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   BGH, 26.03.2007 - NotZ 39/06   

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BGH, 26.03.2007 - NotZ 39/06 (https://dejure.org/2007,1500)
BGH, Entscheidung vom 26.03.2007 - NotZ 39/06 (https://dejure.org/2007,1500)
BGH, Entscheidung vom 26. März 2007 - NotZ 39/06 (https://dejure.org/2007,1500)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 6 Abs. 3
    Modifiziertes Punktesystem für Bewerberauswahl für Anwaltsnotare in Nordrhein-Westfalen

  • Wolters Kluwer

    Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare in Nordrhein-Westfalen; Rechtsfehlerfreiheit einer Auswahlentscheidung; Angemessene Berücksichtigung von sich auf den Zweitberuf des Notars beziehende Kenntnisse und Fähigkeiten; Individuelle Eignungsprognose aufgrund fehlenden ...

  • Judicialis

    BNotO § 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 6
    Auswahlkriterien bei der Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare in Nordrhein-Westfalen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 1133
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 24.07.2006 - NotZ 11/06

    Berücksichtigung der Qualifikation als Fachanwalt bei der Besetzung von

    Auszug aus BGH, 26.03.2007 - NotZ 39/06
    Das in anderen Bundesländern eingeführte Punktesystem hat der Senat für die geänderten Verwaltungsvorschriften in Hessen (Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392; NotZ 7/06; NotZ 11/06 - ZNotP 2006, 435; NotZ 14/06, 17/06, 18/06 und 21/06; soweit unterlegene Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben haben, sind diese vom Bundesverfassungsgericht durch Beschlüsse vom 31. August 2006 - 1 BvR 2110/06 - und vom 18. September 2006 - 1 BvR 2222/06 und 2223/06 - nicht zur Entscheidung angenommen worden; vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - ZNotP 2007, 70; NotZ 16/06 und 22/06; auch hier blieben die von unterlegenen Mitbewerbern eingelegten Verfassungsbeschwerden ohne Erfolg; Beschlüsse vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 3065/06; vom 20. Dezember 2006 - 1 BvR 2944/06 - und vom 9. Januar 2007 - 1 BvR 11/07) und Schleswig-Holstein gebilligt (Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109).

    Denn nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Zugangskriterien zum Anwaltsnotariat ist es gerade erforderlich, eine stärkere Ausrichtung an der Notarfunktion - bei demgegenüber zurücktretender Bedeutung der Examensnote - vorzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 aaO S. 436 Rn. 8).

    Zur speziellen Befähigung für das Amt des Notars gehört grundsätzlich auch, dass beim jeweiligen Bewerber ein möglichst ausgewogenes Verhältnis der fachspezifischen Leistungen zueinander gegeben ist (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 aaO).

    Die Einseitigkeit der vom Antragsteller erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse tritt indes offen zutage; das Gewicht ist deutlich zugunsten einer rein theoretischen Vorbereitung auf das angestrebte Notaramt - bei gleichzeitig völlig fehlender praktischer Einarbeitung - verschoben, obwohl sich die fachliche Eignung regelmäßig nur unter Heranziehung beider Komponenten - der theoretischen Fortbildung ebenso wie der praktisch erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse - zuverlässig beurteilen lässt (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 aaO).

    Im Übrigen verweist der Senat dazu auf seinen Beschluss vom 24. Juli 2006 (NotZ 11/06 - ZNotP 2006, 435, 436 Rn. 10).

    Zwar kann die Tätigkeit als Fachanwalt Hinweise darauf geben, inwieweit der jeweilige Schwerpunkt der Anwaltstätigkeit "notarnäher" oder "notarferner" ausgestaltet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - ZNotP 2006, 435, 437 Rn. 16).

    Die Qualifikation als Fachanwalt muss vielmehr auf einem Gebiet erworben werden, das typischerweise den materiellen Kernbereich notarieller Tätigkeit berührt; das kann für das Familienrecht, das Erbrecht, das Immobilienrecht, das Gesellschaftsrecht oder das Steuerrecht zu bejahen sein (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 aaO Rn. 17); für das Arbeitsrecht ist dies hingegen regelmäßig nicht anzunehmen.

