Weitere Entscheidung unten: BGH, 05.10.2005

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   BGH, 11.07.2005 - NotZ 13/05   

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BGH, 11.07.2005 - NotZ 13/05 (https://dejure.org/2005,2367)
BGH, Entscheidung vom 11.07.2005 - NotZ 13/05 (https://dejure.org/2005,2367)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 2005 - NotZ 13/05 (https://dejure.org/2005,2367)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GG Art. 84 Abs. 1, BNotO § 113a, DDR: VONot § 39
    Rechtsgrundlagen für Errichtung der Ländernotarkasse

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit von § 113a Bundesnotarordnung (BNotO) 1998 mit Art. 12 Abs. 1 GG; Weiteranwendung verfassungswidriger Normen bis zur Schaffung einer verfassungsgemäßen Regelung; Einrichtung einer Ländernotarkasse im Freistaat Sachsen; Auslegung des Begriffs der Einrichtung der ...

  • Judicialis

    GG Art. 84 Abs. 1; ; BNotO § 113a; ; DDR VONot § 39

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 84 Abs. 1; BNotO § 113a; VONot-DDR § 39
    Wirksamkeit der Errichtung einer Ländernotarkasse als landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts durch Bundesgesetz

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Notare müssen auch weiterhin in die Notarkassen einzahlen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2006, 75
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • VerfGH Bayern, 13.04.2005 - 9-VII-03

    Popularklage gegen Abgabensatzung de Notarkasse München

    Auszug aus BGH, 11.07.2005 - NotZ 13/05
    Diese Regelung der Landesverfassung betrifft nur solche Behörden des Freistaates Sachsen, deren Errichtung auf einem Organisationsakt des Landes selbst beruht (dies entspricht ersichtlich auch der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen, vgl. Beschluß vom 16. Juni 2005 - Vf. 20-IV-05 [HS] und Vf. 21-IV-05 [eA] - Umdruck S. 6; a.A. möglicherweise - in einem obiter dictum - der Bayerische Verfassungsgerichtshof, vgl. Beschluß vom 13. April 2005 - Vf. 9-VII-03 - Umdruck S. 28).
  • BGH, 30.11.2000 - III ZB 46/00

    Zur Frage der Entschädigung von NS-Zwangsarbeitern

    Auszug aus BGH, 11.07.2005 - NotZ 13/05
    Dies würde voraussetzen, daß der beschließende Senat der Überzeugung wäre, daß der vom Antragsteller behauptete Verfassungsverstoß vorliegt; bloße Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit genügten nicht (BGH, Beschluß vom 30. November 2000 - III ZB 46/00 - NJW 2001, 1069, 1070 unter Hinweis auf BVerfGE 86, 52, 57; 80, 44, 59).
  • VerfGH Sachsen, 16.06.2005 - 20-IV-05
    Auszug aus BGH, 11.07.2005 - NotZ 13/05
    Diese Regelung der Landesverfassung betrifft nur solche Behörden des Freistaates Sachsen, deren Errichtung auf einem Organisationsakt des Landes selbst beruht (dies entspricht ersichtlich auch der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen, vgl. Beschluß vom 16. Juni 2005 - Vf. 20-IV-05 [HS] und Vf. 21-IV-05 [eA] - Umdruck S. 6; a.A. möglicherweise - in einem obiter dictum - der Bayerische Verfassungsgerichtshof, vgl. Beschluß vom 13. April 2005 - Vf. 9-VII-03 - Umdruck S. 28).
  • BVerfG, 09.12.1987 - 2 BvL 16/84

    Verfassungswidrigkeit des saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes

    Auszug aus BGH, 11.07.2005 - NotZ 13/05
    (2) Da Art. 84 Abs. 1 GG ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zugrunde liegt, das grundsätzlich die Organisationsgewalt den Ländern zuweist, darf der Bund nicht übermäßig auf diese Organisationsgewalt Einfluß nehmen; insbesondere ist, da das Grundgesetz die Materie Kommunalrecht nicht dem Bund zuweist, bei Einschaltung der Gemeinden in den Vollzug der Bundesgesetze Zurückhaltung geboten (vgl. BVerfGE 77, 288, 299).
  • BGH, 31.03.2003 - NotZ 31/02

    Pflicht der Aufsichtsbehörde zur Bestellung eines Notarvertreters

    Auszug aus BGH, 11.07.2005 - NotZ 13/05
    Der - auch hinsichtlich der begehrten Feststellung zulässige (vgl. Senat, Beschluß vom 31. März 2003 - NotZ 31/02 - NJW 2003, 2905 unter II 1) - Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet.
  • BGH, 14.03.2005 - NotZ 3/05

