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   BGH, 13.12.1993 - NotZ 47/92   

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https://dejure.org/1993,1457
BGH, 13.12.1993 - NotZ 47/92 (https://dejure.org/1993,1457)
BGH, Entscheidung vom 13.12.1993 - NotZ 47/92 (https://dejure.org/1993,1457)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 1993 - NotZ 47/92 (https://dejure.org/1993,1457)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Notarzulassung - Fachliche Eignung - Bewertungsobergrenze - Beurkundete Niederschrift - Bewertungszahl

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer Bewertungsobergrenze für beurkundete Niederschriften von Notarbewerbern; Nachtrag der für die Beurteilung der fachlichen Eignung erforderlichen Tatsachen im gerichtlichen Verfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 747
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerwG, 28.04.1981 - 2 C 51.78

    Vorstellungsgespräch - Anwaltlicher Beistand - Anhörung - Beamtenbewerber

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - NotZ 47/92
    Zu den Prüfungen in diesem Sinne zählen nicht nur förmliche, verselbständigte Prüfungsverfahren, sondern auch Vorbereitungshandlungen in einem Verwaltungsverfahren, die die Grundlage für den Bescheid der Behörde schaffen sollen (vgl. BVerwG NJW 1981, 2136 [BVerwG 28.04.1981 - 2 C 51/78]).

    Insbesondere wird als Prüfung auch die Erforschung und Bewertung der menschlichen Leistung oder Eignung (etwa für die Einstellung als Beamter) angesehen (BVerwG Buchholz 232.1 § 33 BLV Nr. 1, vgl. auch BVerwGE 62, 169 für das Einstellungsgespräch mit einem Beamtenbewerber; VGH Kassel NVwZ 1989, 73 für das Auswahlverfahren bei Beförderungen; Stelkens/Bonk/Sachs aaO, § 2 Rdn. 94).

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - NotZ 47/92
    Sie folgt damit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 1986 (BVerfGE 73, 280), welche eine grundsätzliche gesetzliche Regelung der Auswahlgesichtspunkte als durch den Gesetzesvorbehalt geboten ansah, unter dem Eingriffe in die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG stehen.

    Für den staatlich gebundenen Beruf des Notars, der der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dient (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Oktober 1982, NotZ 7/82, DNotZ 1983, 236, 237; BVerfGE 73, 280, 292), gilt nichts anderes.

  • BGH, 22.06.1981 - NotZ 5/81

    Ablehnung eines Antrags auf Bestellung zur Notarin - Rechtmäßigkeit eines

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - NotZ 47/92
    Für die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern ging die Rechtsprechung davon aus, daß die Landesjustizverwaltung eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen habe, die insbesondere durch das Sachlichkeitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden war (st. Rspr. vgl. Beschl. v. 22. Juni 1981, NotZ 5/81, DNotZ 1982, 372; v. 12. November 1984, NotZ 6/84, DNotZ 1985, 507; v. 14. Januar 1991, NotZ 9/90; v. 2. August 1993, NotZ 29/92).

    Im übrigen wäre, wenn sich die Richtlinie gerade im Hinblick auf die Auswahlmaßstäbe des § 6 Abs. 3 BNotO in besonders gelagerten Fällen als unvollständig oder ungeeignet erweisen sollte, die Landesjustizverwaltung gehalten, sie anzupassen und so zu entscheiden, wie es nach der persönlichen und fachlichen Eignung des Bewerbers geboten ist (zur bisher in Frage kommenden Anpassung von Ermessensrichtlinien vgl. die st. Rspr. des Senats, Beschl. v. 22. Juni 1981, NotZ 5/81, DNotZ 1982, 372; v. 25. Oktober 1982, NotZ 14/82, DNotZ 1983, 244; v. 14. Januar 1991, NotZ 8/90 und NotZ 10/90).

