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   BGH, 17.11.2008 - NotZ 130/07   

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https://dejure.org/2008,2661
BGH, 17.11.2008 - NotZ 130/07 (https://dejure.org/2008,2661)
BGH, Entscheidung vom 17.11.2008 - NotZ 130/07 (https://dejure.org/2008,2661)
BGH, Entscheidung vom 17. November 2008 - NotZ 130/07 (https://dejure.org/2008,2661)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2; InsO §§ 20, 97
    Amtsenthebung wegen die Interessen der Rechtssuchenden gefährdende Art der Wirtschaftsführung bei Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und Verletzung insolvenzrechtlicher Mitteilungspflichten

  • Wolters Kluwer

    Beurteilungskriterien für das Vorliegen einer die Interessen der Rechtssuchenden gefährdenden Art der Wirtschaftsführung bei einem Notar; Umfang der Mitwirkungspflichten und Auskunftspflichten eines Insolvenzschuldners in Hinblick auf nicht unwesentliche Änderungen; ...

  • Judicialis

    BNotO § 50 Abs. 1; ; BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2; ; InsO § 20; ; InsO § 20 Abs. 1; ; InsO § 97; ; InsO § 97 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung und die vorläufige Amtsenthebung; Pflicht des Insolvenzverwalters, bereits erteilte Auskünfte unverzüglich und in eigener Initiative zu ergänzen oder richtigzustellen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Die Interessen des Rechtsuchenden gefährdende Wirtschaftsführung?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Amtsenthebung: Gefährdung von Mandanteninteressen durch Art der Wirtschaftsführung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Amtsenthebung eines Notars

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 783
  • ZIP 2009, 675
  • DNotZ 2009, 310
  • DB 2009, 451
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 20.03.2006 - NotZ 50/05

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars wegen Art der Wirtschaftsführung und wegen

    Auszug aus BGH, 17.11.2008 - NotZ 130/07
    Ohne Belang ist dabei, ob diese Zwangsmaßnahmen wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars erforderlich werden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 20. März 2006 - NotZ 50/05 - ZNotP 2006, 269 Rn. 5; Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 73/07 - [...] Rn. 6 f).

    Hinzu kommt, dass die Interessen der Rechtsuchenden auch ohne Zutun des Notars durch ausgebrachte Vollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger beeinträchtigt werden können; denn es sind ohne weiteres Fallgestaltungen denkbar, in denen seine Gläubiger auf ihm anvertraute Fremdgelder Zugriff nehmen können, bevor sie auf ein Notaranderkonto eingezahlt sind (vgl. Senatsbeschluss vom 20. März 2006 aaO Rn. 6 und Senatsbeschluss vom 26. November 2007 aaO Rn. 7).

  • BGH, 26.11.2007 - NotZ 73/07

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars wegen Gefährdung der Interessen der

    Auszug aus BGH, 17.11.2008 - NotZ 130/07
    Ohne Belang ist dabei, ob diese Zwangsmaßnahmen wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars erforderlich werden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 20. März 2006 - NotZ 50/05 - ZNotP 2006, 269 Rn. 5; Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 73/07 - [...] Rn. 6 f).

    Hinzu kommt, dass die Interessen der Rechtsuchenden auch ohne Zutun des Notars durch ausgebrachte Vollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger beeinträchtigt werden können; denn es sind ohne weiteres Fallgestaltungen denkbar, in denen seine Gläubiger auf ihm anvertraute Fremdgelder Zugriff nehmen können, bevor sie auf ein Notaranderkonto eingezahlt sind (vgl. Senatsbeschluss vom 20. März 2006 aaO Rn. 6 und Senatsbeschluss vom 26. November 2007 aaO Rn. 7).

