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   BGH, 05.02.1996 - NotZ 26/95   

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BGH, 05.02.1996 - NotZ 26/95 (https://dejure.org/1996,11878)
BGH, Entscheidung vom 05.02.1996 - NotZ 26/95 (https://dejure.org/1996,11878)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 1996 - NotZ 26/95 (https://dejure.org/1996,11878)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung eines Antrags zur Notarsbestellung auf Grund mangelnder persönlichen Eignung des Antragstellers - Voraussetzungen der persönlichen Eignung im Sinne der Bundesnotarordnung (BNotO) - Eignung für das Amt des Notars als unbestimmter Rechtsbegriff - Einbeziehung ...

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 33/92

    Eignung eines Bewerbers zum Anwaltsnotar

    Auszug aus BGH, 05.02.1996 - NotZ 26/95
    Mit Rücksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Aufgaben, die der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu erfüllen hat (§ 1 BNotO), darf der an die persönlichen Eigenschaften des Bewerbers anzulegende Maßstab nicht zu milde sein (Senatsbeschluß vom 26. März 1973, NotZ 7/72, DNotZ 1974, 755; vom 13. Dezember 1993, NotZ 33/92, LM BNotO § 6 Nr. 16 = NJW-RR 1994, 745).

    Dies gilt uneingeschränkt auch für die nebenberufliche Ausübung des Amtes, die der Antragsteller als Rechtsanwalt anstrebt (§ 3 Abs. 2 BNotO; Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1971, NotZ 3/71, DNotZ 1972, 313; BGHZ 73, 46, 48; Beschluß vom 13. Dezember 1993, NotZ 33/92 a.a.O.).

    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist der Landesjustizverwaltung nach der Rechtsprechung des Senats, zu deren Überprüfung der vorliegende Fall keine Veranlassung bietet (vgl. dazu zuletzt Senatsbeschluß vom 18. September 1995, NotZ 41/94, zur Veröffentlichung bestimmt), kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eröffnet, die Eignung für das Amt des Notars stellt vielmehr einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Anwendung die Gerichte im Verfahren nach § 111 BNotO uneingeschränkt nachvollziehen (BGHZ 53, 95, 98; 124, 327, 331; Beschluß vom 14. August 1989, NotZ 2/89, BGHR BNotO § 6 Eignung 2 = DNotZ 1991, 69, 70 m. Anm. Mößinger; vom 13. Dezember 1993, NotZ 33/92, LM a.a.O.).

    Im Hinblick auf die Gemeinsamkeiten der Berufe des Notars und des Rechtsanwalts darf die Justizverwaltung in ihrer Eignungsbeurteilung insbesondere auch früheres Fehlverhalten des Notarbewerbers als Rechtsanwalt einbeziehen (Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 33/92, a.a.O.).

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 56/92

    Auswahl unter mehreren Notarbewerbern; Begriff der persönlichen und fachlichen

    Auszug aus BGH, 05.02.1996 - NotZ 26/95
    Die persönliche Eignung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO) ist zu bejahen, wenn die inneren und äußeren Eigenschaften des Bewerbers, wie sie sich insbesondere in seinem äußeren Verhalten offenbaren, keinen begründeten Zweifel daran aufkommen lassen, daß er die Aufgaben und Pflichten eines Notars gewissenhaft erfüllen werde (Senatsbeschlüsse BGHZ 38, 347, 356; 53, 95, 100; BGHZ 124, 327).

    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist der Landesjustizverwaltung nach der Rechtsprechung des Senats, zu deren Überprüfung der vorliegende Fall keine Veranlassung bietet (vgl. dazu zuletzt Senatsbeschluß vom 18. September 1995, NotZ 41/94, zur Veröffentlichung bestimmt), kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eröffnet, die Eignung für das Amt des Notars stellt vielmehr einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Anwendung die Gerichte im Verfahren nach § 111 BNotO uneingeschränkt nachvollziehen (BGHZ 53, 95, 98; 124, 327, 331; Beschluß vom 14. August 1989, NotZ 2/89, BGHR BNotO § 6 Eignung 2 = DNotZ 1991, 69, 70 m. Anm. Mößinger; vom 13. Dezember 1993, NotZ 33/92, LM a.a.O.).

  • BGH, 01.12.1969 - NotZ 4/69

    Eignung zum Notar (§ 6 BNotO)

    Auszug aus BGH, 05.02.1996 - NotZ 26/95
    Die persönliche Eignung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO) ist zu bejahen, wenn die inneren und äußeren Eigenschaften des Bewerbers, wie sie sich insbesondere in seinem äußeren Verhalten offenbaren, keinen begründeten Zweifel daran aufkommen lassen, daß er die Aufgaben und Pflichten eines Notars gewissenhaft erfüllen werde (Senatsbeschlüsse BGHZ 38, 347, 356; 53, 95, 100; BGHZ 124, 327).

    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist der Landesjustizverwaltung nach der Rechtsprechung des Senats, zu deren Überprüfung der vorliegende Fall keine Veranlassung bietet (vgl. dazu zuletzt Senatsbeschluß vom 18. September 1995, NotZ 41/94, zur Veröffentlichung bestimmt), kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eröffnet, die Eignung für das Amt des Notars stellt vielmehr einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Anwendung die Gerichte im Verfahren nach § 111 BNotO uneingeschränkt nachvollziehen (BGHZ 53, 95, 98; 124, 327, 331; Beschluß vom 14. August 1989, NotZ 2/89, BGHR BNotO § 6 Eignung 2 = DNotZ 1991, 69, 70 m. Anm. Mößinger; vom 13. Dezember 1993, NotZ 33/92, LM a.a.O.).