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 838/01

    Anwaltsnotariat I

    Auszug aus BGH, 26.03.2007 - NotZ 39/06
    Durch Beschlüsse vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304 = NJW 2004, 1935 = DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281) und vom 8. Oktober 2004 (NJW 2005, 50) hat das Bundesverfassungsgericht die durch Verwaltungsvorschriften einzelner Bundesländer konkretisierte Auslegung und Anwendung der in § 6 BNotO normierten Auswahlmaßstäbe für die Besetzung freier Notarstellen für verfassungswidrig erklärt mit der Begründung, die chancengleiche Bestenauslese, die zur Gewährleistung der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit geboten sei, sei auf Grundlage dieser Maßstäbe nicht sichergestellt.

    Es hat jedoch festgestellt, dass die Auslegung und Anwendung dieser Norm auf der Grundlage der angeführten Verwaltungsvorschriften bei der Auswahl der Bewerber aus dem Kreis der Rechtsanwälte, die für das Amt des Notars in Betracht kommen, nicht den Vorrang desjenigen mit der besten fachlichen Eignung gewährleisten (BVerfGE 110, 304, 326 ff.).

    Das Justizministerium in Nordrhein-Westfalen hat mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts § 17 AVNot geändert, um dem früher in Kauf genommenen Defizit an fachbezogener beruflicher Praxis (BVerfGE 110, 304, 331) entgegenzuwirken und so eine verfassungsgemäße Handhabung des Gesetzes zu erreichen.

    a) Der Senat hat - in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 110, 304, 332 ff) - die Bedeutung einer auf den angestrebten Zweitberuf des Anwaltsnotars spezifisch ausgerichteten berufspraktischen Erfahrung hervorgehoben (Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 394 Rn. 18).

    Jedenfalls lässt sich eine Ausblendung der durch Mitbewerber - wie hier dem weiteren Beteiligten - erworbenen Beurkundungserfahrung oder ein völliger Verzicht auf notarielle Praxis, wie dies der Antragsteller für sich verlangt, nicht rechtfertigen; denn damit würde ein wesentliches Merkmal für die Eignungsprognose fast vollständig entwertet (vgl. BVerfGE 110, 304, 335).

  • BGH, 20.11.2006 - NotZ 4/06

    Anforderungen an die Auswahlentscheidung bei mehreren Bewerbern um eine

    Auszug aus BGH, 26.03.2007 - NotZ 39/06
    Das in anderen Bundesländern eingeführte Punktesystem hat der Senat für die geänderten Verwaltungsvorschriften in Hessen (Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392; NotZ 7/06; NotZ 11/06 - ZNotP 2006, 435; NotZ 14/06, 17/06, 18/06 und 21/06; soweit unterlegene Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben haben, sind diese vom Bundesverfassungsgericht durch Beschlüsse vom 31. August 2006 - 1 BvR 2110/06 - und vom 18. September 2006 - 1 BvR 2222/06 und 2223/06 - nicht zur Entscheidung angenommen worden; vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - ZNotP 2007, 70; NotZ 16/06 und 22/06; auch hier blieben die von unterlegenen Mitbewerbern eingelegten Verfassungsbeschwerden ohne Erfolg; Beschlüsse vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 3065/06; vom 20. Dezember 2006 - 1 BvR 2944/06 - und vom 9. Januar 2007 - 1 BvR 11/07) und Schleswig-Holstein gebilligt (Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109).

    Das in der AVNot 2004 beibehaltene Punktesystem zielt auch nicht, wie der Antragsteller meint, auf eine Benachteiligung gerade der als Einzelanwälte tätigen Bewerber ab; eine absolute Chancengleichheit aller Bewerber wäre zudem mit keinem Auswahlsystem zu garantieren (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109, 112 Rn. 19).

