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   BGH, 09.12.1991 - NotZ 26/90   

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https://dejure.org/1991,2456
BGH, 09.12.1991 - NotZ 26/90 (https://dejure.org/1991,2456)
BGH, Entscheidung vom 09.12.1991 - NotZ 26/90 (https://dejure.org/1991,2456)
BGH, Entscheidung vom 09. Dezember 1991 - NotZ 26/90 (https://dejure.org/1991,2456)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Ehevertrag - Beurkundung durch einen Anwaltsnotar - Grundsatz der Unparteilichkeit - Ehescheidungsverfahren - Scheidung - Anwaltsnotar - Sozietät - Anwaltssozietät - Berufspflicht des Anwalts - Amtstätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 14 Abs. 1 S. 2
    Unparteilichkeit des Anwaltsnotars

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1992, 415
  • DNotZ 1992, 455
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.12.1988 - NotZ 6/88

    Unzulässige Werbung eines Anwaltsnotars durch Übernahme eines Vorstandsamts

    Auszug aus BGH, 09.12.1991 - NotZ 26/90
    Notare und gleichermaßen Anwaltsnotare unterliegen dem Grundsatz der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1988 - NotZ 6/88 = BGHZ 106, 212, 217 = BGHR BNotO § 1 Unparteilichkeit 1).
  • BGH, 20.01.1969 - NotZ 1/68

    Notare als Verfahrensbevollmächtigte

    Auszug aus BGH, 09.12.1991 - NotZ 26/90
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt aus diesem allgemeinen Grundsatz die Pflicht des Notars, daß er als unabhängiger Betreuer der Beteiligten schon den Anschein der Parteilichkeit vermeiden und als unparteiischer Rechtsberater sämtlicher Beteiligter Vertretungen ablehnen muß, in denen es sich um die Wahrnehmung gegensätzlicher Parteiinteressen handelt (BGH aaO; Beschluß vom 20. Januar 1969. - NotZ 1/68 = BGHZ 51, 301, 304 ff; vgl. auch Arndt, BNotO, 2. Aufl. § 16 II Nr. 6).
  • BGH, 29.10.1990 - AnwSt (R) 11/90

    Auftreten als Mitglied einer überörtlichen Anwalts-Sozietät

    Auszug aus BGH, 09.12.1991 - NotZ 26/90
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes schulden die Mitglieder einer Rechtsanwaltssozietät die durch die Mandatsübernahme begründeten Anwaltspflichten grundsätzlich gemeinsam (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1990 - AnwSt (R) 11/90 = NJW 1991, 49, 50 m.w.N.).
  • BGH, 03.11.2014 - AnwSt (R) 4/14

    Anwaltgerichtliches Verfahren: Berufspflichtverletzung bei Vertretung eines

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schulden die Mitglieder einer Rechtsanwaltssozietät die durch die Mandatsübernahme begründeten Anwaltspflichten grundsätzlich gemeinsam (BGH, Urteil vom 6. Juli 1971 - VI ZR 94/69, BGHZ 56, 355, 359; Beschluss vom 9. Dezember 1991 - NotZ 26/90, MDR 1992, 415; Urteil vom 5. November 1993 - V ZR 1/93, BGHZ 124, 47, 48 f.; Urteil vom 10. Mai 2012 - IX ZR 125/10, BGHZ 193, 193, Rn. 14 ff.).
  • BGH, 22.11.2006 - IV ZB 18/06

    Prüfung materiell-rechtlicher Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren

    Es hätte mithin der Abgrenzung bedurft, ob der Prozessbevollmächtigte nach Übernahme des anwaltlichen Mandats an der Durchführung notarieller Amtshandlungen gehindert gewesen ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BeurkG, § 14 Abs. 1 BNotO; Eylmann, in: Eylmann/Vaasen, Bundesnotarordnung/Beurkundungsgesetz, 2. Aufl. § 3 BeurkG Rdn. 48) oder ob und aus welchen Gründen ihm - gegebenenfalls in Nachwirkung notarrechtlicher Pflichten (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1991 - NotZ 26/90 - DNotZ 1992, 455 unter 2) - nach dem Entfalten notarieller Tätigkeit die Fortsetzung des anwaltlichen Mandats versagt war (vgl. Kanzleiter, in: Schippel/Bracker, BNotO 8. Aufl. § 14 Rdn. 45 ff.; Armbrüster, in: Huhn/von Schuckmann, Beurkundungsgesetz und Dienstordnung für Notare, 4. Aufl. § 3 BeurkG Rdn. 81 ff.).
  • BGH, 04.03.2013 - NotSt (Brfg) 1/12

