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   BGH, 13.12.1993 - NotZ 56/92   

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BGH, 13.12.1993 - NotZ 56/92 (https://dejure.org/1993,31)
BGH, Entscheidung vom 13.12.1993 - NotZ 56/92 (https://dejure.org/1993,31)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92 (https://dejure.org/1993,31)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Notarzulassung - Auswahl geeigneter Bewerber - Ermessen der Landesjustizverwaltung - Auswahlmaßstab - Persönliche und fachliche Eignung - Eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum - Erlaß norminterpretierender Verwaltungsvorschriften - Vorbereitungskurs - ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zulassung zum Notarberuf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auswahl unter mehreren Notarbewerbern; Begriff der persönlichen und fachlichen Eignung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 124, 327
  • NJW 1994, 1874
  • DNotZ 1994, 318
  • AnwBl 1994, 238
 
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Wird zitiert von ... (154)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - NotZ 56/92
    Sie folgt damit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 1986 (BVerfGE 73, 280), welche eine grundsätzliche gesetzliche Regelung der Auswahlgesichtspunkte als durch den Gesetzesvorbehalt geboten ansah, unter dem Eingriffe in die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG stehen.

    Für den staatlich gebundenen Beruf des Notars, der der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dient (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Oktober 1982, NotZ 7/82, DNotZ 1983, 236, 237; BVerfGE 73, 280, 292), gilt nichts anderes.

  • BGH, 14.08.1989 - NotZ 2/89

    Bestellung zum Notar - Fachliche Eignung zum Notar - Bestellungsverfahren

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - NotZ 56/92
    Die Beschränkung der gerichtlichen Auswahlkontrolle steht nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Senats, wonach bei der Prüfung der Eignung eines Bewerbers für das Notaramt der Justizverwaltung weder ein Ermessensspielraum noch ein Beurteilungsspielraum zusteht (Beschl. v. 14. August 1989, NotZ 2/89, DNotZ 1991, 69 = BGHR BNotO § 6, Eignung 2; Beschlüsse v. 2. August 1993, NotZ 32/92 und NotZ 35/92).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 14. August 1989, NotZ 2/89, BGHR BNotO § 6, Eignung 2) war es bisher unstatthaft, die Teilnahme an einem Kurs überhaupt als Eignungsnachweis zu fordern.

  • BGH, 22.06.1981 - NotZ 5/81

    Ablehnung eines Antrags auf Bestellung zur Notarin - Rechtmäßigkeit eines

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - NotZ 56/92
    Für die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern ging die Rechtsprechung davon aus, daß die Landesjustizverwaltung eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen habe, die insbesondere durch das Sachlichkeitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden war (st. Rspr. vgl. Beschl. v. 22. Juni 1981, NotZ 5/81, DNotZ 1982, 372; v. 12. November 1984, NotZ 6/84, DNotZ 1985, 507; v. 14. Januar 1991, NotZ 9/90; v. 2. August 1993, NotZ 29/92).

    Im übrigen wäre, wenn sich die Richtlinie gerade im Hinblick auf die Auswahlmaßstäbe des § 6 Abs. 3 BNotO in besonders gelagerten Fällen als unvollständig oder ungeeignet erweisen sollte, die Landesjustizverwaltung gehalten, sie anzupassen und so zu entscheiden, wie es nach der persönlichen und fachlichen Eignung des Bewerbers geboten ist (zur bisher in Frage kommenden Anpassung von Ermessensrichtlinien vgl. die st. Rspr. des Senats, Beschl. v. 22. Juni 1981, NotZ 5/81, DNotZ 1982, 372; v. 25. Oktober 1982, NotZ 14/82, DNotZ 1983, 244; v. 14. Januar 1991, NotZ 8/90 und NotZ 10/90).

  • BGH, 02.08.1993 - NotZ 32/92

    Sperrfrist - Notarrecht - Ernennung - Falschbeurkundung

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - NotZ 56/92
    Die Beschränkung der gerichtlichen Auswahlkontrolle steht nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Senats, wonach bei der Prüfung der Eignung eines Bewerbers für das Notaramt der Justizverwaltung weder ein Ermessensspielraum noch ein Beurteilungsspielraum zusteht (Beschl. v. 14. August 1989, NotZ 2/89, DNotZ 1991, 69 = BGHR BNotO § 6, Eignung 2; Beschlüsse v. 2. August 1993, NotZ 32/92 und NotZ 35/92).