  • BGH, 24.07.2006 - NotZ 3/06

    Kriterien für die Besetzung von Anwaltsnotarstellen

    Auszug aus BGH, 26.03.2007 - NotZ 39/06
    Das in anderen Bundesländern eingeführte Punktesystem hat der Senat für die geänderten Verwaltungsvorschriften in Hessen (Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392; NotZ 7/06; NotZ 11/06 - ZNotP 2006, 435; NotZ 14/06, 17/06, 18/06 und 21/06; soweit unterlegene Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben haben, sind diese vom Bundesverfassungsgericht durch Beschlüsse vom 31. August 2006 - 1 BvR 2110/06 - und vom 18. September 2006 - 1 BvR 2222/06 und 2223/06 - nicht zur Entscheidung angenommen worden; vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - ZNotP 2007, 70; NotZ 16/06 und 22/06; auch hier blieben die von unterlegenen Mitbewerbern eingelegten Verfassungsbeschwerden ohne Erfolg; Beschlüsse vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 3065/06; vom 20. Dezember 2006 - 1 BvR 2944/06 - und vom 9. Januar 2007 - 1 BvR 11/07) und Schleswig-Holstein gebilligt (Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109).

    a) Der Senat hat - in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 110, 304, 332 ff) - die Bedeutung einer auf den angestrebten Zweitberuf des Anwaltsnotars spezifisch ausgerichteten berufspraktischen Erfahrung hervorgehoben (Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 394 Rn. 18).

  • BGH, 11.07.2005 - NotZ 29/04

    Fortführung des Verfahrens zur Besetzung zweier Notarstellen

    Auszug aus BGH, 26.03.2007 - NotZ 39/06
    Insbesondere diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien müssen mit eigenständigem, höherem Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsexamens einfließen (BVerfGE aaO S. 326 ff., 336; Senatsbeschlüsse vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157 und vom 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942, 945).

    Der Senat hat zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Entscheidungen vom 20. April 2004 und 8. Oktober 2004 bereits in seinen Beschlüssen vom 22. November 2004 (NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155) und vom 11. Juli 2005 (NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942) Stellung genommen.

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 56/92

    Auswahl unter mehreren Notarbewerbern; Begriff der persönlichen und fachlichen

    Auszug aus BGH, 26.03.2007 - NotZ 39/06
    Er hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspielraum (BGHZ 124, 327) auf der Grundlage der AVNot 2004 zutreffend angewandt und ausgeschöpft.

    Auch das Bundesverfassungsgericht (aaO) hat ein solches Punktesystem prinzipiell nicht beanstandet; es ist durch die gesetzlichen Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO gedeckt (BGHZ 124, 327, 335).

  • BGH, 22.11.2004 - NotZ 16/04

    Anforderungen an die Gewichtung fachspezifischer Leistungen beim Zugang zum Beruf

    Auszug aus BGH, 26.03.2007 - NotZ 39/06
    Insbesondere diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien müssen mit eigenständigem, höherem Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsexamens einfließen (BVerfGE aaO S. 326 ff., 336; Senatsbeschlüsse vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157 und vom 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942, 945).

    Der Senat hat zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Entscheidungen vom 20. April 2004 und 8. Oktober 2004 bereits in seinen Beschlüssen vom 22. November 2004 (NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155) und vom 11. Juli 2005 (NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942) Stellung genommen.

  • BGH, 14.07.2003 - NotZ 2/03

    Vergabe von Sonderpunkten für die Tätigkeit als Syndikusanwalt im Rahmen der

    Auszug aus BGH, 26.03.2007 - NotZ 39/06
    Für seine - schon über zehn Jahre zurückliegende - Tätigkeit als Syndikusanwalt (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juli 2003 - NotZ 2/03 - DNotZ 2003, 790) gilt im Ergebnis nichts anderes, da der Antragsteller nur allgemein darauf verweist, er sei in dieser Zeit "beratend und vertragsgestaltend" für verschiedene Unternehmen tätig geworden und gesellschaftsrechtliche Fragen "seien an der Tagesordnung" gewesen.
  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Auszug aus BGH, 26.03.2007 - NotZ 39/06
    Nur auf diese Weise kann dem wichtigen Gemeinwohlbelang der vorsorgenden Rechtspflege bestmöglich gedient werden; allein dann ist gewährleistet, dass tatsächlich von allen potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der den Anforderungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung am ehesten entspricht (BVerfGE 73, 280, 296).
  • OLG Köln, 04.09.2006 - 2 VA (Not) 20/05