    Berufsrecht der Notare: Zuständigkeit für die Ahndung des Verstoßes eines

    Dem steht der Beschluss des Senats vom 9. Dezember 1991 (NotZ 26/90 - DNotZ 1992, 455) nicht entgegen.
  • BGH, 14.12.1992 - NotZ 3/91

    Anfechtbarkeit von Disziplinarentscheidungen des Oberlandesgerichts in

    Geht man aber gleichwohl mit dem Oberlandesgericht Köln von der - früher gegebenen - Anfechtbarkeit nach § 111 Abs. 1 bis 3 BNotO und damit von der grundsätzlich gewährten Möglichkeit der sofortigen Beschwerde nach § 111 Abs. 4 BNotO aus (vgl. auch BGH, Beschluß vom 9. Dezember 1991 - NotZ 26/90), so stehen die sachliche Nähe zu den entsprechenden Regelungen der Bundesdisziplinarordnung (vgl. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung, BT-Drucks. 11/6007 S. 13, 14) und der Umstand, daß die Rechtsschutzmöglichkeit gegen Mißbilligungen im Hinblick auf Artikel 19 Abs. 4 GG für notwendig erachtet wurde, diese verfassungsrechtliche Regelung jedoch einen weiteren Instanzenzug gerade nicht garantiert, der Anerkennung eines Vertrauensschutzes der Verfahrensbeteiligten im Hinblick auf die Beibehaltung einer Beschwerdeinstanz entgegen.
  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 10/91

    Anfechtbarkeit einer infolge eines Dienstvergehens ausgesprochenen Mißbilligung

    Geht man aber gleichwohl mit dem Oberlandesgericht Köln von der - früher gegebenen - Anfechtbarkeit nach § 111 Abs. 1 bis 3 BNotO und damit von der grundsätzlich gewährten Möglichkeit der sofortigen Beschwerde nach § 111 Abs. 4 BNotO aus (vgl. auch BGH, Beschluß vom 9. Dezember 1991 - NotZ 26/90), so stehen die sachliche Nähe zu den entsprechenden Regelungen der Bundesdisziplinarordnung (vgl. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung, BT-Drucks. 11/6007 S. 13, 14) und der Umstand, daß die Rechtsschutzmöglichkeit gegen Mißbilligungen im Hinblick auf Artikel 19 Abs. 4 GG für notwendig erachtet wurde, diese verfassungsrechtliche Regelung jedoch einen weiteren Instanzenzug gerade nicht garantiert, der Anerkennung eines Vertrauensschutzes der Verfahrensbeteiligten im Hinblick auf die Beibehaltung einer Beschwerdeinstanz entgegen.
  • OLG Köln, 26.08.1992 - 2 X (Not) 1/92

    Disziplinarmaßnahme gegen einen Rechtsanwalt und Notar wegen Verstoßes gegen

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  • BGH, 02.08.1993 - NotSt (Brfg) 3/92

    Diestvergehen einer Notarin - Abhängigkeit des Vertrauens der rechtsuchenden

    Sie kennzeichnet seine Stellung als eines über den Interessen der Beteiligten stehenden Mittlers, der hilft, einen gerechten Ausgleich ihrer gegensätzlichen Interessen zu finden (vgl. BGHZ 106, 212, 217; BGHR BNotO § 1 Unparteilichkeit 1 und 2; Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 14 Rdn. 36, 37; Arndt BNotO 2. Aufl. § 17 Anm. II B 2.3.).
  • OLG Köln, 15.04.2002 - 2 X (Not) 6/01
    Der Antragsgegner geht, was auch der Antragsteller nicht in Frage stellt, zutreffend davon aus, dass die Übernahme des Mandats für die Scheckklage gegen Frau T durch die Sozietät des Antragstellers unabhängig von der bürointernen Sachbearbeitung objektiv einen Verstoß gegen die aus § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO folgende Pflicht darstellt, schon den Anschein der Parteilichkeit zu vermeiden und Vertretungen abzulehnen, in denen es sich um die Wahrnehmung gegensätzlicher Parteiinteressen handelt (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 9.12.1991 - NotZ 26/90 - DNotZ 1992, 455 = MDR 1992, 415; u. jetzt auch § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO n. F ).
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