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   BGH, 22.03.1999 - NotZ 33/98   

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https://dejure.org/1999,1159
BGH, 22.03.1999 - NotZ 33/98 (https://dejure.org/1999,1159)
BGH, Entscheidung vom 22.03.1999 - NotZ 33/98 (https://dejure.org/1999,1159)
BGH, Entscheidung vom 22. März 1999 - NotZ 33/98 (https://dejure.org/1999,1159)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BNotO § 6 Abs. 1; DDR: NotVO § 4 Buchstabe c

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 6 Abs. 1; DDR: NotVO § 4 c
    Bew erbungsfrist und persönliche Eignung für Notarbestellunmg

  • Wolters Kluwer

    Mangelnde persönliche Eignung für das Amt des Notars (Bestellungsvoraussetzung); Beurteilungsspielraum der Justizverwaltung bezüglicher der Bewertung der Eignung der persönlichen Umstände; Wahrheitspflichtverletzung im Zusammenhang mit früherer MfS-Tätigkeit ...

  • Judicialis

    BNotO § 6 Abs. 1; ; DDR/NotVO § 4 Buchstabe c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 6 Abs. 1; DDR: NotVO § 4 Buchst. c
    Maßgeblicher Zeitpunkt für Eignung für das Amt des Notars

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 932
  • MDR 1999, 1097
  • DNotZ 2000, 145
  • NJ 1999, 447
  • BB 1999, 1187
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.06.1996 - NotZ 41/95

    Amtsenthebung eines Notars wegen Verschweigens der beruflichen Tätigkeit für das

    Auszug aus BGH, 22.03.1999 - NotZ 33/98
    Nachdem der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden war, blieb die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde aufgrund des Senatsbeschlusses vom 24. Juni 1996 (NotZ 41/95, DDR-NotVO § 22 Abs. 1 Nr. 1, Eignung 1) erfolglos; über eine dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde des Antragstellers hat das Bundesverfassungsgericht bislang noch nicht entschieden.

    Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sachverhalts - insbesondere hinsichtlich der Art und des Umfangs der MfS-Tätigkeit des Antragstellers - wird auf die vom Senat bereits in dem Amtsenthebungsverfahren mit Beschluß vom 24. Juni 1996 (NotZ 41/95) getroffenen Feststellungen sowie die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichts ergänzend Bezug genommen.

  • BGH, 25.11.1996 - NotZ 1/96

    Nachweis der fachlichen Eignung für das Amt des Notars

    Auszug aus BGH, 22.03.1999 - NotZ 33/98
    Die Frage ist nunmehr dahin zu entscheiden, daß auch für den Nachweis der persönlichen Eignung - nicht anders als beim Nachweis der fachlichen Eignung (vgl. dazu: Beschlüsse BGHZ 126, 39 und v. 25. November 1996 - NotZ 1/96, BGHR BNotO § 6 Eignung 7) - grundsätzlich der Ablauf der Bewerbungsfrist maßgeblich ist, wobei selbstverständlich die persönliche Eignung auch noch im Zeitpunkt der Bestellung gegeben sein muß (vgl. dazu: BGHZ 134, 137, 142).

    Abgesehen von der hieraus resultierenden Rechtsunsicherheit gerade auch für die mit der Stellenbesetzung befaßte Justizverwaltung ergäben sich auch ungerechtfertigte Vorteile für Bewerber mit persönlichen Eignungsmängeln im Verhältnis zu solchen, denen lediglich die fachliche Eignung aus Zeitgründen - noch - fehlt und denen wegen der ausdrücklichen Ausschlußfristenregelung für das Auswahlverfahren und die zeitlichen Zugangsregelungen in § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BNotO die Möglichkeit des "Hineinwachsens in die Eignung" im Verlaufe eines gerichtlichen Verfahrens versagt wäre (vgl. Sen.Beschl. v. 25. November 1996 aaO).

