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   BGH, 30.11.1998 - NotZ 24/98   

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BGH, 30.11.1998 - NotZ 24/98 (https://dejure.org/1998,3068)
BGH, Entscheidung vom 30.11.1998 - NotZ 24/98 (https://dejure.org/1998,3068)
BGH, Entscheidung vom 30. November 1998 - NotZ 24/98 (https://dejure.org/1998,3068)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Sofortige Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung des Senats für Notarsachen in Hinblick auf die Teilnahme am Auswahlverfahren für die Besetzung einer Notarstelle - Mangelnde persönliche Eignung für das Notaramt wegen strafbarer Bedrohung eines gegnerischen ...

  • Judicialis

    BRAO § 116; ; BRAO § 111 Abs. 4; ; BNotO § 42; ; StPO § 153 a; ; BNotO § 6 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 6 Abs. 1 S. 1
    Beurteilung der persönlichen Eignung eines Bewerbers für das Amt des Notars; Berücksichtigung von nicht ausgeräumten Vorwürfen der Staatsanwaltschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 497
  • DNotZ 1999, 521
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 10.03.1997 - NotZ 19/96

    Persönliche Eignung für das Amt des Notars - Trunkenheit eines Rechtsanwalts im

    Auszug aus BGH, 30.11.1998 - NotZ 24/98
    Während die Interpretation der persönlichen Eignung für das Amt des Notars durch die Justizverwaltung - wie bisher - gerichtlich voll überprüfbar ist, steht der Justizverwaltung nach der neueren Rechtsprechung des Senats bei der Prognose, ob ein Bewerber aufgrund seiner richtig festgestellten und rechtlich zutreffend bewerteten persönlichen Umstände für das Amt des Notars geeignet ist, ein Beurteilungsspielraum zu (BGHZ 134, 137; Senatsbeschluß vom 10. März 1997 - NotZ 19/96 - DNotZ 1997, 891 f).

    aa) Es kann dahingestellt bleiben ob und inwieweit bei der Frage der persönlichen Eignung des Bewerbers für das Amt des Notars erst nach Erlaß des ablehnenden Bescheids der Justizverwaltung - im Laufe des gerichtlichen Verfahrens - eingetretene Umstände zugunsten des Bewerbers zu berücksichtigen sind (vom Senat in neueren Entscheidungen offengelassen; vgl. Beschlüsse vom 9. Mai 1988 - NotZ 1/88 - BGHR BNotO § 111 Zeitpunkt, maßgebender 1 und vom 18. September 1995 - NotZ 30/94 - NJW-RR 1996, 311; zu dem Erfordernis, daß die Eignungsvoraussetzungen - falls sie zum Zeitpunkt der Ablehnung durch die Justizverwaltung vorgelegen haben sollten - auch zum Zeitpunkt der Bestellung erfüllt sein müssen, Beschlüsse BGHZ 134, 137, 142 und vom 10. März 1997 - NotZ 19/96 - DNotZ 1997, 891 ff; zur Maßgeblichkeit des Ablaufs der Bewerbungsfrist für den Nachweis der fachlichen Eignung Beschlüsse BGHZ 126, 39 und vom 25. November 1996 - NotZ 1/96 - BGHR BNotO § 6 Eignung 7).

  • BGH, 18.09.1995 - NotZ 30/94

    Notarstelle - Bewerbereignung

    Auszug aus BGH, 30.11.1998 - NotZ 24/98
    Das bedeutet zwar nicht, daß jeder vage Verdacht eines die Annahme persönlicher Eignung ausschließenden Fehlverhaltens die Bestellung des Bewerbers hindert (vgl. Senatsbeschluß vom 18. September 1995 - NotZ 30/94 - NJW-RR 1996, 311 f).