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Abgaben von Notaren

    Auszug aus BGH, 11.07.2005 - NotZ 13/05
    Der Senat verweist dazu auf seine Beschlüsse vom 14. März 2005 (NotZ 2/05; NotZ 3/05, bei juris abrufbar; NotZ 4/05).
  • BVerfG, 07.04.1992 - 1 BvL 19/91

    Zuläsigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 GG - Kosten bei

    Auszug aus BGH, 11.07.2005 - NotZ 13/05
    Dies würde voraussetzen, daß der beschließende Senat der Überzeugung wäre, daß der vom Antragsteller behauptete Verfassungsverstoß vorliegt; bloße Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit genügten nicht (BGH, Beschluß vom 30. November 2000 - III ZB 46/00 - NJW 2001, 1069, 1070 unter Hinweis auf BVerfGE 86, 52, 57; 80, 44, 59).
  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

    Auszug aus BGH, 11.07.2005 - NotZ 13/05
    Der Antragsteller hält diesen Bescheid im Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 2004 (1 BvR 1298/94, 1299/94, 1332/95, 613/97, NJW 2005, 45) für rechtswidrig.
  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz

    Auszug aus BGH, 11.07.2005 - NotZ 13/05
    Er erfaßt die Bildung und organisatorische Ausgestaltung der Behörden sowie die Festlegung ihres näheren Aufgabenkreises (Lerche, in: Maunz/Dürig, GG Art. 84 [Stand: Januar 1995] Rn. 25; Trute, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG 4. Aufl. Art. 84 Rn. 8; Jarass/Pieroth, GG 7. Aufl., Art. 84 Rn. 3; s. auch BVerfGE 105, 313, 331), wobei es sich stets um Landesbehörden handeln muß (Lerche aaO Rn. 28; die fakultative Bundesverwaltung ist in Art. 87 Abs. 3 GG geregelt).
  • BGH, 10.03.1997 - NotZ 5/96

    Durchsetzung der Verpflichtung der Notare zur Meldung der abgabenpflichtigen

    Auszug aus BGH, 11.07.2005 - NotZ 13/05
    aa) Die Ländernotarkasse ist ihrer auf § 39 VONot bzw. § 113a BNotO 1998 beruhenden Rechtsstellung nach als Anstalt des öffentlichen Rechts des Freistaats Sachsen zu beurteilen (Senat, Beschluß vom 10. März 1997 - NotZ 5/96 - DNotZ 1997, 822, 823).
  • BGH, 14.03.2005 - NotZ 4/05

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Abgaben von Notaren

  • BGH, 14.03.2005 - NotZ 2/05

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Abgaben von Notaren

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

  • BGH, 14.04.2008 - NotZ 105/07

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Abgaben durch die Notarkammer

    a) Soweit der Antragsteller bezweifelt, dass diese Satzung nach Erlass des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 2004 (BVerfGE aaO) fortgegolten hat, und soweit er meint, die Antragsgegnerin habe nicht durch Bundesgesetz errichtet werden können, hat sich der Senat mit diesem Vorbringen bereits in dem dieselben Beteiligten betreffenden Beschluss vom 11. Juli 2005 (NotZ 13/05 - DNotZ 2006, 75, 76 f) befasst und die Rügen für unbegründet erachtet.

    d) Weiterhin begegnet es keinen Bedenken, dass gemäß § 113 Abs. 3 Nr. 2, letzter Halbsatz BNotO für die Höhe der Altersversorgung nicht das sogenannte Versicherungsprinzip bestimmt ist, für das die grundsätzliche Äquivalenz von Beitrag und Leistung, das heißt die Abhängigkeit des Leistungsanspruchs vom Umfang der erbrachten Beiträge, zur Anwendung kommt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 126, 16, 30 f und vom 11. Juli 2005 aaO S. 77 f zur früheren Abgabensatzung).

    e) Die vom Antragsteller auch im Zusammenhang mit der Neufassung des § 113 BNotO und der Abgabensatzung erhobenen Bedenken gegen die Errichtung der Antragsgegnerin aufgrund eines Bundesgesetzes sind aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 11. Juli 2005 (aaO S. 76 f) ebenfalls unbegründet.

    Der Senat hat dies bereits zu der inhaltsgleichen bis zum 31. Dezember 2006 angewandten "alten" Abgabensatzung der Antragsgegnerin in dem vorerwähnten, gleichfalls von dem hiesigen Antragsteller angestrengten Beschwerdeverfahren entschieden (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO S. 77 f).