  • BGH, 25.11.1996 - NotZ 48/95

    Gerichtliche Überprüfung der persönlichen Eignung für das Amt des Notars

    Auszug aus BGH, 22.03.1999 - NotZ 33/98
    Während die Interpretation der persönlichen Eignung für das Amt des Notars durch die Justizverwaltung - wie bisher - gerichtlich voll überprüfbar ist, steht der Justizverwaltung nach der neueren Rechtsprechung des Senats bei der Prognose, ob ein Bewerber aufgrund seiner richtig festgestellten und rechtlich zutreffend bewerteten persönlichen Umstände für das Amt des Notars geeignet ist, ein Beurteilungsspielraum zu (BGHZ 134, 137; Sen.Beschl. v. 10. März 1997 - NotZ 19/96, DNotZ 1997, 891 f.).

    Die Frage ist nunmehr dahin zu entscheiden, daß auch für den Nachweis der persönlichen Eignung - nicht anders als beim Nachweis der fachlichen Eignung (vgl. dazu: Beschlüsse BGHZ 126, 39 und v. 25. November 1996 - NotZ 1/96, BGHR BNotO § 6 Eignung 7) - grundsätzlich der Ablauf der Bewerbungsfrist maßgeblich ist, wobei selbstverständlich die persönliche Eignung auch noch im Zeitpunkt der Bestellung gegeben sein muß (vgl. dazu: BGHZ 134, 137, 142).

  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 20/93

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern für eine Notarstelle; Festlegung eines

    Auszug aus BGH, 22.03.1999 - NotZ 33/98
    Die Frage ist nunmehr dahin zu entscheiden, daß auch für den Nachweis der persönlichen Eignung - nicht anders als beim Nachweis der fachlichen Eignung (vgl. dazu: Beschlüsse BGHZ 126, 39 und v. 25. November 1996 - NotZ 1/96, BGHR BNotO § 6 Eignung 7) - grundsätzlich der Ablauf der Bewerbungsfrist maßgeblich ist, wobei selbstverständlich die persönliche Eignung auch noch im Zeitpunkt der Bestellung gegeben sein muß (vgl. dazu: BGHZ 134, 137, 142).
  • BGH, 10.03.1997 - NotZ 19/96

    Persönliche Eignung für das Amt des Notars - Trunkenheit eines Rechtsanwalts im

    Auszug aus BGH, 22.03.1999 - NotZ 33/98
    Während die Interpretation der persönlichen Eignung für das Amt des Notars durch die Justizverwaltung - wie bisher - gerichtlich voll überprüfbar ist, steht der Justizverwaltung nach der neueren Rechtsprechung des Senats bei der Prognose, ob ein Bewerber aufgrund seiner richtig festgestellten und rechtlich zutreffend bewerteten persönlichen Umstände für das Amt des Notars geeignet ist, ein Beurteilungsspielraum zu (BGHZ 134, 137; Sen.Beschl. v. 10. März 1997 - NotZ 19/96, DNotZ 1997, 891 f.).
  • BGH, 30.07.1990 - NotZ 24/89

    Ermessensausübung der Justizverwaltung bei der Bestellung von Notaren in

    Auszug aus BGH, 22.03.1999 - NotZ 33/98
    Er hat in seiner Rechtsprechung bisher dahinstehen lassen, ob und inwieweit bei der Frage der persönlichen Eignung des Bewerbers für das Amt des Notars erst nach Erlaß des ablehnenden Bescheides der Justizverwaltung - im Laufe des gerichtlichen Verfahrens - eingetretene Umstände zugunsten des Bewerbers zu berücksichtigen sind (Sen.Beschl. v. 30. November 1989 - NotZ 24/89, Umdruck. S. 8 mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen).
  • BGH, 06.03.2023 - NotZ(Brfg) 6/22

    Bestellung eines Bewerbers zum Notar bei begründeten Zweifeln an der persönlichen

    Auch bei begründeten Zweifeln an der persönlichen Eignung darf ein Bewerber nicht oder noch nicht zum Notar bestellt werden (Senat, Beschlüsse vom 22. März 2010 - NotZ 21/09, ZNotP 2010, 314 juris Rn. 8 mwN und vom 22. März 1999 - NotZ 33/98, DNotZ 2000, 145, 146).

