Rechtsprechung
   BGH, 18.09.1995 - NotZ 45/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,1829
BGH, 18.09.1995 - NotZ 45/94 (https://dejure.org/1995,1829)
BGH, Entscheidung vom 18.09.1995 - NotZ 45/94 (https://dejure.org/1995,1829)
BGH, Entscheidung vom 18. September 1995 - NotZ 45/94 (https://dejure.org/1995,1829)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,1829) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • BRAK-Mitteilungen

    Sozietät zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer unzulässig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 8; BRAO § 59a Abs. 1 S. 3, 4
    Zulässigkeit der Sozietät eines Anwaltsnotars mit einem Wirtschaftsprüfer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 392
  • DNotZ 1996, 900
  • BB 1995, 2525
  • AnwBl 1996, 45
  • JR 1996, 369
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 247/75

    Verfassungsmäßigkeit der Untersagung der Führung einer Sozietät zwischen

    Auszug aus BGH, 18.09.1995 - NotZ 45/94
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 64, 214; 75, 296; BGHR BNotO § 8 Wirtschaftsprüfer 1 - 4), die auch die Billigung des Bundesverfassungsgerichts gefunden hat (BVerfGE 54, 237; 80, 269, 280), und wird auch von den Antragstellern im Grundsatz nicht in Zweifel gezogen.

    Wird ein Rechtsanwalt zum Notar bestellt (§ 3 Abs. 2 BNotO), so übt er zwei getrennte und jeweils eigenständige juristische Berufe aus, die verschiedene Aufgaben innerhalb der Rechtsordnung erfüllen und daher unterschiedlichen berufsrechtlichen Regelungen unterliegen können (BGHZ 64, 214; 75, 296, 297; BVerfGE 17, 371, 380; 54, 237, 247).

  • BGH, 22.10.1979 - NotZ 5/79

    Keine Bestellung zum Anwaltsnotar bei Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer

    Auszug aus BGH, 18.09.1995 - NotZ 45/94
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 64, 214; 75, 296; BGHR BNotO § 8 Wirtschaftsprüfer 1 - 4), die auch die Billigung des Bundesverfassungsgerichts gefunden hat (BVerfGE 54, 237; 80, 269, 280), und wird auch von den Antragstellern im Grundsatz nicht in Zweifel gezogen.

    Wird ein Rechtsanwalt zum Notar bestellt (§ 3 Abs. 2 BNotO), so übt er zwei getrennte und jeweils eigenständige juristische Berufe aus, die verschiedene Aufgaben innerhalb der Rechtsordnung erfüllen und daher unterschiedlichen berufsrechtlichen Regelungen unterliegen können (BGHZ 64, 214; 75, 296, 297; BVerfGE 17, 371, 380; 54, 237, 247).

  • BGH, 17.03.1975 - NotZ 9/74

    Sozietät zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer

    Auszug aus BGH, 18.09.1995 - NotZ 45/94
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 64, 214; 75, 296; BGHR BNotO § 8 Wirtschaftsprüfer 1 - 4), die auch die Billigung des Bundesverfassungsgerichts gefunden hat (BVerfGE 54, 237; 80, 269, 280), und wird auch von den Antragstellern im Grundsatz nicht in Zweifel gezogen.

    Wird ein Rechtsanwalt zum Notar bestellt (§ 3 Abs. 2 BNotO), so übt er zwei getrennte und jeweils eigenständige juristische Berufe aus, die verschiedene Aufgaben innerhalb der Rechtsordnung erfüllen und daher unterschiedlichen berufsrechtlichen Regelungen unterliegen können (BGHZ 64, 214; 75, 296, 297; BVerfGE 17, 371, 380; 54, 237, 247).

  • BGH, 05.12.1988 - NotZ 10/88

    Wirtschaftsprüfer - Vereinbarkeit mit dem Notaramt - Bilanzrichtliniengesetz -

    Auszug aus BGH, 18.09.1995 - NotZ 45/94
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 64, 214; 75, 296; BGHR BNotO § 8 Wirtschaftsprüfer 1 - 4), die auch die Billigung des Bundesverfassungsgerichts gefunden hat (BVerfGE 54, 237; 80, 269, 280), und wird auch von den Antragstellern im Grundsatz nicht in Zweifel gezogen.
  • BGH, 09.12.1991 - NotSt (B) 1/91

    Tätigkeit eines Anwaltsnotars als Wirtschaftsprüfer

    Auszug aus BGH, 18.09.1995 - NotZ 45/94
    Der Schutz der genannten Rechtsgüter gebietet daher einen Verzicht des Wirtschaftsprüfers auf seine Bestellung (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 2 WPO; vgl. BGH NJW 1992, 1179) oder einen Rückzug der Anwaltsnotare aus der Sozietät.
  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvL 8/62

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung von Notarstellen

    Auszug aus BGH, 18.09.1995 - NotZ 45/94
    Wird ein Rechtsanwalt zum Notar bestellt (§ 3 Abs. 2 BNotO), so übt er zwei getrennte und jeweils eigenständige juristische Berufe aus, die verschiedene Aufgaben innerhalb der Rechtsordnung erfüllen und daher unterschiedlichen berufsrechtlichen Regelungen unterliegen können (BGHZ 64, 214; 75, 296, 297; BVerfGE 17, 371, 380; 54, 237, 247).
  • BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85

    Anwaltsnotar - Sozietät - Steuerberater - Kammerrechtsbeistand

    Auszug aus BGH, 18.09.1995 - NotZ 45/94
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 64, 214; 75, 296; BGHR BNotO § 8 Wirtschaftsprüfer 1 - 4), die auch die Billigung des Bundesverfassungsgerichts gefunden hat (BVerfGE 54, 237; 80, 269, 280), und wird auch von den Antragstellern im Grundsatz nicht in Zweifel gezogen.
  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 12/93