  • BGH, 09.10.2008 - IX ZB 212/07

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen unvollständiger Angaben über die

    Auszug aus BGH, 17.11.2008 - NotZ 130/07
    Der Insolvenzschuldner ist gemäß § 20 Abs. 1, § 97 Abs. 1 InsO verpflichtet, bereits erteilte Auskünfte unverzüglich und in eigener Initiative zu ergänzen oder richtig zu stellen, wenn er erkennt, dass sich nicht unwesentliche Änderungen ergeben haben; ein besonderes Auskunftsverlangen des Insolvenzverwalters oder des Gerichts ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 212/07 - [...] Rn. 11; MünchKommInsO-Schmahl 2. Aufl. 2007 § 20 Rn. 28 und 38; s. auch BGH, Urteil vom 27. Juli 1955 - 3 StR 211/55 - GA 1956, 123, 124).
  • BGH, 27.07.1955 - 3 StR 211/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.11.2008 - NotZ 130/07
    Der Insolvenzschuldner ist gemäß § 20 Abs. 1, § 97 Abs. 1 InsO verpflichtet, bereits erteilte Auskünfte unverzüglich und in eigener Initiative zu ergänzen oder richtig zu stellen, wenn er erkennt, dass sich nicht unwesentliche Änderungen ergeben haben; ein besonderes Auskunftsverlangen des Insolvenzverwalters oder des Gerichts ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 212/07 - [...] Rn. 11; MünchKommInsO-Schmahl 2. Aufl. 2007 § 20 Rn. 28 und 38; s. auch BGH, Urteil vom 27. Juli 1955 - 3 StR 211/55 - GA 1956, 123, 124).
  • BGH, 08.07.2002 - NotZ 1/02

    Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden durch die Art der

    Auszug aus BGH, 17.11.2008 - NotZ 130/07
    Es geht bei diesem Amtsenthebungsgrund um den allgemeinen Tatbestand der Unzuverlässigkeit wegen der Art der Wirtschaftsführung (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2002 - NotZ 1/02 - NJW 2002, 2791, 2792) .
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.11.2007 - 1 L 1/07

    Nacherhebung von Erschließungsbeiträgen bei bestandskräftigem fehlerhaften

    Auszug aus BGH, 17.11.2008 - NotZ 130/07
    Wegen einer Forderung der D. AG in Höhe von 42.948,52 EUR zuzüglich Kosten ordnete das Amtsgericht Mannheim (1 K 2/07 unter 1 L 1/07) gegen den Antragsteller die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung bezüglich seines in M. gelegenen Grundbesitzes an; dieselben Zwangsmaßnahmen erfolgten in den Verfahren 1 K 3/07 und 1 L 2/07 Amtsgericht Mannheim wegen einer weiteren Forderung der D. AG in Höhe von 56.369,93 EUR zuzüglich Kosten.
  • BGH, 10.03.1997 - NotZ 22/96

    Nichtzulassung zum Notar wegen zahlreicher staatsanwaltlicher

    Auszug aus BGH, 17.11.2008 - NotZ 130/07
    Denn es gehört zum Notar, dass er auch in einer wirtschaftlichen Krise die für sein Amt unverzichtbare Integrität wahrt (vgl. - allgemein zur Pflicht des Notars zu uneingeschränkter Wahrhaftigkeit und Redlichkeit - Senatsbeschluss vom 10. März 1997 - NotZ 22/96 - DNotZ 1997, 894, 895 f m.w.N.).
  • BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 3/20

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars wegen einer die Interessen der

    Bei der Bestimmung über die Amtsenthebung wegen Unzuverlässigkeit des Notars in Bezug auf seine Wirtschaftsführung handelt es sich um einen abstrakten Gefährdungstatbestand; zu konkreten Missständen bei der notariellen Amtstätigkeit muss es noch nicht gekommen sein (Senat, Beschlüsse vom 17. November 2008 - NotZ 130/07, NJW-RR 2009, 783, 784 Rn. 10; vom 26. Oktober 2009 - NotZ 14/08, BeckRS 2009, 29969 Rn. 12, 29; vom 15. November 2010 - NotZ 6/10, NJW-RR 2011, 642, 643 Rn. 9; vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 7/13, WM 2014, 805, 807 Rn. 13; vom 17. März 2014 - NotZ(Brfg) 17/13, DNotZ 2014, 548, 549 Rn. 5 und vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 9/14, WM 2015, 354, 355 Rn. 6).