    Das Kriterium der persönlichen Eignung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Verneinung durch die Justizverwaltung nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 114 VwGO nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt (Senat, Beschlüsse vom 23. Juli 2018 - NotZ(Brfg) 2/18, WM 2019, 85 Rn. 3; vom 14. März 2005 - NotZ 30/04, DNotZ 2005, 796 mwN; vom 22. März 1999 - NotZ 33/98, DNotZ 2000, 145, 146 und vom 25. November 1996 - NotZ 48/95, BGHZ 134, 137, 139 f., 141 f.).

    Vielmehr gilt auch für die erneute Entscheidung über eine Bewerbung nach einem vom Bewerber erstrittenen Bescheidungsurteil der Grundsatz, dass für die Beurteilung der Eignung auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist abzustellen ist (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 11. Juli 2022 - NotZ(Brfg) 7/21, NJOZ 2022, 1179 Rn. 13; vom 14. März 2005 - NotZ 30/04, DNotZ 2005, 796, 797 mwN; vgl. auch BR-Drucks 890/95 S. 20), die Eignung des Bewerbers im Sinne des § 5 Abs. 1 BNotO (zuvor § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO a.F.) aber auch zur Zeit der Besetzungsentscheidung nicht fehlen darf (vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. März 1999 - NotZ 33/98, DNotZ 2000, 145, 147 und vom 25. November 1996 - NotZ 48/95, BGHZ 134, 137, 142).

  • BGH, 12.07.2004 - NotZ 1/04

    Eignung eines Notarbewerbers bei zum Ablauf der Bewerbungsfrist noch nicht

    Nach der Rechtsprechung des Senats muß die persönliche Eignung des Bewerbers für das Notaramt, wie dies auch für die fachliche Eignung gilt (BGHZ 126, 39; zul. Beschl. v. 3. November 2003, NotZ 14/03, NJW-RR 2004, 708), bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorliegen und zum Zeitpunkt der Bestellung fortbestehen (Beschl. v. 22. März 1999, NotZ 33/98, ZNotP 1999, 250; Beschl. v. 20. März 2000, NotZ 22/99, ZNotP 2000, 404; vgl. § 6b Abs. 4 BNotO in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Abänderung der Bundesnotarordnung und andere Gesetze vom 31. August 1998, BGBl. I S. 2585).

    Dies wäre angesichts der Bedeutung des Stichtages für die Chancengleichheit der Bewerber einerseits, für eine einheitliche, vollständige und unveränderbare Beurteilungsgrundlage andererseits (Senatsbeschl. v. 22. März 1999, NotZ 33/98, aaO), allenfalls in Ausnahmefällen bei Vorliegen schwerwiegender Gründe in Erwägung zu ziehen.

  • BGH, 03.12.2001 - NotZ 16/01

    Berücksichtigung nachträglich eingetretener Umstände im Verfahren über die

    Für ein wesentliches Element des Verpflichtungsantrags, die fachliche (BGHZ 126, 39; Beschl. v. 14. Juli 1997, NotZ 48/96, BGHR BNotO § 6 n.F., Eignung 11) und die persönliche (Senatsbeschl. v. 22. März 1999, NotZ 33/98, BGHR BNotO § 6, Eignung 3) Eignung für das Amt des Notars sind die Verhältnisse bei Ablauf der Bewerbungsfrist entscheidend.
  • BGH, 20.11.2000 - NotZ 22/00

    Eignung für Amt des Notars bei Trunkenheit im Verkehr und anschließender

    Zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem Ablauf der Bewerbungsfrist Mitte Juni 1999 (Senatsbeschl. v. 22. März 1999, NotZ 33/98, BGHR BNotO § 6, Eignung 13), konnte der Antragsgegner, was entgegen der Auffassung des Antragstellers genügt, vom Fortbestehen von Zweifeln an der Eignung für das Amt (st. Rspr., Senatsbeschl. v. 26. März 1973, NotZ 7/72, DNotZ 1974, 755 f; v. 18. September 1995, NotZ 30/94, NJW-RR 1996, 311; v. 20. März 2000, NotZ 22/99, ZNotP 2000, 404) ausgehen.
  • BGH, 20.03.2000 - NotZ 22/99