    Sie ist gegeben, wenn die inneren und äußeren Eigenschaften des Bewerbers, wie sie sich insbesondere in seinem äußeren Verhalten offenbaren, keinen begründeten Zweifel aufkommen lassen, daß er die Aufgaben und Pflichten eines Notars gewissenhaft erfüllen werde (st. Rspr. des Senats, vgl. BGHZ 38, 347, 356; 53, 95, 100; Beschl. v. 2. August 1993, NotZ 32/92).

  • BGH, 14.01.1991 - NotZ 10/90

    Bestellung zum Anwaltsnotar

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - NotZ 56/92
    Der Senat hatte dieses Verfahren bei der damals nach § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO durchzuführenden Ermessenskontrolle, bis auf hier nicht interessante Korrekturen, gebilligt (Beschl. v. 25. Oktober 1982, NotZ 13/82; v. 14. Januar 1991, NotZ 8/90 und NotZ 10/90, BGHR BNotO § 4 Abs. 2, Schwerbehinderter 1).

    Im übrigen wäre, wenn sich die Richtlinie gerade im Hinblick auf die Auswahlmaßstäbe des § 6 Abs. 3 BNotO in besonders gelagerten Fällen als unvollständig oder ungeeignet erweisen sollte, die Landesjustizverwaltung gehalten, sie anzupassen und so zu entscheiden, wie es nach der persönlichen und fachlichen Eignung des Bewerbers geboten ist (zur bisher in Frage kommenden Anpassung von Ermessensrichtlinien vgl. die st. Rspr. des Senats, Beschl. v. 22. Juni 1981, NotZ 5/81, DNotZ 1982, 372; v. 25. Oktober 1982, NotZ 14/82, DNotZ 1983, 244; v. 14. Januar 1991, NotZ 8/90 und NotZ 10/90).

  • BGH, 02.08.1993 - NotZ 29/92

    Bedürfnis der Rechtspflege für die Bestellung eines Notars - Prüfung des

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - NotZ 56/92
    Dies war für das bis zum 1. August 1991 geltende Zulassungsrecht unbestritten (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1986, NotZ 11/86, BGHR BNotO § 1 - Notarzulassung 1 m.w.N.; v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90 und NotZ 2/91; v. 2. August 1993, NotZ 29/92).

    Für die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern ging die Rechtsprechung davon aus, daß die Landesjustizverwaltung eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen habe, die insbesondere durch das Sachlichkeitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden war (st. Rspr. vgl. Beschl. v. 22. Juni 1981, NotZ 5/81, DNotZ 1982, 372; v. 12. November 1984, NotZ 6/84, DNotZ 1985, 507; v. 14. Januar 1991, NotZ 9/90; v. 2. August 1993, NotZ 29/92).

  • BGH, 14.01.1991 - NotZ 8/90

    Verfahren bei der Bewerberauswahl zur Notarbestellung - Vorbringen der

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - NotZ 56/92
    Der Senat hatte dieses Verfahren bei der damals nach § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO durchzuführenden Ermessenskontrolle, bis auf hier nicht interessante Korrekturen, gebilligt (Beschl. v. 25. Oktober 1982, NotZ 13/82; v. 14. Januar 1991, NotZ 8/90 und NotZ 10/90, BGHR BNotO § 4 Abs. 2, Schwerbehinderter 1).

    Im übrigen wäre, wenn sich die Richtlinie gerade im Hinblick auf die Auswahlmaßstäbe des § 6 Abs. 3 BNotO in besonders gelagerten Fällen als unvollständig oder ungeeignet erweisen sollte, die Landesjustizverwaltung gehalten, sie anzupassen und so zu entscheiden, wie es nach der persönlichen und fachlichen Eignung des Bewerbers geboten ist (zur bisher in Frage kommenden Anpassung von Ermessensrichtlinien vgl. die st. Rspr. des Senats, Beschl. v. 22. Juni 1981, NotZ 5/81, DNotZ 1982, 372; v. 25. Oktober 1982, NotZ 14/82, DNotZ 1983, 244; v. 14. Januar 1991, NotZ 8/90 und NotZ 10/90).

