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   BGH, 31.07.2000 - NotZ 4/00   

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BGH, 31.07.2000 - NotZ 4/00 (https://dejure.org/2000,3010)
BGH, Entscheidung vom 31.07.2000 - NotZ 4/00 (https://dejure.org/2000,3010)
BGH, Entscheidung vom 31. Juli 2000 - NotZ 4/00 (https://dejure.org/2000,3010)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 6 Abs. 2
    Zum Erfordernis der allgemeinen Wartezeit und der örtlichen Wartezeit als Regelvoraussetzungen für die Bestellung als

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis der allgemeinen Wartezeit und der örtlichen Wartezeit als Regelvoraussetzungen für die Bestellung als Notar

  • Judicialis

    BNotO § 6 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 6 Abs. 2
    Wartezeit als Regelvoraussetzungen für die Bestellung als Notar

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 207
  • DNotZ 2000, 941
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.03.1998 - NotZ 16/97

    Bestellung zum Notar - Freistellung eines Bewerbers von der Regelvoraussetzung

    Auszug aus BGH, 31.07.2000 - NotZ 4/00
    Die Bestellung eines Bewerbers, der die Regelvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 BNotO nicht erfüllt, muß jedoch - schon wegen des diesen innewohnenden Elements der Gleichbehandlung aller Mitbewerber - auf seltene Ausnahmefälle beschränkt bleiben und kommt nur dann in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeiten aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheint (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1997 - NotZ 24/96 - DNotZ 1997, 900 und vom 16. März 1998 - NotZ 24/97 - NJW-RR 1998, 1281, jeweils zur Befreiung von dem Erfordernis der allgemeinen Wartezeit; vgl. auch - zur örtlichen Wartezeit - Beschlüsse vom 18. September 1995 - NotZ 36/94 - DNotZ 1996, 894 und vom 16. März 1998 - NotZ 16/97 - DNotZ 1999, 244).

    Der Antragsgegner hat die Frage einer etwaigen Bevorzugung bei der allgemeinen Wartezeit und der örtlichen Wartezeit im Wege einer konkret-individuellen Betrachtung des Einzelfalls (vgl. Senatsbeschluß vom 16. März 1998 aaO) geprüft.

    Die Prüfung der Frage, ob ein Ausnahmefall vorliegt, erfordert auch insoweit von der Justizverwaltung eine umfassende Gesamtwürdigung aller erheblichen Umstände auch persönlicher Art (Senatsbeschluß vom 16. März 1998 - NotZ 16/97 - aaO m.w.N.).

    Zwar kommt als einer der - seltenen - Ausnahmefälle, in denen die Abkürzung der Regelzeiten zwingend erscheint, auch derjenige in Betracht, daß sich dies "aus Bedarfsgründen" ergibt (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1997 aaO und vom 16. März 1998 aaO).

  • BGH, 14.07.1997 - NotZ 24/96

    Bestellung zum Notar - Bewerbung um eine im Amtsblatt ausgeschriebene Notarstelle

    Auszug aus BGH, 31.07.2000 - NotZ 4/00
    Die Bestellung eines Bewerbers, der die Regelvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 BNotO nicht erfüllt, muß jedoch - schon wegen des diesen innewohnenden Elements der Gleichbehandlung aller Mitbewerber - auf seltene Ausnahmefälle beschränkt bleiben und kommt nur dann in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeiten aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheint (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1997 - NotZ 24/96 - DNotZ 1997, 900 und vom 16. März 1998 - NotZ 24/97 - NJW-RR 1998, 1281, jeweils zur Befreiung von dem Erfordernis der allgemeinen Wartezeit; vgl. auch - zur örtlichen Wartezeit - Beschlüsse vom 18. September 1995 - NotZ 36/94 - DNotZ 1996, 894 und vom 16. März 1998 - NotZ 16/97 - DNotZ 1999, 244).

    Dabei ist der Antragsgegner im Anschluß an die Rechtsprechung zutreffend davon ausgegangen, daß die Wehrdienstzeit bei der Prüfung, ob eine Ausnahme von der allgemeinen Wartezeit zugelassen werden kann, von vornherein außer Betracht zu bleiben hat, weil diesem Lebensabschnitt ersichtlich der erforderliche Bezug zum praktischen Umgang mit dem rechtsuchenden Publikum, auf den das Erfordernis des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO abzielt, fehlt (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juli 1997 aaO S. 902).

