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   BGH, 13.07.1992 - NotZ 5/91   

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https://dejure.org/1992,3195
BGH, 13.07.1992 - NotZ 5/91 (https://dejure.org/1992,3195)
BGH, Entscheidung vom 13.07.1992 - NotZ 5/91 (https://dejure.org/1992,3195)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 1992 - NotZ 5/91 (https://dejure.org/1992,3195)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - Voraussetzungen für eine Bestellung zum Notar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 4 Abs. 2
    Anwendbarkeit der früheren Rechtslage im Auswahlverfahren für Notarbewerber in Hessen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.10.1986 - NotZ 13/86

    Bestimmung eines Höchstalters für Notarbewerber

    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - NotZ 5/91
    Ein Anspruch auf Bestellung zum Notar kam hier nur in Betracht, wenn die Landesjustizverwaltung durch Verwaltungsvorschriften oder ständige Übung ihr Ermessen derart gebunden hatte, daß ein Bewerber zum Notar zu bestellen war, falls er die von der Landesjustizverwaltung festgelegten Voraussetzungen erfüllte (Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1986 - NotZ 13/86 = BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1).
  • BGH, 14.07.1986 - NotZ 5/86

    Sofortige Beschwerde gegen die Nichtbestellung zum Notar - Bedürfnisermittlung

    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - NotZ 5/91
    In seinem Beschluß vom 14. Juli 1986 - NotZ 5/86, DNotZ 1987, 163 - hat der Senat es mißbilligt, daß ein Gesuch um Bestellung zum Notar, dem bei umgehender Entscheidung stattzugeben wäre, nur deshalb abgewiesen wird, weil Mitbewerber, deren Bewerbung die Justizverwaltung für unbegründet erachtet, sich mit aussichtslosen Rechtsmitteln gegen die Zurückweisung ihrer Gesuche wenden.
  • BGH, 04.12.1989 - NotZ 17/89

    Widerspruch der Erledigungserklärung der Hauptsache

    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - NotZ 5/91
    Die Entscheidung über die zu erstattenden Auslagen beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG (vgl. BGH, Beschluß vom 17. September 1986 - IVb ZB 82/84 = BGHR FGG § 13 a Abs. 1 Satz 1 - Allgemeines 1; Senatsbeschluß vom 4. Dezember 1989 - NotZ 17/89 = BGHR FGG § 13 a Abs. 1 Satz 1 - Hauptsacheerledigung 3).
  • BGH, 09.12.1991 - NotZ 19/90
    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - NotZ 5/91
    Jedoch darf die Rechtsänderung dem Antragsteller nicht zum Nachteil gereichen, wenn die Bewerbung bei ordnungsgemäßer Handhabung des bisherigen Rechts bis zum Inkrafttreten der neuen Vorschriften hätte Erfolg haben müssen (vgl. Senatsbeschluß v. 9. Dezember 1991 - NotZ 19/90 [S. 4] m.w.N.).
  • BGH, 15.07.1969 - NotZ 1/69

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - NotZ 5/91
    Der Beschluß des Senats vom 15. Juli 1969 - NotZ 1-2/69, DNotZ 1970, 56 steht nicht entgegen, weil dort das Ergebnis der Ermittlungen gegen einen Mitbewerber noch nicht vorlag.
  • BGH, 17.09.1986 - IVb ZB 82/84

    Entscheidung über eine Kostenerstattung gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG in einer

    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - NotZ 5/91
    Die Entscheidung über die zu erstattenden Auslagen beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG (vgl. BGH, Beschluß vom 17. September 1986 - IVb ZB 82/84 = BGHR FGG § 13 a Abs. 1 Satz 1 - Allgemeines 1; Senatsbeschluß vom 4. Dezember 1989 - NotZ 17/89 = BGHR FGG § 13 a Abs. 1 Satz 1 - Hauptsacheerledigung 3).
  • BGH, 14.12.1992 - NotZ 8/92

    Änderung des die Zulassung von Notaren regelnden Rechts ohne eine

    MaßStab für das dabei von den zuständigen Stellen auszuübende Organisationsermessen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 1982 - NotZ 7/82 = DNotZ 1983, 236, 237/238, vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Auswahlverfahren 4; vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 a.a.O., und Senatsbeschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 5/91) sind entsprechend der Regelung des § 4 Abs. 1 BNotO die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege.
  • BGH, 02.08.1993 - NotZ 28/92

    Notarrecht - Zurückweisung - Antrag - Verwaltungsakt - Begründung

    Im Falle einer Änderung des materiellen Berufszulassungsrechts, wie sie mit der seit 1. August 1991 geltenden Neuregelung der Zulassung von Notaren durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150) nach Erlaß des angefochtenen Bescheids eingetreten ist, ist das Antragsbegehren, das auf Verpflichtung zur Notarbestellung oder doch zur Neubescheidung gerichtet ist, nach dem im Zeitpunkt des Bescheids geltenden Recht zu beurteilen, wenn es bei ordnungsgemäßer Handhabung durch die Verwaltungsbehörde dem Antrag zum Erfolg verhelfen hätte (BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 3 m.w.Nachw.; vgl. auch BGH, Beschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 5/91).
  • BGH, 14.12.1992 - NotZ 4/92

    Änderung des die Zulassung von Notaren regelnde Rechts ohne eine

    Maßstab für das dabei von den zuständigen Stellen auszuübende Organisationsermessen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 1982 - NotZ 7/82 = DNotZ 1983, 236, 237/238, vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Auswahlverfahren 4; vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 und Senatsbeschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 5/91) sind entsprechend der Regelung des § 4 Abs. 1 BNotO die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege.
  • BGH, 14.12.1992 - NotZ 9/92

    Änderung des die Zulassung von Notaren regelnden Rechts ohne eine

    Maßstab für das dabei von den zuständigen Stellen auszuübende Organisationsermessen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 1982 - NotZ 7/82 = DNotZ 1983, 236, 237/238, vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 a.a.O.; vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 a.a.O., und Senatsbeschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 5/91) sind entsprechend der Regelung des § 4 Abs. 1 BNotO die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege.
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