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - NotZ 56/92
    Die spezifische, auf eine Wiederholung der Auswahlentscheidung der Verwaltungsbehörde verzichtende wohl aber deren Grenzen absteckende Rechtskontrolle ist mit dem Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar (BVerfGE 39, 334, 354 f [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]ür den Beurteilungsspielraum bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis; allgem. vgl. BVerfGE 84, 34, 50; 83, 130, 148 [BVerfG 27.11.1990 - 1 BvR 402/87]; 61, 82, 114) [BVerfG 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80].
  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - NotZ 56/92
    Die spezifische, auf eine Wiederholung der Auswahlentscheidung der Verwaltungsbehörde verzichtende wohl aber deren Grenzen absteckende Rechtskontrolle ist mit dem Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar (BVerfGE 39, 334, 354 f [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]ür den Beurteilungsspielraum bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis; allgem. vgl. BVerfGE 84, 34, 50; 83, 130, 148 [BVerfG 27.11.1990 - 1 BvR 402/87]; 61, 82, 114) [BVerfG 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80].
  • BVerwG, 25.01.1967 - VI C 58.65
    Auszug aus BGH, 13.12.1993 - NotZ 56/92
    Eine solche Beschränkung der Kontrolldichte (Beurteilungsspielraum; zur Begriffsbildung vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 4. Aufl., § 40 Rdn. 90 ff; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. S. 101 ff) wird von der Rechtsprechung seit jeher bei der Personalauswahl für den öffentlichen Dienst eingehalten (BVerwGE 26, 65; 60, 245 [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 8/78]; für die beamtenrechtliche Beurteilung vgl. ferner BVerwGE 61, 176, 185 f, 80,.224, 225); sie ist für diesen Bereich im Ergebnis auch in der Literatur unstreitig (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl., § 114 Rdn. 9 f; Kopp, VwGO, 9. Aufl., § 114 Rdn. 25; Redeker/von Oertzen, VwGO, 10. Aufl., § 114 Rdn. 19 - jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 8.78

    Dienstliche Beurteilung von Beamten

  • BVerwG, 27.11.1980 - 2 C 38.79

    Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Eignungsbeurteilung des

  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 16/91

    Berücksichtigung von Wartezeiten bei Neuregelung der Zulassungsvoraussetzungen

  • BVerfG, 22.10.1993 - 1 BvR 1124/93

    Neuregelung des Rechts der Notare - Streichung der wartezeitabhängigen Bestellung

  • BGH, 25.10.1982 - NotZ 7/82

    Klage gegen die Errichtung einer weiteren Notarstelle in Leverkusen - Vornahme

  • BGH, 29.03.1993 - NotZ 16/92

    Einhaltung einer allgemeinen Wartezeit vor Bestellung eines Rechtsanwalts zum

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

  • BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80

    Hafturlaub

  • BVerfG, 16.10.1957 - 1 BvL 13/56

    lex Schörner

  • BVerwG, 19.12.1985 - 7 C 65.82

    Wyhl

  • BGH, 17.12.1962 - NotZ 8/62

    Blinder kann nicht Notar werden

  • BGH, 01.12.1969 - NotZ 4/69

    Eignung zum Notar (§ 6 BNotO)

  • BGH, 13.10.1986 - NotZ 13/86

    Bestimmung eines Höchstalters für Notarbewerber

  • BGH, 25.10.1982 - NotZ 14/82

    Ablehnung eines Antrags auf Bestellung zum Notar - Erfordernis der Bezeichnung

  • BGH, 12.11.1984 - NotZ 6/84

    Antrag auf Bestellung zum Notar - Entscheidung nach Billigkeit über die

  • BGH, 02.08.1993 - NotZ 35/92

    Notwendigkeit des Nachweises ausreichender beruflicher Erfahrung als Anwalt bei

  • BGH, 09.12.1991 - NotZ 2/91

    Anspruch auf Bestellung zum Notar - Voraussetzungen der Zulassung zum Notar -

  • BGH, 14.01.1991 - NotZ 9/90
  • BGH, 13.10.1986 - NotZ 11/86

    Zulässigkeit der Bestimmung eines Höchstalters für Notarbewerber

  • BGH, 25.10.1982 - NotZ 13/82

    Bewerbung eines Schwerkriegsgeschädigten um eine Stelle als Anwaltsnotar -

  • BGH, 09.12.1991 - NotZ 19/90
  • BGH, 15.12.2016 - I ZR 63/15

    Zu den Ansprüchen eines bei der Stipendienvergabe nicht berücksichtigten

    (1) Werden durch Verwaltungsvorschriften Bewerbungskriterien bei der Ausschreibung von Ämtern oder Vergabevorschriften bei der Vergabe von Fördermitteln näher definiert, begründet dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Selbstbindung, die für den Adressatenkreis der Vorschrift einen Vertrauensschutz eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1984 - VII ZR 51/84, NJW 1985, 1466; Beschluss vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92, BGHZ 124, 327, 332).
  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 20/03