    Amtsenthebung eines Notars wegen Tätigkeit für das MfS

    Auszug aus BGH, 18.09.1995 - NotZ 45/94
    Das gilt unabhängig davon, ob der Überprüfung - wie dies bei Anfechtungsklagen der Grundsatz ist (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 12/93 - Umdruck S. 7; Kopp VwGO 10. Aufl. § 113 Rdn. 23 m.w.N.) - die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide zugrunde gelegt wird oder - im Hinblick darauf, daß es sich um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung handelt (vgl. Kopp aaO. § 113 Rdn. 25a ff) - auf die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebliche Rechtslage abgestellt wird.
  • BGH, 24.06.1996 - NotZ 13/95

    Sozietätsverbot zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer

    An dem Verbot der Sozietät zwischen Anwaltsnotaren und Wirtschaftsprüfern hat sich - entgegen der Auffassung des Kammergerichts und der Antragsteller - durch das Inkrafttreten des mit dem Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) in die Bundesrechtsanwaltsordnung eingefügten § 59a BRAO nichts geändert (Senat, Beschluß vom 18. September 1995 - NotZ 45/94 - BB 1995, 2525 = NJW 1996, 392 ).

    Sie enthält für das notarielle Berufsrecht gerade keine Grundsatzentscheidung für die Zulässigkeit der Verbindung eines Anwaltsnotars mit einem Wirtschaftsprüfer; vielmehr stellt § 59a Abs. 1 Satz 3 BRAO lediglich klar, daß aus der Sicht des anwaltlichen Berufsrechts keine Bedenken gegen eine solche Sozietät bestehen, deren Zulassung aber letztlich von einer entsprechenden Änderung der gesetzlichen Regelungen des Notarrechts abhängen soll (Senat, Beschluß vom 18. September 1995 - NotZ 45/94 - BB 1995, 2525 = NJW 1996, 392 ).

  • BGH, 24.06.1996 - NotZ 21/95

    Verbot der Sozietät zwischen Anwaltsnotar zum vereidigten Buchprüfer bestellten

    An dieser Rechtslage hat sich - entgegen der Auffassung des Kammergerichts - durch das Inkrafttreten des mit dem Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) in die Bundesrechtsanwaltsordnung eingefügten § 59 a BRAO nichts geändert (Senat, Beschluß vom 18. September 1995 - NotZ 45/94 - BB 1995, 2525 = NJW 1996, 392).

    Der Schutz der genannten Rechtsgüter gebietet daher einen Verzicht des vereidigten Buchprüfers auf seine Bestellung (§§ 19 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 2, 131 b Abs. 1 WPO; vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1991 - NotSt (Brfg) 1/91 - NJW 1992, 1179) oder einen Rückzug der Anwaltsnotare aus der Sozietät (vgl. auch Senat, Beschluß vom 18. September 1995 - NotZ 45/94 - a.a.O.).

  • BGH, 24.06.1996 - NotZ 35/95

    Unzulässige Werbung durch Verwendung von Briefbögen mit einem Logo

    Aus diesem Grunde dürfen sich Anwaltsnotare anders als "Nur-Rechtsanwälte" - ohne daß Bedenken gegen diese Differenzierung bestünden - nicht mit Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden (st. Rechtspr.; zuletzt Senatsbeschluß vom 18. September 1995 - NotZ 45/94 - NJW 1996, 392 - mit weit. Nachw.).
  • OLG Nürnberg, 22.05.2002 - 3 W 1144/02

    Zur Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnis nach Ablauf der Notfrist des § 276

    Der Senat schließt sich dieser, von Schneider (in: MDR 1998, 252, 254 m. w. N. in FN 28) als neuere Tendenz bezeichneten Auffassung und der für sie gegebenen Begründung an (vgl. insbesondere OLG Bamberg, NJW 1996, 392).
  • BGH, 24.06.1996 - NotZ 19/95

    Notarrecht - Sozietäten

    An der Geltung dieses Verbots hat sich -- entgegen der Auffassung des KG -- durch das Inkraftreten des mit dem Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte v. 2.9.1994 (BGBl. I, 2278) in die BRAO eingefügten § 59a BRAO nichts geändert (Senat, Beschl. v. 18.9. 1995 -- NotZ 45/945, BB 1995, 2525 = NJW 1996, 392).

    Der Schutz der genannten Rechtsgüter gebietet daher einen Verzicht des Wirtschaftsprüfers auf seine Bestellung (§ 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WPO; vgl. Senatsurt. v. 9.12.1991 -- NotSt (Brfg) 1/916, NJW 1992, 1179) oder einen Rückzug der Anwaltsnotare aus der Sozietät (Senat, Beschl. v. 18.9. 1995 -- NotZ 45/945, BB 1995, 2525 = NJW 1996, 392).

  • BGH, 23.09.1997 - NotZ 23/96

    Anspruch auf Bestellung zum Notar - Erledigung der Hauptsache

    Die Zurückstellung war rechtlich unbedenklich, soweit sie darauf beruhte, daß die Antragsgegnerin anderen Bewerbern die Möglichkeit eingeräumt hatte, auch noch nach Ablauf der Bewerbungsfrist zu erklären, ob sie bereit seien, bestehende Sozietäten mit Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zu beenden (zur Unzulässigkeit solcher Sozietäten vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. September 1995 - NotZ 45/94 - NJW 1996, 392 und vom 24. Juni 1996 - NotZ 21/95 - DNotZ 1996, 917; zur Frage, ob und wie lange ein Bewerber sich die Entscheidung über die Beendigung einer - unzulässigen - Nebentätigkeit offenhalten kann, vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juli 1997 - NotZ 31/96).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht