Rechtsprechung
BGH, 26.11.2007 - NotZ 55/07 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
BNotO §§ 111 Abs. 1, 113 Abs. 3 Nr. 1
Fortsetzungsfeststellungsklage bei Antrag auf Einkommensergänzung - Wolters Kluwer
Statthaftigkeit einer Feststellungsklage in einem Verfahren nach § 111 Bundesnotarordnung (BNotO); Möglichkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage in einem Verfahren nach § 111 BNotO nach Erledigung eines Verpflichtungsantrags; Bestimmung der Einkommensergänzung für einen ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BNotO § 111 Abs. 1 § 113 Abs. 3 Nr. 1
Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage eines Notars im Rahmen der Einkommensergänzung; Vergleichsmaßstab für die Einkommensergänzung - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Notarrecht - Ergänzung des Einkommens des Notars
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Dresden, 06.03.2007 - DSNot 11/06
- BGH, 26.11.2007 - NotZ 55/07
Papierfundstellen
- NJW-RR 2008, 504
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (13)
- BGH, 19.07.1999 - NotZ 7/99
Höhe der Einkommensergänzung eines Notars
Auszug aus BGH, 26.11.2007 - NotZ 55/07
b) Den satzungsgebenden Organen der Kassen steht bei der Bestimmung des Maßes des Erforderlichen im Sinne des § 113 Abs. 3 Satz 1 BNotO ein weiter Ermessensspielraum zu, der es unter Beachtung des notwendigen Vertrauensschutzes grundsätzlich auch zulässt, dem Notar eine Einkommensergänzung nach einem geringeren Vergleichsmaßstab als der Besoldung eines Richters der Besoldungsgruppe R 1 mit gleichem Lebensalter und Familienstand zu gewähren (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 19. Juli 1999 - NotZ 7/99 - BGHR BNotO § 113a Abs. 3 Nr. 1 Einkommensergänzung 1 und vom 8. Juli 2002 - NotZ 9/02 - NJW-RR 2002, 1491, 1493).Sie soll vielmehr vor allem dazu beitragen, ein leistungsfähiges Notariat auch in strukturschwachen Gebieten mit geringem Gebührenaufkommen zu sichern, und damit insgesamt eine geordnete vorsorgende Rechtspflege in allen Landesteilen gewährleisten (z.B. Senatsbeschlüsse BGHZ 126, 16, 28 und vom 19. Juli 1999 - NotZ 7/99 - BGHR BNotO § 113a Abs. 3 Nr. 1 Einkommensergänzung 1 m.w.N.).
Außerdem soll die Einkommensergänzung die sachliche und persönliche Unabhängigkeit sowie die unparteiliche Amtsführung des Notars durch Sicherung eines Mindesteinkommens gewährleisten (Senatsbeschlüsse vom 19. Juli 1999 aaO und vom 24. November 1997 - NotZ 40/96 - NJW-RR 1998, 929, 930).
Bei der Bestimmung des Maßes des "Erforderlichen" steht den satzungsgebenden Organen der Antragsgegnerin ein weiter Ermessensspielraum zu (Senatsbeschluss vom 19. Juli 1999 aaO; ferner auch Senatsbeschlüsse BGHZ 151, 252, 260 und vom 22. November 2004 - NotZ 17/04 - NJW-RR 2005, 1001, 1002).
- BGH, 08.07.2002 - NotZ 9/02
Anrechnung von Nebeneinkünften eines Notars auf die Einkommensergänzung
Auszug aus BGH, 26.11.2007 - NotZ 55/07
b) Den satzungsgebenden Organen der Kassen steht bei der Bestimmung des Maßes des Erforderlichen im Sinne des § 113 Abs. 3 Satz 1 BNotO ein weiter Ermessensspielraum zu, der es unter Beachtung des notwendigen Vertrauensschutzes grundsätzlich auch zulässt, dem Notar eine Einkommensergänzung nach einem geringeren Vergleichsmaßstab als der Besoldung eines Richters der Besoldungsgruppe R 1 mit gleichem Lebensalter und Familienstand zu gewähren (…Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 19. Juli 1999 - NotZ 7/99 - BGHR BNotO § 113a Abs. 3 Nr. 1 Einkommensergänzung 1 und vom 8. Juli 2002 - NotZ 9/02 - NJW-RR 2002, 1491, 1493).Bei der Bestimmung des Maßes des "Erforderlichen" steht den satzungsgebenden Organen der Antragsgegnerin ein weiter Ermessensspielraum zu (…Senatsbeschluss vom 19. Juli 1999 aaO; ferner auch Senatsbeschlüsse BGHZ 151, 252, 260 und vom 22. November 2004 - NotZ 17/04 - NJW-RR 2005, 1001, 1002).
