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   BGH, 11.07.2005 - NotZ 9/05   

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https://dejure.org/2005,2704
BGH, 11.07.2005 - NotZ 9/05 (https://dejure.org/2005,2704)
BGH, Entscheidung vom 11.07.2005 - NotZ 9/05 (https://dejure.org/2005,2704)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 2005 - NotZ 9/05 (https://dejure.org/2005,2704)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 8 Abs. 3
    Keine Nebentätigkeitsgenehmigung für Notar als Geschäftsführer einer Unternehmens- und Wirtschaftsberatungs-GmbH

  • Wolters Kluwer

    Genehmigung einer Nebentätigkeit eines Notars als Geschäftsführer einer Unternehmensberatungs-GmbH und Wirtschaftsberatungs-GmbH; Beschränkung der Nebentätigkeit eines Notars auf die Vertretung der Gesellschaft in ihren eigenen inneren Angelegenheiten; Tätigkeit des ...

  • Anwaltsblatt

    § 8 BNotO
    Nebentätigkeit als Geschäftsführer

  • Judicialis

    BNotO § 8 Abs. 3

  • BRAK-Mitteilungen

    Zulässigkeit einer Nebentätigkeit eines (Anwalts-)Notars

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 8 Abs. 3
    Zulässigkeit der Nebentätigkeit eines Notars als Geschäftsführer einer Unternehmens- und Wirtschaftsberatungs-GmbH

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Genehmigung einer Nebentätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 135
  • ZIP 2005, 1505
  • DNotZ 2005, 951
  • AnwBl 2006, 291
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 31.07.2000 - NotZ 13/00

    Versagen der Genehmigung für eine Nebentätigkeit des Notars

    Auszug aus BGH, 11.07.2005 - NotZ 9/05
    Erst wenn diese umfassende Rechtsprüfung ergibt, daß die Genehmigung der Nebentätigkeit nicht zwingend versagt werden muß, ist die Ermessensausübung der Aufsichtsbehörde eröffnet, die sich auch darauf erstreckt, durch welche Auflagen eine grundsätzlich genehmigungsfähige Nebentätigkeit gegebenenfalls sachlich oder zeitlich begrenzt werden soll (vgl. Senat BGHZ 145, 59, 60 ff. m. w. N.).

    Sie erfordert, daß im Interesse einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege und damit im Interesse des Gemeinwohls nicht erst konkreten, sondern bereits möglichen Gefährdungen des Leitbilds des Notars als Träger eines öffentlichen Amtes vorzubeugen und deshalb schon dem mit einer bestimmten Nebentätigkeit verbundenen Anschein einer Gefährdung seiner Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit zu begegnen ist (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO; Senat, BGHZ 145, 59, 62 f.).

    Im Unterschied zu dem vom Senat (BGHZ 145, 59) und vom Bundesverfassungsgericht (NJW 2003, 419) entschiedenen Fall kommt hier noch hinzu, daß nach dem Geschäftszweck der GHC GmbH beurkundungsbedürftige Rechtsgeschäfte dieses Unternehmens kaum anfallen dürften.

  • BVerfG, 23.09.2002 - 1 BvR 1717/00

    Zur Aufsichtsratstätigkeit eines Notars bei einer Bank

    Auszug aus BGH, 11.07.2005 - NotZ 9/05
    Diese Zwecksetzung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NJW 2003, 419, 420).

    Nur wenn auch unter dieser Voraussetzung das gesetzliche Leitbild des Notars bzw. seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit durch die Nebentätigkeit gefährdet erscheint, ist deren Genehmigung ausgeschlossen (BVerfG NJW 2003, 419, 421).

    Im Unterschied zu dem vom Senat (BGHZ 145, 59) und vom Bundesverfassungsgericht (NJW 2003, 419) entschiedenen Fall kommt hier noch hinzu, daß nach dem Geschäftszweck der GHC GmbH beurkundungsbedürftige Rechtsgeschäfte dieses Unternehmens kaum anfallen dürften.

  • BGH, 14.08.1989 - NotZ 12/88

    Nebentätigkeit - GmbH-Geschäftsführer - Ermessensfehler - Ermessensfehlgebrauch -

    Auszug aus BGH, 11.07.2005 - NotZ 9/05
    Dies beeinträchtigt das Vertrauen in die unabhängige, weisungsfreie Ausübung des Notaramtes (vgl. Senat, Beschluß vom 14. August 1989 - NotZ 12/88 = DNotZ 1990, 515, 516 f. für eine Steuerberatungs-GmbH; siehe auch Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 5. Aufl. § 14 Rdn. 232).
  • OLG Celle, 25.01.2007 - Not 13/06
    Dies ist auch im Hinblick darauf, dass es sich bei der Tätigkeit des Notars um eine Geschäftsführertätigkeit für eine GmbH handelt, anzunehmen (s. auch BGH, DNotZ 2005, 951 = NJW-RR 2006, 135 [BGH 11.07.2005 - NotZ 9/05] ).

    Erst wenn diese umfassende Rechtsprüfung ergeben hat, dass die Genehmigung der Nebentätigkeit nicht zwingend versagt werden muss, ist eine Ermessensausübung der Aufsichtsbehörde eröffnet, die sich auch auf die Frage erstreckt, durch welche Auflagen eine gesetzlich genehmigungsfähige Nebentätigkeit gegebenenfalls sachlich oder zeitlich begrenzt werden kann (s. BGH, DNotZ 2005, 951 [BGH 11.07.2005 - NotZ 9/05] ; BGHZ 145, 59, 60 ff. ).