    Dass der Notar in eine derartige Lage gerät, kann als solches nicht hingenommen werden (Senat, Beschlüsse vom 12. Oktober 1990 aaO S. 95 f [zu § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO aF]; vom 8. Juli 2002 - NotZ 1/02, NJW 2002, 2791, 2792; vom 17. November 2008 aaO S. 783 f Rn. 9; vom 26. Oktober 2009 aaO Rn. 11, 25; vom 15. November 2010 aaO S. 642 Rn. 8; vom 26. November 2012 - NotZ(Brfg) 10/12, BeckRS 2012, 25506 Rn. 11; Urteil vom 22. Juli 2013 aaO S. 1397 f Rn. 15; Beschlüsse vom 25. November 2013 aaO S. 806 f Rn. 8, 11 f; vom 17. März 2014 aaO S. 548 Rn. 4; vom 24. November 2014 aaO Rn. 4 und vom 21. November 2016 aaO S. 314 f Rn. 6).

    Zahlungsschwierigkeiten des Notars und insbesondere gegen ihn geführte oder ihm drohende Maßnahmen der Zwangsvollstreckung begründen die Gefahr, dass er etwa Kostenvorschüsse nicht auftragsgemäß verwendet oder gar zur Tilgung eigener Verbindlichkeiten auf ihm treuhänderisch anvertraute Gelder zurückgreift (s. Senat, Beschlüsse vom 17. November 2008 aaO S. 784 Rn. 10; vom 26. Oktober 2009 aaO Rn. 12 und vom 25. November 2013 aaO S. 807 Rn. 13).

    Ohne Belang ist dabei, ob die Zwangsmaßnahmen wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars oder aus anderen Gründen ergriffen werden mussten (Senat, Beschlüsse vom 17. November 2008 aaO S. 783 f Rn. 9; vom 26. Oktober 2009 aaO Rn. 11; vom 26. November 2012 aaO Rn. 11; Urteil vom 22. Juli 2013 aaO S. 1398 Rn. 15; Beschlüsse vom 25. November 2013 aaO S. 806 Rn. 8 und vom 24. November 2014 aaO Rn. 9).

    So ist unverzichtbar, dass der Notar - auch in einer wirtschaftlichen Krise - die für sein Amt erforderliche Zuverlässigkeit und Integrität wahrt (Senat, Beschlüsse vom 17. November 2008 aaO S. 784 Rn. 11; vom 15. November 2010 aaO S. 643 Rn. 9; vom 17. März 2014 aaO S. 549 Rn. 5 und vom 24. November 2014 aaO Rn. 5).

    Deshalb ist bei der Würdigung, ob eine ordentliche Wirtschaftsführung des Notars gegeben ist, auch in Betracht zu ziehen, ob der Notar etwa falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat; wenn er Auskunft gibt, muss diese richtig und vollständig sein (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17. November 2008 aaO S. 784 Rn. 11; vom 17. März 2014 aaO S. 549 f Rn. 5 ff, 9; vom 21. November 2016 aaO S. 316 Rn. 17).

  • BGH, 26.10.2009 - NotZ 14/08

    Amtsenthebung eines Notars wegen einer Gefährdung der Interessen der

    Neben der Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Notars, die regelmäßig anzunehmen ist, wenn gegen ihn Zahlungsansprüche in erheblicher Größenordnung bestehen oder gerichtlich geltend gemacht werden, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO eingeleitet oder Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versicherung gegen ihn erlassen worden sind (z.B. Senatsbeschlüsse vom 17. November 2008 - NotZ 130/07 - NJW-RR 2009, 783, Rn. 9 und vom 20. März 2006 - NotZ 50/05 - ZNotP 2006, 269 Rn. 5 jew. m.w.N.), ist bereits eine Wirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, als solche nicht hinnehmbar (Senat aaO und Beschluss vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 -NJW-RR 2001, 1212 jew. m.w.N.).

    Dies gilt selbst dann, wenn sie nicht auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars zurückzuführen sind (Senatsbeschlüsse vom 17. November 2008 aaO; 20. März 2006 aaO; 20. November 2000 aaO und vom 16. März 1998 - NotZ 14/97 - NJW-RR 1998, 1134, 1135).

    Dies folgt daraus, dass die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in den beiden ersten Tatbestandsvarianten des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO nur allgemein aus den wirtschaftlichen Verhältnissen beziehungsweise der Art seiner Wirtschaftsführung resultieren muss, während der dritte Tatbestand dieser Vorschrift demgegenüber gerade an konkrete Amtstätigkeiten des Notars anknüpft, indem sie als Amtsenthebungsgrund die durch die Art der Durchführung von Verwahrungsgeschäften bedingte Gefährdung der Rechtsuchenden normiert (Senatsbeschlüsse vom 17. November 2008 aaO, Rn. 10 und vom 20. März 2006 aaO Rn. 6 m.w.N.).

  • BGH, 15.11.2010 - NotZ 6/10

    Grund für die Amtsenthebung des Notars: Erwirkung eines

    Auch weitere, das geschäftliche Verhalten betreffende Umstände können die eine Amtsenthebung rechtfertigende Unzuverlässigkeit des Notars in Bezug auf seine Wirtschaftsführung begründen bzw. verstärken (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2001 - NotZ 13/01, DNotZ 2002, 236; vom 8. Juli 2002 - NotZ 1/02, aaO; vom 17. November 2008 - NotZ 130/07, DNotZ 2009, 310, 311).

    Denn es ist unverzichtbar, dass der Notar - auch in einer wirtschaftlichen Krise - die für sein Amt erforderliche Zuverlässigkeit und Integrität wahrt (vgl. Senatsbeschluss vom 17. November 2008 - NotZ 130/07, aaO).

  • BGH, 26.10.2009 - NotZ 8/09

    Amtsenthebungsgründe eines Anwalts bzw. Notars wegen Gefährdung der Interessen

    Neben der Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Notars, die regelmäßig anzunehmen ist, wenn gegen ihn Zahlungsansprüche in erheblicher Größenordnung bestehen oder gerichtlich geltend gemacht werden, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO eingeleitet oder Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versicherung gegen ihn erlassen worden sind (z.B. Senatsbeschlüsse vom 17. November 2008 - NotZ 130/07 - NJW-RR 2009, 783, Rn. 9 und vom 20. März 2006 - NotZ 50/05 - ZNotP 2006, 269 Rn. 5 jew. m.w.N.), ist bereits eine Wirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, als solche nicht hinnehmbar (Senat aaO und Beschluss vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 -NJW-RR 2001, 1212 jew. m.w.N.).

    Dies gilt selbst dann, wenn sie nicht auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars zurückzuführen sind (Senatsbeschlüsse vom 17. November 2008 aaO; 20. März 2006 aaO; 20. November 2000 aaO und vom 16. März 1998 - NotZ 14/97 - NJW-RR 1998, 1134, 1135).

    Es ist nicht erforderlich, dass sich bereits in einem konkreten Fall Anhaltspunkte ergeben haben, der Notar könne aufgrund einer wirtschaftlichen Zwangslage sachwidrigen Einflüssen auf seine Amtsführung nicht entgegentreten oder er habe gar bereits Fremdgelder weisungswidrig für sich verbraucht (Senatsbeschlüsse vom 17. November 2008 aaO, Rn. 10 und vom 20. März 2006 aaO Rn. 6 m.w.N.).