    Ob Notarvertretungen und Beurkundungen als Teil der (bei der allgemeinen Anwaltstätigkeit bereits berücksichtigten) Anwaltstätigkeit für die Frage, ob ausnahmsweise die Wartezeit verkürzt werden kann, überhaupt in Betracht gezogen werden dürfen, braucht auch hier nicht entschieden zu werden (offengelassen im Senatsbeschluß vom 14. Juli 1997 aaO und vom OLG Celle NdsRPflege 1993, 50/51).

    Zwar kommt als einer der - seltenen - Ausnahmefälle, in denen die Abkürzung der Regelzeiten zwingend erscheint, auch derjenige in Betracht, daß sich dies "aus Bedarfsgründen" ergibt (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1997 aaO und vom 16. März 1998 aaO).

  • BGH, 18.09.1995 - NotZ 36/94

    Notarstelle - Örtliche Wartezeit - Freistellung

    Auszug aus BGH, 31.07.2000 - NotZ 4/00
    Die Bestellung eines Bewerbers, der die Regelvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 BNotO nicht erfüllt, muß jedoch - schon wegen des diesen innewohnenden Elements der Gleichbehandlung aller Mitbewerber - auf seltene Ausnahmefälle beschränkt bleiben und kommt nur dann in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeiten aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheint (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1997 - NotZ 24/96 - DNotZ 1997, 900 und vom 16. März 1998 - NotZ 24/97 - NJW-RR 1998, 1281, jeweils zur Befreiung von dem Erfordernis der allgemeinen Wartezeit; vgl. auch - zur örtlichen Wartezeit - Beschlüsse vom 18. September 1995 - NotZ 36/94 - DNotZ 1996, 894 und vom 16. März 1998 - NotZ 16/97 - DNotZ 1999, 244).

    In Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsbeschluß vom 18. September 1995 aaO), wie der Antragsteller mit seiner Beschwerde anführt, steht diese Handhabung des Antragsgegners nicht.

  • BGH, 16.03.1998 - NotZ 24/97

    Berücksichtigung der 5-jährigen Wartezeit bei der Auswahl eines Notarbewerbers;

    Auszug aus BGH, 31.07.2000 - NotZ 4/00
    Die Bestellung eines Bewerbers, der die Regelvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 BNotO nicht erfüllt, muß jedoch - schon wegen des diesen innewohnenden Elements der Gleichbehandlung aller Mitbewerber - auf seltene Ausnahmefälle beschränkt bleiben und kommt nur dann in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeiten aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheint (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1997 - NotZ 24/96 - DNotZ 1997, 900 und vom 16. März 1998 - NotZ 24/97 - NJW-RR 1998, 1281, jeweils zur Befreiung von dem Erfordernis der allgemeinen Wartezeit; vgl. auch - zur örtlichen Wartezeit - Beschlüsse vom 18. September 1995 - NotZ 36/94 - DNotZ 1996, 894 und vom 16. März 1998 - NotZ 16/97 - DNotZ 1999, 244).

    Der über die Bestellung zum Notar entscheidenden Stelle ist ein Ermessensspielraum eingeräumt, in welcher Weise die gesetzlich gebotene Bevorzugung von Schwerbehinderten geschehen soll (Senatsbeschluß vom 16. März 1998 - NotZ 24/97 - aaO).

  • BGH, 03.12.2001 - NotZ 17/01

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern um eine Notarstelle; Absehen von der

    Die Bestellung eines Bewerbers, der die Regelvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 BNotO, sei es der allgemeinen Wartezeit ab Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, sei es der örtlichen Wartezeit, nicht erfüllt, ist auf seltene Ausnahmefälle beschränkt; sie kommt nur in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeiten aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheint (Senatsbeschl. v. 31. Juli 2000, NotZ 4/00, LM BNotO § 6 Nr. 37 für beide Wartezeiten; vgl. auch Senatsbeschl. v. 14. Juli 1997, NotZ 24/96, BGHR BNotO § 6 Abs. 2 Nr. 1, Wartezeit 1).

    Diese, der langjährigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 29. Oktober 1973, NotZ 6/73, DNotZ 1975, 48 f; v. 9. Mai 1988, NotZ 1/88, BGHR BNotO § 4 Abs. 2 a.F., Wartezeit 2) entsprechenden Grundsätze hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Zulassungsrechts im Jahre 1991 aufgegriffen und zur Grundlage des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO gemacht (vgl. BT-Drucks. 11/6007, S. 10); an ihr hat der Senat festgehalten (Beschl. v. 31. Juli 2000, NotZ 4/00, DNotZ 2000, 941).