  • BGH, 14.08.1989 - NotZ 2/89

    Bestellung zum Notar - Fachliche Eignung zum Notar - Bestellungsverfahren

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - NotZ 47/92
    Die Beschränkung der gerichtlichen Auswahlkontrolle steht nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Senats, wonach bei der Prüfung der Eignung eines Bewerbers für das Notaramt der Justizverwaltung weder ein Ermessensspielraum noch ein Beurteilungsspielraum zusteht (Beschl. v. 14. August 1989, NotZ 2/89, DNotZ 1991, 69 = BGHR BNotO § 6, Eignung 2; Beschlüsse v. 2. August 1993, NotZ 32 und 35/92).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 14. August 1989, NotZ 2/89, BGHR BNotO § 6, Eignung 2) war es bisher unstatthaft, überhaupt die Teilnahme an einem Kurs als Eignungsnachweis zu fordern.

  • BGH, 14.01.1991 - NotZ 10/90

    Bestellung zum Anwaltsnotar

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - NotZ 47/92
    Der Senat hatte dieses Verfahren bei der damals nach § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO durchzuführenden Ermessenskontrolle, bis auf hier nicht interessante Korrekturen, gebilligt (Beschl. v. 25. Oktober 1982, NotZ 13/82; v. 14. Januar 1991, NotZ 8/90 und NotZ 10/90, BGHR BNotO § 4 Abs. 2, Schwerbehinderter 1).

    Im übrigen wäre, wenn sich die Richtlinie gerade im Hinblick auf die Auswahlmaßstäbe des § 6 Abs. 3 BNotO in besonders gelagerten Fällen als unvollständig oder ungeeignet erweisen sollte, die Landesjustizverwaltung gehalten, sie anzupassen und so zu entscheiden, wie es nach der persönlichen und fachlichen Eignung des Bewerbers geboten ist (zur bisher in Frage kommenden Anpassung von Ermessensrichtlinien vgl. die st. Rspr. des Senats, Beschl. v. 22. Juni 1981, NotZ 5/81, DNotZ 1982, 372; v. 25. Oktober 1982, NotZ 14/82, DNotZ 1983, 244; v. 14. Januar 1991, NotZ 8/90 und NotZ 10/90).

  • BGH, 02.08.1993 - NotZ 29/92

    Bedürfnis der Rechtspflege für die Bestellung eines Notars - Prüfung des

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - NotZ 47/92
    Dies war für das bis zum 1. August 1991 geltende Zulassungsrecht unbestritten (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1986, NotZ 11/86, BGHR BNotO § 1 - Notarzulassung 1 m.w.N.; v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90 und NotZ 2/91; v. 2. August 1993, NotZ 29/92).

    Für die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern ging die Rechtsprechung davon aus, daß die Landesjustizverwaltung eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen habe, die insbesondere durch das Sachlichkeitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden war (st. Rspr. vgl. Beschl. v. 22. Juni 1981, NotZ 5/81, DNotZ 1982, 372; v. 12. November 1984, NotZ 6/84, DNotZ 1985, 507; v. 14. Januar 1991, NotZ 9/90; v. 2. August 1993, NotZ 29/92).

  • BGH, 14.01.1991 - NotZ 8/90

    Verfahren bei der Bewerberauswahl zur Notarbestellung - Vorbringen der

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - NotZ 47/92
    Der Senat hatte dieses Verfahren bei der damals nach § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO durchzuführenden Ermessenskontrolle, bis auf hier nicht interessante Korrekturen, gebilligt (Beschl. v. 25. Oktober 1982, NotZ 13/82; v. 14. Januar 1991, NotZ 8/90 und NotZ 10/90, BGHR BNotO § 4 Abs. 2, Schwerbehinderter 1).