    Wenn auch unter dieser Voraussetzung das gesetzliche Leitbild des Notars bzw. seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit durch die Nebentätigkeit gefährdet erscheint, ist deren Genehmigung ausgeschlossen (s. BVerfG, NJW 2003, 419, 421 [BVerfG 23.09.2002 - 1 BvR 1717/00] ; BGH, DNotZ 2005, 951 ff.).

    Beide Vorschriften zeigen, dass der Eintritt eines Notars in das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person grundsätzlich zulässig und genehmigungsfähig ist (s. auch BGH, DNotZ 2005, 951 ff. = NJW-RR 2006, 135 ff. [BGH 11.07.2005 - NotZ 9/05] ).

    Mit Recht versagt hat der Antragsgegner die Erteilung einer Nebentätigkeitserlaubnis aber im Hinblick darauf, dass das Vertrauen in die unabhängige, weisungsfreie Ausübung des Notaramtes untergraben wird, wenn er als GmbH-Geschäftsführer den wirtschaftlichen, auf Gewinn gerichteten Interessen der Gesellschaft verpflichtet ist und bei seiner Tätigkeit an die Beschlüsse der Gesellschafter gebunden ist, sodass eine allein dem Interesse der Rechtssuchenden verpflichtete Tätigkeit nicht gewährleistet ist (s. dazu BGH, DNotZ 2005, 951 ff. [BGH 11.07.2005 - NotZ 9/05] ; BGH, DNotZ 1990, 515, 516 f. [BGH 14.08.1989 - NotZ 12/88] ; Sandkühler, in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 5. Aufl., § 14 Rz. 232; Schäfer, in: Schippel/Bracker, BNotO, 8. Aufl., § 8 Rz. 20 ff.).

    Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung BGH NJW-RR 2006, 135 im Rahmen der Genehmigungsfähigkeit von Geschäftsführernebentätigkeiten eines Notars überzeugend auf den Gesichtspunkt hingewiesen, dass es bei einer gewissen Affinität zwischen dem Notar- bzw. insbesondere dem Rechtsanwaltsberuf und der vom Geschäftsführer ausgeübten Nebentätigkeit zu dem Anschein einer Verbindung und Vermischung beider Tätigkeiten kommen könne.

    Der Geschäftswert ist nach Anhörung der Parteien gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i. V. m. § 202 Abs. 2 BRAO und § 30 KostO auf 7 500 EUR festgesetzt worden (s. auch BGH, DNotZ 2005, 951 [BGH 11.07.2005 - NotZ 9/05] ).

  • BGH, 22.07.2013 - NotZ(Brfg) 15/12

    Notarrecht: Genehmigungsfähigkeit einer Nebentätigkeit des Notars als

    Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2002 (DNotZ 2003, 65 ff.) und die Senatsentscheidung vom 11. Juli 2005 (NotZ 9/05, DNotZ 2005, 951 ff.) geklärt.

    Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, die Entscheidung des Oberlandesgerichts weiche von der Senatsentscheidung vom 11. Juli 2005 (aaO) ab.

    Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass nach dem Geschäftszweck der Gesellschaft beurkundungsbedürftige Rechtsgeschäfte kaum anfallen dürften (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO S. 953).

  • OLG Stuttgart, 12.05.2006 - Not 2/06

    Notar: Genehmigung einer Nebentätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats einer

    Die vom Antragsteller angestrebte Tätigkeit erfordert mithin die Genehmigung des Antragsgegners, wobei diese Genehmigung nach der neueren Rechtsprechung grundsätzlich nicht verweigert werden darf, weil das Ermessen der Aufsichtsbehörde durch § 8 Abs. 3 Satz 2 BNotO ausdrücklich gesetzlich begrenzt worden ist (BVerfG NJW 2003, 419 [421]; BGH NJW-RR 2006, 135 [136]; BGH NJW-RR 2004, 1704; BGHZ 145, 59 [60 f.]).

    Nach der neueren Rechtsprechung muss sich die Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit einer Nebentätigkeit und damit auch die Frage der Erteilung von Auflagen an dem in § 8 Abs. 3 Satz 2 BNotO mitgeteilten verfassungsrechtlich unbedenklichem Willen des Gesetzgebers ausrichten, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Notare zu wahren und jeder denkbaren Gefährdung entgegenzutreten (BGH NJW-RR 2006, 135 [136]; BVerfG NJW 2003, 419 [420]).

    Vielmehr ist zu seinen Gunsten unterstellen, dass er alle an ihn gerichteten gesetzlichen Ge- und Verbote sowie Auflagen beachtet (BGH NJW-RR 2006, 135 [136]; BVerfG NJW 2003, 419 [421]).

    Die Regelungen des § 8 Abs. 3 Satz 1 BNotO und des § 3 Abs. 1 Nr. 6 BeurkG belegen, dass der Gesetzgeber den Eintritt eines Notars in den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft grundsätzlich für zulässig und genehmigungsfähig hält (BGH NJW-RR 2006, 135 [136]).

  • OLG Celle, 24.01.2006 - Not 16/05

    Notar als Vorstandsvorsitzender eines eingetragenen Sportvereins mit

    Nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH (vgl. DNotZ 2005, 951, 953) kann indessen der mit einer bestimmten Nebentätigkeit verbundene Anschein einer Gefährdung der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Notars vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 1 GG nicht aus der bloßen Besorgnis abgeleitet werden, dass der Notar die ihm auferlegten Pflichten durchaus missachten könnte.
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