    aa) Es kann dahingestellt bleiben ob und inwieweit bei der Frage der persönlichen Eignung des Bewerbers für das Amt des Notars erst nach Erlaß des ablehnenden Bescheids der Justizverwaltung - im Laufe des gerichtlichen Verfahrens - eingetretene Umstände zugunsten des Bewerbers zu berücksichtigen sind (vom Senat in neueren Entscheidungen offengelassen; vgl. Beschlüsse vom 9. Mai 1988 - NotZ 1/88 - BGHR BNotO § 111 Zeitpunkt, maßgebender 1 und vom 18. September 1995 - NotZ 30/94 - NJW-RR 1996, 311; zu dem Erfordernis, daß die Eignungsvoraussetzungen - falls sie zum Zeitpunkt der Ablehnung durch die Justizverwaltung vorgelegen haben sollten - auch zum Zeitpunkt der Bestellung erfüllt sein müssen, Beschlüsse BGHZ 134, 137, 142 und vom 10. März 1997 - NotZ 19/96 - DNotZ 1997, 891 ff; zur Maßgeblichkeit des Ablaufs der Bewerbungsfrist für den Nachweis der fachlichen Eignung Beschlüsse BGHZ 126, 39 und vom 25. November 1996 - NotZ 1/96 - BGHR BNotO § 6 Eignung 7).

  • BGH, 25.11.1996 - NotZ 48/95

    Gerichtliche Überprüfung der persönlichen Eignung für das Amt des Notars

    Auszug aus BGH, 30.11.1998 - NotZ 24/98
    Während die Interpretation der persönlichen Eignung für das Amt des Notars durch die Justizverwaltung - wie bisher - gerichtlich voll überprüfbar ist, steht der Justizverwaltung nach der neueren Rechtsprechung des Senats bei der Prognose, ob ein Bewerber aufgrund seiner richtig festgestellten und rechtlich zutreffend bewerteten persönlichen Umstände für das Amt des Notars geeignet ist, ein Beurteilungsspielraum zu (BGHZ 134, 137; Senatsbeschluß vom 10. März 1997 - NotZ 19/96 - DNotZ 1997, 891 f).

    aa) Es kann dahingestellt bleiben ob und inwieweit bei der Frage der persönlichen Eignung des Bewerbers für das Amt des Notars erst nach Erlaß des ablehnenden Bescheids der Justizverwaltung - im Laufe des gerichtlichen Verfahrens - eingetretene Umstände zugunsten des Bewerbers zu berücksichtigen sind (vom Senat in neueren Entscheidungen offengelassen; vgl. Beschlüsse vom 9. Mai 1988 - NotZ 1/88 - BGHR BNotO § 111 Zeitpunkt, maßgebender 1 und vom 18. September 1995 - NotZ 30/94 - NJW-RR 1996, 311; zu dem Erfordernis, daß die Eignungsvoraussetzungen - falls sie zum Zeitpunkt der Ablehnung durch die Justizverwaltung vorgelegen haben sollten - auch zum Zeitpunkt der Bestellung erfüllt sein müssen, Beschlüsse BGHZ 134, 137, 142 und vom 10. März 1997 - NotZ 19/96 - DNotZ 1997, 891 ff; zur Maßgeblichkeit des Ablaufs der Bewerbungsfrist für den Nachweis der fachlichen Eignung Beschlüsse BGHZ 126, 39 und vom 25. November 1996 - NotZ 1/96 - BGHR BNotO § 6 Eignung 7).