    Im übrigen wäre, wenn sich die Richtlinie gerade im Hinblick auf die Auswahlmaßstäbe des § 6 Abs. 3 BNotO in besonders gelagerten Fällen als unvollständig oder ungeeignet erweisen sollte, die Landesjustizverwaltung gehalten, sie anzupassen und so zu entscheiden, wie es nach der persönlichen und fachlichen Eignung des Bewerbers geboten ist (zur bisher in Frage kommenden Anpassung von Ermessensrichtlinien vgl. die st. Rspr. des Senats, Beschl. v. 22. Juni 1981, NotZ 5/81, DNotZ 1982, 372; v. 25. Oktober 1982, NotZ 14/82, DNotZ 1983, 244; v. 14. Januar 1991, NotZ 8/90 und NotZ 10/90).

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - NotZ 47/92
    Die spezifische, auf eine Wiederholung der Auswahlentscheidung der Verwaltungsbehörde verzichtende, wohl aber deren Grenzen absteckende Rechtskontrolle ist mit dem Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar (BVerfGE 39, 334, 354 f [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]ür den Beurteilungsspielraum bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis; allgem. vgl. BVerfGE 84, 34, 50; 83, 130, 148 [BVerfG 27.11.1990 - 1 BvR 402/87]; 61, 82, 114) [BVerfG 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80].
  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - NotZ 47/92
    Die spezifische, auf eine Wiederholung der Auswahlentscheidung der Verwaltungsbehörde verzichtende, wohl aber deren Grenzen absteckende Rechtskontrolle ist mit dem Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar (BVerfGE 39, 334, 354 f [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]ür den Beurteilungsspielraum bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis; allgem. vgl. BVerfGE 84, 34, 50; 83, 130, 148 [BVerfG 27.11.1990 - 1 BvR 402/87]; 61, 82, 114) [BVerfG 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80].
  • BVerwG, 22.09.1988 - 2 C 35.86

    Beamtenrecht - Laufbahnaufstieg - Beurteilung - Psychologische Begutachtung

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - NotZ 47/92
    Eine solche Beschränkung der Kontrolldichte (Beurteilungsspielraum; zur Begriffsbildung vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 4. Aufl., § 40 Rdn. 90 ff; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. S. 101 ff) wird von der Rechtsprechung seit jeher bei der Personalauswahl für den öffentlichen Dienst eingehalten (BVerwGE 26, 65; 60, 245 [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 8/78]; für die beamtenrechtliche Beurteilung vgl. ferner BVerwGE 61, 176, 185 f; 80, 224, 225 [BVerwG 22.09.1988 - 2 C 35/86]; sie ist für diesen Bereich im Ergebnis auch in der Literatur unstreitig (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl., § 114 Rdn. 9 f; Kopp, VwGO, 9. Aufl., § 114 Rdn. 25; Redeker/von Oertzen, VwGO, 10. Aufl., § 114 Rdn. 19 - jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 25.01.1967 - VI C 58.65
  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 8.78

    Dienstliche Beurteilung von Beamten

  • VGH Hessen, 29.09.1987 - 1 TG 2160/87

    Entscheidungsspielraum des Dienstherrn bei Besetzung von

  • BVerwG, 27.11.1980 - 2 C 38.79

    Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Eignungsbeurteilung des

  • BGH, 25.10.1982 - NotZ 7/82

    Klage gegen die Errichtung einer weiteren Notarstelle in Leverkusen - Vornahme

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

  • BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80

    Hafturlaub

  • BVerfG, 16.10.1957 - 1 BvL 13/56

    lex Schörner

  • BVerwG, 19.12.1985 - 7 C 65.82

    Wyhl

  • BGH, 13.10.1986 - NotZ 13/86

    Bestimmung eines Höchstalters für Notarbewerber

  • BVerwG, 22.02.1985 - 8 C 25.84

    Verwaltungsverfahren - Fehler - Folgen - Wehrpflicht - Einberufung -

  • BGH, 25.10.1982 - NotZ 14/82

    Ablehnung eines Antrags auf Bestellung zum Notar - Erfordernis der Bezeichnung

  • BGH, 12.11.1984 - NotZ 6/84

    Antrag auf Bestellung zum Notar - Entscheidung nach Billigkeit über die

  • BGH, 02.08.1993 - NotZ 28/92

    Notarrecht - Zurückweisung - Antrag - Verwaltungsakt - Begründung

  • BGH, 09.12.1991 - NotZ 2/91

    Anspruch auf Bestellung zum Notar - Voraussetzungen der Zulassung zum Notar -

  • BGH, 29.07.1991 - NotZ 16/90

    Vorliegen des für einen Feststellungsantrag notwendigen Rechtsschutzbedürfnisses

  • BGH, 14.01.1991 - NotZ 9/90
  • BGH, 13.10.1986 - NotZ 11/86

    Zulässigkeit der Bestimmung eines Höchstalters für Notarbewerber

  • BGH, 25.10.1982 - NotZ 13/82

    Bewerbung eines Schwerkriegsgeschädigten um eine Stelle als Anwaltsnotar -

  • BGH, 09.12.1991 - NotZ 19/90
  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 19/93

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Bewerbung um eine Notarstelle -

    Jedenfalls bezogen auf das gerichtliche Verfahren ist durch die nachgeschobenen Gründe eine Tatsachenbasis geschaffen worden, welche die Entscheidung trotz der grundsätzlich vorhandenen Wahlmöglichkeit als rechtlich geboten erscheinen läßt (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 47/92 - zum Abdruck in BGHR bestimmt; ferner Eyermann/Fröhler VwGO 9. Aufl. § 113 Rdn. 15 ff.; Kopp VwGO 9. Aufl. § 113 Rdn. 31; Redeker/von Oertzen VwGO 10. Aufl. § 108 Rdn. 28 a).

    Im Rahmen der Rechtskontrolle muß der Charakter der Auswahlentscheidung als Akt wertender Erkenntnis in dem Sinne beachtet werden, daß er vom Gericht nicht zu wiederholen, sondern nur darauf zu überprüfen ist, ob ihm ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes zugrunde liegt, ob allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwägungen ausgeschlossen sind und ob schließlich der zu beurteilende Tatbestand verfahrensfehlerfrei festgestellt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92, zum Abdruck in BGHZ bestimmt, und NotZ 47/92, zum Abdruck in BGHR vorgesehen).

    Dies hat der Senat in mehreren Entscheidungen erst jüngst für die im wesentlichen vergleichbaren Regelungen der baden-württembergischen AVNot vom 4. Juli 1991 (Die Justiz 1991, 394) eingehend dargelegt (vgl. Beschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92 - zum Abdruck in BGHZ bestimmt, NotZ 45/92, NotZ 46/92 und NotZ 47/92 - jeweils zum Abdruck in BGHR vorgesehen).

    Bei der Entscheidung, wie dieses Auswahlkriterium seinem Gewicht nach im Verhältnis zu den anderen aussagekräftigen Gesichtspunkten einzuordnen ist, muß der Justizverwaltung mangels einer gesetzlich vorgesehenen Rangfolge ein grundsätzlich weiter Spielraum zugebilligt werden (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 45/92 und NotZ 47/92 - jeweils zum Abdruck in BGHR vorgesehen).

    Dies hält sich im Rahmen des zur Ausfüllung der Wertungsmerkmale zur Verfügung stehenden Beurteilungsspielraums (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 45/92 und NotZ 47/92 zur entsprechenden Regelung der bad.württ. AVNot).

  • BGH, 16.07.2001 - NotZ 1/01

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern für eine Notarstelle; Berücksichtigung

    Soweit der Antragsgegner entsprechend einem Beschluß der Notarkammer Frankfurt/Main vom 14. Oktober 1995 bereit war, für jedes vollendete Vertretungsjahr mit mindestens 100 Urkundsgeschäften pro Jahr einen Sonderpunkt zu gewähren, lag die Rechtswidrigkeit einer derartigen Praxis für den weiteren Beteiligten zu 1 bereits aufgrund der früheren Senatsrechtsprechung auf der Hand (vgl. schon Sen.Beschl. v. 13. Dezember 1993 - NotZ 47/92 u. - NotZ 49/92, BGHR BNotO § 6 Abs. 3 - Auswahlkriterien 2 u. 3; ferner Sen.Beschl. v. 25. April 1994 - NotZ 19/93, Umdr.
  • BGH, 18.09.1995 - NotZ 8/95

