen inhaltsgleiche Allgemeinverfügung des Landes Baden-Württemberg (AV vom 4. Juli 1991, Die Justiz, S. 394) entschieden hat, keine rechtlichen Bedenken; eine Rangfolge der einzelnen Eignungsmerkmale legt § 6 Abs. 3 BNotO nicht fest (Beschl. v. 13. Dezember 1993, NotZ 45/92, NJW 1994, 1870; NotZ 47/92, LM BNotO § 6 Nr. 17).

    b) Die Erfolgskontrolle, der sich der Teilnehmer an dem freiwilligen Vorbereitungskurs unterziehen muß, ist aber nicht nur in das Auswahlsystem von Eignung und Leistung eingebettet, sondern wird darüber hinaus, was das Oberlandesgericht übersieht, durch das Spannungsverhältnis, in dem die einzelnen Merkmale des § 6 Abs. 3 zueinander stehen (BGH, Urt. v. 13. Dezember 1993, NotZ 47/92, LM BNotO § 6 Nr. 17), gefordert.

  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 19/93

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Bewerbung um eine Notarstelle -

    Auszug aus BGH, 18.09.1995 - NotZ 8/95
    Die "erfolgreiche Teilnahme" an freiwilligen Vorbereitungskursen beruflicher Organisationen, die nach § 6 Abs. 3 S. 2 BNotO in die Bewertung der fachlichen Eignung einbezogen werden kann, setzt nach der zum neuen Zulassungsrecht (Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991, BGBl I 150) entwickelten (Beschlüsse v. 13. Dezember 1993, NotZ 56/92, BGHZ 124, 327; NotZ 48/92, DNotZ 1994, 328; NotZ 45/92, NJW 1994, 1870; NotZ 47/92, LM BNotO § 6 Nr. 17) und gefestigten (Beschlüsse v. 25. April 1994, NotZ 20/93, BGHZ 126, 39; NotZ 19/93, Nds. Rpfl. 1994, 330) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Möglichkeit des Mißerfolges voraus.

    Bei der hauptberuflichen Vortätigkeit als Rechtsanwalt (§ 6 Abs. 3 S. 1 BNotO) äußert er sich darin, daß die langjährige Anwaltstätigkeit ein Indiz für berufspraktische Erfahrungen begründet, die zur Eignung für das Amt beitragen (BGH, Urt. v. 25. April 1994, NotZ 19/93, Nds.Rpfl. 1994, 330).

    Das Anwaltsnotariat findet zwar, insofern trifft die Auffassung des Berufungsgerichts zu, seine Rechtfertigung nach wie vor darin, daß die hauptberufliche Tätigkeit als Anwalt, wenn sie nachhaltig ausgeübt wurde, nach der Entscheidung des Gesetzes ein Indiz für die Eignung zum Notar ist (BGH, Beschl. v. 25. April 1994, NotZ 19/93, Nds. Rpfl. 1994, 330).

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 45/92

    Berücksichtigung einzelner Niederschriften bei der Beurteilung der Eignung eines

    Auszug aus BGH, 18.09.1995 - NotZ 8/95
    Die "erfolgreiche Teilnahme" an freiwilligen Vorbereitungskursen beruflicher Organisationen, die nach § 6 Abs. 3 S. 2 BNotO in die Bewertung der fachlichen Eignung einbezogen werden kann, setzt nach der zum neuen Zulassungsrecht (Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991, BGBl I 150) entwickelten (Beschlüsse v. 13. Dezember 1993, NotZ 56/92, BGHZ 124, 327; NotZ 48/92, DNotZ 1994, 328; NotZ 45/92, NJW 1994, 1870; NotZ 47/92, LM BNotO § 6 Nr. 17) und gefestigten (Beschlüsse v. 25. April 1994, NotZ 20/93, BGHZ 126, 39; NotZ 19/93, Nds. Rpfl. 1994, 330) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Möglichkeit des Mißerfolges voraus.

    Gegen diese Gewichtung bestehen, wie der Senat für die im wesentlichen inhaltsgleiche Allgemeinverfügung des Landes Baden-Württemberg (AV vom 4. Juli 1991, Die Justiz, S. 394) entschieden hat, keine rechtlichen Bedenken; eine Rangfolge der einzelnen Eignungsmerkmale legt § 6 Abs. 3 BNotO nicht fest (Beschl. v. 13. Dezember 1993, NotZ 45/92, NJW 1994, 1870; NotZ 47/92, LM BNotO § 6 Nr. 17).

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 56/92

    Auswahl unter mehreren Notarbewerbern; Begriff der persönlichen und fachlichen

    Auszug aus BGH, 18.09.1995 - NotZ 8/95
    c) Der Vertrauensschutz der Bewerber rechtfertigt es, freiwillige Vorbereitungskurse beruflicher Organisationen bei der Besetzung von Anwaltsnotarstellen, die vor der Bekanntgabe der Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 13. Dezember 1993 (BGHZ 124, 327 und BGH DNotZ 1994, 328) bereits ausgeschrieben waren, auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht mit einer Erfolgskontrolle verbunden waren.«.

    Die "erfolgreiche Teilnahme" an freiwilligen Vorbereitungskursen beruflicher Organisationen, die nach § 6 Abs. 3 S. 2 BNotO in die Bewertung der fachlichen Eignung einbezogen werden kann, setzt nach der zum neuen Zulassungsrecht (Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991, BGBl I 150) entwickelten (Beschlüsse v. 13. Dezember 1993, NotZ 56/92, BGHZ 124, 327; NotZ 48/92, DNotZ 1994, 328; NotZ 45/92, NJW 1994, 1870; NotZ 47/92, LM BNotO § 6 Nr. 17) und gefestigten (Beschlüsse v. 25. April 1994, NotZ 20/93, BGHZ 126, 39; NotZ 19/93, Nds. Rpfl. 1994, 330) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Möglichkeit des Mißerfolges voraus.

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Auszug aus BGH, 18.09.1995 - NotZ 8/95
    Der Nachweis des Erfolgs der Teilnahme ist, unbeschadet der Freiwilligkeit der Beteiligung als solcher, zum weiteren Bereich der subjektiven Berufszulassungsvoraussetzungen zu rechnen, für die der Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen selbst treffen muß (BVerfGE 73, 280, 294 f).
  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus BGH, 18.09.1995 - NotZ 8/95
    Im übrigen kann zur Klärung von Auslegungszweifeln auf den Zweck, den Sinnzusammenhang und die Vorgeschichte des Gesetzes zurückgegriffen werden (BVerfGE 80, 1, 20 f; 84, 133, 149).
  • BGH, 08.11.1967 - Ib ZR 135/65

    Haftung des Güternahverkehrsunternehmers

    Auszug aus BGH, 18.09.1995 - NotZ 8/95
    Der Zusammenhang zwischen der im Entwurf gestrichenen und der neu aufgenommenen Vorschrift läßt vielmehr erkennen, daß der objektivierte Wille des Gesetzgebers (BGHZ 46, 74, 76; 49, 221, 223) einen Erfolgsnachweis forderte.
  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 16/91

    Berücksichtigung von Wartezeiten bei Neuregelung der Zulassungsvoraussetzungen

    Auszug aus BGH, 18.09.1995 - NotZ 8/95
    Im Streitfalle geht es indessen inhaltlich nicht um die Frage, für deren Lösung der Gedanke der Selbstbindung den rechtlichen Ansatz gibt, ob die Verwaltung nämlich an einer einmal erlassenen Richtlinie oder einer aufgenommenen Übung festhalten muß (zu den Grenzen der Bindung vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juli 1992, NotZ 16/91, NJW 1993, 131).
  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

  • BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69

    Zurückstellung von Ingenieurschülern - § 12 Abs. 4 Nr. 3a WPflG, Selbstbindung

  • BGH, 30.06.1966 - KZR 5/65

    Preisbindung für Schallplatten

  • BVerwG, 09.02.1984 - 5 C 28.81
  • BGH, 15.07.1969 - NotZ 1/69

    Rechtsmittel

  • BGH, 18.09.1995 - NotZ 46/94

    Errichtung zusätzlicher Anwaltsnotarstellen

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 49/92

    Gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung der Justizverwaltung bei der

  • BGH, 31.03.2003 - NotZ 39/02

    Gerichtliche Überprüfung der Zahl der ausgeschriebenen Notarstellen;

    Die Bewertung des Vorbereitungskurses als eines leistungsbezogenen Eignungsmerkmals muß vielmehr von einem erfolgreichen Abschluß abhängen; das setzt die Möglichkeit eines Mißerfolgs voraus (st. Rspr. des Senats, z.B. BGHZ 130, 356, 358 ff).

    Die - ernstlich ausgeführte - Erfolgskontrolle kann sich deshalb auf charakteristische Schwerpunkte der Lehrgänge beschränken und, soweit dadurch die Aussagekraft nicht beeinträchtigt wird, auch stichprobenartigen Charakter annehmen (Senatsbeschluß BGHZ 130, 356, 365).

  • BGH, 03.12.2001 - NotZ 20/01

    Bedeutung des Ergebnisses des zweiten juristischen Staatsexamens für einen

    Diese wiederum stellt den umfassenden Auswahlmaßstab für das Amt des Notars dar (BGHZ 124, 327; Beschl. v. 13. Dezember 1993, NotZ 46/92, BGHR BNotO n.F. § 6 Abs. 3, Auswahlkriterien 1; v. 18. September 1995, NotZ 4/95, BGHR BNotO n.F. § 6 Abs. 3 Auswahlkriterien 7; BGHZ 130, 356, 359).
  • OLG Stuttgart, 27.07.2011 - 4 U 78/08

    Amtshaftungsprozess: Schadensersatz wegen Nichternennung zum Notar bei

    Das Bundesverfassungsgericht (vergleiche z.B. BVerfG NJW 1994, 1718) und der Bundesgerichtshof (BGHZ 130, 356 [362]; BGHZ 126, 39 [47]; BGHZ 124, 327 [332]) haben die Neuregelung gebilligt, die Länder seien im Rahmen des eingeräumten Beurteilungsspielraums befugt, die Auswahlkriterien durch allgemeine Verwaltungsvorschriften (in der Regel als AVNot bezeichnet) zu konkretisieren (BGHZ 124, 327 [332]).

    Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 wurde die AVNot von den Gerichten gebilligt (BGHZ 130, 356 [362]; BGH NJW-RR 2002, 705; BGH NJW-RR 1994, 1018 [1019]; BGH - NotZ 19/93 - Niedersächsischer Rechtspfleger 1994, 330 [333]).

  • BGH, 15.11.2010 - NotZ 1/10

    Eignung für das Amt des Notars: Teilnahme an einem freiwilligen Vorbereitungskurs

    Der Berücksichtigung dieses, auf das Anwaltsnotariat zugeschnittenen Eignungskriteriums bei der Auswahlentscheidung liegt der Gedanke zugrunde, dass in den Vorbereitungskursen berufspraktisches, zur Wahrnehmung des Amtes als Notar förderliches Wissen in überprüfbarer Weise vermittelt wird und die Teilnehmer in den neuesten Stand von Praxis und Lehre versetzt werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. September 1995 - NotZ 8/95, BGHZ 130, 356, 359 f.; vom 20. November 2006 - NotZ 15/06, ZNotP 2007, 70 Rn. 20).

    Im Hinblick darauf, dass es sich bei der erfolgreichen Teilnahme an freiwilligen Vorbereitungskursen um einen auf das Anwaltsnotariat zugeschnittenen Sonderfall des Eignungsmerkmals der Vorbereitungsleistungen handelt und der Bewerber den erzielten Lernerfolg durch ein Testat nachweisen muss (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92, BGHZ 124, 327, 341; vom 18. September 1995 - NotZ 8/95, aaO), sind an die Anwesenheit der Kursteilnehmer aber keine überzogenen Anforderungen zu stellen.

  • BGH, 22.03.1999 - NotZ 2/99

    Selbstbindung der Landesjustizverwaltung im Bereich des Notarzulassungsrechts;

    Das Gewicht von Fehlern dieser Art wird auch nicht durch den Umstand gemindert, daß das Erfordernis der Erfolgskontrolle erst auf die Entscheidungen des Senats vom 13. Dezember 1993 (BGHZ 124, 327; NotZ 48/92, DNotZ 1994, 328) zurückgeht und nähere Hinweise zu den inhaltlichen und förmlichen Anforderungen an das Kontrollverfahren in einer Entscheidung erfolgten, die nach dem Testtag lag (Beschl. v. 18. Dezember 1995, BGHZ 130, 356).
  • BGH, 24.11.1997 - NotZ 3/97

    Auswahl der Bewerber um eine Notarstelle nach Leistungsnoten für erfolgreiche

    b) Die Vergabe von Sonderpunkten für die erfolgreiche Teilnahme an Klausuren kann unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keinen Bestand haben, weil insoweit kein Vertrauenstatbestand begründet worden ist (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 18. September 1995 - NotZ 8/95, BGHZ 130, 356).

    Aufgrund der Gesetzesmaterialien zu § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO (vgl. dazu den Beschluß vom 18. September 1995 - NotZ 8/95, BGHZ 130, 356 = NJW 1996, 125) bestanden hinreichende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsvorschrift und der Verwaltungspraxis des Antragsgegners.

  • BGH, 14.07.1997 - NotZ 38/96

    Ausnahme vom Regelerfordernis der örtlichen Wartezeit für einen Bewerber um die

    Hiervon ist die Rechtsprechung des Senats ausgegangen und hat es lediglich für erforderlich gehalten, daß, was auch die Verwaltungsvorschrift des Landes Niedersachsen ursprünglich noch nicht vorgesehen hatte, die Teilnahme am Grundkurs mit der Kontrolle ihres Erfolgs verbunden ist (Beschl. v. 13. Dezember 1993, NotZ 56/92, BGHZ 124, 327; ferner Beschl. v. 18. September 1995, NotZ 8/95, BGHZ 130, 356).

    Zum Nachweis der Eignung für das Amt des Notars ist nur die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs geeignet, der der Vermittlung des für das Amt erforderlichen berufspraktischen Wissens dient (für die Fortbildungskurse nach § 6 Abs. 3 BNotO vgl. BGHZ 130, 356, 365).

  • BGH, 16.03.1998 - NotZ 26/97

    Berücksichtigung von Leistungsbewertungen in Grund- und Wiederholungs- und

    Aufgrund der Gesetzesmaterialien zu § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO bestanden hinreichende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsvorschrift und der Verwaltungspraxis des Antragsgegners (vgl. BGHZ 130, 356).
  • BGH, 14.07.1997 - NotZ 48/96

    Nachweis der fachlichen Eignung eines Notarbewerbers

    Auch im Rahmen des Verfahrens zur Bestellung der Notare (§§ 6 ff. BNotO) ist - wie der Senat bereits für den Bereich des Auswahlverfahrens entschieden hat (vgl. BGHZ 130, 356, 366 ff.) - grundsätzlich Raum für die Gewährung von Vertrauensschutz.
  • BGH, 25.11.1996 - NotZ 46/95

    Berücksichtigung der erfolgreichen Teilnahme an einem freiwilligen

    Ein von einer beruflichen Organisation veranstalteter freiwilliger Vorbereitungskurs für das Amt des Anwaltsnotars kann von der Landesjustizverwaltung zum Nachweis der fachlichen Eignung oder bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern nur berücksichtigt werden, wenn er mit einer Kontrolle des Erfolges verbunden ist (Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92 - BGHR BNotO n.F. § 6 Abs. 3 Satz 2, Vorbereitungskurs 1 = BGHZ 124, 327, 341 und - NotZ 48/92 - BGHR, aaO., Vorbereitungskurse 2 = NJW 1994, 750, ferner vom 18. September 1995 - NotZ 8/95 - BGHR, aaO., Vorbereitungskurse 3/4/5 = BGHZ 130, 356, 365).
  • BGH, 14.07.1997 - NotZ 31/96

    Rechtsmittel

  • OLG Celle, 23.07.2002 - Not 13/02

    Notarbestellungsverfahren in Niedersachsen: Bedeutung des Ergebnisses der zweiten

  • BGH, 18.09.1995 - NotZ 9/95

    Antrag auf Zulassung zum Notariat - Anwaltliche Vortätigkeit als

  • BGH, 16.03.1998 - NotZ 15/97

    Berwerbung um eine Anwaltsnotarstelle - Berücksichtigung und Bewertung von

  • BGH, 17.11.1995 - NotZ 6/95

    Berücksichtigung von freiwilligem Vorbereitungskurs für das Amt des Anwaltsnotars

  • BGH, 17.11.1995 - NotZ 7/95

    Berücksichtigung von freiwilligem Vorbereitungskurs für das Amt des Anwaltsnotars

  • BGH, 17.11.1995 - NotZ 5/95

    Berücksichtigung des Besuchs notarspezifischer Vorbereitungskurse bei dem Antrag

  • BGH, 17.11.1995 - NotZ 17/95

    Relevanz des Besuchs notarspezifischer Vorbereitungskurse für die Auswahl von

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