    Notarbestellung; Voraussetzungen; notarnahe Ausgestaltung der Anwaltstätigkeit

    Auszug aus BGH, 26.03.2007 - NotZ 39/06
    Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 4. September 2006 - 2 VA (Not) 20/05 - wird zurückgewiesen.
  • BVerfG, 08.10.2004 - 1 BvR 702/03

    Verletzung von GG Art 12 Abs 1 iVm Art 33 Abs 2 durch eine nicht angemessene

  • BGH, 20.11.2006 - NotZ 15/06

    Berücksichtigung von Vorbereitungskursen mit benoteten Klausuren bei der

  • BGH, 24.07.2006 - NotZ 7/06

    Kriterien für die Besetzung von Anwaltsnotarstellen

  • BGH, 18.03.2002 - NotZ 19/01

    Bewerbung eines württembergischen Bezirksnotars um die Stelle eines Anwaltsnotars

  • BGH, 20.11.2006 - NotZ 16/06

    Anforderungen an die Auswahlentscheidung bei mehreren Bewerbern um eine

  • BGH, 24.07.2006 - NotZ 14/06

    Kriterien für die Besetzung von Anwaltsnotarstellen

  • BVerfG, 18.09.2006 - 1 BvR 2222/06
  • BGH, 20.04.2009 - NotZ 21/08

    Berücksichtigung der Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung im

    Dabei bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner zur Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine freie Notarstelle deren fachliche Leistung nach dem Punktesystem gemäß Abschnitt A II Nr. 3 des Runderlasses ermittelt, der in seiner Fassung vom 10. August 2004 im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 110, 304, 324 ff.) modifiziert worden ist (Senat , Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 393 f. Rn. 13 und - NotZ 11/06 - NJW 2006, 3211 f. Rn. 7; vom 26. März 2007 - NotZ 39/06 - ZNotP 2007, 234, 235 und NotZ 40/06 - , jeweils Rn. 6 ff., zu den insoweit gleich lautenden Bestimmungen der AVNot 2004 in Nordrhein-Westfalen).
  • BGH, 14.04.2008 - NotZ 121/07

    Auswahlkriterien bei mehreren Bewerbern auf eine Notarstelle; Gewichtung der

    Dementsprechend hat der Senat gegen die mit der hier streitigen im Wesentlichen gleiche nordrhein-westfälische Regelung (s.o.) keine Bedenken erhoben (Senatsbeschluss vom 26. März 2007 - NotZ 38/06 - NJW-RR 2007, 1130, Rn. 7, 1131 Rn. 11; vgl auch Senatsbeschluss vom selben Tag NotZ 39/06 - NJW-RR 2007, 1133, Rn. 12).

    Dies ist auch oft tatsächlich der Fall, da ein Interessent die für eine erfolgreiche Bewerbung erforderliche (BVerfGE aaO S. 335; Senatsbeschlüsse vom 26. März 2007 - NotZ 39/06 - NJW-RR 2007, 1133, 1134, Rn. 15 f, 19 und vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - NJW-RR 2007, 63, 65 Rn, 16, 18) längere praktische Tätigkeit als Notarvertreter oder Notariatsverwalter in der Regel nur dann verantwortlich übernehmen kann, wenn er sich zuvor durch den Besuch notarspezifischer Fortbildungskurse die hierfür notwendigen Kenntnisse verschafft hat.

  • KG, 07.08.2007 - Not 4/07

    Auswahlentscheidung zur Notarbestellung: Zulässigkeit eines Punktesystems bei der

    Der Bundesgerichtshof hat zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben durch § 17 AVNot NRW 2004 in Beschlüssen vom 26. März 2007 (NotZ 38/06; ZNotP 2007, 234 - NotZ 39/06 -) Stellung genommen und das in Nordrhein-Westfalen durchgeführte Auswahlverfahren gebilligt.