    Eignung eines Notarbewerbers bei Anhängigkeit eines (Wirtschafts-)Strafverfahrens

    Zu den für beide Bewerbungen maßgeblichen Zeitpunkten, nämlich dem Ablauf der an die jeweilige Ausschreibung anschließenden Bewerbungsfrist (Senatsbeschl. v. 22. März 1999, NotZ 33/98 zur Veröffentl. bestimmt), bestanden begründete Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers für das Amt des Notars (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.04.2011 - 4 S 353/11

    Rechtmäßigkeit einer Auswahlentscheidung; einstweilige Anordnung; maßgeblicher

    6 Zwar ist für die Beurteilung des Gerichts in Verfahren wie dem vorliegenden regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (hier 06./08.04.2010) maßgeblich, denn für deren Rechtmäßigkeit kommt es auf die Erwägungen an, die der Dienstherr in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16.12.2008 - 1 WB 19.08 -, BVerwGE 133, 13 und vom 25.04.2007 - 1 WB 31.06 -, BVerwGE 128, 329; Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.02.2010 - 15 CE 09.3045 -, Juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 15.03.2010 - 2 B 516/09 -, Juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.10.2010 - 1 M 125/10 -, Juris; auf den Ablauf der Bewerbungsfrist abstellend: BGH, Beschluss vom 22.03.1999 - NotZ 33/98 -, NJW-RR 1999, 932).
  • BGH, 26.03.2007 - NotZ 43/06

    Beurteilung der Geeignetheit von Notarbewerbern

    Das Ende der Bewerbungsfrist ist nicht nur ein geeigneter Stichtag; er gewährleistet insbesondere im Interesse der Chancengleichheit aller möglichen Bewerber für die an der Auswahl beteiligten Stellen eine einheitliche, vollständige und unveränderbare Beurteilungsgrundlage sowie im Interesse einer geordneten Rechtspflege eine sachlich und zeitlich effektive Stellenbesetzung (Senatsbeschluss vom 22. März 1999 - NotZ 33/98 -, ZNotP 1999, 250).
  • BGH, 31.07.2000 - NotZ 5/00

    Persönliche Eignung eines Notarbewerbers

    Dabei ist für die Beurteilung - wie für den Nachweis der fachlichen Eignung - grundsätzlich der Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist maßgeblich (Senatsbeschluß vom 22. März 1999 - NotZ 33/98 - DNotZ 2000, 145).
  • OLG Stuttgart, 02.05.2008 - Not 2/08

    Notarbestellung: Persönliche Eignung für das Notaramt

    Dabei ist für die Beurteilung und den Nachweis der fachlichen Eignung grundsätzlich der Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist maßgeblich (BGH DNotZ 2000, 145).
  • OVG Sachsen, 15.03.2010 - 2 B 516/09

    Gesundheitliche Eignung für einen Beförderungsdienstposten im Bereich der

    Die Meinung des Bundesgerichtshofs, wonach bei der (gesundheitlichen) Eignung sogar schon der Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist maßgebend sei (vgl. BGH, Beschl. v. 23.3.1994 - NotZ 33/98 -, juris), würde hier zu keinem anderen Ergebnis führen.
  • BGH, 28.11.2005 - NotZ 16/05

    Zurückweisung eines Notarbewerbers wegen Nichteignung

  • BGH, 20.03.2000 - NotZ 21/99

    Zulassung zum Notar bei anhängigem Ermittlungsverfahren

  • BGH, 16.07.2001 - NotZ 4/01

    Eignung eines Bewerbers um eine Notarstelle

  • BGH, 31.07.2000 - NotZ 13/99

    Beendigung des Amtes eines Notars

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.05.2009 - 6 B 179/09
  • OLG Celle, 08.11.2001 - Not 25/01

    Bestellung zum Notar in Niedersachsen: Frist zur Ausräumung der einer

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