    Wenn die Landesjustizverwaltung von der örtlichen Wartezeit absehen will, muß anderweitig sichergestellt sein, daß der Bewerber mit den örtlichen Verhältnissen hinreichend vertraut ist sowie die organisatorischen Voraussetzungen für die Geschäftsstelle und die erforderliche wirtschaftliche Grundlage für die Notariatspraxis geschaffen hat (Senatsbeschl. v. 14. Juli 1997, NotZ 38/96, BGHR BNotO § 6 Abs. 2 Nr. 2, Ausnahme 1; v. 31. Juli 2000, NotZ 4/00, LM BNotO § 6 Nr. 37).

    Dies sind zwar nicht zwingende (zum Wohnsitz vgl. Senatsbeschl. v. 31. Juli 2000, NotZ 4/00, aaO), aber mögliche Anknüpfungspunkte.

  • BGH, 16.07.2001 - NotZ 8/01

    Aufhebung der Auswahlentscheidung betreffend die Besetzung einer Notarstelle;

    Ihnen fehlt der erforderliche Bezug zum praktischen Umgang mit dem rechtsuchenden Publikum ersichtlich ebenso wie der Wehrdienstzeit, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Prüfung, ob eine Ausnahme von der allgemeinen Wartezeit zugelassen werden kann, von vornherein außer Betracht zu bleiben hat (Beschluß vom 31. Juli 2000 - NotZ 4/00 - NJW-RR 2001, 207 unter II 1 m.w.N.).

    Der Senat braucht deshalb die bisher offen gelassene Frage, ob Notarvertretungen und Beurkundungen als Teil der (bei der allgemeinen Anwaltstätigkeit nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO bereits berücksichtigten) Anwaltstätigkeit für die Frage, ob die Wartezeit verkürzt werden kann, überhaupt in Betracht gezogen werden dürfen (Beschlüsse vom 31. Juli 2000 - NotZ 4/00 - aaO unter II 1 a.E. und vom 14. Juli 1997 - NotZ 24/96 - aaO unter II b a.E.), auch jetzt nicht zu entscheiden.

  • BGH, 16.11.2020 - NotZ(Brfg) 6/20

    Rechtfertigung einer Abweichung von der Regelvoraussetzung des § 6 Abs. 2 S. 1

    (1) Allein das Vorliegen eines (einfachen) Bedarfs führt nicht dazu, dass im Fall nur eines einzigen Bewerbers auf die ausgeschriebene Notarstelle von der örtlichen Wartezeit abgesehen werden muss (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Juli 2000 - NotZ 4/00, NJW-RR 2001, 208 f; OLG Celle, Urteil vom 17. August 2018 - Not 3/18, juris Rn. 34, nachgehend: Senat, Beschluss vom 8. April 2019 - NotZ(Brfg) 8/18, BeckRS 2019, 7177).

    Zwingend wird ein Bedürfnis erst dann, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der anfallenden Aufgaben durch die bereits vorhandenen Notare nicht mehr gewährleistet werden kann, so dass das notwendige notarielle Leistungsangebot gefährdet und damit die Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege nicht mehr gesichert ist (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Juli 2000 aaO S. 209; OLG Celle aaO).

  • BGH, 24.07.2006 - NotZ 13/06

    Kriterien für die Besetzung von Anwaltsnotarstellen

    e) Der Antragsteller vermag ferner den mit der örtlichen Wartezeit verfolgten Zweck auch nicht auf andere Weise zu erreichen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2001 aaO S. 555 f.; vom 31. Juli 2000 - NotZ 4/00 - ZNotP 2000, 439, 440; vom 14. Juli 1997 - NotZ 38/96 - DNotZ 1997, 905, 906).
  • OLG Schleswig, 26.02.2001 - VA (Not) 10/00

    Notarrecht - Mitteilung an Notarbewerber - Aussicht auf Bestellung -

    Der Gesetzgeber hat sich dabei für einen typisierten Eignungsnachweis durch eine schematisch-starre Zeitregelung entschieden, der für alle Bewerber gleichmäßige Bedingungen schaffen soll, es deshalb aber zugleich mit sich bringt, daß eine Ausnahme von dieser Regelvoraussetzung auf seltene Ausnahmefälle beschränkt bleiben muß (BGH NJW-RR 1998, 1281 und BGH, Beschluß vom 31. Juli 2000, NotZ 4/00, Umdruck S. 5).