    Dieser Anforderung genügt das Punktesystem der Antragsgegnerin (vgl. BGH, ZNotP 2007, 234 zu den Regelungen in § 17 AVNot 2004 NRW).

    Angesichts des nach § 39 Abs. 3 Satz 3 BNotO vorgesehenen Vorschlagsrechts des amtierenden Notars wird die Aufsichtsbehörde für die Zeit seiner Abwesenheit oder Verhinderung in aller Regel den ihr benannten Vertreter auch tatsächlich bestellen, ohne dass andere, den Zweitberuf des Anwaltsnotars ebenfalls anstrebende Rechtsanwälte zum Zuge kommen (BGH, ZNotP 2007, 234).

  • OLG Köln, 28.01.2008 - 2 VA (Not) 21/07

    Notarbestellung; Punktesystem; Kappungsgrenze

    Wenn die Examensnote überhaupt bei der Bewertung berücksichtigt wird - und dies ist durch § 6 Abs. 3 BNotO zwingend vorgegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 26.03.2007 - NotZ 39/06 -, Rdnr. 11) -, muss sie auch im Einzelfall den Ausschlag geben können.

    Eine solche "Gesamtbewertung" vermindert aber die Transparenz der Entscheidung, die durch das Punktesystem erreicht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 24.07.2006 - NotZ 11/06 -, Rdnr. 7; ebenso Beschluss vom 26.03.2007 - NotZ 39/06 -, Rdnr. 9 zur AVNot NRW).

  • BGH, 14.04.2008 - NotZ 119/07

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern auf eine Notarstelle; Gewichtung von

    Ob die Entscheidung, dem Antragsteller keine der ausgeschriebenen Notarstellen zu übertragen, auch unabhängig von seiner rechnerisch erreichten Punktzahl von der Erwägung der Antragsgegnerin getragen wird, er könne nur sechs Fortbildungspunkte aufweisen und es fehle deshalb an dem notwendigen ausgewogenen Verhältnis der unterschiedlichen fachspezifischen Leistungen des Bewerbers zueinander (vgl. z.B.: Senatsbeschlüsse vom 26. März 2007 - NotZ 39/06 - NJW-RR 2007, 1133, 1134, Rn. 16 und vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - NJW-RR 2007, 63, 65, Rn. 16), kann auf sich beruhen.
  • KG, 07.08.2007 - Not 10/07

    Vergabe von Notarstellen: Voraussetzungen der Vergabe notarnaher Sonderpunkte bei

    Der Bundesgerichtshof hat zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben durch § 17 AVNot NRW 2004 in Beschlüssen vom 26. März 2007 (NotZ 38/06; ZNotP 2007, 234 - NotZ 39/06 -) Stellung genommen und das in Nordrhein-Westfalen durchgeführte Auswahlverfahren gebilligt.

    Dieser Anforderung genügt das Punktesystem der Antragsgegnerin (vgl. BGH, ZNotP 2007, 234 zu den Regelungen in § 17 AVNot 2004 NRW).

  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 8/07

    Anforderungen an die Auswahl unter mehreren Bewerbern um das Amt eines

    Weder der Einwand des Antragstellers, das neue Punktsystem ermögliche Bewerbern, die aufgrund des Zuschnitts ihrer Sozietät die Gelegenheit zu regelmäßigen Notarvertretungen oder Notariatsverwaltungen haben, einen unbegrenzten Punkteerwerb im Wege der Beurkundungstätigkeit, den Bewerber aus kleineren Sozietäten durch Punkterwerb für regelmäßige Fortbildungen nicht ausgleichen könnten (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 26. März 2007 - NotZ 39/06 - Rdn. 17 ff. zur AVNot NRW vom 8. März 2002 - JMBl. NRW S. 69 - i. d. F. vom 4. November 2004 - JMBl. NRW S. 256 -, zur Veröffentlichung bestimmt), noch seine Beanstandung, der Note im zweiten Staatsexamen komme nunmehr kein ausreichendes Gewicht mehr zu (s. dazu Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 = NJW 2006, 3211, 3212 Rdn. 8), zeigt eine generelle Unvereinbarkeit der Bewertungsmaßstäbe des novellierten Runderlasses mit den Prinzip der Bestenauslese auf.
  • BGH, 14.04.2008 - NotZ 4/08