  • BGH, 14.08.1989 - NotZ 2/89

    Bestellung zum Notar - Fachliche Eignung zum Notar - Bestellungsverfahren

    Auszug aus BGH, 05.02.1996 - NotZ 26/95
    An der persönlichen Eignung des Bewerbers fehlt es nicht nur dann, wenn er als Notar seines Amtes enthoben (§ 50 BNotO) oder wegen eines Verhaltens, das ihn für den Beruf unwürdig erscheinen läßt, vom Dienst entfernt werden könnte (§ 97 BNotO), sondern auch dann, wenn sonstige Gründe von einigem Gewicht vorliegen, die nach Prüfung aller Umstände Zweifel daran rechtfertigen, daß der Bewerber die erforderlichen Eigenschaften besitzt (Senatsbeschluß vom 14. August 1989, NotZ 2/89, BGHR BNotO § 6, Eignung 2).

    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist der Landesjustizverwaltung nach der Rechtsprechung des Senats, zu deren Überprüfung der vorliegende Fall keine Veranlassung bietet (vgl. dazu zuletzt Senatsbeschluß vom 18. September 1995, NotZ 41/94, zur Veröffentlichung bestimmt), kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eröffnet, die Eignung für das Amt des Notars stellt vielmehr einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Anwendung die Gerichte im Verfahren nach § 111 BNotO uneingeschränkt nachvollziehen (BGHZ 53, 95, 98; 124, 327, 331; Beschluß vom 14. August 1989, NotZ 2/89, BGHR BNotO § 6 Eignung 2 = DNotZ 1991, 69, 70 m. Anm. Mößinger; vom 13. Dezember 1993, NotZ 33/92, LM a.a.O.).

  • BGH, 11.12.1978 - NotZ 2/78

    Voraussetzung der Bestellung zum Notar

    Auszug aus BGH, 05.02.1996 - NotZ 26/95
    Dies gilt uneingeschränkt auch für die nebenberufliche Ausübung des Amtes, die der Antragsteller als Rechtsanwalt anstrebt (§ 3 Abs. 2 BNotO; Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1971, NotZ 3/71, DNotZ 1972, 313; BGHZ 73, 46, 48; Beschluß vom 13. Dezember 1993, NotZ 33/92 a.a.O.).
  • BGH, 17.12.1962 - NotZ 8/62

    Blinder kann nicht Notar werden

    Auszug aus BGH, 05.02.1996 - NotZ 26/95
    Die persönliche Eignung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO) ist zu bejahen, wenn die inneren und äußeren Eigenschaften des Bewerbers, wie sie sich insbesondere in seinem äußeren Verhalten offenbaren, keinen begründeten Zweifel daran aufkommen lassen, daß er die Aufgaben und Pflichten eines Notars gewissenhaft erfüllen werde (Senatsbeschlüsse BGHZ 38, 347, 356; 53, 95, 100; BGHZ 124, 327).
  • BGH, 18.09.1995 - NotZ 41/94

    Verwertung von Eintragungen über anwaltsgerichtliche Maßnahmen

    Auszug aus BGH, 05.02.1996 - NotZ 26/95
    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist der Landesjustizverwaltung nach der Rechtsprechung des Senats, zu deren Überprüfung der vorliegende Fall keine Veranlassung bietet (vgl. dazu zuletzt Senatsbeschluß vom 18. September 1995, NotZ 41/94, zur Veröffentlichung bestimmt), kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eröffnet, die Eignung für das Amt des Notars stellt vielmehr einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Anwendung die Gerichte im Verfahren nach § 111 BNotO uneingeschränkt nachvollziehen (BGHZ 53, 95, 98; 124, 327, 331; Beschluß vom 14. August 1989, NotZ 2/89, BGHR BNotO § 6 Eignung 2 = DNotZ 1991, 69, 70 m. Anm. Mößinger; vom 13. Dezember 1993, NotZ 33/92, LM a.a.O.).
  • BGH, 26.03.1973 - NotZ 7/72

    Bestellung eines weiteren Notars im Amtsgerichtsbezirk Flensburg - Abhängigkeit

    Auszug aus BGH, 05.02.1996 - NotZ 26/95
    Mit Rücksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Aufgaben, die der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu erfüllen hat (§ 1 BNotO), darf der an die persönlichen Eigenschaften des Bewerbers anzulegende Maßstab nicht zu milde sein (Senatsbeschluß vom 26. März 1973, NotZ 7/72, DNotZ 1974, 755; vom 13. Dezember 1993, NotZ 33/92, LM BNotO § 6 Nr. 16 = NJW-RR 1994, 745).
  • BGH, 25.11.1996 - NotZ 48/95

    Gerichtliche Überprüfung der persönlichen Eignung für das Amt des Notars

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. bereits BGHZ 53, 95, 98), an der er auch nach der Novellierung des Berufszulassungsrechts (Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29.1.1991, BGBl I 150) festgehalten hat (BGHZ 124, 327, 331; zuletzt Beschl. v. 5. Februar 1996, NotZ 26/95).
  • BGH, 10.03.1997 - NotZ 19/96

    Persönliche Eignung für das Amt des Notars - Trunkenheit eines Rechtsanwalts im

    Wenn die Justizverwaltung bei der pflichtgemäßen Prüfung aller Umstände begründete Zweifel daran hat, ob der Bewerber diese Eigenschaften hat, darf sie ihn nicht oder noch nicht zum Notar bestellen (Beschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 33/92 = NJW-RR 1994, 745 f; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 40/92 = NJW-RR 1994, 753, 755 f; vom 18. September 1995 - NotZ 30/94 = NJW-RR 1996, 311 f [BGH 18.09.1995 - NotZ 30/94]; vom 5. Februar 1996 - NotZ 26/95, jeweils m.w. Nachw.).
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