  • BGH, 09.05.1988 - NotZ 1/88

    Notar - Antragstellung - Örtliche Wartezeit - Zeitraum - Rechtsbehelfsverfahren

    Auszug aus BGH, 30.11.1998 - NotZ 24/98
    aa) Es kann dahingestellt bleiben ob und inwieweit bei der Frage der persönlichen Eignung des Bewerbers für das Amt des Notars erst nach Erlaß des ablehnenden Bescheids der Justizverwaltung - im Laufe des gerichtlichen Verfahrens - eingetretene Umstände zugunsten des Bewerbers zu berücksichtigen sind (vom Senat in neueren Entscheidungen offengelassen; vgl. Beschlüsse vom 9. Mai 1988 - NotZ 1/88 - BGHR BNotO § 111 Zeitpunkt, maßgebender 1 und vom 18. September 1995 - NotZ 30/94 - NJW-RR 1996, 311; zu dem Erfordernis, daß die Eignungsvoraussetzungen - falls sie zum Zeitpunkt der Ablehnung durch die Justizverwaltung vorgelegen haben sollten - auch zum Zeitpunkt der Bestellung erfüllt sein müssen, Beschlüsse BGHZ 134, 137, 142 und vom 10. März 1997 - NotZ 19/96 - DNotZ 1997, 891 ff; zur Maßgeblichkeit des Ablaufs der Bewerbungsfrist für den Nachweis der fachlichen Eignung Beschlüsse BGHZ 126, 39 und vom 25. November 1996 - NotZ 1/96 - BGHR BNotO § 6 Eignung 7).
  • BGH, 10.03.1997 - NotZ 22/96

    Nichtzulassung zum Notar wegen zahlreicher staatsanwaltlicher

    Auszug aus BGH, 30.11.1998 - NotZ 24/98
    cc) Es bestehen - in Übereinstimmung mit dem Kammergericht - ferner keine durchgreifenden Bedenken dagegen, daß die Antragsgegnerin im maßgeblichen Zeitpunkt keinen Anlaß gesehen hat, in Betracht zu ziehen, daß die Zweifel an der Eignung des Antragstellers zwischenzeitlich unter dem Gesichtspunkt des Zeitablaufs seit den in Rede stehenden Verfehlungen (zu I 1: September 1994, zu I 4: August 1993 bis Juli 1994) entfallen sein könnten (zu diesem Gesichtspunkt vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. August 1993 - NotZ 31/92 - NJW-RR 1994, 313 und NotZ 32/92 - NJW-RR 1994, 181 sowie vom 10. März 1997 - NotZ 22/96 - DNotZ 1997, 894, 899).
  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 20/93

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern für eine Notarstelle; Festlegung eines

    Auszug aus BGH, 30.11.1998 - NotZ 24/98
    aa) Es kann dahingestellt bleiben ob und inwieweit bei der Frage der persönlichen Eignung des Bewerbers für das Amt des Notars erst nach Erlaß des ablehnenden Bescheids der Justizverwaltung - im Laufe des gerichtlichen Verfahrens - eingetretene Umstände zugunsten des Bewerbers zu berücksichtigen sind (vom Senat in neueren Entscheidungen offengelassen; vgl. Beschlüsse vom 9. Mai 1988 - NotZ 1/88 - BGHR BNotO § 111 Zeitpunkt, maßgebender 1 und vom 18. September 1995 - NotZ 30/94 - NJW-RR 1996, 311; zu dem Erfordernis, daß die Eignungsvoraussetzungen - falls sie zum Zeitpunkt der Ablehnung durch die Justizverwaltung vorgelegen haben sollten - auch zum Zeitpunkt der Bestellung erfüllt sein müssen, Beschlüsse BGHZ 134, 137, 142 und vom 10. März 1997 - NotZ 19/96 - DNotZ 1997, 891 ff; zur Maßgeblichkeit des Ablaufs der Bewerbungsfrist für den Nachweis der fachlichen Eignung Beschlüsse BGHZ 126, 39 und vom 25. November 1996 - NotZ 1/96 - BGHR BNotO § 6 Eignung 7).
  • BGH, 02.08.1993 - NotZ 32/92

    Sperrfrist - Notarrecht - Ernennung - Falschbeurkundung

    Auszug aus BGH, 30.11.1998 - NotZ 24/98
    cc) Es bestehen - in Übereinstimmung mit dem Kammergericht - ferner keine durchgreifenden Bedenken dagegen, daß die Antragsgegnerin im maßgeblichen Zeitpunkt keinen Anlaß gesehen hat, in Betracht zu ziehen, daß die Zweifel an der Eignung des Antragstellers zwischenzeitlich unter dem Gesichtspunkt des Zeitablaufs seit den in Rede stehenden Verfehlungen (zu I 1: September 1994, zu I 4: August 1993 bis Juli 1994) entfallen sein könnten (zu diesem Gesichtspunkt vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. August 1993 - NotZ 31/92 - NJW-RR 1994, 313 und NotZ 32/92 - NJW-RR 1994, 181 sowie vom 10. März 1997 - NotZ 22/96 - DNotZ 1997, 894, 899).
  • BGH, 25.11.1996 - NotZ 1/96

