Rechtsprechung
   BGH, 10.08.1987 - NotZ 1/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,3494
BGH, 10.08.1987 - NotZ 1/87 (https://dejure.org/1987,3494)
BGH, Entscheidung vom 10.08.1987 - NotZ 1/87 (https://dejure.org/1987,3494)
BGH, Entscheidung vom 10. August 1987 - NotZ 1/87 (https://dejure.org/1987,3494)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1987,3494) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Notarkosten - Aufsichtsbehörde - Anweisung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1988, 254
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 01.04.1974 - NotZ 8/73

    Überprüfung der Kostenberechnungen eines Notars - Herbeiführung einer

    Auszug aus BGH, 10.08.1987 - NotZ 1/87
    Außerdem sind Anweisungen als unzulässige Eingriffe in die Unabhängigkeit des Notars anzusehen, wenn sie dem Notar auferlegen, in dem Verfahren nach § 156 Abs. 5 Satz 1 KostO eine bestimmte Rechtsansicht zu vertreten (Senatsbeschluß vom 1. April 1974 - NotZ 8/73 = DNotZ 1975, 50, 52; vgl. auch BGHZ 57, 351, 354).

    Auch sonst wird er durch die Durchführung dieses Gerichtsverfahrens, in dem ihm auch dann keine Kosten entstehen, wenn er mit seiner Meinung nicht durchdringt (§ 156 Abs. 5 Satz 3 KostO), nicht unzumutbar belastet (Senatsbeschluß vom 1. April 1974 - NotZ 8/73 = DNotZ 1975, 50, 51).

  • BGH, 06.02.1984 - NotZ 15/83

    Umfang der Aufsicht über die amtliche Tätigkeit des Notars - Gebührenermäßigung

    Auszug aus BGH, 10.08.1987 - NotZ 1/87
    Die Befugnis, den Notar zur Korrektur begangener Fehler anzuhalten, kann sachlichen Einschränkungen unterliegen, die sich aus dem im wesentlichen vorbeugenden Charakter der Aufsicht ergeben können sowie aus der Verpflichtung, das Vorgehen gegen den Notar jeweils dahin zu überprüfen, ob es zu den Zwecken der Überwachung und Aufsicht in einem angemessenen Verhältnis steht und den Notar nicht unzumutbar belastet (Senatsbeschluß vom 6. Februar 1984 - NotZ 15/83 = DNotZ 1985, 98, 99/100).

    Besondere Gründe, von der Anweisung, ein solches Verfahren durchzuführen, ausnahmsweise aus Zumutbarkeitserwägungen Abstand zu nehmen (wie in dem vom Senat in DNotZ 1985, 98 entschiedenen Fall der nachträglichen Überprüfung von über 1000 bereits abgeschlossenen Vorgängen), lagen bei der hier in Frage stehenden Beanstandung einer einzelnen Abrechnung ersichtlich nicht vor.

  • BGH, 31.10.1972 - NotZ 3/72

    Pflichten des Notars bei der Verwahrung der von seinen Amtsvorgängern

    Auszug aus BGH, 10.08.1987 - NotZ 1/87
    So kann das Verlangen nach nachträglicher Überprüfung und Abänderung unangemessen sein, wenn Aufsichtsbehörden eine bestimmte Praxis beanstandungsfrei hingenommen haben oder diese sonst als rechtens betrachtet wurde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. März 1973 - NotZ 1/73 = DNotZ 1974, 372, 374 und vom 31. Oktober 1972 - NotZ 3/72 = DNotZ 1973, 379, 381).
  • BGH, 26.03.1973 - NotZ 1/73

    Anordnung der Aufsichtsbehörde zur Durchführung einer Geschäftsprüfung bei einem

    Auszug aus BGH, 10.08.1987 - NotZ 1/87
    So kann das Verlangen nach nachträglicher Überprüfung und Abänderung unangemessen sein, wenn Aufsichtsbehörden eine bestimmte Praxis beanstandungsfrei hingenommen haben oder diese sonst als rechtens betrachtet wurde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. März 1973 - NotZ 1/73 = DNotZ 1974, 372, 374 und vom 31. Oktober 1972 - NotZ 3/72 = DNotZ 1973, 379, 381).
  • BGH, 13.12.1971 - NotZ 2/71

    Unabhängigkeit des Notars

    Auszug aus BGH, 10.08.1987 - NotZ 1/87
    Außerdem sind Anweisungen als unzulässige Eingriffe in die Unabhängigkeit des Notars anzusehen, wenn sie dem Notar auferlegen, in dem Verfahren nach § 156 Abs. 5 Satz 1 KostO eine bestimmte Rechtsansicht zu vertreten (Senatsbeschluß vom 1. April 1974 - NotZ 8/73 = DNotZ 1975, 50, 52; vgl. auch BGHZ 57, 351, 354).
  • OLG Celle, 05.05.2004 - 8 W 119/04

    Kostenbeschwerde gegen Notarrechnung ; Beschwerdeanweisung durch vorgesetzte

    Letztere ist zwar nicht befugt, dem Notar im Verfahren nach § 156 Abs. 5 und 6 KostO aufzuerlegen, eine bestimmte Rechtsansicht zu vertreten (BGH DNotZ 1988, 254, 255).
  • BGH, 04.06.2019 - II ZB 16/18

    Abrechnung der Erstellung der Gesellschafterliste im Zusammenhang mit der

    Da er angewiesen wurde, die zugelassene Rechtsbeschwerde einzulegen, von ihm aber auch nicht verlangt werden kann, im Verfahren eine seiner Überzeugung widersprechende Rechtsauffassung zu vertreten (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 1987 - NotZ 1/87, DNotZ 1988, 1954 mwN), kann von ihm eine nähere Darlegung der Unrichtigkeit der Beschwerdeentscheidung nicht abverlangt werden.
  • LG Düsseldorf, 06.12.2021 - 19 OH 2/20
    Hat die Aufsichtsbehörde Anlass, eine oder mehrere Kostenberechnungen für unrichtig zu halten oder ihre Richtigkeit zu bezweifeln, hat die Aufsichtsbehörde den Notar anzuweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen (BGH, Beschluss vom 10.08.1987, Az. NotZ 1/87, Rn. 4 - zitiert nach juris).

    So kann das Verlangen nach nachträglicher Überprüfung und Abänderung unangemessen sein, wenn Aufsichtsbehörden eine bestimmte Praxis beanstandungsfrei hingenommen haben oder diese sonst als rechtens betrachtet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 26.03.1973, Az. NotZ 1/73; BGH, Beschluss vom 06.02.1984, Az. NotZ 15/83, Rn. 8; Beschluss vom 10.08.1987, Az. NotZ 1/87, Rn. 5 - jeweils zitiert nach juris).

  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 24/94

    Befugnisse der Aufsichtsbehörde gegenüber einem Notar

    Sie unterwirft, anders als in den vom Senat bisher entschiedenen Fällen, in denen es um die Beanstandung einzelner Vorfälle ging (BGHZ 57, 351 [BGH 13.12.1971 - NotZ 2/71]; Beschl. v. 26. März 1973, NotZ 1/73, DNotZ 1974, 372; v. 14. Juli 1986, NotZ 7/80, BGHR BNotO § 93 Abs. 1, Aufsicht 1 = DNotZ 1987, 438; v. 10. August 1987, NotZ 1/87, BGHR BNotO § 93 Abs. 1 Aufsicht 2 = DNotZ 88, 254; v. 14. Dezember 1992, NotZ 3/91, BGHR BNotO § 93 Abs. 1, Aufsicht 3 = DNotZ 1993, 465), die (wesentliche) Amtstätigkeit des Notars einem Sonderstatus, welcher mittelbar auf eine Einschränkung der Berufstätigkeit hinwirkt, die unmittelbar nicht angeordnet werden könnte.
  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 32/93

    Rechte des Notars gegenüber der Aufsichtsbehörde

    Der Anweisung nach § 156 Abs. 5 KostO fehlt nur dann die rechtliche Grundlage, wenn der kostenrechtliche Gesichtspunkt, der zu ihr Anlaß gab, unhaltbar ist, oder, wie der Senat entschieden hat, wenn das Vorgehen in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck der Aufsicht steht und den Notar unzumutbar belastet.(Beschl. v. 6. Februar 1984, NotZ 15/83; v. 10. August 1987, NotZ 1/87, DNotZ 1988, 254 = BGHR BNotO § 93 Abs. 1, Aufsicht 2).
  • KG, 27.01.2011 - 9 W 94/10

    Notarkostenbeschwerde: Zulässigkeit der weiteren Beschwerde bei liquidationsloser

    Hat die Aufsichtsbehörde Anlass, eine Kostenberechnung im Einzelfall für unrichtig zu halten oder ihre Richtigkeit zu bezweifeln, ist ihr durch § 156 KostO der Weg vorgeschrieben, auf dem die Frage gerichtlich zu klären oder zu entscheiden ist: Die Aufsichtsbehörde hat den Notar anzuweisen, die Entscheidung des Landgerichts in diesem Einzelfall herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 06.02.1984, NotZ 15/83, DNotZ 1985, 98, juris Tz. 6; BGH, Beschluss vom 10.08.1987, NotZ 1/87, juris Tz. 4).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht