Rechtsprechung
BGH, 10.03.1997 - NotZ 4/96 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Anfechtung eines Abgabenbescheids - Voraussetzungen der Stundung nach der Abgabensatzung einer Ländernotarkasse - Gestaltung der Ländernotarkasse Leipzig nach dem Vorbild der Notarkasse in München - Beachtung des Rückwirkungsverbots durch eine Abgabensatzung - ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
DDR: NotVO § 39 Abs. 7
Voraussetzungen der Stundung von Notarabgaben - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Dresden, 12.01.1996 - Ds Not 6/95
- BGH, 10.03.1997 - NotZ 4/96
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (11)
- BGH, 25.04.1994 - NotZ 8/93
Anforderungen an Regelungen zur Finanzierung der Aufgaben einer Notarkasse
Auszug aus BGH, 10.03.1997 - NotZ 4/96
Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin hob der Senat durch Beschlüsse vom 25. April 1994 - NotZ 8/93 (BGHZ 126, 16 [BGH 25.04.1994 - NotZ 8/93]) und NotZ 9/93 - die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Dresden auf und wies dabei die verfassungsrechtlichen Einwände gegen die Wirksamkeit der Abgabensatzungen der Antragsgegnerin zurück.Ergänzend nimmt er Bezug auf die Ausführungen in den Senatsbeschlüssen vom 25. April 1994 (BGHZ 126, 16 [BGH 25.04.1994 - NotZ 8/93]) und vom 8. Mai 1995 (MittBayNot 1995, 241).
Jedoch ist zu beachten, daß die Stundung neben der Hinausschiebung des Fälligkeitszeitpunkts ( 7 Abs. 1 der Abgabensatzung) und der Absetzbarkeit uneinbringlicher Gebühren ( 5 Abs. 3 der Abgabensatzung) ein Instrument ist, um Härten, die dadurch entstehen, daß die Antragsgegnerin der Abgabenberechnung die Gebühren ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Eingang zugrundelegt ( 3 Abs. 3 der Abgabensatzung), in einer dem Verhältnismäßigkeitsprinzip gerecht werdenden Weise zu mildern (vgl. BGHZ 126, 16, 38) [BGH 25.04.1994 - NotZ 8/93].
Wie der Senat in BGHZ 126, 16, 37 [BGH 25.04.1994 - NotZ 8/93] ausgeführt hat, ist es zwar wegen möglicher konjunktureller Schwankungen schon allgemein, in erhöhtem Maße aber unter den besonderen Bedingungen der neuen Bundesländer für eine Übergangszeit schwierig, das Gebührenaufkommen der Notare bei der Festsetzung der Abgabenstaffel für das jeweils kommende Rechnungsjahr zuverlässig abzuschätzen.
- BGH, 25.04.1994 - NotZ 9/93
Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide einer Ländernotarkasse - Erhebung von …
Auszug aus BGH, 10.03.1997 - NotZ 4/96
Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin hob der Senat durch Beschlüsse vom 25. April 1994 - NotZ 8/93 (BGHZ 126, 16 [BGH 25.04.1994 - NotZ 8/93]) und NotZ 9/93 - die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Dresden auf und wies dabei die verfassungsrechtlichen Einwände gegen die Wirksamkeit der Abgabensatzungen der Antragsgegnerin zurück. - BGH, 08.11.1976 - NotZ 1/76
Keine Beschwerde gegen Kostenentscheidung des OLG
Auszug aus BGH, 10.03.1997 - NotZ 4/96
Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Senats, die auch für 25 NotVO gilt, ist ein Feststellungsantrag jedoch ausnahmsweise statthaft, wenn von dem erledigten Verwaltungsakt Rechtsfragen betroffen sind, die auch für künftig zu erwartende Verwaltungsentscheidungen gegenüber dem Antragsteller wesentlich sind, oder wenn das aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitete Gebot effektiven Rechtsschutzes ohne die Zulassung des Feststellungsbegehrens leerlaufen würde (vgl. u.a. BGHZ 67, 343, 347; 81, 66, 68; BGH DNotZ 1993, 469, 471; DNotZ 1995, 164, 166 f.; DNotZ 1996, 203, 204; BGH NJW-RR 1995, 1081, 1082; BGH AnwBl 1995, 623; BGH, Beschluß vom 25. November 1996 - NotZ 15/96).