Dieser Spielraum lässt es unter Beachtung des notwendigen Vertrauensschutzes grundsätzlich auch zu, die den Notaren gewährte Einkommensergänzung zu verringern (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2002 - NotZ 9/02 - NJW-RR 2002, 1491, 1493).
- BGH, 20.07.1998 - NotZ 36/97
Bedenken gegen persönliche Eignung einer Person bei Bestellung zum Notar - …
Auszug aus BGH, 26.11.2007 - NotZ 55/07
Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist im Verfahren gemäß § 111 BNotO nach Erledigung eines Verpflichtungsantrags eine Fortsetzungsfeststellungsklage nur ausnahmsweise möglich, nämlich dann, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich bei künftigen Anträgen ebenso stellen wird; anderenfalls könnte die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen (z.B. Senatsbeschlüsse BGHZ 160, 190, 195;… vom 26. März 2007 - NotZ 44/06 - juris Rn. 5; vom 2. Dezember 2002 - NotZ 11/02 - NJW-RR 2003, 270; vom 20. Juli 1998 - NotZ 36/97 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 7 …und vom 9. Januar 1995 aaO, S. 826 f jeweils m.w.N.).Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da über etwaige weitere Anträge des Antragstellers auf Einkommensergänzung vor einem veränderten tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund zu entscheiden sein wird (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juli 1998 aaO; siehe auch BVerwG NVwZ 2004, 237, 238) und der Antragsteller auch im Übrigen zur Wahrung seiner aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Rechte nicht auf die begehrte Feststellung im vorliegenden Verfahren angewiesen ist.
- BGH, 22.11.2004 - NotZ 17/04
Mitwirkungspflichten des Notars im Verfahren zur Einkommensergänzug
Auszug aus BGH, 26.11.2007 - NotZ 55/07
Bei der Bestimmung des Maßes des "Erforderlichen" steht den satzungsgebenden Organen der Antragsgegnerin ein weiter Ermessensspielraum zu (…Senatsbeschluss vom 19. Juli 1999 aaO; ferner auch Senatsbeschlüsse BGHZ 151, 252, 260 und vom 22. November 2004 - NotZ 17/04 - NJW-RR 2005, 1001, 1002).Die vorgenannten Zwecke der den Notaren gewährten Einkommensergänzung sind mit dem Alimentationszweck der Besoldung der Notarassessoren aufgrund dieses strukturellen Unterschieds nicht im Wesentlichen gleich (Senatsbeschluss vom 22. November 2004 aaO).
- BGH, 02.12.2002 - NotZ 11/02
Bestellung eines Rechtsanwalts als nicht ständiger Notarvertreter
Auszug aus BGH, 26.11.2007 - NotZ 55/07
Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist im Verfahren gemäß § 111 BNotO nach Erledigung eines Verpflichtungsantrags eine Fortsetzungsfeststellungsklage nur ausnahmsweise möglich, nämlich dann, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich bei künftigen Anträgen ebenso stellen wird; anderenfalls könnte die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen (z.B. Senatsbeschlüsse BGHZ 160, 190, 195;… vom 26. März 2007 - NotZ 44/06 - juris Rn. 5; vom 2. Dezember 2002 - NotZ 11/02 - NJW-RR 2003, 270;… vom 20. Juli 1998 - NotZ 36/97 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 7 …und vom 9. Januar 1995 aaO, S. 826 f jeweils m.w.N.).Anders als in Fällen, in denen der Senat ausnahmsweise ein Feststellungsbedürfnis bejaht hat (z.B. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2002 - NotZ 11/02 - NJW-RR 2003, 270), droht dem Antragsteller durch die prozessuale Überholung des geltend Anspruchs keine Vereitelung seiner Rechte.
- BGH, 09.01.1995 - NotZ 33/93
Zulässigkeit der Vorabklärung von Rechtsfragen beabsichtigter Amtshandlungen des …
Auszug aus BGH, 26.11.2007 - NotZ 55/07
§ 111 BNotO eröffnet den Rechtsweg im Allgemeinen nur insoweit, als ein Verwaltungsakt angefochten oder die Vornahme eines solchen begehrt wird (z.B.: Senatsbeschluss vom 9. Januar 1995 - NotZ 33/93 - NJW-RR 1995, 826).Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist im Verfahren gemäß § 111 BNotO nach Erledigung eines Verpflichtungsantrags eine Fortsetzungsfeststellungsklage nur ausnahmsweise möglich, nämlich dann, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich bei künftigen Anträgen ebenso stellen wird; anderenfalls könnte die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen (z.B. Senatsbeschlüsse BGHZ 160, 190, 195;… vom 26. März 2007 - NotZ 44/06 - juris Rn. 5; vom 2. Dezember 2002 - NotZ 11/02 - NJW-RR 2003, 270;… vom 20. Juli 1998 - NotZ 36/97 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 7 und vom 9. Januar 1995 aaO, S. 826 f jeweils m.w.N.).
- BGH, 25.04.1994 - NotZ 8/93
Anforderungen an Regelungen zur Finanzierung der Aufgaben einer Notarkasse
Auszug aus BGH, 26.11.2007 - NotZ 55/07
Sie soll vielmehr vor allem dazu beitragen, ein leistungsfähiges Notariat auch in strukturschwachen Gebieten mit geringem Gebührenaufkommen zu sichern, und damit insgesamt eine geordnete vorsorgende Rechtspflege in allen Landesteilen gewährleisten (z.B. Senatsbeschlüsse BGHZ 126, 16, 28 …und vom 19. Juli 1999 - NotZ 7/99 - BGHR BNotO § 113a Abs. 3 Nr. 1 Einkommensergänzung 1 m.w.N.). - BGH, 24.11.1997 - NotZ 40/96
Anspruch eines Notars auf Einkommensergänzung nach Untersagung der Amtsführung
Auszug aus BGH, 26.11.2007 - NotZ 55/07
Außerdem soll die Einkommensergänzung die sachliche und persönliche Unabhängigkeit sowie die unparteiliche Amtsführung des Notars durch Sicherung eines Mindesteinkommens gewährleisten (…Senatsbeschlüsse vom 19. Juli 1999 aaO und vom 24. November 1997 - NotZ 40/96 - NJW-RR 1998, 929, 930). - BGH, 26.03.2007 - NotZ 44/06
Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrages in Verfahren vor dem …
Auszug aus BGH, 26.11.2007 - NotZ 55/07
Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist im Verfahren gemäß § 111 BNotO nach Erledigung eines Verpflichtungsantrags eine Fortsetzungsfeststellungsklage nur ausnahmsweise möglich, nämlich dann, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich bei künftigen Anträgen ebenso stellen wird; anderenfalls könnte die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen (z.B. Senatsbeschlüsse BGHZ 160, 190, 195; vom 26. März 2007 - NotZ 44/06 - juris Rn. 5; vom 2. Dezember 2002 - NotZ 11/02 - NJW-RR 2003, 270;… vom 20. Juli 1998 - NotZ 36/97 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 7 …und vom 9. Januar 1995 aaO, S. 826 f jeweils m.w.N.). - BGH, 25.11.1996 - NotZ 2/96
Beteiligung einer Notarkammer an dem von der Bundesnotarkammer unterhaltenen …
Auszug aus BGH, 26.11.2007 - NotZ 55/07
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind im Verfahren nach § 111 BNotO Feststellungsanträge grundsätzlich nicht statthaft (z.B. Senatsbeschlüsse vom 25. November 1996 - NotZ 2/96 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 6). - BGH, 10.08.2004 - NotZ 28/03
Anfechtung der Ernennung eines Mitbewerbers zum Notar bei Nichtbeachtung einer …
- BVerwG, 16.07.2003 - 6 C 19.02
Telekommunikation; Umstellen eines Verpflichtungsantrag auf einen …
- BVerwG, 23.01.2007 - 1 C 1.06
D (A), Revisionsverfahren, Erledigung der Hauptsache, …
- OVG Sachsen, 19.01.2009 - 4 D 2/06
Senat; Urteil; Notar; Notarversorgung; Ländernotarkasse; Normenkontrolle; …
Die gesetzgeberische Bezugnahme auf beamtenrechtliche Regelungen (§ 113 Abs. 3 Nr. 2 BNotO) deutet allerdings auf eine Orientierung am Alimentationsgrundsatz hin (…siehe BVerwG, Urt. v. 28.1.1988, a. a. O.;… BGH, Urt. v. 25.4.1994, S. 55), der nach beamtenrechtlichem Verständnis auch eine amtsangemessene Mindestversorgung fordert (einschränkend für die Einkommensergänzung von Notaren dagegen BGH, Beschl. v. 26.11.2007, NJW-RR 2008, 504 f. m. w. N.). - BGH, 14.04.2008 - NotZ 114/07
Kriterien für die Besetzung einer Notarstelle
Die Antragstellerin macht in diesem Zusammenhang geltend, mit ihren Einkünften sei ein Niveau erreicht, welches ihre wirtschaftliche Existenz als Notarin bedrohe sowie ihre Unabhängigkeit gefährde und durch eine Einkommensergänzung nach den Satzungsbestimmungen der Ländernotarkasse nicht mehr angemessen aufgefangen werde, zumal aufgrund verschiedener Satzungsänderungen in jüngster Zeit das Niveau dieser Einkommensergänzung wesentlich abgesenkt worden sei (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 26. November 2007 - NotZ 55/07 - ZNotP 2008, 132, 133 f. Rn. 15 ff., juris). - BGH, 07.06.2010 - NotZ 9/09
Ländernotarkasse: Befugnis zur Absenkung einer Einkommensergänzung durch Satzung …
b) aa) Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 26. November 2007 (NotZ 55/07 - ZNotP 2008, 132, 133 Rn. 14 f) ausgeführt, dass es der Antragsgegnerin nicht generell verwehrt ist, die Einkommensergänzung gegenüber der bis 2004 geltenden Rechtslage zu vermindern.
- BGH, 14.04.2008 - NotZ 116/07
Kriterien für die Besetzung einer Notarstelle
Damit sei ein Niveau erreicht, welches die wirtschaftliche Existenz der Notare bedrohe sowie ihre Unabhängigkeit gefährde und durch eine Einkommensergänzung nach den Satzungsbestimmungen der Ländernotarkasse nicht mehr angemessen aufgefangen werde, zumal aufgrund verschiedener Satzungsänderungen in jüngster Zeit das Niveau dieser Einkommensergänzung wesentlich abgesenkt worden sei (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 26. November 2007 - NotZ 55/07 - ZNotP 2008, 132, 133 f. Rn. 15 ff., juris). - BGH, 07.06.2010 - NotZ 19/09
Anspruch eines Notars gegen die Ländernotarkasse auf Einkommensergänzung; Sinn …
b) aa) Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 26. November 2007 (NotZ 55/07 - ZNotP 2008, 132, 133 Rn. 14 f) ausgeführt, dass es der Antragsgegnerin nicht generell verwehrt ist, die Einkommensergänzung gegenüber der bis 2004 geltenden Rechtslage zu vermindern. - FG Sachsen-Anhalt, 03.04.2014 - 6 K 1479/09
Einkommensergänzung für Notare weder steuerfrei noch tarifbegünstigt
Vielmehr stellt die Sicherung der wirtschaftlichen Basis der Berufsausübung in strukturschwachen Gebieten schon ihrer Definition nach eine Ergänzung des Berufseinkommens in der Form einer Alimentierung dar, die anders als die Besoldung der Richter aber keine Alimentation im beamtenrechtlichen Sinne ist (vgl. dazu BGH-Beschluss vom 26. November 2007 NotZ 55/07, juris; bestätigt durch: BGH-Beschluss vom 7. Juni 2010 NotZ 9/09, NJW-RR 2011, 278).