Rechtsprechung
BGH, 07.06.2010 - NotZ 9/09 |
Volltextveröffentlichungen (12)
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BNotO § 113 Abs. 3 Nr. 1
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§ 113 Abs 3 Nr 1 BNotO
Ländernotarkasse: Befugnis zur Absenkung einer Einkommensergänzung durch Satzung für zurückliegende Zeiträume - Deutsches Notarinstitut
BNotO § 113 Abs. 3 Nr. 1
Absenkung der Einkommensergänzung grundsätzlich auch für in Vergangenheit liegende Zeiträume möglich - Grenze: schutzwürdiges Vertrauen - Wolters Kluwer
Absenkung einer Einkommensergänzung durch Satzung auch für in der Vergangenheit liegende Zeiträume durch die Ländernotarkasse; Wegfall eines schutzwürdigen Vertrauens in den Fortbestand einer günstigen Rechtslage im Hinblick auf eine Anordnung von benachteiligenden ...
- rewis.io
Ländernotarkasse: Befugnis zur Absenkung einer Einkommensergänzung durch Satzung für zurückliegende Zeiträume
- rewis.io
Ländernotarkasse: Befugnis zur Absenkung einer Einkommensergänzung durch Satzung für zurückliegende Zeiträume
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BNotO § 113 Abs. 3 Nr. 1
Absenkung einer Einkommensergänzung durch Satzung auch für in der Vergangenheit liegende Zeiträume durch die Ländernotarkasse; Wegfall eines schutzwürdigen Vertrauens in den Fortbestand einer günstigen Rechtslage im Hinblick auf eine Anordnung von benachteiligenden ... - datenbank.nwb.de
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Bemessung einer Einkommensergänzung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Einkommensergänzung durch die Ländernotarkasse
Verfahrensgang
- OLG Dresden, 29.05.2009 - DSNot 11/08
- BGH, 07.06.2010 - NotZ 9/09
Papierfundstellen
- NJW-RR 2011, 278
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 14.04.2008 - NotZ 105/07
Rechtmäßigkeit der Erhebung von Abgaben durch die Notarkammer
Auszug aus BGH, 07.06.2010 - NotZ 9/09
Eine der Konstellationen, in denen schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand einer günstigen Rechtslage grundsätzlich nicht besteht, sind die Fälle, in denen die nachteiligen Rechtsfolgen mit einer neuen Satzung nicht erstmalig angeordnet werden, sondern ein gleichartiger Regelungsversuch vorangegangen ist und die neu beschlossene Satzung lediglich die frühere, auf unvollkommener rechtlicher Grundlage erlassene ersetzt (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 14. April 2008, NotZ 105/07).a) Entgegen der der Beschwerdebegründung des Antragstellers zugrunde liegenden Ansicht ist das Satzungsrecht der Antragsgegnerin nicht dadurch gleichsam "verbraucht", dass ihr Verwaltungsrat 2004 und 2007 die Bemessungsgrundlage für die Einkommensergänzung auf die Besoldung eines sächsischen Richters der Besoldungsgruppe R 1 in der Eingangsstufe begrenzt hat und die betreffenden Beschlüsse - aus jeweils unterschiedlichen Gründen - nichtig sind (siehe aber zur grundsätzlichen, vorübergehenden Fortgeltung der bis zur Beschlussfassung vom 10. Januar 2007 durch den neu gewählten Verwaltungsrat erlassenen Satzungen Senatsbeschluss vom 14. April 2008 - NotZ 105/07 - juris Rn. 11 ff), so dass auch für das Jahr 2007 zwingend die ursprüngliche Satzungsbestimmung über die Höhe der Einkommensergänzung anzuwenden wäre.
Dies hat der Senat insbesondere auch für die Satzungen der Antragsgegnerin entschieden (siehe Senatsbeschluss vom 14. April 2008 - NotZ 105/07 - juris Rn. 26 zur Abgabensatzung).
- BGH, 26.11.2007 - NotZ 55/07
Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage eines Notars im Rahmen der …
Auszug aus BGH, 07.06.2010 - NotZ 9/09
b) aa) Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 26. November 2007 (NotZ 55/07 - ZNotP 2008, 132, 133 Rn. 14 f) ausgeführt, dass es der Antragsgegnerin nicht generell verwehrt ist, die Einkommensergänzung gegenüber der bis 2004 geltenden Rechtslage zu vermindern. - BGH, 03.04.2008 - III ZR 243/07
Ausgleichsverpflichtung des Entschädigungsberechtigten aufgrund nachträglicher …
Auszug aus BGH, 07.06.2010 - NotZ 9/09
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Satzungen mit für den Betroffenen nachteiligen Bestimmungen auch für in der Vergangenheit liegende Zeiträume erlassen werden können, sofern nicht die Grenzen des verfassungsrechtlich verankerten Vertrauensschutzes überschritten werden (z.B. BVerwGE 67, 129, 131 f; BVerwG NVwZ 1991, 360, 361; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. April 2008 - III ZR 243/07 - NJW-RR 2008, 1189, Rn. 13). - BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 170.81
Rechtmäßigkeit einer Beitragssatzerhöhung bei rückwirkender Ersetzung einer wegen …
Auszug aus BGH, 07.06.2010 - NotZ 9/09
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Satzungen mit für den Betroffenen nachteiligen Bestimmungen auch für in der Vergangenheit liegende Zeiträume erlassen werden können, sofern nicht die Grenzen des verfassungsrechtlich verankerten Vertrauensschutzes überschritten werden (z.B. BVerwGE 67, 129, 131 f; BVerwG NVwZ 1991, 360, 361; vgl. auch BGH…, Urteil vom 3. April 2008 - III ZR 243/07 - NJW-RR 2008, 1189, Rn. 13).
- BGH, 07.06.2010 - NotZ 19/09
Anspruch eines Notars gegen die Ländernotarkasse auf Einkommensergänzung; Sinn …
Zur Begründung hat es auf seinen Beschluss vom 29. Mai 2009 in dem dieselben Beteiligten betreffenden Parallelverfahren Ds Not 11/08, das die Einkommensergänzung für 2007 zum Gegenstand hatte (siehe hierzu Senatsbeschluss vom 7. Juni 2010 - NotZ 9/09), Bezug genommen.Vielmehr waren für die Beschlüsse im Jahr 2004 verfassungsrechtliche Mängel der Rechtsgrundlage (siehe OLG Dresden, Beschluss vom 29. Mai 2009 in dem Parallelverfahren Ds Not 11/08 [= NotZ 9/09], S. 9 unter Bezugnahme auf BVerfGE 111, 191) und für die 2007 ergangenen Satzungsbeschlüsse die unterlassene aktuelle Prognose über die Ausgaben- und Beitragsentwicklung sowie - nach anderen Entscheidungen der Vorinstanz - hinsichtlich der Jahre 2005 und 2006 das Fehlen einer Übergangsregelung (…vgl. hierzu OLG Dresden aaO S. 3) maßgebend.
- FG Sachsen-Anhalt, 03.04.2014 - 6 K 1479/09
Einkommensergänzung für Notare weder steuerfrei noch tarifbegünstigt
Vielmehr stellt die Sicherung der wirtschaftlichen Basis der Berufsausübung in strukturschwachen Gebieten schon ihrer Definition nach eine Ergänzung des Berufseinkommens in der Form einer Alimentierung dar, die anders als die Besoldung der Richter aber keine Alimentation im beamtenrechtlichen Sinne ist (vgl. dazu BGH-Beschluss vom 26. November 2007 NotZ 55/07, juris; bestätigt durch: BGH-Beschluss vom 7. Juni 2010 NotZ 9/09, NJW-RR 2011, 278).