    Eignungsmerkmale für das Anwaltsnotariat: Anforderungen an die Kontrolle des

    Die "erfolgreiche Teilnahme" an freiwilligen Vorbereitungskursen beruflicher Organisationen, die nach § 6 Abs. 3 S. 2 BNotO in die Bewertung der fachlichen Eignung einbezogen werden kann, setzt nach der zum neuen Zulassungsrecht (Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991, BGBl I 150) entwickelten (Beschlüsse v. 13. Dezember 1993, NotZ 56/92, BGHZ 124, 327; NotZ 48/92, DNotZ 1994, 328; NotZ 45/92, NJW 1994, 1870; NotZ 47/92, LM BNotO § 6 Nr. 17) und gefestigten (Beschlüsse v. 25. April 1994, NotZ 20/93, BGHZ 126, 39; NotZ 19/93, Nds. Rpfl. 1994, 330) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Möglichkeit des Mißerfolges voraus.

    Gegen diese Gewichtung bestehen, wie der Senat für die im wesentlichen inhaltsgleiche Allgemeinverfügung des Landes Baden-Württemberg (AV vom 4. Juli 1991, Die Justiz, S. 394) entschieden hat, keine rechtlichen Bedenken; eine Rangfolge der einzelnen Eignungsmerkmale legt § 6 Abs. 3 BNotO nicht fest (Beschl. v. 13. Dezember 1993, NotZ 45/92, NJW 1994, 1870; NotZ 47/92, LM BNotO § 6 Nr. 17).

    b) Die Erfolgskontrolle, der sich der Teilnehmer an dem freiwilligen Vorbereitungskurs unterziehen muß, ist aber nicht nur in das Auswahlsystem von Eignung und Leistung eingebettet, sondern wird darüber hinaus, was das Oberlandesgericht übersieht, durch das Spannungsverhältnis, in dem die einzelnen Merkmale des § 6 Abs. 3 zueinander stehen (BGH, Urt. v. 13. Dezember 1993, NotZ 47/92, LM BNotO § 6 Nr. 17), gefordert.

  • BGH, 24.06.1996 - NotZ 34/95

    Kostenentscheidung des Gerichts nach übereinstimmender Erledigungserklärung der

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschlüsse vom 29. Juli 1991 - NotZ 16/90 = BGHR BNotO § 111 Verwaltungsakt 1; vom 2. August 1993 - NotZ 28/92 = DNotZ 1994, 197, 199; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 47/92 = NJW-RR 1994, 747, 750 unter 5) bedürfen belastende Verwaltungsakte nach § 111 BNotO und dementsprechend auch solche nach § 25 NotVO aus verfassungsrechtlichen Gründen (Rechtsstaatsgebot, Art. 20 Abs. 3 GG; Gerichtsschutzgarantie, Art. 19 Abs. 4 GG), die in dem - hier nicht unmittelbar anwendbaren (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG) - § 39 VwVfG eine gesetzliche Konkretisierung erfahren haben, der Begründung.

    Die Pflicht zur Begründung belastender Verwaltungsakte nach § 111 BNotO, § 25 NotVO erfährt zwar generell wegen der Rechtskunde der Betroffenen und nach den Umständen des Einzelfalls (Sachverhaltskenntnis der Betroffenen, Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage) weitgehende Erleichterungen (Senatsbeschlüsse vom 2. August und 13. Dezember 1993 a.a.O.).

    Das kommt indessen naturgemäß nur bei gebundenen Verwaltungsakten in Betracht, dagegen - vom Sonderfall der "Ermessensreduzierung auf Null" abgesehen - nicht bei Ermessensentscheidungen (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl., § 113 Rdnr. 15 ff; Redeker/von Oertzen, VwGO, 11. Aufl., § 108 Rdnr. 28 a; Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 113 Rdnr. 31, jeweils m.w.Nachw.; Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1993 a.a.O.).