- BGH, 09.01.1995 - NotZ 6/93
Organisationsermessen der Aufsichtsbehörde bei Abwesenheit eines Notars; …
Auszug aus BGH, 10.03.1997 - NotZ 4/96
Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Senats, die auch für 25 NotVO gilt, ist ein Feststellungsantrag jedoch ausnahmsweise statthaft, wenn von dem erledigten Verwaltungsakt Rechtsfragen betroffen sind, die auch für künftig zu erwartende Verwaltungsentscheidungen gegenüber dem Antragsteller wesentlich sind, oder wenn das aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitete Gebot effektiven Rechtsschutzes ohne die Zulassung des Feststellungsbegehrens leerlaufen würde (vgl. u.a. BGHZ 67, 343, 347; 81, 66, 68; BGH DNotZ 1993, 469, 471; DNotZ 1995, 164, 166 f.; DNotZ 1996, 203, 204; BGH NJW-RR 1995, 1081, 1082; BGH AnwBl 1995, 623; BGH, Beschluß vom 25. November 1996 - NotZ 15/96). - BGH, 08.05.1995 - NotZ 26/94
Rechtswirksamkeit der satzungsrechtlichen Regelungen der Notarkasse München über …
Auszug aus BGH, 10.03.1997 - NotZ 4/96
Auch damit drang er weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren vor dem Senat durch (Senatsbeschluß vom 8. Mai 1995 - NotZ 26/94 = BGHR BNotO 113 Teil I Abs. 7 Notarabgaben 1 und 2 und Notarkasse 1 = MittBayNot 1995, 241). - BGH, 09.01.1995 - NotZ 35/93
Unabhängigkeit des Notarvertreters
Auszug aus BGH, 10.03.1997 - NotZ 4/96
Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Senats, die auch für 25 NotVO gilt, ist ein Feststellungsantrag jedoch ausnahmsweise statthaft, wenn von dem erledigten Verwaltungsakt Rechtsfragen betroffen sind, die auch für künftig zu erwartende Verwaltungsentscheidungen gegenüber dem Antragsteller wesentlich sind, oder wenn das aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitete Gebot effektiven Rechtsschutzes ohne die Zulassung des Feststellungsbegehrens leerlaufen würde (vgl. u.a. BGHZ 67, 343, 347; 81, 66, 68; BGH DNotZ 1993, 469, 471; DNotZ 1995, 164, 166 f.; DNotZ 1996, 203, 204; BGH NJW-RR 1995, 1081, 1082; BGH AnwBl 1995, 623; BGH, Beschluß vom 25. November 1996 - NotZ 15/96). - BGH, 13.12.1993 - NotZ 54/92
Unzulässigkeit eines generellen Verpflichtungsantrags im Rahmen des Verfahrens …
Auszug aus BGH, 10.03.1997 - NotZ 4/96
Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Senats, die auch für 25 NotVO gilt, ist ein Feststellungsantrag jedoch ausnahmsweise statthaft, wenn von dem erledigten Verwaltungsakt Rechtsfragen betroffen sind, die auch für künftig zu erwartende Verwaltungsentscheidungen gegenüber dem Antragsteller wesentlich sind, oder wenn das aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitete Gebot effektiven Rechtsschutzes ohne die Zulassung des Feststellungsbegehrens leerlaufen würde (vgl. u.a. BGHZ 67, 343, 347; 81, 66, 68; BGH DNotZ 1993, 469, 471; DNotZ 1995, 164, 166 f.; DNotZ 1996, 203, 204; BGH NJW-RR 1995, 1081, 1082; BGH AnwBl 1995, 623; BGH, Beschluß vom 25. November 1996 - NotZ 15/96). - BGH, 25.11.1996 - NotZ 15/96
Antrag eines Notars auf Bestellung eines Rechtsassessors zu seinem Vertreter - …
Auszug aus BGH, 10.03.1997 - NotZ 4/96
Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Senats, die auch für 25 NotVO gilt, ist ein Feststellungsantrag jedoch ausnahmsweise statthaft, wenn von dem erledigten Verwaltungsakt Rechtsfragen betroffen sind, die auch für künftig zu erwartende Verwaltungsentscheidungen gegenüber dem Antragsteller wesentlich sind, oder wenn das aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitete Gebot effektiven Rechtsschutzes ohne die Zulassung des Feststellungsbegehrens leerlaufen würde (vgl. u.a. BGHZ 67, 343, 347; 81, 66, 68; BGH DNotZ 1993, 469, 471; DNotZ 1995, 164, 166 f.; DNotZ 1996, 203, 204; BGH NJW-RR 1995, 1081, 1082; BGH AnwBl 1995, 623; BGH, Beschluß vom 25. November 1996 - NotZ 15/96). - BGH, 09.01.1995 - NotZ 24/94
Befugnisse der Aufsichtsbehörde gegenüber einem Notar
Auszug aus BGH, 10.03.1997 - NotZ 4/96
Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Senats, die auch für 25 NotVO gilt, ist ein Feststellungsantrag jedoch ausnahmsweise statthaft, wenn von dem erledigten Verwaltungsakt Rechtsfragen betroffen sind, die auch für künftig zu erwartende Verwaltungsentscheidungen gegenüber dem Antragsteller wesentlich sind, oder wenn das aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitete Gebot effektiven Rechtsschutzes ohne die Zulassung des Feststellungsbegehrens leerlaufen würde (vgl. u.a. BGHZ 67, 343, 347; 81, 66, 68; BGH DNotZ 1993, 469, 471; DNotZ 1995, 164, 166 f.; DNotZ 1996, 203, 204; BGH NJW-RR 1995, 1081, 1082; BGH AnwBl 1995, 623; BGH, Beschluß vom 25. November 1996 - NotZ 15/96). - BGH, 14.12.1992 - NotZ 10/92
Rechtliches Interesse des in Aussicht genommenen Notarvertreters bei …
Auszug aus BGH, 10.03.1997 - NotZ 4/96
Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Senats, die auch für 25 NotVO gilt, ist ein Feststellungsantrag jedoch ausnahmsweise statthaft, wenn von dem erledigten Verwaltungsakt Rechtsfragen betroffen sind, die auch für künftig zu erwartende Verwaltungsentscheidungen gegenüber dem Antragsteller wesentlich sind, oder wenn das aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitete Gebot effektiven Rechtsschutzes ohne die Zulassung des Feststellungsbegehrens leerlaufen würde (vgl. u.a. BGHZ 67, 343, 347; 81, 66, 68; BGH DNotZ 1993, 469, 471; DNotZ 1995, 164, 166 f.; DNotZ 1996, 203, 204; BGH NJW-RR 1995, 1081, 1082; BGH AnwBl 1995, 623; BGH, Beschluß vom 25. November 1996 - NotZ 15/96). - BGH, 22.06.1981 - NotZ 3/81
Anrechnung von Wehr- und Ersatzdienst bei Notarbewerbern
- BGH, 14.03.2005 - NotZ 2/05
Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Abgaben von Notaren
Diese werden aber in einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht werdenden Weise gemindert durch die Aufschiebung des Fälligkeitszeitpunkts der Abgabe, durch die Möglichkeit der Stundung - deren satzungsmäßige Voraussetzungen im Fall des Antragstellers allerdings nicht vorliegen (vgl. hierzu auch Senatsbeschluß vom 10. März 1997 - NotZ 4/96 - DtZ 1997, 359, 360 ff) - und durch die Absetzbarkeit der uneinbringlichen Gebühren (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 126, 16, 38 und vom 22. November 2004 - NotZ 24/04 Umdruck S. 4 f). - BGH, 14.07.2003 - NotZ 3/03
Zurückweisung der Beschwerde eines Notars gegen die Festsetzung von an die …
Den seinerzeit vertretenen Rechtsstandpunkt hat der Senat in der Folgezeit bestätigt (vgl. Beschlüsse vom 10. März 1997 - NotZ 3/96 - DNotZ 1997, 820 unter II 2 und NotZ 4/96 - DtZ 1997, 359 unter II 2 a; vom 19. Juli 1999 - NotZ 7/99 - ZNotP 1999, 411 unter II 1 b aa; vom 20. März 2000 - NotZ 15/99 - NJW 2000, 2429 unter II 1 a und vom 8. Juli 2002 - NotZ 9/02 - NJW-RR 2002, 1491 unter II 1 a, 2 b).