  • OLG Köln, 07.11.2013 - 2 X (Not) 16/12

    Amtsenthebung des Notars bei Schulden von über 20.000 Euro und Erlass eines

    "Neben der Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Notars, die regelmäßig anzunehmen ist, wenn gegen ihn Zahlungsansprüche in erheblicher Größenordnung bestehen oder gerichtlich geltend gemacht werden, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO eingeleitet oder Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versicherung gegen ihn erlassen worden sind (z.B. Senatsbeschlüsse vom 17. November 2008 - NotZ 130/07 - NJW-RR 2009, 783, Rn. 9 und vom 20. März 2006 - NotZ 50/05 - ZNotP 2006, 269 Rn. 5 jew. m.w.N.), ist bereits eine Wirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, als solche nicht hinnehmbar (Senat aaO und Beschluss vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 - NJW-RR 2001, 1212 jew. m.w.N.).

    Dies gilt selbst dann, wenn sie nicht auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars zurückzuführen sind (Senatsbeschlüsse vom 17. November 2008 aaO; 20. März 2006 aaO; 20. November 2000 aaO und vom 16. März 1998 - NotZ 14/97 - NJW-RR 1998, 1134, 1135).

    Dies folgt daraus, dass die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in den beiden ersten Tatbestandsvarianten des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO nur allgemein aus den wirtschaftlichen Verhältnissen beziehungsweise der Art seiner Wirtschaftsführung resultieren muss, während der dritte Tatbestand dieser Vorschrift demgegenüber gerade an konkrete Amtstätigkeiten des Notars anknüpft, indem sie als Amtsenthebungsgrund die durch die Art der Durchführung von Verwahrungsgeschäften bedingte Gefährdung der Rechtsuchenden normiert (Senatsbeschlüsse vom 17. November 2008 aaO, Rn. 10 und vom 20. März 2006 aaO Rn. 6 m.w.N.).".

  • BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 6/14

    Amtsenthebung eines Notars wegen gefährdender Art der Wirtschaftsführung

    Für eine ungeordnete Wirtschaftsführung spricht auch, dass der Kläger sich außerstande zeigte, selbst kleinere Beträge (...) pünktlich auszugleichen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. März 2001 - NotZ 23/00, NdsRpfl 2001, 308, juris Rn. 9 und vom 17. November 2008 - NotZ 130/07, ZNotP 2009, 116, juris Rn. 15).
  • BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 9/14

    Amtsenthebung eines Notars: Die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der

    Ein solches geschäftliches Verhalten kann eine unzuverlässige Art der Wirtschaftsführung indizieren (Senatsbeschluss vom 17. November 2008 - NotZ 130/07, NJW-RR 2009, 783 Rn. 11) bzw. begründen oder verstärken (Senatsbeschluss vom 15. November 2010 - NotZ 6/10, aaO Rn. 9).
  • BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 7/13

    Notarrecht: Vorläufige Amtsenthebung wegen ungeordneter Wirtschaftsführung; Rüge

    Für eine ungeordnete Wirtschaftsführung spricht auch, dass der Kläger sich außerstande zeigte, selbst kleinere Beträge (z.B. 141 EUR OFD M.       7. April 2010; 121 EUR Land B.         17. Mai 2010; 219 EUR Finanzverwaltungsamt S.           27. Dezember 2011; 268, 50 EUR OFD N.          18. Mai 2012) pünktlich auszugleichen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. März 2001 - NotZ 23/00, NdsRpfl 2001, 308, juris Rn. 9 und vom 17. November 2008 - NotZ 130/07, ZNotP 2009, 116, juris Rn. 15).
  • BayObLG, 04.05.2022 - 203 StRR 50/22