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 49/92

    Gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung der Justizverwaltung bei der

    Der Senat hat gegenüber einem anderen Antragsteller, der ein hohes Beurkundungsvolumen erreicht hatte, darauf hingewiesen, daß die verhältnismäßig geringe Gewichtung dieser speziell notariellen Vortätigkeit sich im Hinblick darauf rechtfertige, daß im anderen Falle Bewerber, denen die Gelegenheit, einen Notar zu vertreten, nicht gegeben ist, in einen uneinholbaren Wertungsrückstand gerieten (Beschl. v. heutigen Tage, NotZ 47/92).

    Allerdings können, wie der Senat in mehreren Entscheidungen vom heutigen Tage (NotZ 47/92 und NotZ 56/92 jeweils zur Veröffentlichung bestimmt) ausgesprochen hat, nur solche Vorbereitungskurse als Eignungskriterium verwertet werden, die mit einer Kontrolle des erreichten Erfolgs verbunden sind.

  • BGH, 16.03.1998 - NotZ 27/97

    Berücksichtigung der Absolvierung eines Grundkurses als Regelnachweis für die

    Eine Zuteilung von Sonderpunkten für die Beurkundungstätigkeit ist entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht zulässig; sie würde die gebotene Begrenzung des Gewichts der Urkundspraxis wieder einschränken oder aufheben und im Ergebnis über eine systemwidrige Doppelbewertung desselben Kriteriums zu einer Ungleichbehandlung anderer Bewerber führen (BGH, Beschl. v. 13. Dezember 1993 - NotZ 45/92, NJW 1994, 1870, 1872 f. sowie Beschl. v. selben Tage - NotZ 47/92 und NotZ 49/92, BGHR BNotO n.F. § 6 Abs. 3 Auswahlkriterien 2, 3; ferner Beschl. v. 25. November 1996 - NotZ 46/95, NJW-RR 1997, 948, 950).
  • BGH, 14.07.1997 - NotZ 46/96

    Anrechnung von Zeiten im ehrenamtlichen Dienst; Anrechnung von

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist der der Landesjustizverwaltung durch § 6 Abs. 3 BNotO zur Verfügung gestellte Beurteilungsspielraum nicht überschritten, wenn sie die Vergabe von Sonderpunkten, die an keines der im Gesetz genannten Auswahlmerkmale anknüpfen, auf Ausnahmefälle beschränkt (BGH, Beschl. v. 13. Dezember 1993, NotZ 56/92, BGHZ 124, 327, 336; ebenso Beschlüsse v. 13. Dezember 1993, NotZ 45, 46 und 47/92, NJW 1994, 1870, NJW-RR 1994, 1018, NJW-RR 1994, 747).
  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 48/92

    Berücksichtigung eines freiwilligen Vorbereitungskurses für das Amt des

    Der Senat hat die Nichtberücksichtigung weiterer Urkundstätigkeit, sei es unter dem Gesichtspunkt der Nr. 4 d, sei es bei den "Sonderpunkten" im Rahmen der Gesamtwertung nach Nr. 4 e AV, für den Fall rechtlich als unbedenklich angesehen, daß sie von einem Rechtsanwalt als Notarvertreter oder Amtsverweser ausgeübt wurde (Entscheidung vom heutigen Tage NotZ 47/92, Antragsteller: Hauke).
  • BGH, 08.07.1994 - NotZ 25/93

    Bewertung der fachlichen Eignung für ein Notariat - Feststellung der

    Durch nachgeschobenes Vorbringen ist auch insoweit eine ausreichende Tatsachenbasis geschaffen worden, welche die Entscheidung trotz der grundsätzlich vorhandenen Wahlmöglichkeit als rechtlich geboten erscheinen läßt (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 47/92 - zum Abdruck in BGHR vorgesehen).
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