    Nachweis der fachlichen Eignung für das Amt des Notars

    Auszug aus BGH, 30.11.1998 - NotZ 24/98
    aa) Es kann dahingestellt bleiben ob und inwieweit bei der Frage der persönlichen Eignung des Bewerbers für das Amt des Notars erst nach Erlaß des ablehnenden Bescheids der Justizverwaltung - im Laufe des gerichtlichen Verfahrens - eingetretene Umstände zugunsten des Bewerbers zu berücksichtigen sind (vom Senat in neueren Entscheidungen offengelassen; vgl. Beschlüsse vom 9. Mai 1988 - NotZ 1/88 - BGHR BNotO § 111 Zeitpunkt, maßgebender 1 und vom 18. September 1995 - NotZ 30/94 - NJW-RR 1996, 311; zu dem Erfordernis, daß die Eignungsvoraussetzungen - falls sie zum Zeitpunkt der Ablehnung durch die Justizverwaltung vorgelegen haben sollten - auch zum Zeitpunkt der Bestellung erfüllt sein müssen, Beschlüsse BGHZ 134, 137, 142 und vom 10. März 1997 - NotZ 19/96 - DNotZ 1997, 891 ff; zur Maßgeblichkeit des Ablaufs der Bewerbungsfrist für den Nachweis der fachlichen Eignung Beschlüsse BGHZ 126, 39 und vom 25. November 1996 - NotZ 1/96 - BGHR BNotO § 6 Eignung 7).
  • BGH, 02.08.1993 - NotZ 31/92

    Sperrfrist - Notarrecht - Ernennung - Gebührenüberhebung

    Auszug aus BGH, 30.11.1998 - NotZ 24/98
    cc) Es bestehen - in Übereinstimmung mit dem Kammergericht - ferner keine durchgreifenden Bedenken dagegen, daß die Antragsgegnerin im maßgeblichen Zeitpunkt keinen Anlaß gesehen hat, in Betracht zu ziehen, daß die Zweifel an der Eignung des Antragstellers zwischenzeitlich unter dem Gesichtspunkt des Zeitablaufs seit den in Rede stehenden Verfehlungen (zu I 1: September 1994, zu I 4: August 1993 bis Juli 1994) entfallen sein könnten (zu diesem Gesichtspunkt vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. August 1993 - NotZ 31/92 - NJW-RR 1994, 313 und NotZ 32/92 - NJW-RR 1994, 181 sowie vom 10. März 1997 - NotZ 22/96 - DNotZ 1997, 894, 899).
  • BGH, 31.07.2000 - NotZ 5/00

    Persönliche Eignung eines Notarbewerbers

    Während die Interpretation der persönlichen Eignung für das Amt des Notars durch die Justizverwaltung - wie bisher - gerichtlich voll überprüfbar ist, steht der Justizverwaltung nach der neueren Rechtsprechung des Senats bei der Prognose, ob ein Bewerber aufgrund seiner richtig festgestellten und rechtlich zutreffend bewerteten persönlichen Umstände für das Amt des Notars geeignet ist, ein Beurteilungsspielraum zu (BGHZ 134, 137; Senatsbeschluß vom 30. November 1998 - NotZ 24/98 - DNotZ 1999, 521).

    Grundlage für die geäußerten Zweifel an der (jedenfalls derzeitigen) Eignung des Antragstellers sind Vorwürfe gegen diesen, die bereits Gegenstand des auf ein vorhergehendes Bewerbungsverfahren bezogenen gerichtlichen Verfahrens waren, das mit der Beschwerdeentscheidung des Senats vom 30. November 1998 (NotZ 24/98 - DNotZ 1999, 521) endete.