    Strafbarkeit wegen Bankrotts durch Verheimlichen von Vermögensbestandteilen

    Der Schuldner ist nicht nur zur Auskunft verpflichtet, sondern er muss von sich aus ohne besondere Nachfrage alle verfahrensrelevanten Umstände offenlegen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 05.03.2015 - IX ZB 62/14, NZI 2015, 380, juris Rn. 12 m.w.N., vom 08.03.2012 - IX ZB 70/10, ZInsO 2012, 751, juris Rn. 13 m.w.N., vom 23.09.2010 - IX ZB 16/10, NZI 2010, 999, juris Rn. 5, vom 17.11.2008 - NotZ 130/07, NJW-RR 2009, 783, juris Rn. 36; K. Schmidt InsO/Hölzle, 19. Aufl., § 20 Rn. 11).

    Der Schuldner ist vielmehr verpflichtet, seine bereits gemachten Angaben unverzüglich und in eigener Initiative zu ergänzen oder richtigzustellen, wenn er erkennt, dass sich nicht unwesentliche Veränderungen ergeben haben oder die bisherigen Angaben unvollständig oder unrichtig waren; ein besonderes Auskunftsverlangen des Insolvenzverwalters oder des Gerichts ist nicht erforderlich (BGH, Beschlüsse vom 17.11.2008 - NotZ 130/07, NJW-RR 2009, 783, juris Rn. 36, und vom 09.10.2008 - IX ZB 212/07, NZI 2009, 65, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 27.07.1955 - 3 StR 211/55, GA 1956, 123, 124; MüKoInsO/Vuia, a.a.O., § 20 Rn. 34; BeckOK InsR/Kopp, a.a.O., InsO § …

  • OLG Frankfurt, 31.03.2014 - 1 U 132/12

    Amtspflichten der Justizverwaltung hinsichtlich der Aufsicht über die Notare

    Die Vorschrift bezweckt die Sicherstellung der Integrität und der Unabhängigkeit des Notars, dessen Verschuldung besorgen lässt, dass er fremde Vermögensinteressen nicht mit der gebotenen Sorgfalt wahrnimmt und Versuchen Dritter, seine Amtsführung sachwidrig zu beeinflussen, nicht mit dem erforderlichen Nachdruck entgegentreten will oder kann; eine abstrakte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden genügt für eine Amtsenthebung nach dieser Vorschrift (vgl. BGH NJW-RR 2009, 783, 784, Tz. 10, st. Rspr.).

    Die Art der Wirtschaftsführung des Notars gefährdet die Belange der Rechtsuchenden i. S. d. § 50 Abs. 1 Nr. 8 Alt. 2 BNotO unabhängig vom Stand seines Vermögens oder einem Verschulden bereits dann, wenn er titulierte Verpflichtungen nicht freiwillig bedient, sodass seine Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn ergreifen müssen; die hierdurch indizierte abstrakte Gefahr rechtfertigt die Amtsenthebung unabhängig davon, ob der Notar seine Amtspflichten bereits verletzt, etwa unbefugt auf ihm anvertraute Mittel zugegriffen hat (vgl. BGH ZNotP 2006, 269 ff., Tz. 5 f.; BeckRS 2007, 13003, Tz. 4; NJW-RR 2009, 783 f., Tz. 9 ff.; Beschlüsse vom 26. 10.2009 - NotZ 14/08, juris, Tz. 11 f., 25; vom 25. 11.2013 - NotZ (Brfg) 7/13, juris, Tz. 8, 11 ff.).

  • BGH, 17.03.2014 - NotZ(Brfg) 17/13

    Amtsenthebung des Notars: Die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der

  • BGH, 04.03.2013 - NotZ(Brfg) 12/12

    Prüfung einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht als Zulassungsgrund

  • BGH, 22.07.2013 - NotZ(Brfg) 4/13

    Amtsenthebung eines Notars bei mehrfachen Vollstreckungsmaßnahmen gegen diesen

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