  • BGH, 20.03.2006 - NotZ 46/05

    Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung von Abgaben gegen Notare

    Der vorzitierte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 2004 enthält (aaO S. 49 unter D II 1.) durchaus auch eine wirksame Weitergeltungsanordnung für den - ausdrücklich genannten - § 113a BNotO (vgl. im Einzelnen Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2005 - NotZ 13/05 - DNotZ 2006, 75 f - Verfassungsbeschwerde durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2005 - 1 BvR 2362/05 nicht angenommen - und vom 28. November 2005 - NotZ 15/05 unveröffentlicht Umdruck S. 4).

    Insoweit bestehen weder von Seiten des Bundes- (Art. 83, 84 Abs. 1 GG) noch von Seiten des Landesverfassungsrechts (Art. 83 Abs. 1 LV) Bedenken (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO S. 76), die - wie beantragt - Anlass zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht oder den Sächsischen Verfassungsgerichtshof geben könnten.

    Das Bundesverfassungsgericht hat sonst keine Beanstandungen erhoben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2005 aaO S. 77 f und vom 14. März 2005 - NotZ 2/05 unveröffentlicht Umdruck S. 6 f, NotZ 3/05 juris Rn. 12 und NotZ 4/05 unveröffentlicht Umdruck S. 5 f - Verfassungsbeschwerde durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 2005 - 1 BvR 1002/05 nicht angenommen).

  • BGH, 20.03.2006 - NotZ 49/05

    Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung von Abgaben gegen Notare

    Der vorzitierte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 2004 enthält (aaO S. 49 unter D II 1.) durchaus auch eine wirksame Weitergeltungsanordnung für den - ausdrücklich genannten - § 113a BNotO (vgl. im Einzelnen Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2005 - NotZ 13/05 - DNotZ 2006, 75 f - Verfassungsbeschwerde durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2005 - 1 BvR 2362/05 nicht angenommen - und vom 28. November 2005 - NotZ 15/05 unveröffentlicht Umdruck S. 4).

    Insoweit bestehen weder von Seiten des Bundes- (Art. 83, 84 Abs. 1 GG) noch von Seiten des Landesverfassungsrechts (Art. 83 Abs. 1 LV) Bedenken (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO S. 76), die - wie beantragt - Anlass zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht oder den Sächsischen Verfassungsgerichtshof geben könnten.

    Das Bundesverfassungsgericht hat sonst keine Beanstandungen erhoben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2005 aaO S. 77 f und vom 14. März 2005 - NotZ 2/05 unveröffentlicht Umdruck S. 6 f, NotZ 3/05 juris Rn. 12 und NotZ 4/05 unveröffentlicht Umdruck S. 5 f - Verfassungsbeschwerde durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 2005 - 1 BvR 1002/05 nicht angenommen).

  • OVG Sachsen, 19.01.2009 - 4 D 2/06

    Senat; Urteil; Notar; Notarversorgung; Ländernotarkasse; Normenkontrolle;

    Dies schloss die Errichtung einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrats jedoch nicht aus, zumal mit der Antragsgegnerin eine Anstalt mit selbstverwaltungsgeprägter Organisationsstruktur und streng berufsbezogenem Aufgabenbereich errichtet wurde (so ausdrücklich bereits der Notarsenat des BGH, Beschl. v. 11.7.2005 - NotZ 13/05 -, juris Rn. 16; darauf verweisend BGH, Beschl. v. 14.8.2008 -, S. 4 des Umdrucks).

    Aus Art. 83 Abs. 1 SächsVerf, der die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verwaltungsorganisation des Freistaats Sachsen regelt, lässt sich eine Verfassungswidrigkeit von § 113 BNotO schon deshalb nicht ableiten (so bereits BGH, Beschl. v. 11.7.2005, a. a. O., Rn. 7 und SächsVerfGH, Beschl. v. 16.6.2005 - Vf. 20-IV-05 (HS), Vf. 21-IV-05 (eA) -, S. 5 des Abdrucks; Beschl. v. 29.9.2005 - Vf. 64-IV-05 (HS), Vf. 65-IV-05 (eA) -, S. 6 des Abdrucks, jeweils aufrufbar über www.verfassungsgerichtshof.sachsen.de -Entscheidungen).