    Beurteilung der persönlichen Eignung eines Notarbewerbers ausschließlich aufgrund

    Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern für das Amt des Notars (vgl. § 6 Abs. 3 BNotO) steht der Landesjustizverwaltung zwar kein Ermessen zu - solange nicht, was hier aber ausscheidet, in zulässiger Weise organisationsrechtliche und personalwirtschaftliche Überlegungen in die Entscheidung einfließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906; 26. März 2001 - NotZ 28/00 - DNotZ 2001, 730; 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - DNotZ 2003, 228 und 14. Juli 2004 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, 470) -, wohl aber ein Beurteilungsspielraum (vgl. Senat BGHZ 124, 327; 134, 137).

    Die Auswahlentscheidung als Akt wertender Erkenntnis, sowohl was die Bewertung der persönlichen als auch die der fachlichen Eignung für das Notaramt angeht, ist vom Gericht nur darauf überprüfbar, ob ihr ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes zugrunde liegt, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwägungen ausgeschlossen sind und ob der zu beurteilende Tatbestand verfahrensfehlerfrei festgestellt wurde (BGHZ 124, 327, 331).

    aa) Die persönliche Eignung für das Notaramt ist gegeben, wenn die inneren und äußeren Eigenschaften des Bewerbers, wie sie sich insbesondere in seinem äußeren Verhalten offenbaren, keinen begründeten Zweifel aufkommen lassen, daß er die Aufgaben und Pflichten eines Notars gewissenhaft erfüllen werde (BGHZ 124, 327, 334 m.w.N.); diese Pflichten haben im Gesetz in den Geboten der Unabhängigkeit (§ 1 BNotO), der Gewissenhaftigkeit (§ 14 Abs. 1 BNotO), der Redlichkeit und Lauterkeit (§§ 14 Abs. 2, 67 Abs. 1 Satz 2 BNotO), der Fähigkeit, die Rechtsuchenden auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu betreuen (§§ 14 Abs. 1 Satz 2, 24 BNotO), schließlich der Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1 BNotO) und der Berufswürde (§ 14 Abs. 2 BNotO) eine Normierung erfahren.

    Zum anderen kann sich die Frage ergeben, ob sich etwa die bessere persönliche Eignung eines Bewerbers gegen die Konkurrenten im Rahmen der Auswahl nach § 6 Abs. 3 BNotO durchsetzt (vgl. BGHZ 124, 327, 334).

    Zwar sind auch ohne eine ausdrückliche Regelung aus allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Dienstrechts gegen die grundsätzliche Möglichkeit solcher Vorstellungsgespräche zur Prüfung der persönlichen Eignung von Notarbewerbern keine Bedenken zu erheben (vgl. auch BGHZ 124, 327, 335), zumal dann, wenn, wie hier, der Bewerber bei einer anderen Justizverwaltung den Anwärterdienst durchlaufen hat oder als Notar tätig war.

  • BGH, 25.11.1996 - NotZ 48/95

    Gerichtliche Überprüfung der persönlichen Eignung für das Amt des Notars

    »a) Die Interpretation der persönlichen Eignung für das Amt des Notars (§ 6 Abs. 1 BNotO) durch die Landesjustizverwaltung ist gerichtlich voll überprüfbar (Abgrenzung zu BGHZ 124, 327).

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. bereits BGHZ 53, 95, 98), an der er auch nach der Novellierung des Berufszulassungsrechts (Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29.1.1991, BGBl I 150) festgehalten hat (BGHZ 124, 327, 331; zuletzt Beschl. v. 5. Februar 1996, NotZ 26/95).

    Die Grundsätze, die der Senat für die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern nach § 6 Abs. 3 BNotO aufgestellt hat (BGHZ 124, 327), gelten hier nicht.

    Hierauf hat der Senat in seinem Beschluß vom 13. Dezember 1993 im Zusammenhang mit dem bei der Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO eröffneten Beurteilungsspielraum ausdrücklich hingewiesen (BGHZ 124, 327, 330).

    Dies ist auch unter dem Blickwinkel von Bedeutung, daß der Prognosevorgang als solcher (§ 6 Abs. 1 BNotO) die Komplexität der Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO nicht erreicht (BGHZ 124, 327, 332), mithin einer höheren Kontrolldichte zugänglich ist.

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