    Verfassungsmäßigkeit der Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern um eine

    Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Senats ist es auch unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April (BVerfGE 110, 304) und 8. Oktober 2004 (NJW 2005, 50) nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung auf der Grundlage des in § 17 AVNot näher geregelten Punktesystems getroffen hat (siehe nur Beschlüsse vom 26. März 2007 - NotZ 38/06 - NJW-RR 2007, 1130, 1131 und NotZ 39/06 - ZNotP 2007, 234, 235, jeweils Rn. 9 f).
  • BGH, 20.04.2009 - NotZ 20/08

    Zweifel an der persönlichen Eignung eines Bewerbers um die Stelle eines

    Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Senats bestehen unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304) und 8. Oktober 2004 (NJW 2005, 50 ) keine Bedenken dagegen, dass die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung auf der Grundlage eines Punktesystems getroffen hat, wie es in § 6 AVNot näher geregelt ist (vgl. nur Senat , Beschlüsse vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109, 110 ff.; vom 26. März 2007 - NotZ 38/06 - NJW-RR 2007, 1130, 1131 und NotZ 39/06 - ZNotP 2007, 234, 235 f. jeweils Rn. 9 ff.).
  • BGH, 15.11.2010 - NotZ 1/10

    Eignung für das Amt des Notars: Teilnahme an einem freiwilligen Vorbereitungskurs

    a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats bestehen unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304) und vom 8. Oktober 2004 (NJW 2005, 50) keine Bedenken dagegen, dass die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung auf der Grundlage eines Punktesystems getroffen hat, wie es in § 6 AVNot näher geregelt ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. November 2006 - NotZ 4/06, ZNotP 2007, 109, 110 ff.; vom 26. März 2007 - NotZ 38/06, NJW-RR 2007, 1130, 1131 und - NotZ 39/06, ZNotP 2007, 234, 235 f.; vom 20. April 2009 - NotZ 20/08, NJW-RR 2009, 1217 f. sowie vom 22. März 2010 - NotZ 20/09, zitiert nach juris Rn. 7).
  • OLG Naumburg, 11.11.2019 - Not 4/19

    Bestellung eines Notarvertreters bei längerer Abwesenheit eines Notars in

  • BGH, 26.03.2007 - NotZ 40/06

    Beurteilung der Geeignetheit von Notarbewerbern

  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 20/09

    Zulässigkeit einer Abweichung der Justizverwaltung von einer rechnerisch

  • BGH, 14.04.2008 - NotZ 1/08

    Verfassungsmäßigkeit der Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern auf eine

  • BGH, 14.04.2008 - NotZ 123/07

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern um eine Notarstelle

  • KG, 14.08.2007 - Not 1/07

    Ausschreibung von Notarstellen durch die Justizverwaltung; Vorgaben an die

  • BGH, 14.04.2008 - NotZ 125/07

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern um eine Notarstelle

  • BGH, 14.04.2008 - NotZ 120/07

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern um eine Notarstelle

  • BGH, 28.07.2008 - NotZ 9/08

    Anforderungen an die Auswahlkriterien bei mehreren Bewerbern um eine Notarstelle

  • BGH, 28.07.2008 - NotZ 5/08

    Auswahlkriterien bei mehreren Bewerbern um eine Notarstelle

  • BGH, 14.04.2008 - NotZ 129/07

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern um eine Notarstelle

  • KG, 21.08.2007 - Not 16/07

    Auswahlverfahren zur Besetzung einer Notarstelle: Zulässigkeit von

  • OLG Schleswig, 05.09.2008 - Not 5/08
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