  • BVerwG, 27.10.2010 - 8 CN 2.09

    Absenkung; Anwartschaft; Besoldungsgruppe; Gleichheitssatz; Frist;

    Deren Errichtung als rechtsfähige Anstalt des Freistaates Sachsen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 13/05 - DNotZ 2006, 75) ist auch mit Art. 84 Abs. 1 GG a.F. vereinbar, weil § 113 BNotO als Zustimmungsgesetz erlassen wurde (vgl. BTDrucks 402/06; BGH, Beschluss vom 11. Juli 2005 a.a.O. S. 77).
  • BGH, 28.11.2005 - NotZ 15/05

    Zulässigkeit der Erhebung von Notarabgaben

    Soweit die Antragsteller beanstanden, es fehle der Weitergeltungsanordnung die nötige Publizität, verkennen sie, dass die nach § 31 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG vorgeschriebene Veröffentlichung der Entscheidungsformel im Bundesgesetzblatt keinen konstitutiven, sondern nur deklaratorischen Charakter hat (siehe den Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 13/05 - zur Veröffentlichung vorgesehen, S. 4 BA m.N.).

    b) Im Übrigen ist zu bemerken (siehe eingehend hierzu Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO BA 6 ff):.

  • OLG Dresden, 02.11.2005 - DSNot 19/05

    Befristete Weitergeltung von § 113a BNotO a. F. und damit Rechtmäßigkeit der

    Denn gemäß § 31 BVerfGG hat der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13.07.2004 Gesetzeskraft und bindet - auch hinsichtlich der ihn tragenden Entscheidungsgründe (vgl. BVerfGE 1, 14 [15, 37]; BGH, Beschluss vom 11.07.2005 - NotZ 13/05, unter II.1 m.w.N.) - den Senat.

    Eine abweichende Anordnung unter Billigkeitsgesichtspunkten kommt hier nicht in Betracht, da der Senat von dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11.07.2005 (NotZ 13/05) im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch keine Kenntnis hatte und ihn deshalb nicht zum Gegenstand derselben machen konnte.

  • BGH, 24.07.2006 - NotZ 44/05

    Antragsberechtigung der Ehefrau eines Notars

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 111, 191, 214 ff) hat in seiner schon zitierten Entscheidung vom 13. Juli 2004 dargelegt, dass die Errichtung der Antragsgegnerin und ihre Ausstattung mit Satzungsgewalt auf unzulänglichen organisatorischen Vorgaben beruhen; gleichwohl hat es das Bundesverfassungsgericht für notwendig erachtet, die verfassungswidrige Vorschrift des § 113 BNotO und das darauf beruhende Satzungsrecht als Regelung für die Übergangszeit bis zum Ende des Jahres 2006 fortbestehen zu lassen, damit nicht ein Zustand besteht, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt ist als der bisherige (vgl. auch Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 13/05 - DNotZ 2006, 75 - Verfassungsbeschwerde durch Beschluss des BVerfG vom 1. Dezember 2005 - 1 BvR 2362/05 nicht angenommen).
  • OLG Stuttgart, 30.04.2010 - 1 Not 2/10

    Bestellung zum Anwaltsnotar: Verfassungsmäßigkeit der Regelung zur örtlichen

    Der Bundesgerichtshof hat die Regelung der örtlichen Wartezeit gleichfalls nicht beanstandet, vielmehr ausgeführt, dass der Landesjustizverwaltung bei der Ausübung des ihr zustehenden Ermessens hinsichtlich der Verkürzung der örtlichen Wartezeit bei der Bestellung von Anwaltsnotaren enge Grenzen gesetzt seien (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2006 - NotZ 13/06, DNotZ 2006, 75).
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Rechtsprechung
   BGH, 05.10.2005 - NotZ 13/05 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,11219
BGH, 05.10.2005 - NotZ 13/05 (1) (https://dejure.org/2005,11219)
BGH, Entscheidung vom 05.10.2005 - NotZ 13/05 (1) (https://dejure.org/2005,11219)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 2005 - NotZ 13/05 (1) (https://dejure.org/2005,11219)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Verletzung des rechtlichen Gehörs eines Notars; Begründetheit einer Anhörungsrüge; Pflicht der Gerichte zur Kenntnisnahme und Erwägung des Vorbringens der Parteien; Bescheidung aller Einzelheiten des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BGH, 05.10.2005 - NotZ 13/05
    Es ist jedoch nicht erforderlich, alle Einzelheiten des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.).
  • BGH, 25.06.2008 - NotZ 105/07

    Zurückweisung einer Anhörungsrüge mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Letztere hatte er bereits in dem Verfahren NotZ 13/05 vorgebracht (z.B.: S. 12 ff des Schriftsatzes vom 13. Juni 2005).
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