    In jenem Beschwerdeverfahren hat der Senat ausgeführt, im Hinblick auf die begründeten Vorwürfe gegen den Antragsteller, im September 1994 anläßlich eines Streits zwischen Wohnungseigentümern als Verfahrensbevollmächtigter eines Beteiligten eine gegnerische Beteiligte mit "Scheiß Ausländerin" beschimpft und "Dich mache ich fertig, denn ich bin das Gesetz" bedroht zu haben, sowie, sich in einer Nachlaßangelegenheit in der Zeit zwischen August 1993 und Juli 1994 wiederholt grob verunglimpfend über den Nachlaßpfleger, einen anderen Rechtsanwalt, geäußert zu haben (Einzelheiten S. 3 f, 8 ff des Beschlusses vom 30. November 1998 aaO), seien die Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers für das Notaramt selbst dann nicht ausgeräumt, wenn man auf die im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats gegebene Sachlage abstelle.

    Das bedeutet zwar nicht - wie der Senat bereits in dem Beschluß vom 30. November 1998 aaO ausgeführt hat -, daß schon jeder vage Verdacht eines die Annahme persönlicher Eignung ausschließenden Fehlverhaltens die Bestellung des Bewerbers hindert.

  • BGH, 20.03.2000 - NotZ 22/99

    Eignung eines Notarbewerbers bei Anhängigkeit eines (Wirtschafts-)Strafverfahrens

    Dies schließt seine Bestellung aus (Senat, Beschl. v. 26. März 1973, NotZ 7/72, DNotZ 1974, 755, 756; v. 18. September 1995, NotZ 30/94, NJW-RR 1996, 311; v. 30. November 1998, NotZ 24/98), so daß ihn die Antragsgegnerin zu Recht in das Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 3 BNotO nicht einbezogen hat.
  • BGH, 28.11.2005 - NotZ 16/05

    Zurückweisung eines Notarbewerbers wegen Nichteignung

    Während die Interpretation der persönlichen Eignung für das Amt des Notars durch die Justizverwaltung - wie bisher - gerichtlich voll überprüfbar ist, steht der Justizverwaltung nach der neueren Rechtsprechung des Senats bei der Prüfung, ob ein Bewerber aufgrund seiner richtig festgestellten und rechtlich zutreffend bewerteten persönlichen Umstände für das Amt des Notars geeignet ist, ein Beurteilungsspielraum zu (BGHZ 134, 137, 140 f; Senatsbeschluss vom 30. November 1998 - NotZ 24/98 - DNotZ 1999, 521).
  • BGH, 14.07.2003 - NotZ 44/02

    Zurückweisung der Bewerbung um eine Notarstelle mangels persönlicher Eignung des

    Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung hatten beim Kammergericht und im Beschwerdeverfahren beim Senat (Beschlüsse vom 30. November 1998 - NotZ 24/98 - DNotZ 1999, 521 und vom 31. Juli 2000 - NotZ 5/00 -) keinen Erfolg.
  • BGH, 20.03.2000 - NotZ 21/99

    Zulassung zum Notar bei anhängigem Ermittlungsverfahren

    Dies schließt seine Bestellung aus (Senat, Beschl. v. 26. März 1973, NotZ 7/72, DNotZ 1974, 755, 756; v. 18. September 1995, NotZ 30/94, NJW-RR 1996, 311; v. 30. November 1998, NotZ 24/98), so daß ihn die Antragsgegnerin zu Recht in das Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 3 BNotO nicht einbezogen hat.
  • BGH, 14.07.2003 - NotZ 43/02

    Zurückweisung der Bewerbung um eine Notarstelle mangels persönlicher Eignung des

    Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung hatten beim Kammergericht und im Beschwerdeverfahren beim Senat (Beschlüsse vom 30. November 1998 - NotZ 24/98 - DNotZ 1999, 521 und vom 31. Juli 2000 - NotZ 5/00 -) keinen Erfolg.
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