    Das Oberlandesgericht Celle hat in dieser Kindererziehungszeit zwar einen besonderen Umstand gesehen, jedoch zusätzlich gerade positiv festgestellt, dass jene Bewerberin aus den dortigen Einzelfallumständen trotz der Unterbrechung die Gewähr bot, mit den örtlichen Verhältnissen und organisatorischen Voraussetzungen hinreichend vertraut zu sein, so dass der Zweck der örtlichen Wartezeit anderweitig sichergestellt sei ( zur Notwendigkeit dieser Feststellung auch und gerade bei Vorliegen eines Härtefalles s. auch BGH, Beschluß vom 31. Juli 2000, NotZ 4/00, Umdruck S. 7/8).

  • OLG Schleswig, 26.01.2001 - VA (Not) 10/00

    Auswahlkriterien unter mehreren Notarbewerbern

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  • BGH, 11.07.2022 - NotZ(Brfg) 7/21

    Bestellung eines Rechtsanwalts zum Notar durch Erfüllen der allgemeinen und der

    Das Gesetz macht die Einhaltung der Wartezeit zwar nur zur Regel, weshalb in besonders begründeten Fällen bei einem Bewerber davon abgesehen werden kann (st. Rspr.; vgl. zB Senat, Beschlüsse vom 16. November 2020 aaO Rn. 9; vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01, NJW 2002, 968, 969 und vom 31. Juli 2000 - NotZ 4/00, NJW-RR 2001, 207, 208).
  • OLG Köln, 14.05.2018 - 2 VA (Not) 2/18

    Nichtberücksichtigung eines Bewerbers um eine Notarstelle wegen Nichteinhaltung

    Nach ständiger Rechtsprechung u.a. des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Beschluss vom 14.3.2016 - NotZ (Brfg) 5/15, in: NJW-RR 2016, 1148 ff. m.w.N.) und auch des Senats (vgl. etwa Urteile vom 20.4.2015 - 2 VA (Not) 3/14, abrufbar bei juris, und vom 4.12.2017 - 2 VA (Not) 1/17 [nicht veröffentlicht]) sind aufgrund der Formulierung von § 6 Abs. 2 BNotO als "Soll"-Vorschrift Ausnahmen von der Voraussetzung einer mindestens dreijährigen örtlichen Wartezeit grundsätzlich möglich, wobei es sich allerdings nach der Gesetzesbegründung (BT-Dr. 16/4972, S. 10) um eng begrenzte, sich maßgeblich vom Regelbild der Bewerber unterscheidende und damit atypische Ausnahmefälle handeln muss (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 26.11.2012 - NotZ (Brfg) 6/12, in: MDR 2013, 187 f., vom 24.7.2006 - NotZ 13/06, in: DNotZ 2007, 75 ff., und vom 31.7.2000 - NotZ 4/00, in: DNotZ 2000, 941 ff.), so dass ein Absehen von einer ausreichenden Wartezeit nur in Betracht kommt, wenn und soweit es nicht mit Art. 12 GG vereinbar oder aus anderen Gründen unverhältnismäßig wäre, die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu verlangen.
  • BGH, 08.04.2019 - NotZ(Brfg) 8/18

    Auferlegung der Kosten eines Verfahrens nach gemeinsamer Erledigterklärung

    Insbesondere lässt sich die von ihr als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, wie im Hinblick auf das Absehen vom Erfordernis der örtlichen Wartezeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO zu verfahren ist, wenn die Anzahl der ausgeschriebenen Stellen die Anzahl der Bewerber übersteigt, aufgrund des Senatsbeschlusses vom 31. Juli 2000 (NotZ 4/00, NJW-RR 2001, 207 Rn. 10; vgl. auch Senatsbeschluss vom 19. November 2018 - NotZ(Brfg) 6/18, juris) bereits ohne weiteres - zum Nachteil der Klägerin - beantworten.
  • OLG Frankfurt, 19.01.2012 - 2 Not 10/11

    Notarrecht: Kriterien für die Auswahl eines Notarbewerbers

    Die Landesjustizverwaltung hat unter dem Gesichtspunkt der Bestenauslese zu prüfen, ob einem Bewerber, der die örtliche Wartezeit erfüllt, jedoch bei der Qualifikation nur eine schwache Leistung vorweisen kann, ein weiterer Bewerber gegenübersteht, welcher deutlich bessere Qualifikationspunkte aufweisen kann und aus diesem Grunde ausnahmsweise vorzuziehen ist (Bundesgerichtshof DNotZ 1996, 896; DNotZ 1999, 244; DNotZ 2000, 941; DNotZ 2002, 552).
  • OLG Köln, 04.12.2017 - VA (Not) 1/17
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