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   BGH, 02.08.1993 - NotZ 28/92   

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https://dejure.org/1993,4863
BGH, 02.08.1993 - NotZ 28/92 (https://dejure.org/1993,4863)
BGH, Entscheidung vom 02.08.1993 - NotZ 28/92 (https://dejure.org/1993,4863)
BGH, Entscheidung vom 02. August 1993 - NotZ 28/92 (https://dejure.org/1993,4863)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Notarrecht - Zurückweisung - Antrag - Verwaltungsakt - Begründung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1994, 197
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 09.05.1988 - NotZ 2/88

    Notar - Persönliche Eignung - Anforderung

    Auszug aus BGH, 02.08.1993 - NotZ 28/92
    Ein Fall offensichtlicher persönlicher Ungeeignetheit im Sinne von § 6 BNotO, der eine eingehendere Begründung unter Umständen hätte entbehrlich erscheinen lassen können, lag trotz der hohen Anforderungen, die an die persönliche Eignung zum Notar zu stellen sind (vgl. BGH DNotZ 1972, 313, 314; DNotZ 1974, 755, 756; BGHR BNotO § 6 Eignung 1), nicht vor.

    Zu berücksichtigen wird allerdings maßgeblich auch der Zeitablauf sein (BGHR BNotO § 6 Eignung 1 und 3; BGH, Beschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 12/91).

  • BGH, 29.07.1991 - NotZ 16/90

    Vorliegen des für einen Feststellungsantrag notwendigen Rechtsschutzbedürfnisses

    Auszug aus BGH, 02.08.1993 - NotZ 28/92
    Der darin zum Ausdruck gebrachte Rechtsgedanke, daß belastende Verwaltungsakte grundsätzlich einer Begründung bedürfen, damit dem Betroffenen eine sachgerechte Verfolgung seiner Rechte gewährleistet ist, aber auch den mit der Nachprüfung befaßten Gerichten die Klärung der Rechtmäßigkeit ermöglicht wird (vgl. Obermayer VwVfG 2. Aufl. Rdn. 3 ff; Kopp VwVfG 5. Aufl. § 39 Rdn. 2), muß daher auch im Verwaltungsverfahren nach der Bundesnotarordnung Beachtung finden (BGHR BNotO § 111 Verwaltungsakt 1; vgl. auch Kopp a.a.O. Rdn. 2 a).

    Der Senatsbeschluß in BGHR BNotO § 111 Verwaltungsakt 1 betrifft insoweit einen anderen Sachverhalt.

  • BGH, 09.12.1991 - NotZ 19/90
    Auszug aus BGH, 02.08.1993 - NotZ 28/92
    Im Falle einer Änderung des materiellen Berufszulassungsrechts, wie sie mit der seit 1. August 1991 geltenden Neuregelung der Zulassung von Notaren durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150) nach Erlaß des angefochtenen Bescheids eingetreten ist, ist das Antragsbegehren, das auf Verpflichtung zur Notarbestellung oder doch zur Neubescheidung gerichtet ist, nach dem im Zeitpunkt des Bescheids geltenden Recht zu beurteilen, wenn es bei ordnungsgemäßer Handhabung durch die Verwaltungsbehörde dem Antrag zum Erfolg verhelfen hätte (BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 3 m.w.Nachw.; vgl. auch BGH, Beschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 5/91).
  • BGH, 31.10.1966 - AnwSt (R) 7/66

    Auskunftspflicht gemäß § 56 BRAO

    Auszug aus BGH, 02.08.1993 - NotZ 28/92
    Im übrigen schließt die durch § 56 Abs. 1 BRAO festgelegte Pflicht, dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes in Beschwerdeangelegenheiten Auskunft zu geben, auch die Verpflichtung ein, zu einer erhobenen Beschwerde Stellung zu nehmen (vgl. BGHSt 21, 167, 171; BGH NJW 1979, 324, 325 [BGH 27.02.1978 - AnwSt R 13/77]; Jessnitzer/Blumberg BRAO 6. Aufl. § 56 Rdn. 3 a.E.).
  • BGH, 09.12.1991 - NotZ 14/91

    Gerichtliche Entscheidung über ein Gesuch um vorzeitige Bestellung zum

    Auszug aus BGH, 02.08.1993 - NotZ 28/92
    Der angefochtene Bescheid ist bezeichnet; auch wird das Antragsbegehren im Zusammenhang mit dem in Ablichtung beigefügten Bescheid noch hinreichend deutlich (vgl. BGHR BNotO § 111 I Antragsvoraussetzungen 1; BGH, Beschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 1/92).
  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 5/91

    Anwendbarkeit der früheren Rechtslage im Auswahlverfahren für Notarbewerber in

    Auszug aus BGH, 02.08.1993 - NotZ 28/92
    Im Falle einer Änderung des materiellen Berufszulassungsrechts, wie sie mit der seit 1. August 1991 geltenden Neuregelung der Zulassung von Notaren durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150) nach Erlaß des angefochtenen Bescheids eingetreten ist, ist das Antragsbegehren, das auf Verpflichtung zur Notarbestellung oder doch zur Neubescheidung gerichtet ist, nach dem im Zeitpunkt des Bescheids geltenden Recht zu beurteilen, wenn es bei ordnungsgemäßer Handhabung durch die Verwaltungsbehörde dem Antrag zum Erfolg verhelfen hätte (BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 3 m.w.Nachw.; vgl. auch BGH, Beschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 5/91).
  • BVerwG, 22.02.1985 - 8 C 25.84

    Verwaltungsverfahren - Fehler - Folgen - Wehrpflicht - Einberufung -

    Auszug aus BGH, 02.08.1993 - NotZ 28/92
    Inhalt und Umfang der demnach grundsätzlich notwendigen Begründung bestimmen sich nach den Besonderheiten des jeweiligen materiellen Rechtsbereichs (vgl. BVerwGE 71, 63, 72 f; BVerwG, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 19); maßgeblich sind vor allem die Umstände des Einzelfalles.
  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 12/91

    Anforderungen an Notarsbewerber

    Auszug aus BGH, 02.08.1993 - NotZ 28/92
    Zu berücksichtigen wird allerdings maßgeblich auch der Zeitablauf sein (BGHR BNotO § 6 Eignung 1 und 3; BGH, Beschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 12/91).
  • BGH, 29.07.1991 - NotZ 14/90

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Auszug aus BGH, 02.08.1993 - NotZ 28/92
    Zu berücksichtigen wird allerdings maßgeblich auch der Zeitablauf sein (BGHR BNotO § 6 Eignung 1 und 3; BGH, Beschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 12/91).
  • BGH, 27.02.1978 - AnwSt (R) 13/77

    Anwaltliches Standesrecht (BGHSt 37, 366: Gebühr für Teilleistung bei

    Auszug aus BGH, 02.08.1993 - NotZ 28/92
    Im übrigen schließt die durch § 56 Abs. 1 BRAO festgelegte Pflicht, dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes in Beschwerdeangelegenheiten Auskunft zu geben, auch die Verpflichtung ein, zu einer erhobenen Beschwerde Stellung zu nehmen (vgl. BGHSt 21, 167, 171; BGH NJW 1979, 324, 325 [BGH 27.02.1978 - AnwSt R 13/77]; Jessnitzer/Blumberg BRAO 6. Aufl. § 56 Rdn. 3 a.E.).
  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 1/92

    Zulassung als Anwaltsnotar in Niedersachsen

  • BGH, 26.03.1973 - NotZ 7/72

    Bestellung eines weiteren Notars im Amtsgerichtsbezirk Flensburg - Abhängigkeit

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 33/92

    Eignung eines Bewerbers zum Anwaltsnotar

    Jedenfalls dann, wenn der angegriffene Bescheid unter einem Rechtsmangel leidet, der auch bei Anwendung der nunmehr geltenden Vorschriften festzustellen wäre und daher auch die Rechtswidrigkeit eines unter der Geltung des neuen Rechts erlassenen ablehnenden Bescheides zur Folge hätte, muß das alte Recht mit der Folge beachtlich sein, daß es einen Anspruch auf Neubescheidung unter Anwendung der früher geltenden Vorschriften begründen kann (Senatsbeschluß vom 2. August 1993 - NotZ 28/92 = Beschlußumdruck S. 5 f).

    Wenn die Justizverwaltung bei der pflichtgemäßen Prüfung aller Umstände begründete Zweifel daran hat, ob der Bewerber diese Eigenschaften besitzt, darf sie ihn nicht oder noch nicht zum Notar bestellen (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluß vom 26. März 1973 aaO; Beschluß vom 2. Juli 1984 aaO; Beschluß vom 9. Mai 1988 aaO; Beschluß vom 29. Juli 1991 aaO; Beschluß vom 13. Juli 1992 aaO; Beschluß vom 2. August 1993 aaO).

    Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung der Verfehlungen, der Persönlichkeit und des früheren und späteren Verhaltens des Bewerbers (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluß vom 2. Oktober 1972 aaO; Beschluß vom 2. Juli 1984 aaO; Beschluß vom 9. Mai 1988 aaO; Beschluß vom 29. Juli 1991 aaO; Beschluß vom 2. August 1993 aaO).

    bb) Wegen der Gemeinsamkeiten der Berufe des Notars und des Rechtsanwalts darf die Justizverwaltung in ihre Beurteilung insbesondere auch früheres Fehlverhalten des Notarbewerbers als Rechtsanwalt einbeziehen (Senatsbeschlüsse vom 12. November 1984 - NotZ 9/84 = DNotZ 1985, 502, 503; vom 9. Mai 1988 aaO; vom 2. August 1993 aaO S. 6).

    Anders als Sachverhalte, die Gegenstand rechtskräftiger straf- oder ehrengerichtlicher Urteile waren und hierdurch bewiesen werden (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluß vom 2. Oktober 1972 - NotZ 5/71 = DNotZ 1974, 757; Beschluß vom 9. Mai 1988 aaO S. 323 f; Beschluß vom 2. August 1993 aaO), bedürfen aber die Tatsachen, die Gegenstand eingestellter staatsanwaltschaftlicher, straf- oder ehrengerichtlicher Verfahren waren, wegen der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 MRK) einer eigenständigen Feststellung und Bewertung im Justizverwaltungsverfahren und im gegebenenfalls nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nach § 111 BNotO.

    Entsprechendes muß für eine Verfahrenseinstellung gelten, die in Anwendung des § 153 a StPO im ehrengerichtlichen Verfahren beschlossen wird (Senatsbeschluß vom 2. August 1993 - NotZ 28/92 = Beschlußumdruck S. 8 f).

    Das ändert nichts daran, daß der Landesjustizverwaltung grundsätzlich in dem Sinne Vorrang zukommt, als sie zunächst entscheidet, und das Gericht im eigentlichen Sinne auf eine Nachprüfung beschränkt ist (vgl. Senatsbeschluß vom 2. August 1993 aaO S. 10).

  • BGH, 24.06.1996 - NotZ 34/95

    Kostenentscheidung des Gerichts nach übereinstimmender Erledigungserklärung der

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschlüsse vom 29. Juli 1991 - NotZ 16/90 = BGHR BNotO § 111 Verwaltungsakt 1; vom 2. August 1993 - NotZ 28/92 = DNotZ 1994, 197, 199; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 47/92 = NJW-RR 1994, 747, 750 unter 5) bedürfen belastende Verwaltungsakte nach § 111 BNotO und dementsprechend auch solche nach § 25 NotVO aus verfassungsrechtlichen Gründen (Rechtsstaatsgebot, Art. 20 Abs. 3 GG; Gerichtsschutzgarantie, Art. 19 Abs. 4 GG), die in dem - hier nicht unmittelbar anwendbaren (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG) - § 39 VwVfG eine gesetzliche Konkretisierung erfahren haben, der Begründung.

    In formelhaften, inhaltlich abstrakten und nichtssagenden Ausführungen darf sich die Begründung jedoch in keinem Fall erschöpfen (Senatsbeschluß vom 2. August 1993 a.a.O.).

  • OLG Naumburg, 24.01.1997 - Not 9/94

    Verweildauer bei Bewerbung auf eine andere Notarstelle

    Die Rechtsprechung des BGH geht in dieser Frage davon aus, daß die persönliche Eignung zum Notaramt als unbestimmter Rechtsbegriff anzusehen ist, welcher voller gerichtlicher Nachprüfung unterliegt (BGH DNotZ 1994, 197, 201) und die Beurteilungs- und Entscheidungsmöglichkeiten der Gerichte weiter reichen als bei reiner Ermessensausübung; gleichwohl kommt der Verwaltungsbehörde der Entscheidungsvorrang zu, und das Gericht ist auf die Nachprüfung der Entscheidung beschränkt.

    Soweit der Ast. allein daraus, daß er im Unterschied zu dem Mitbewerber disziplinarisch unbelastet ist, einen Eignungsvorrang herleitet, kann dem nicht gefolgt werden (vgl. BGH DNotZ 1994, 197, 201).

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 47/92

    Zulässigkeit einer Bewertungsobergrenze für beurkundete Niederschriften von

    Der Senat bejaht allerdings - über den allgemein eine Begründungspflicht für Verwaltungsakte anordnenden, aber auf das Verfahren nach der Bundesnotarordnung nicht anwendbaren § 39 VwVfG hinaus - unter Rechtsstaats- und Gerichtsschutzgesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich die Pflicht, belastende Verwaltungsakte nach § 111 BNotO zu begründen (Beschl. v. 29. Juli 1991, NotZ 16/90, BGHR BNotO § 111 Verwaltungsakt 1; v. 2. August 1993, NotZ 28/92).
  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 30/93

    Falschaussage - Amtsenthebung

    Sie bedürfen allerdings einer eigenständigen Feststellung und Bewertung durch den Senat (Senatsbeschl. v. 2. August 1993, NotZ 28/92, DNotZ 1994, 197; v. 18. Juli 1994, NotZ 10/93).
  • OLG Köln, 04.02.2004 - 2 VA (Not) 15/03
    Der Auffassung des Antragstellers, der ihm zugegangene Bescheid vom 28.7.2003 sei nicht mit der erforderlichen Begründung versehen, ist zwar zutreffend, da dieser sich in der Mitteilung erschöpfte, dass ein anderer Bewerber die Stelle erhalten solle, (zur Notwendigkeit einer Begründung vgl. BGH DNotZ 1994, 197).
  • BGH, 18.07.1994 - NotZ 10/93

    Standeswidrige Werbung eines Rechtsanwalts - Anfechtung der Ablehnung der

    Es kann aber auch dahingestellt bleiben, ob der dem eingestellten ehrengerichtlichen Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt, dessen Verwertung bei der Beurteilung der persönlichen Eignung des Antragstellers zum jetzigen Zeitpunkt durch die Einstellung des Verfahrens nicht ausgeschlossen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1985 - NotZ 1/85 = DNotZ 1986, 305, 306; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 33/92 = zur Veröffentlichung in BGHR bestimmt = NJW-RR 1994, 745), jedoch - anders als bei einer Verurteilung - eine eigenständige Feststellung und Bewertung erfordert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. August 1993 - NotZ 28/92 = DNotZ 1994, 197; vom 13. Dezember 1993 a.a.O.), der persönlichen Eignung des Antragstellers für das Notaramt entgegensteht.
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